Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Arglistige Berufung calvinistischer Stände auf die CA in den Gravamina. Verfolgung von CA-Angehörigen in der Kurpfalz. Differenzierte Betrachtung der konfessionellen Verhältnisse in Aachen und Köln. Einberufung der reinen CA-Stände durch Kursachsen zu gesonderten Beratungen.

Datum: Regensburg, 14. 6. (4. 6.) 1594.

HStA Dresden, GA Loc. 10203/4, fol. 194–197 (Kop. Überschr.:Copia Dr. Hunii 2. schreibens an den herrn administratorn der Chur Saxen, unsern gnst. herrn.) = Textvorlage. HStA München, K. blau 275/1, fol. 172–175’ (Kop. Dorsv.:Praesentatum Regenspurg, 6. Junii [16. 6.]anno 1594.) = B. HStA Dresden, GA Loc. 9976/5, unfol. (Kop. mit wenigen Korrekturen) = C. HAB Wolfenbüttel, Cod. Guelf. 8.4 Aug. Fol., fol. 259–262’ (Kop.).

/195/ An Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen: Verweist auf die unlängst vom Kuradministrator vorgebrachte Erklärung, er könne den Kurpfälzer Gesandten das directorium in causa religionis nicht gestatten, auch mit und neben inen nicht umbtretten noch für einen mann stehen1.Es wird die reine kirche Gottes auch zu kunfftigen zeitten, solches danckbarlich zurhümen und zuerkennen, nicht unterlaßen.

Demnach aber die kfl. pfaltzische gesandten so wol auch anndere der calvinischen secten zugethane nicht ruhena werden, die sachen dahin zurichten, das sie nicht gar aus dem religion frieden gesetzt werden (wiewol nicht wir, sonndern sie selber mit vortheidigung falscher und der augßburgischen confeßion wiederwerttiger lehre sich davon aussetzen),/195’/ will er, Hunnius, vor seiner Abreise aus Regensburg nochmals dazu Stellung nehmen:

Hat erfahren, dass in dem scripto, darin die gravamina bder stendt augspurgische[r] confession bei–b ksl. Mt. furgetragen und von den kfl. pfältzischen mit bewilliget werden solle, gleichwol bißweilen der augspurgischen confeßion gedacht werde2. Ob aber wohl (wie ich gleichergestaldt berichtet bin) zum underscheidt und damit sich die calvinisten nichts damit zubehelffen, die epitheta dabei gesatzt sein sollen „erste ungeenderte etc.“3, so ist doch aus ihren biß dahero geubten wunderbarlichen rencken nicht wenig zubefaren, das sie eben solches zu irem vortheil acceptiren und dahin deutten möchten, alß ob auch sie pro sociis primae et invariatae confessionis4 in eiusdem illius scripti subsignatione von den unnsern wehren erkandt worden. Würden also vormuthlich hinfurder sich durchc [!] /196/ der ersten, ungeanderten confession berühmen und doch solchen ihren rhumb mit ihrer gewönlichen und schon biß daher von ihnen arglistiger weise gebrauchter clausula (in schrifftmeßigem vorstandt) verstreichen und bementeln und nichts desto weniger ihre calvinische glossen und außlegungen, die sie vor schrifftmeßig preisen, behalten und unsern kirchen durch solchen schein nicht wenig schaden zufügen.

