Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz, 1, fol. 9 (Kop., suntag palmarum).

Ihm, dem Bf. von Lebus, den Bff. von Havelberg und Brandenburg sowie den Gff. von Ruppin1gingen vom ksl. Fiskalprokurator beantragte kammergerichtliche Mandate zur Bezahlung des ausstehenden Kammerzielers zu. Er, Kf. Joachim, hat daraufhin an den Ks. geschrieben [Nr. 106, Anm. 3] und auch durch Eitelwolf von Stein um die Kassation dieser Mandate gebeten. Ebenso hat er Dr. Valentin von Sunthausen zu Verhandlungen mit dem Kammerrichter [Bf. Wiguläus von Passau] und dem Fiskalprokurator [Dr. Christoph Moeller] beauftragt. Dessen Bericht2samt einem Gutachten3, wie man dieser Beschwerde enthoben werden und die Angelegenheit vor den Ks. und die bevorstehende Reichsversammlung bringen kann, liegt in Abschrift bei. Für die Verhandlungen benötigt der kfl. Prokurator am ksl. Kammergericht, Johann Rehlinger, seine Vollmacht.4Diese soll er ihm, Kf. Joachim, unverzüglich zusenden, damit nicht aus Säumigkeit weitere Beschwerden entstehen. Denn die Bff. von Lebus sind bislang niemals vom Reich veranschlagt worden, sondern wurden immer in den Kurbrandenburger Anschlag miteinbezogen. Die zu Brandenburg gehörenden Bff. und Gff. haben keine Reichslehen inne. Der Prokurator soll, falls der Ks. die Mandate wider Erwarten nicht kassiert, unter Geltendmachung der genannten Gründe wie auch der kfl. Gerichtsfreiheit beantragen, die Mandate zurückzuziehen oder die Angelegenheit an den Ks. und die bevorstehende Reichsversammlung zu verweisen.

Anmerkungen

1
 Kammergerichtliches Mandat an Gf. Joachim von Ruppin, Regensburg, 14.4.1508 (Or., gedrucktes Formular, Verm. amdcp., Unterz. A. Dietrich, Protonotar; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 27). Tatsächlich war Gf. Joachim bereits am 16.2.1507 verstorben. Sein zu diesem Zeitpunkt erst dreijähriger Sohn Wichmann II. stand bis 1520 unter Vormundschaft (Riedel, Codex I/4, S. 13; Hopf, Atlas I/1, Nr. 396, S. 221; Schwennicke, Stammtafeln XII, Tafel 36).
2
 Laut Bericht Sunthausens vom 14.3. wollte der ksl. Fiskal die Reaktionen auf die ausgesandten Mandate abwarten. Der Prokurator verwies warnend auf das Beispiel von Sachsen eximierter Stände in Thüringen und Meißen. Demnach waren trotz der Bemühungen von Anwälten Hg. Georgs einige Gff. wegen Ungehorsams zu den in den Zahlungsmandaten angedrohten Strafen verurteilt worden, weil sie die gerichtliche Vorladung ignoriert hatten. Da der Rechtsweg mit Hinblick auf ähnlich gelagerte Fälle riskant erschien, empfahl Sunthausen, die Angelegenheit bis zum RT aufzuschieben. Doch sollte in jedem Fall gegen das Vorgehen des Kammergerichts als Verstoß gegen die kfl. Privilegien protestiert werden. Auch bezüglich der vom Kammergericht übergangenen kfl. Appellationsfreiheit sollte beantragt werden, die Verfahren zu remittieren oder alternativ den Ks. oder den RT um eine Entscheidung zu bitten (Kop. [Regensburg], mittewochen nach oculi; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 12–15).
3
 Das Gutachten selbst liegt nicht vor, allerdings eine Aufzeichnung der auf dessen Grundlage gefassten Beschlüsse des Kf. und seiner Räte (undat. Kop.; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 22–22’). Die darin wiedergegebenen Positionen entsprechen im Wesentlichen den in der Folge ausgegangenen Schreiben Kf. Joachims [Nrr. 110112].
4
 Prozessvollmacht Bf. Dietrichs von Lebus, Bf. Johanns von Havelberg und Bf. Hieronymus’ von Brandenburg für Johann Rehlinger (undat. Konz.; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 7–7’).