Konflikt in Aachen: Keine Einigung zur Bitte an den Ks. um Suspendierung der Exekution des Endurteils gegen das Stadtregiment. 1. HA (Türkenhilfe): Ablehnung einer Konkretisierung der Soldhöhe als Revision der Söldnerbestallung in der Reichskriegsordnung 1570. 2. HA (Landfriede und Niederlande): Fragliche Regelung der Direktion über die Reichshilfe. Einsetzung eines Reichskommissars.
/514/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (nur Gesandte. Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: von Schönenberg; Köln: Ortenberg; Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: von Stolberg).
Mainz proponiert: Fortsetzung der vor zwei Tagen unterbrochenen Verhandlungen zum Konflikt in Aachen2.
Umfrage. Trier: Die Aachener Frage betrifft drei Bereiche: 1) Konflikt des Rates zu Aachen mit Jülich; 2) mit Burgund3; 3) innerhalb der Stadt zwischen den catholischen und den protestirenden sey streit furgefallen. /514’/ Welche uneinigkeit bey 13 jahren gewehret, und derwegen ksl. Mt. decret4 ergangen sey.In den ersten beiden Punkten, den Klagen gegen Jülich und Burgund wegen neuerung contra privilegia,kann man den Ks. bitten, gebürliche verhör und vorordnung antzustellen, damit des Reichs intereße in acht genommen und sie wieder ire privilegia nicht beschweret werden mögen. Im supplication rath seindt die consilia und bedencken auch dahin gerichtett5. Vorgleichen sich mit den vorstimmenden6 hierinne der gebühr.In der dritten und schwerwiegendsten Kontroverse, dem innerstädtischen Konflikt, wurde beim RT 1582 beschlossen, Vermittlungskommissare beider Religionen einzusetzen, welche die gebühr disponiren, und do keine volge zuhoffen, solten sie der ksl. Mt. relation thuen. Ire Mt. wolte alßdann dermaßen authoritatem interponiren, das kein theil sich zu beclagen haben soltte7./514’ f./ Da die Trier und Sachsen aufgetragenen, langwierigen Kommissionsverhandlungen in Aachen keinen Erfolg brachten, ist dem Ks. entsprechend /515/ relation geschehen8. Die catholischen seindt höchlich beschweret und stecken noch in solcher beschwerunge. Von der ksl. Mt. sey ein decret ergangen9, und solch erkendtnus dem rechten gemes erfolget. Solte nun wieder solch ksl. decret, welches uf beschehene relation ergangen, ettwas zu bedencken getzogen werden, würde es sich nicht vorandtworten laßen. Und weil ihr gnst. herr mit commissarius gewesena, die relation neben Saxen uberschicktt, sey nicht vormutlich, das die augspurgische confeßions vorwandten10 nicht gnugksamb gehöret worden sein soltten, sinthemal mit dem vorhör lange zugebracht und die relation aufrichtig und vortreulich uberschicktt worden. Und hetten die aacher in 13 jahren ihre nodturfft gnugksamb furbringen können. Do nun itzo weitter gegangen, wurde die iustitia vorhindert, sinthemal die ksl. Mt. ihr officium interponiret. Wann auch einem und dem andern zugelaßen werden solte, nach ergangenen urtheln sich zubeschweren, wurden alle sententz eludiret. Ob auch wohl von den /515’/ intereßirenden Reichs- und freystedten angedeutet wirdet, die sachen wohl zuerwegen, damit Aach wieder derselben privilegia keine beschwerung zugetzogen, sie alßdann anderer ortt hulff suchen und also dem Reich diese stadt endtwendet werden möchte11, so könne doch diese exception nicht stadt haben. Und wann Aach gegen der ksl. Mt. sich gehorsamblich erweisenb, werden ire privilegia nicht geschwecht, sonndern vielmehr bestettiget. Das dann Aach annderer ortt hülffe suchen wurde, solches sey[nur] eine comination. Sie schlißen, das es bei der ksl. Mt. erkendtnus gelaßen werden solle. Haben deßen befelich. Sonst, und weil ihr gnst. herr mit commißarius gewesen, würde man vormuthlich diese gedancken schöpffen, alß ob ein und der annder theil nicht gnugksamb gehöret worden wehre12.
