Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Stuttgart, HStA, A 77, Bü. 1, Fasz. 3, unfol. (Konz., actum Heilpronn, auf unser lieben Frauen aubent assumptionis. Verm.: Diesen Entwurf legten der württembergische Kanzler [Dr. Gregor Lamparter] und weitere Räte Hg. Ulrichs den Mainzer und Brandenburger Gesandten vor, mit der Maßgabe einer verbindlichen Stellungnahme ihrer Herren dazu bis zum 29.9.). = Textvorlage A. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 35–35’ (Kop., Datierung und Verm. wie A) = B. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 37–38 (Kop., Datierung und Verm. wie A) = C. Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 33–33’ (undat. Konz.) = D.

aErklären, dass sie gemeinsam mit Hg. Ulrich von Württemberg eine Einung geschlossen haben, bei der gemäß der Verschreibung aller drei Ff. vom 11. Juni (montag nach unsers lieben Herrn fronleichnams tag)Ebf. Uriel Bf. Lorenz von Würzburg und Mgf. Friedrich von Brandenburg Lgf. Wilhelm von Hessen vom Bündnisfall ausgenommen haben–a.

Sie haben sich darüber hinaus geeinigt, dass Ebf. Uriel Bf. Lorenz von Würzburg keine Hilfe leisten würde, falls dieser während der Dauer des Einungsvertrags bin einen bewaffneten Konflikt mit Mgf. Friedrich geraten sollte–b. cUmgekehrt wird Mgf. Friedrich Lgf. Wilhelm von Hessen oder dessen Erben keine Hilfe leisten, falls es zum bewaffneten Konflikt mit Ebf. Uriel wider dise obgemelte unser eynung oder unser öheim von Sachßen, Hessen und unser brüderlich erbaynungkommen sollte–c.

Anmerkungen

a
–aErklären … haben] Fehlt in A, Ergänzung gemäß B-D.
b
–bin ... sollte] In D korrigiert aus: Mgf. Friedrich von Brandenburg angreifen sollte und der Mgf. dem Ebf. von Mainz die rechtliche Entscheidung über den Streit anheimstellt.
c
–cUmgekehrt ... sollte] In D: Sollte Lgf. Wilhelm von Hessen den Ebf. und sein Stift angreifen und der Ebf. die rechtliche Entscheidung über den Streit gemäß ihrer Erbeinung Sachsen und Brandenburg anheimstellen, würde Mgf. Friedrich ebenfalls Neutralität wahren und den Lgf. nicht unterstützen. In allen übrigen Punkten soll der Erbeinungsvertrag unverändert gelten.