Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 3, fol. 102–102’ (Konz. mit ex.-Verm.).

Gf. Johann Ludwig von Nassau-Saarbrücken hat – auch im Namen Gf. Philipps von Solms und Gerlachs von Isenburg – vorgebracht, dass ihr Diener [Johann] Rockenhäuser auf Veranlassung der [Wild- und] Rheingfin. [Johannetta] zu Dhaun (Thuen)und ihrer Söhne [Philipp und Johann] in sware vanknuß gepracht und etwas strencklich gegen im gehandelt worden sey, und gebeten, sich um dessen Freilassung zu bemühen. Die Angelegenheit ist wichtig, da die Rheingff. Rockenhäuser schwerer Vergehen beschuldigen. Sie sollen deshalb eine Anhörung durchführen. Befiehlt ihnen, die Parteien vorzuladen, anzuhören und als seine Vertreter nach eigenem Gutdünken zu verfahren. Gf. Johann Ludwig hat gebeten, Rockenhäuser für die Anhörung auf freien Fuß zu setzen. Dies erschien ohne Wissen der Rheingff. und eine vorherige Klärung durch sie, die Reichstagskommissare, nicht tunlich. Falls sie darum ersucht werden, sollen sie nach Anhörung der Parteien entscheiden, ob und unter welchen Bedingungen Rockenhäuser freikommt und zur Anhörung zugelassen wird, damit möglichst rasch ein Ausgleich zustande kommt. Gf. Johann Ludwig hat die Stellung einer Bürgschaft von bis zu 10 000 fl.rh. angeboten.1

Anmerkungen

1
 Die ksl. Kommission überschnitt sich mit Vermittlungsverhandlungen der Regierungen in Ensisheim und Innsbruck, die tatsächlich eine gütliche Einigung zwischen den Rheingff. und Rockenhäuser (Reckenhußer)zustande brachten. Dieser wurde daraufhin gegen Leistung der Urfehde aus der Haft entlassen. Die Rheingff. erhoben nach ihrer Informierung über die ksl. Kommission und dem Eingang einer Zitation Beschwerde beim vorderösterreichischen Regiment. Dieses wandte sich nach einer erfolglosen Intervention bei den ksl. Stellvertretern in Worms an die Tiroler Regierung, um den Ks. zur Aufhebung der Kommission zu veranlassen. Auf Bitte der Rheingff. sollte der Ks. außerdem dem Pfgf.– gemeint ist Kf. Ludwig von der Pfalz, der gemäß einem von seinem Vater Kf. Philipp am 28.5.1482 mit Mgf. Christoph von Baden geschlossenen Vertrag über die Trennung des gesamt-sponheimischen Lehenhofes (Or. m. 2 Ss.; LHA Koblenz, Best. 33, Rgft. Sponheim Urkunden, Nr. 16423; Druck: Günther, Codex IV, Nr. 359, S. 657–661. Vgl. Stromberg, Antiquarius, S. 128; Dotzauer, Kondominium, S. 118 Anm. 2) Lehnsherr Rockenhäusers war – unter Hinweis auf die gütliche Einigung befehlen, in dieser Angelegenheit nicht länger gegen die Rheingff. vorzugehen (Regiment zu Ensisheim an Regiment zu Innsbruck, Or., mitwoch v[igil]ia corporis Cristi[6.6.]1509; HHStA Wien, Maximiliana 20, Konv. 4, fol. 23–23’, 24’).