Köln: /515’ f./ Bestätigen die von Trier vorgenommene Aufteilung der Aachener Frage in drei Punkte. 1) Klage gegen Burgund wegen der Obervogtei. Hier möge man den Ks. erinnern, /516/ do Burgundt disfals wieder alt herkommen und recht ettwas furtzunehmen sich understunde, das ire Mt. derselben officium hierinne interponiren und Burgundt auferlegen wolle, sich deßen zuendthaltten, damit dem Reich disfals keine beschwerung auffgedrungen werden möge.2) Im Konflikt mit dem Hg. von Jülich wegen der Rechte von dessen Vogtmeier in Aachen und um andere Belange sähe Köln viel lieber, das solcher streitt durch güetliche, friedferttige handlung endtschieden werden möchte, als das die partheien in weittere vorbitterung gerathen und uffwaxen soltten. Diese sache sey per viam mandatorum an das cammergericht kommen, aldo güetliche handlung gepflogen und receß auffgerichtet worden13. An weme nun disfalß der mangel, sey inen unbewust. Sie halten dafur, weil Gulich benachbarter /516’/ furst, das die ksl. Mt. ersucht werden solle, den eingefallenen streit zu güetlicher handlung zu richten, damit die sachen angehöret, die urkunden ersehen und die mängel abgeschafft werden mögen. Ire Mt. konte auch Gulich ermahnen, das meier ambt mit einer solchen person zubestellen, damit die burgerschafft zufrieden sein möchte.3) Zum internen Aachener Konflikt hat Ks. nach dem RT 1582 Trier und Sachsen als Kommissare verordnet, die einen Rezess erreicht und die Akten mit ihrem Bericht an den Ks. gereicht haben14. Von anno 84 biß 93 habe man diese sach im ksl. hofrath tractiret15. Was aber aldo gehandelt und in actis außgeführet, deßen seindt sie nicht berichtet. Jedoch befinden sie, das ire Mt. den 11. Aprilis anno 92 /517/ an beide theile ad audiendam definitivam sententiam citationes außgehen laßen. Beider theil gevollmechtigte seindt cum mandatis erschienen. Sie befinden, das von dem 11. Aprilis anno 92 bis uff den 27. Augusti 93 mit der definitiva16 und also bis in 17 monat nach dato der citation inngehaltten worden und das diese sache an ire Mt. rechtmeßig gebracht, sinthemal beide theile in die jurisdiction consentiret haben. Zweifeln auch nicht, es werden in irer Mt. hofrathe allerley handlungen einkommen, darauf formlich procediret und vormuthlich nichts wieder recht furgenommen worden sein. Und sey vormöge der recht praesumptio pro caesare et decreto. Es werde auch vormergkt, das itzo allererst von Aach geclaget wirdt, als ob sie nicht gnugksamb gehöret worden. Sie können aber nicht vorstehen, wie solches wohl sein möge, weil sie 17 monat vor publication der definitif citiret, und do inen einig gravamen furgestanden, hetten sie hiertzu geraume zeit und dilation gehabt. Halten also dafur, das solch argument schwerlich praesupponire. /517’/ Sie wolten zwar nichts liebers als die guthe sehen, befinden aber, das allerhandt mandata außgangen17, und als dieselben nicht wirgken wollen, sey die definitiva erkandt. Ob nun ire Mt. füglich zu beschuldigen, als wehren die von Aach gnugksamb nicht gehöret, solches können sie aus mangel der acten nicht sehen. Sonndertzweifel aber werde alles vor der definitiva nodturfftig erwogen worden sein und ire Mt. als ein gerechter keyser darauf das jenige, was recht und billich ist, furgenommen haben. Solte derwegen ire Mt. in dieser sache ferner unbemühet bleiben. Jedoch sey ihnen nicht zuwieder, das irer Mt. angedeutet würde, was Aach itzo gesucht und sich beschweret. Do nun dieselbe befinden, das Aachs andeutten gemes die sachen geschaffen, wurden ire Mt. sonndertzweifel aller gebür sich ertzeigen. Weitter können sie one die acta dißmals nicht gehen.
Pfalz: /517’ f./ Bestätigen die Aufteilung der Aachener Frage. 1) Da im Konflikt mit Burgund /518/ des Reichs intereße in acht zunehmen, so bleibets dabei. 2)Die Differenzen mit Jülich sind von solcher wichtigkeitt nicht, das sie durch guetliche handlung nicht köntten beigelegt werden. Stellen also dahin, das die ksl. Mt. umb guetliche handlung ersucht werde. Und do solche dergestaltt nicht erörttert, vorbleiben die sachen am cammergerichte oder wo sie sonst anhengig gemacht; und wehre die guetliche handlung demselben unnachtheilig./518 f./ 3) Der interne Aachener Konflikt wird so dargestellt, als ginge es um Auseinandersetzungen zwischen den sich zur CA bekennenden mit den katholischen Bürgern. /518’/ Das wiederspiel aber sey zubefinden, c–dann die gesandten seindt nicht alle den augspurgischen confessions vorwandten zuwieder–c[!]18. Der burgermeister und etzliche raths vorwandte seindt catholisch, und, wie sie berichtet, sollen die catholischen sich mit den augspurgischen confessions vorwandten wohl vortragen19, d–außer etzlicher wenige. Die ksl. Mt. sey durch falschen bericht zu den mandatis bewogen worden–d. Sie wollen nicht disputiren, ob recht oder unrecht, item wie formlich in dieser sache procedirt worden. Aach clage, das sie durch ungleiche berichte und falsa narrata mit hofproceßen beschweret; erbietten sich, hals bei hals und fuß bei fuß zusetzen, solches dartzuthuen. Bitten, sie nicht zu ubereilen, sonndern zuhören, und zeigen daneben an, do bei inen ein ubeltheter zum gericht außgefüret und sich uff fernern