Zu deme ist es auch an deme, das in der kfl. Pfaltz viel fromme christen, so unnserer confeßion warhafftig zugethan, eine starcke zuvorsicht gefaßet haben, das man uf diesem reichstage auch ihrer großen bedrangnus und persecution, die sie biß dahero von den calvinisten leiden müßen, neben andern gravaminibus gedencken und disfals mit vorleihung des allmechtigen ettwas fruchtbarliches außrichten werde5. Diese ihre anliegende beschwerung köntte noch möchte in keinem wege in eine solche schrifft, welche die Chur Pfaltz mit underschreiben soltte, eingebracht werden, und müste also dieser hochnötiger punct, darauf /196’/ jetzigertzeit so groß hoffen und wartten ist, ubergangen werden; welches unnsere[r] gemeinschafft, die sie mit uns und wir mit ihnen in Christo haben, zuwieder wehre. So vorheldt es sich auch mit den augspurgischen confeßionsvorwandten zu Cöln und Aach solcher maßen, das, wie ich glaubwirdig berichtet bin, zu Colln bei 1000, zu Aach bei 800 sein sollen, die sich vom calvinismo separiren und zu der reinen, ungeanderten augspurgischen confeßion bekennen. Dieselbige haben biß dahero der calvinisten selbiger ortter endtgeltten müßen, in ansehunge, das ksl. Mt. eingebildet worden, als ob fast alle, die sich vom babsthumb in ermeltten stedten abgesondert, mit dem calvinismo, auch anndern in augspurgischer confeßion vorworffenen secten behafftet und deßwegen des religion friedens nicht vehig sein6. Derhalben sehr nötig, das ksl. Mt. des underscheidts zwischen den unsern und den calvinisten an selbigen ortten erinnert werden möchte, damit die unsern das freie exercitium religionis erlangen köntten, do sonst, wann one underscheidt fur die, so vom babsthumb abgetretten, intercedirt /197/ wirdt, endtweder gar nichts wirdt zuerlangen sein oder doch hernacher die calvinisten (deren an obgedachten beiden ortten mehr als der unsern, auch eins teils in publicis offitiis seindt7) ihres gefallens calvinische prediger aufstellen werden und hergegen die unsern des reinen exercitii unvorfelschter religion musten beraubt sein. Derweil dann dis gravamen beider stedte notori und Reichs kundig, also das, do sie gleich aus sonderlichem bedencken solches supplicando nicht suchen würden, gleichwol die evangelische churfursten und fursten, auch andere stende der reinen augspugischen confeßion, sich ihrer als eines geistlichen[!] leibes mitgliedern antzunehmen schuldig, und aber auch dieser punct von den calvinischen gesandten der Chur Pfaltz nicht wirdt eingewilliget: So wehre, gnedigster herr, meines underthenigsten erachtens nochmalß rathsamer, inmaßen auch der durchleuchtige hochgeborne furst, pfaltzgraf Philips Ludwig, solches durch euer f. Gn. cantzler, Dr. Marcum Gerstenbergk, hat suchen laßen8, das euer f. Gn. die anwesende fursten, stende und stedte, so der reinen augspurgschen confeßion vorwandt, so wol auch der abwesende legatos zu sich erforderte und sich eines solchen scripti mit ihnen vorgleiche, dardurch dann ietzterwehnten, auch andern puncten zuhelffen sein möchte; inmaßen auch anno 66 auf dem domals zu Augspurg gehaltenem reichstage unser teil bißweilen bei churfurst Augusto, bißweilen bei hertzog Wolfgang, pfaltzgrafen, wie dann auch bei hertzog Christoffen von Wirtenberg, aller zumahl christseliger gedechtnus, herberg zusammen kommen und uber die zum selbigen mahl furfallende religion rath gehalten haben sollen9.

Schlussformel. Regensburg, 14. 6. (4. 6.) 1594. Unterzeichnet von Ägidius Hunnius.

Anmerkungen

1
 Vgl. zuletzt in der Versammlung bei Kurpfalz am 5. 6. [Nr. 185], Votum Kursachsen.
a
 nicht ruhen] In B: nicht rhüemen.Wird korr. zu: sich rhüemen. C wie Textvorlage.
b
–b der … bei] In B: der augspurgischen confession. C wie Textvorlage.
2
 Vgl. zunächst die Kurpfälzer Fassung [Nr. 387], Punkte 3–5 und öfter; spätere Ausfertigung der Gravamina [Nr. 390], Punkte 1, 3, 6 und öfter.
3
 Bezugnahme auf die CA von 1530. Der Zusatz findet sich weder im Kurpfälzer Konzept [Nr. 387] noch in der Ausfertigung der Gravamina [Nr. 390].
4
 = CA 1530 (Seebass/Leppin, Confessio, 85–225).
c
 durch] In B nachträglich korr. zu: dadurch. C wie Textvorlage.
5
 Bezugnahme wohl auf die Supplikation der Kurpfälzer Landstände in der Oberpfalz gegen die Einführung des Calvinismus [Nr. 401].
6
 Vgl. aktuell für Aachen: Nr. 377, 379; für Köln: Nr. 424.
7
 Zu den Verhältnissen in Aachen vgl. Anm. 9 bei Nr. 145. Zu den Verhältnissen in Köln vgl. Ennen, Gemeinde, 398–405: Calvinistisch geprägter Charakter der Kölner protestantischen Gemeinde; Lutheraner mit eigenem Prediger, separiert von den 3 reformierten Gemeinden; Gesamtzahl aller Protestanten mehr als 2000 (ebd., 403 f.). Dagegen in neuerer Lit.: ca. 4000 Calvinisten und Lutheraner (Bergerhausen, Köln, 151; Ruthmann, Religionsprozesse, 84 f.). Vgl. auch Schilling, Exulanten, 110–121, bes. 114 f.
8
 Vgl. Nr. 182, Abschnitt B, Absatz 1; Nr. 184, Abschnitt B.
9
 Am 31. 3. 1566 Beratung bei Kursachsen, am 5. 4., 7. 4., 17. 4. und 18. 4. bei Pfalz-Zweibrücken, jeweils ohne Teilnahme von Kurpfalz (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 254–256 S. 1052–1057, Nr. 263 f. S. 1071–1078). Auch im weiteren Verlauf fanden die meisten protestantischen Verhandlungen überwiegend bei Pfgf. Wolfgang von Zweibrücken-Neuburg ohne kurpfälzische Teilnahme statt (ebd., 1082–1165). Vgl. Edel, Kaiser, 213–215, 228; Hollweg, Reichstag, 302–305, 364–368.