Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Berlin, GStA, I. HA, Repos. 17, Nr. 4d, Fasz. 1, fol. 3–3’ (Kop.1).

[1.] Kf. Joachim hat gegen das auf Antrag des ksl. Fiskalprokurators [Hieronymus von Croaria] ausgegangene, mit einer Vorladung verbundene kammergerichtliche Mandat an Bf. [Hieronymus] von Brandenburg2zur Zahlung seines Beitrags von 12 fl. zum Kammerzieler Beschwerde erhoben.3Seinen Einwand gegenüber dem Kammergericht, die Bff. von Brandenburg, Lebus und Havelberg unterstünden dem Kfm. Brandenburg und seien bislang niemals vom Reich besteuert worden, und die damit verbundene Bitte um Respektierung geltenden Rechts hätten sie lediglich mit der Ankündigung beschieden, beim Fiskal einen Aufschub bis zum 10. August (Laurency)erwirken zu wollen.4Befiehlt, gegen den Bf. von Brandenburg oder andere Stände, deren Zugehörigkeit zum Kfm. Brandenburg geltend gemacht wird, bis zum nächsten Reichstag nichts zu unternehmen. Er wird ihnen dann Bescheid geben, wie künftig in solchen Fällen zu verfahren ist.

Anmerkungen

1
 Die vorliegende Abschrift übersandte der Ks. am gleichen Tag an Kf. Joachim (Or. Tournai (Tiernau), 31.8.1508, Vermm. prps./amdip., Gegenz. J. Renner; GStA Berlin, I. HA, Repos. 17, Nr. 4d, Fasz. 1, fol. 1–1’).
2
 Kammergerichtliches Mandat vom 14.4.1508 (Or. Regensburg, gedrucktes Formular, Verm. amdcp., Unterz. A. Dietrich, Protonotar; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 29), zugestellt am 22.6.
3
 Kf. Joachim hatte Ks. Maximilian mit Schreiben vom 23.6. über das dem Bf. am Vortag zugestellte Mandat informiert. Er wies auf die seiner Auffassung nach allgemein bekannte Tatsache hin, dass die Bff. von Brandenburg ebenso wie die Bff. von Havelberg und Lebus keine Regalien [korrigiert aus: Lehen] vom Reich innehätten, sondern ihre sämtlichen Besitzungen zum Kfm. Brandenburg gehörten. Deshalb obliege ihm als Kf. auch die Bestätigung ihrer Privilegien. Diese Bff. hätten noch nie direkte Hilfen für das Reich geleistet, sondern seien auf den RTT jeweils den Kff. von Brandenburg zugerechnet worden. Der Kf. bat deshalb, die bestehende Rechtslage zu respektieren und dem Fiskal die Einstellung des Verfahrens gegen Bf. Hieronymus sowie die Bff. von Havelberg und Lebus zu befehlen (besch. Konz. Cölln/Spree, freitag nach corporis Christi; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 30–30’). Mit Schreiben vom 6.8. wandte sich Kf. Joachim noch einmal mit den gleichen Argumenten an den Ks. und informierte ihn über den abschlägigen Bescheid des ebenfalls kontaktierten RKG. Er erneuerte seine Bitte, die ausgegangenen kammergerichtlichen Mandate zu kassieren und die Einstellung der Verfahren gegen die drei Bff. sowie gegen Gf. Joachim [richtig: Wichmann] von Ruppin und dessen Vormünder zu veranlassen (Konz. Cölln/Spree, am tag Sixti pape; ebd., fol. 26–26’). Eitelwolf vom Stein erhielt am gleichen Tag eine entsprechende Weisung für die Verhandlungen am Kaiserhof (Konz. Cölln/Spree, am tag Sixti pape; ebd., fol. 25–25’). Wahrscheinlich wurde die Initiative Kurbrandenburgs durch Supplikationen der betroffenen Stände an den Ks. flankiert. In einer nur als Konzept der kfl. Kanzlei überlieferten Supplikation machte Bf. Dietrich von Lebus geltend, dass er bislang weder zu RTT eingeladen noch vom jetzigen Ks. oder auch seinen Vorgängern um Hilfe ersucht, sondern jeweils in den kurbrandenburgischen Anschlag einbezogen worden sei. Eine direkte Veranschlagung durch das Reich käme demnach einer Doppelbesteuerung gleich. Er bitte deshalb um ein Inhibitionsmandat an das RKG (undat. Konz.; ebd., fol. 16–17).
4
 Kammerrichter Bf. Wiguläus von Passau und Beisitzer an Kf. Joachim von Brandenburg, Regensburg, 7.7.1508 (Or. m. S., freytag nach Udalrici; GStA Berlin, I. HA, Repos. 18, Nr. 30a, Fasz. 1, fol. 31).