bericht erbiette, werde derselbe wiederumb eingeführet und gehört. Solch recht bitten sie, inen auch wiederfaren zulaßen.Gemäß Beschluss der Reichsstände beim RT 1582 sind Trier und Sachsen als Kommissare eingesetzt worden. Und do es /519/ bei derselben anno 84 auffgerichten abschiede20geblieben wehre, hett es des kayserlichen hofproceß nicht bedurfft. Weil aber etzliche außgewichene burger den rath mit solchen hofproceßen vexirt, ists dahin gerathen.Beim RT 1582 haben etzliche stendebefürwortet, dem Ks. die Entscheidung des Aachener Konflikts zu überlassen, andere haben dies abgelehnt, darunter auch Kurpfalz, deren Gesandte nicht wollen dabei sein, wann berurte decision der ksl. Mt. heimgewiesen werden soltte21. Die augspurgischen confessions vorwandte stende seindt auch niemalß dahin gemeint gewesen, der ksl. Mt. die religionssachen heimtzustellen. Und gebe der passauische vortrage clare mas, wie dieselbigen zur erörtterung gebracht werden sollen22. Zweifeln also, ob ire Mt. wegen Aach so weit fundiret und uff der außgewichenen burger falsa narrata zubauen. Seindt derwegen dieser meinung, ksl. Mt. zubitten, denen von Aach das jenige, /519’/ welches auch keinem ubeltheter vorweigert wirdet, wiederfaren zulaßen, sinthemal kein solch crimen von inen begangen ist, das wieder sie vormöge des decrets procediret werden soltte. Itzo wolle man die pacification in Niederlandt suchen. Unter den staden seindt ihrer viel, welchen es nur umb die religion zuthuen. Und do das decret mit Aach volnstreckt werde, wurde man gedencken, als ob Spaniens religion bleiben soltte, und also eher das schwerdt in der handt behaltten. Aach sey zu beiden religionen befuegt, und stürmen keine bilder, wie inen zwar schuldt gegeben wirdett. Man wiße, was die staden ertzhertzog Ernsten unlangst geandtwortetf haben23. Solte nun mit exequirung des decrets vorfaren werden, wie die ksl. Mt. im sinne haben, wurde man ungleiche gedancken schöpffen, auch mehr inconvenientia hieraus erfolgen.Im Niederrheinisch-Westfälischen Kreis, dem Aachen angehört und für den der RT eine Reichshilfe beschlossen hat, fungiert mit Jülich ein Gegner Aachens als Kreisoberst. Soltte nun solche hulff offensive gebraucht, werden die stende, so contribuiren, dartzu nicht willig sein. Solte demnach /520/ die ksl. Mt. ersucht werden, die execution des decrets eintzustellen.
Sachsen: Kennen den Verlauf in den letzten Jahren. Ihr Herr will nichts anderes, als dass Friede und Einigkeit erhalten werden. Hat sie beauftragt, zur Lösung des Problems den gelindesten wegk zugebrauchen.1) Votieren zum Konflikt mit Burgund wie vor ihnen, bei der ksl. Mt. zusuchen, damit die thetligkeit abgeschafft und die obervogtey nicht eingereumet werde. Und zweifeln nicht, ire Mt. werde disfalß geburliche vorordnung thuen, wo es nicht albereit geschehen ist. Man wolle auch in acht nehmen, was diser stadt bißhero von dem spanischen kriegßvolck mit sperrung der commertien zuwieder /520’/ iren privilegien, sonnderlich aber mit dem kupffer und galmey24 (darauf ihre furnembste handlung stehen soll) begegnet, und gleichwol darauf bedacht sein, damit das Reich und deßelben intereße in geburlicher acht gehaltten werden möge.2) Der Konflikt mit Jülich ist beizulegen, indem man den Ks. bittet, im Hinblick auf die Besetzung des Jülicher Vogtmeieramtes in Aachen der person halben diesen dingen durch geburliche mittel abtzuhelffen. Die kupffer seindt von Gulich aufgehalten wordeng und die restitution bißhero allerdings nicht erfolget25.Da es sich bei Jülich und Aachen um Reichsstände handelt, möge Ks. zwei Kommissare von beiden Religionen verordnen, um zu einer Einigung zu kommen. Aachen beschwert sich nicht gegen das Recht Jülichs auf die Einsetzung des Vogtmeiers, sondern deshalb, weil sie mit des jetzigen person nicht zufrieden sein können26./520’ f./ 3) In der innerstädtischen Kontroverse hat Kf. August neben Trier als Kommissar gewirkt und eine /521/ abrehde27erreicht. Wäre es praecise darauf geblieben, habe man gehoffet, das diese sache zu fernerer weitterung nicht gelanget sein würde.Die Kff. August und Christian haben immer dafür plädiert, dass der glimpfflichste wegk furgenommen werden solte. Itzo claget der eine theil, alß ob er ubereilett worden. Ihr gnst. herr halte gentzlich dafur, das die ksl. Mt. als ein löblicher, frommer kaiser nicht gemeinet sey, einigen menschen wieder die gebür zubeschweren. Wie nun den sachen zuhelffen, damit hierinne nicht zuviel oder zu wenig geschehe, woltten sie gerne, das der glimpfflichste wegk furgenommen würde./521 f./ Auch die Interzession ihres Herrn und anderer Kff. beim Ks. für Aachen, die verlesen wird28, zielte darauf ab, /521’/ das der glimpflichste wegk das mittel sey, dardurch diesen sachen zuhelffenh. Sie haben befelich, do deßen gedacht würde, zubitten, damit es uf einen solchen wegk gerichtet, dardurch das Reich keiner weitterung oder nachteils sich zubefahren. Und es seindt vor deß andere sachen, darinnen kein dubium gewesen, uff der execution gestanden, aber dannoch gemilttert worden. Derwegen halten sie umb soviel desto mehr die nodturfft sein, das itzo die ksl. Mt. wie angedeuttet ersucht werden möge.
