Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil
Würzburg, StA, Mainzer Urkunden, weltlicher Schrank, L. 34, Nr. 27 (Or. Perg. m. 2 Ss. [ebfl. S. zerbrochen], mentag nach unsers lb. Herren fronlychnams tag) = Textvorlage A. Stuttgart, HStA, A 77, U 9 (Or. Perg. m. 3 Ss.) = B. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Reinkonz.; Dorsalverm.: Mainz, [gestrichen: Brandenburg], Wirttemberg. Ir aynung betreffende.) = C. Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Reinkonz.; Vorstufe von C; Notavermerk am Textende: Ist nit also.) = D. Würzburg, StA, Mainzer Ingrossaturbücher, Bd. 50, fol. 56’–58 (Kop.); Würzburg, StA, Mainzer Bücher verschiedenen Inhalts, Nr. 24, fol. 122–123’ (Kop.).
Regest: Faulde, Uriel, S. 106f.
[1.] Sie beideahaben gemäß Urkunde vom 11. Juni [Nr. 335] eine Einung geschlossen. Darin wurde zwischen ihnenbeine gegenseitige Hilfe vonc100 Reitern und 250 Fußsoldaten festgelegt; im Bedarfsfall sollendweitere 100 Reiter und 250 Fußsoldaten entsandt werden. Die Gesamthilfe beläuft sich demnach auf e–200 Reiter und 500 Fußsoldaten–e. Sie beide, Ebf. Uriel und Hg. Ulrich, haben sich in Abänderung dieses Passus auf eine anfängliche Hilfe von 150 Reitern und 500 Fußsoldaten und im Bedarfsfall zusätzlicher 150 Reiter und 2500 Fußsoldaten geeinigt, womit die Gesamthilfe nunmehr 300 Reiter und 3000 Fußsoldaten umfasst. Darüber hinaus soll auf Anfrage weitere Hilfe gewährt werden. Bezüglich der Kosten und Schäden bleibt es beim Einungsvertrag.
[2.] Er, Ebf. Uriel von Mainz, hat unter anderem Bf. Lorenz von Würzburg und er, Hg. Ulrich von Württemberg, Lgf. Wilhelm von Hessen von der Bündnispflicht ausgenommen. Falls jedoch Würzburg selbst oder durch Dritte Württemberg angreifen sollte, gilt die Beistandspflicht gemäß Einungsvertrag dennoch. Sollte Württemberg Würzburg angreifen und der Bf. von Würzburg den Ebf. von Mainz um eine rechtliche Entscheidung bitten, wird dieser neutral bleiben. Falls Hessen Kurmainz angreifen und der Ebf. eine rechtliche Entscheidung über den Konflikt dem Hg. von Württemberg anheimstellen sollte, so gilt die bestehende Beistandspflicht Württembergs für Hessen in diesem Fall nicht mehr.
[3.] f–Der Einungsvertrag wird außerdem [in Pkt. 8] dahingehend ergänzt, dass ein Vertragspartner dem anderen auch dann Hilfe leisten soll, wenn dessen Feind eine rechtliche Klärung des Konflikts angeboten hat–f.
[4.] [Corroboratio mit Nachweis über die Siegelung der Urkunde durch Ebf. Uriel, Hg. Ulrich und – für das Mainzer Domkapitel – den Domdekan Adolf Rau von Holzhausen; Datum].