Brandenburg: Zum Konflikt mit Burgund und Jülich wie vor ihnen: Wendung an den Ks. Irer Mt. werde solches nicht zuwieder sein, weil es zu erhaltung des gemeinen besten vor guth angesehen. Dann weil Aach von der burgundischen regierung beschweret wirdet, habe man sich irer mit billigkeit antzunehmen. /522/ Gulichs controversia wegen des jetzigen meiers person: Solte billich eine stadt mehr als eine person in acht genommen werden. Den meier könte Gulich uff ein ander ambt setzen, damit es demselben nicht vorkleinerlich. Sie zweifeln auch nicht, wann dieses foderlichst an ire Mt. gebracht, es werde darauf geburende vorordnung geschehen.Zur Exekution des ksl. Urteils im internen Aachener Konflikt: Sie beabsichtigen in keiner Weise, die Jurisdiktion des RHR, Kommissionsbeschlüsse, Relationen oder Urteile zur Diskussion zu stellen. Zur etwaigen Exekution des ksl. Urteils haben sie zuvor die Meinung des Kf. dargelegt29. Man könne nicht finden, das dieses eine religion sache, sonnder vielmehr ein gemenge /522’/ durcheinander sey. Solte nun das decret exequiret werden, wurde es einen und den andern treffen, die einwoner zu Aach gegeneinander in große vorbitterung gerathen und sonst allerhandt ungelegenheit ursachen. Ksl. Mt. reputation solte in acht genommen und nicht angetastet und also die execution uf vorbitt wo nicht gentzlich eingestellet, jedoch uff anndere, glimpffliche maß gerichtet werden.Zur Aachener Klage, die Stadt sei nicht gehört worden, haben sie zwar die Akten nicht einsehen können, dennoch beharren sie darauf, dass eine glimpffliche interceßion furgenommen und das ius summum dahin dirigiret, damit das decret suspendiret werde. Stellen also dahin (wiewol sie nichts approbiren), ob nicht beßer, das man dieser sachen bei zeitten abhelffe, friede und ruhe erhaltte, alß das fernere beschwerung im Reich erwecktt werde.
Mainz (Votum vorgebracht vom Kanzler): /522’ f./ Kennen die Vorgänge und bestätigen die Unterteilung in drei Bereiche. 1) Der Konflikt mit Jülich um die Rechte des Vogtmeiers ist am RKG anhängig. 2) Der burgundischen Regierung sollen in Aachen nicht mehr Rechte eingeräumt werden, /523/ als sie vor altters befuegt. Sie vormergken, das dieselbe wegen Zutphen und Namur der obervogtey zu Aach sich anmaßen wollen30. Diß werde aber an seinen ortt gestellet. Ihr bedencken sey, ksl. Mt. dieser beschwerungen zuerinnern und zubitten, wofern es eine solche /523’/ gelegenheit, das nemblich Burgundt zu der stadt und des Reichs nachtheil ettwas ferner sich anmaßen wolle, diese erinnerung zuthuen oder aber solche mittel zugebrauchen, damit zu des Reichs nachteil Burgundt nicht einen fuß in die stadt setze, sonndern dieselbe bei irem rechten gelaßen und dawieder nicht beschweret werde.Da der Konflikt mit Jülich am RKG anhängig ist und der derzeitige Vogtmeier, Johann von Thenen, dem Vorgeben der Stadt nach eben derjenige, welcher zu neuerung oder extension der privilegien ex parte Gulichs ursasche gegeben: Do es nun diese gelegenheit hette (wiewol der anndere theil noch nicht gehöret), sey die sache so weittleufftig nicht, sonndern wohl zu friedlichem wesen zubringen,/523’ f./ indem der Ks. zwei Kommissare von beiden Religionen zur Vermittlung einsetzt. 3) Die innerstädtische Kontroverse ist zwar der strittigste Punkt, doch beruhen die aktuellen Klagen allein darauf, /524/ als ob Aach nicht gnugksamb gehört worden. Wofern nun dieses klar und unwiedersprechlich wehre, so hette es seinen wegk, und köntten sie einer anndern meinung[nicht] sein, das Aach ungüetlich geschehei. Man muße aber die ursache ponderiren. Sie seindt zweifelhafftig, wie es umb diß fundament geschaffen und ob Aach damit könne gefast sein. Und weil sie praecipitantiam non auditos allegiren appellationem ab imperatore ad status, so musten sie diselb aus den actis thuen. Sie wollen aber solche nicht justificiren. Solte nun umb suspension des urthels oder decrets gebethen werden, so wurde praesupponiret, als hette die ksl. Mt. zuviel und unrecht gethan, und das der mangel an den acten gewesen. Derhalben nehermals erinnert worden, den sachen nachtzudencken31. Do man auch den mangel finden wolte, musten die acta ersehen werden. j–Es wirdt zwar nicht allegiret, worinne Aach nicht gnugksamb gehöret–j. Sie vormergken, das diese sache an irer Mt. /524’/ hofe in die 10 jahr geschwebet und die citation zu anhörunge der definitif 10 monat vorher gangen. Dahero vormuthlich, do sie beschwert zusein vormeinet, das sie ihre nodturfft in der zeit wohl hetten einwenden können. Do nun von einem solchen wege gerehdet, welcher ratione authoritate imperatoris geschehen köntte, nemblich das ire Mt. Aachs itziger clage erinnert und daneben angedeuttet würde, wann es an deme wehre, das ire Mt. als der brunquell der justitien die sachen dahin albereit erwogen haben oder nochmals erwegen würde, damit es nicht vorgreiflich oder ungleich sein möchte: Wann man nun damit einig ist, wollen sie sich ferner vornehmen laßen.
2. Umfrage. Trier: Haben die Mainzer Anregung vernommen, ob unvorgreifflich des decrets in dieser weit aussehenden sachen Aachs sich antzunehmen.Beharren dementgegen darauf, dass aus dem decret nicht zu gehen, sonndern dabei zulaßen./525/ Gegen das Hauptargument Aachens, nicht ausreichend angehört worden zu sein, spricht, dass der Konflikt seit 13 Jahren besteht und somit genügend Zeit war, seine Belange vorzubringen. Auch haben die ksl. Kommissare beide Seiten angehört. Belassen es demnach beim vorherigen Votum.
Köln: Beharren auf ihrem Votum. Obwohl demnach dem Ks. nicht antzudeutten, mit execution des jenigen, was bedacht worden, innetzuhalten, so werde jedoch irem gnst. herrn nicht zuwieder sein, das, was von Aach geclaget und furgangen, one vorweis irer Mt. furgebracht; ungetzweifeltt, diselbe darauf sich also ertzeigen werden, das Aach sich nicht zubeschweren. Weil dann Meintz dieses bedenckens auch ist, so laßen sie es dabei bleiben.
/525’/ Pfalz: Es geht in Aachen nicht um einen Konflikt grundsätzlich zwischen den catholischen und evangelischen, sonndern es haben sub praetextu der religion etzliche sich dargestellet32 und die sache mit der ksl. Mt. ergangenem decret so weit gebracht. Ist derwegen zubedencken, ob umb derselben wenigen willen solche weitleufftigkeit vorursachet werden oder vielmehr ire Mt., an deren gnade nicht zutzweifeln, zubitten sein solle, uf solche wege zugedencken, damit die inconvenientia vorhindert würden.Da Sachsen und Brandenburg sich ihnen, den Kurpfälzern, anschließen, beharren sie darauf, dass dem Ks. die Gefahr zuerkennen gegeben, uf soviel 1000 burger, des raths und der stadt bestes gesehen, damit durch die scherffe der execution diese sache nicht in eusserste gefar gesetzt werde. Dieses und wann der miltere wegk gebraucht, sey der ksl. Mt. rhümblicher.
Sachsen: /526/ Zu den ersten beiden Punkten wie zuvor. Beharren auch im 3. Punkt darauf, ire Mt. pro bono publico zuerinnern, und seindt noch der meinung, wie hievor angedeuttet, damit furstehendt unheil abgewendet. Do aber solch ihr wolmeinlich erinnern dahin gedeuttet oder angesehen werden solte, als ob an des löblichen, gerechten keysers willen getzweifelt, irer Mt. an dero hoheit ettwas derogiret werden oder das auch uff die acta unrecht gesprochen worden, so geschehe inen ungüetlich, und sehe ihr gnst. herr vielmehr uf erhalttung irer Mt. ksl. authoritet. Wißen auch ire Mt. des treuen ksl. gemüths, das sie mit willen keinem menschen unrecht zuthuen gemeint. Diese intercession derogire irer Mt. hoheit gar nichts. Sie seindt auch nicht gemeint, das jenige, was furgangen, zweifelhafftig zumachen, sinthemal sie die acta /526’/ nicht gesehen. Do man aber die execution des decrets furnehmen will, treffe es einen und den andern, die burgerschafft werde in große weitleufftigkeit gerathen, keiner dem andern trauen. Man sehe dahin, damit diese furneme stadt und gliedt dem Reich nicht endtzogen werde. Das decret begehre man nicht aufftzuheben, sonndern soltte allein zuvormeidung unheils gebethen werden, daßelbe zususpendiren und die güthe der scherffe furtzutziehen. Es seindt one das im Reich viel trennungen, und weil es itzo in Ungern und Niederlanden sehr mißlich stehe, sehe man es gerne uff allen seitten guth. Solte[sich] diese stadt ex desperatione zu den staden schlagen, wurde solches Burgundt so ungelegen als dem Reich fallen. Derwegen pro bono publico und unheil zuvormeiden, solte ire Mt. zubitten sein, wie angedeuttet, sonderlich die commination ad poenam banni eintzustellen. Wie ire Mt. auch solches moderiren wolle, stehe zu derselben gefallen. Meintz schliße auch fast dahin.Deshalb wie Pfalz und Brandenburg für die Bitte an den Ks., in disen dingen gemach zuthuen.
/527/ Brandenburg: Beharren darauf, dass uffs glimpflichste und mit schuldiger ehrerbiettung ire Mt. umb suspension des decrets ersucht werden; solches geschehe alleine pro bono publico.
Mainz: Einvernehmen zum Konflikt Aachens mit Burgund und Jülich. Zur innerstädtischen Kontroverse wie in 1. Umfrage: Wegen der Aachener Klage, sie seien nicht ausreichend angehört worden, stellen sie dahin, ob die bedencken dahin zusammen getragen werden konten, das der ksl. Mt. Aachs clage zutzustellenk; ungezweifeltt, ire Mt. als ein gerechter kaiser wurde darauf die billigkeitt befödern[!]./527 f./ Können sich wie Trier und Köln der von Pfalz, Sachsen und Brandenburg geforderten Interzession um eine Suspendierung der Exekution des Urteils nicht anschließen. Deshalb wird eine geteilte Resolution des KR an den Ks. formuliert.
/531’/ Mainzer Kanzler proponiert: Noch ausstehende Beratung der Erklärung des Ks. zur Revision der Söldnerbestallung33.
Umfrage. Trier: Die Räte, die für Trier an der Kommission zur Revision der Söldnerbestallung beteiligt waren34, sind nicht mehr anwesend, auch der Kf. ist bereits abgereist. Da die Kommission aber Bedenken hatte, die diesbezüglichen Bestimmungen der Kriegsordnung 1570 zu ändern, so achten sie, das man itzo auch erhebliche ursachen habe, derwegen man die summa35 der obersten etc. und /532/ anderer befelichs leutt underhaldts nicht certificiren könne. Laßen es demnach bei vorigen bleibenl, sinthemal es auch itzo mit dem kriegßvolck in Ungern eine andere gelegenheit habe.
Köln: m–Da die Kriegsordnung 1570 die Besoldung für Oberste und andere nicht festlegt oder certificiret–m, so sey es bedencklich, derwegen nunmehr etwas zustatuiren, dann die ksl. Mt. habe itzo viel ungerisch kriegßvolck im felde, und möchte praejudicirlich sein, itzigertzeit etwas zuordnen.Demnach ist es bei der Kriegsordnung 1570 zu belassen.
Pfalz: Vorgleichen sich mit Trier und Coln.
Sachsen: /532 f./ Die Söldnerbestallung wurde 1570 von erfahrenen Sachverständigen formuliert36und sollte nicht revidiert werden. Selbst wenn man jetzt /532’/ die summa des underhaldts certificiret, würde doch niemandts darauf reitten oder lauffen wollen. Do auch das kriegßvolck in Ungern, welches one das lenger zudienen nicht lust hat, der defalcation37 berichtet, würde daßelbige sich gar hinwegk wenden. Itzo sey es damit weitter und in den abschiedt nicht zubringen.Lassen offen, darüber auf dem RDT oder bei anderer Gelegenheit zu verhandeln, falls es sich als erforderlich erweisen sollte.
Brandenburg: Man werde wegen der kriegß bestallung schwerlich /533/ etwas decidiren können. Bei vorigen zusammenkunfften habe man viel difficultates befunden, und möchte inen nicht wohl gedeuttet werden, ettwas zustatuiren, sinthemal die wenigsten, welche der neheren berathschlagung alhier beigewonet38, itzo gegenwertig seindt. Solte derwegen der ksl. Mt. angedeuttet werden, das sonnderlich jetzigertzeit die specification keines weges zurathen.
Mainz: Schließen sich an, dass nicht rathsamb, itzo etwas weitter zustatuiren, sonndern bei der ordnung anno 70 zubleiben.
(Nachmittag, 15 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz: [Philipp] Cratz von Scharfenstein; Trier: von Schönenberg; Köln: Ortenberg; Pfalz: von Dohna; Sachsen: von Wildenfels; Brandenburg: Barth).
Mainz proponiert: /533 f./ Beim 2. HA (Landfriede und Niederlande) ist beschlossen worden, dass der Kurrheinische, Oberrheinische, Niederrheinisch-Westfälische und Niedersächsische Reichskreis eine Stellungnahme zum Einsatz der Reichshilfe von drei Römermonaten abgeben39. Die Gesandten aus dem Westfälischen Kreis haben dazu eine ‚Erinnerungsschrift‘ übergeben40, die wie die folgenden Stücke verlesen wird, in der sie ausführen, dass sich die verordneten Kreise nicht über die Verteilung der Reichshilfe einigen konnten, weil die Gesandten aus zwei Kreisen dafür nicht bevollmächtigt waren und sich eine Entscheidung auf späteren KTT vorbehalten haben. Falls diese sich verzögern, sollte der Ks. mit Vorwissen der rheinischen Kff. die Verteilung übernehmen41. Dementgegen fordern die Stände des Westfälischen Kreises, dass die Reichshilfe vom RT pureverabschiedet, ein Reichskommissar verordnet und die Austeilung noch beim RT geregelt wird. Daneben bitten sie um Fürsprache beim Ks. wegen des Erlasses von Steuerrestanten, beklagen die späten Erlegungstermine für die Reichshilfe und übergeben dazu einen Protest42.
/533’/ Umfrage. Trier: /534/ Festlegungen für die Anwendung der Reichshilfe noch beim RT sind an mangelnden Vollmachten der Gesandten aus dem Niedersächsischen und dem Oberrheinischen Kreis gescheitert. Dies lässt befürchten, es werde mit der Reichshilfe einen solchen außgang gewinnen, wie anno 82 geschehen43, und dem wergk damit wenig gedienet sein. Wißen derhalben kein ander mittel, dann das in mangel der vorgleichung ksl. Mt. ersucht und derselben heimgestellett würde, unpartheiische commissarien zuvorordenen, welche das directorium uber solche 3 monatliche hulff führeten; jedoch das dieselben /534’/ one des churfurstlich reinischen und westphalischen kreißes vorbewust nichts schlißen sollen. Do es uf zusammenkunfft und ferner bedencken der kreiße gestellet und derwegen ein neuer tag angesetzt werden solte, würde es gehen, wie anno 82 geschehen.Wollen sich aber anderen Vorschlägen anschließen.
Köln: Bestätigen den Sachverhalt, wie Trier ihn darstellt, und schließen sich dem Votum an. Dann wann gleich die vier kreis 1000 mal zusammen kehmen, wiße man doch nicht, wo die noth vorhanden ist44, und könne sich in einem tage vorandern, sinthemal die grenitzen weitleufftig und mit streiffen umbgewexelt, auch inmittelst alles gefressen würde. Itzo seindt beide lager Spaniens und der staden in Frießlandt, wie auch eins in Franckreich. Aus den Niederlanden könne man in das stifft Munster und aus Franckreich in das stifft Luttich leicht streiffen oder auch nach der Mase ziehen, /535/ und wann solch kriegß volck an andere ortt begehret und gefuhret, wirdt Gulich gefressen. Es möchte auch aus dem stifft Luttich gegen Trier und Cöln kommen. Do nun die päß nicht vorwaret, thuen sie ihren willen, nemen uf strömen und strassen, was sie bekommen, und ziehen davon, und man könne sien gar nicht verfolgen. Der westphalische kreis habe wegen der ausfelle 2 streiffende rotten gehalten, 1) im stifft Luttich wegen Franckreich und Brabandt, 2) in Westphalen wegen Munster und Cleve45. Derwegen solche 2 streiffende rotten nochmalß beneben einem kriegß commissario zuhalten, damit uff alle zutragende felle vorordnung gethan, die hulff alleine defensive uf stromen und straßen angewendet und nach gelegenheit transferirt, die päße besetzt und die schantzen uffgegraben werden mögen. Anderer gestaltt könne man es nicht machen, und wann gleich 30 000 mann gehalten würden, sey es doch zu wenig. Diejenigen, welche in passionibus stecken, können hiervon beßer als anndere rehden, welche im feuer nicht sitzen. Die solten billich gehöret werden./535 f./ Folgt man ihrem Votum nicht, müssen sie es dahingestellt sein lassen, es sei denn, andere kennen einen besseren Weg.
/535’/ Pfalz: Beharren auf dem letzten Beschluss, den Niedersächsischen Kreis beizuziehen. Ohne dessen und die Mitwirkung des Oberrheinischen Kreises sind Maßgaben für den Vollzug der Reichshilfe nicht möglich. Kurpfalz, die Reichsstädte und andere haben diese Hilfe uf ratification bewilligeto. Außerhalb eines kreistages werden die sachen mehr gehindert als gefödert[!]. Bedauern den Protest des Westfälischen Kreises und hoffen, sie werden solches nicht zu wergk richten, sonndern vielmehr sich erinnern, was sie dem Reich zuleisten schuldig.
/536/ Sachsen: Betonen, dass die Reichshilfe als gutwillige Unterstützung ohne Verpflichtung bewilligt worden ist. p–Wenngleich sie vor eine geringe hulff angesehen werden will–p, so könne man doch einem jeden soviel nicht geben, als er ime imaginire. Man müße die große beschwerung in Ungern erwegen. Die protestation belangende, habe der westphalische kreis nicht ursache, die ksl. Mt. und das Reich zuvorlaßen. Etzliche stende mögen ursach zuclagen gegeben haben, aber der mehrertheil sey unschuldig./536 f./ Wegen der Probleme bei der Anordnung der Reichshilfe durch die Reichskreise sollten die drei Römermonate jetzt /536’/ pure bewilligetund erlegt werden, falls die Mehrheit dies beschließt. Zur konkreten Anwendung Anschluss an Köln darin, dass zwo rotten kriegß volck zuhalten; dardurch wehren die kauff- und wanderßleutte sicher. Wie aber solches antzustellen, wißen sie nicht. Wann es der ksl. Mt. heimgestellet, werden dieselbe das ihre thuen. Do die kreiß der außtheilung halben sich vorglichen, hette man eine ehrliche person zum directore furschlagen und dem gantzen wergk mas geben können. Uf die kreistage werde zeit und uncosten gehen. Will man nun den modum agendi der ksl. Mt. heimstellen, laßen sie es geschehen./536’ f./ Zum Protest des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises: /537/ Halten sie nicht dafur, das diser kreis also vorgeßen sein und vom Reich abfallen werden.Befürworten, da sie die örtlichen Gegebenheiten nicht kennen, nochmals die Anregung Kölns. KTT nach dem RT würden diß wergk hindern und mit dem kreistage und der außtheilung es sich lange vortziehen.
Brandenburg: Die spätere Einberufung der Kreise lässt befürchten, das man sich alßdann auch nicht werde vorgleichen können. Solte dann diß wergk der ksl. Mt. heimgestellet werden, möchte es einen und den andern wegk auch nicht erreichenq./537 f./ Stellen zur Austeilung der Hilfe nochmals den Vorschlag Kölns zur Debatte, ergänzt um die Anregung, dass /537’/ eine quotar gemacht werden solle. Man werde aber alles mit der goldtwage nicht außwegen können, und wann man alles uf einen ort wenden wolle, sey es auch nichts.Ermahnung des Westfälischen Kreises wegen des Protests. Mit der hulff können sie ja ettwas schaffen, und solten sie dem Reich zu nachteil ettwas furnemen, möchte es sie kunfftig gereuen.Wollen wegen der Verteilung der Hilfe nochmals die anderen anhören.
Mainz: /537’ f./ Nach dem Scheitern einer Einigung der vier verordneten Kreise geht es nur darum, /538/ welcher gestaltt die bewilligte drei monat außzutheilen. Do man nun vormeinet, das diß wergk mit zutziehung der kreiße ksl. Mt. heimtzustellen, wollen sie sich nicht absondern./538 f./ Falls man mehrheitlich beschließt, den Vorschlag Kölns zu übernehmen oder es aber dem Ks. anheimzustellen, /538’/ wollen sie sich vorgleichen; alleine das den beschwerten geholffen werde. Solle man die 4 kreis derwegen zusammen beschreiben, so gebe es vorlengerung und sey der außgang ungewiß. Des westphalischen kreißes protestation vorstehen sie, in eventum gestellet.
2. Umfrage. Trier: /538’ f./ Überließe man die Entscheidung über den Einsatz der Reichshilfe nochmals den vier Kreisen, /539/ sey es vorgeblich und werde einen solchen außgang gewinnen, wie anno 82 geschehen. Und weil die hulff alleine wegen der freybeutter46 abschaffung und befoderung der commertien bewilliget, wissen sie derhalben kein beßer mittel, als welches vom westphalischen kreis furgeschlagen worden47, dann die gelegenheit sei inen am besten bewust. Halten derwegen dafur, das die ksl. Mt. mit zutziehung der beschwerten kreiß einen commißarien, welchem das directorium zuvortrauen, vorordenen und derwegen schließen solle, damit vorgeblicher uncosten vermieden werde und die hulff erfolge. Der commißarius soltte ein vorsuchter kriegßman und im kreis geseßen sein, auch die bewilligte hulff allein defensive angewendet werden. Man soltte auch im fall der blunderung niemandts respectiren, er sey spanisch oder stadisch.Wollen sich besseren Vorschlägen anschließen.
/539’/ Köln: Die vom Niederrheinisch-Westfälischen Kreis empfohlene Sicherung der gesamten Grenze ist nicht möglich. Einige Stände wie Lüttich und Jülich haben eigene Maßnahmen mit Besatzungen gegen Plünderer und marodierende Söldner ergriffen, Münster tut dies derzeit noch mit 150 Reitern und 300 Fußknechten im Hst.48 Do man nun an allen ortten underschiedene streiffende rotten hette, könte man ströme und strassen sichern. Und wann es zu dem ende kehme, dass ein commissarius und director von der ksl. Mt. geordent würde, solte derselbe mit den beschwerten rehden, wieviel kriegßvolck jedes orts zu sicherung der ströme und straßen gehöre, alleine defensive zugebrauchen; köntte derselbe alßdann sich mit inen vorgleichen. Beide kriegende theil streiffen bißweilen mit 70 pferden, und wann sie /540/ im stifft Cöln wie auch im hertzogthumb Cleve und Berg einen kaufman zu waßer außgekundtschafft, dringen sie denselben an das landt und berauben ihn. Derwegen die streiffende rotten am besten wehren. Und wann vormergkt, das vom Reich zu trost und hülff der bedrangten die hulff geschehe, hette es einen beßern respect. Wann auch disfalß mehr nicht geschehe, köntte doch nur der anfang gemacht werden. Der ksl. commissarius oder director soltte im kreis geseßen, erfaren und vermögens sein, und solte die hülff mit zuthuen der beschwerten kreiße effectuirt werden. Die bedrangten stende werden nichts weniger hieruber auch das ihr thuen. Wißen keinen beßern wegk t–und achten die beschreibunge der kreiße als vorgeblich. Das arme bauerß volck sey bißhero sehr beraubet worden, und wann ire scheuern geblundert, bekommen sie einen lehren bauch. Unlangst seindt ihres gnst. herrn unnderthanen in einem monat uber 300 pferde genommen, die bauern an die baume gebunden und rancioniret worden. Haben die weiber und kinder ihren mennern und elttern das leben erhaltten wollen, so haben sie in den umbliegenden stedten und dorffern pfennige auffbringen müßen etc. Welches je zuerbarmen–t.
/540’/ Pfalz: Man weiß, dass der Kf. zur Unterstützung der bedrängten Stände bereit ist, falls geeignete Wege gefunden werden. Beharren auf dem Votum der 1. Umfrage, werden den Kf. über die Verhandlungen informieren und gehen davon aus, dieser werde sich aller gebür ertzeigen.
Sachsen: Bei der Anwendung der Reichshilfe geht es darum, ob man sie außtheilen oder aber ein praesidium halten wolle. Die außtheilung sey nicht zurathen, dann das geldt vorschwinde baldt, und würde solche außtheilung wenig fruchten. Der westphalischen stende furschlag sey ettwas bequemer und treglicher. Solche 3 monat seindt nicht genugksamb, einen offension krieg der nodturfft nach davon zuführen, auch zu dem ende nicht bewilliget. Do aber nomine Imperii eine person zu anstellung /541/ des praesidii vorordent, wehre solches beßer, und kontten dardurch die straßen gesichert, auch alle plackereyen abgewendet werden. Man wiße aber nicht, wieviel zu solcher streiffenden rotte gehören möge. Erachten aber, das eine antzal zu roß und fuß geordent, welche sich an 2 oder 3 ortt niedertheten, wo man sie wegen der kauffleutt bedurffen möchten. Sie haben wohl derwegen einen ungeferlichen uberschlag gemacht: Das nemblich uff ein geschwader reutter jerlich 40 800 fl. und dann uff 2 fendel knecht 24 000 fl.u lauffen, und do man die knecht in reutter vorwandelt, 64 800 fl. ein jar lang darauff gehen würde. Do nun die kreiße das ire der schuldigkeit nach dartzu theten, hett es desto mehr effect, das der kauffman desto sicherer handeln und der bauerßman unberaubet bleiben möchte. Und köntte man an den 3 monaten fast 3 jahr langk haben49. Den commissarien oder obersten belangende: v–Soltte der westphalische kreis uff einen ehrlichen mann bedacht sein, welcher allen stenden annemblich wehre. Und wann es alßdann der ksl. Mt. heimgestellet wirdet, sonndertzweifel an der vorordnung kein mangel sein–v. Stellen auch dahin, ob /541’/ graf Simon von der Lippe50 hiertzu gebraucht werden sollew. Wann nur diß wergk in den gangk gebracht wirdt und man einen wegk ins holtz finde, solte es nach gelegenheit den armen bedrangten zutreglich sein. Solten die sachen uff einen kreistag vorschoben werden, möchten diselben stecken bleiben, wie anno 82 geschehen. Und wann von den kreisstenden die außtheilung gemacht, hab es nicht soviel ansehens, als wann solche vom Reich geschicht. Der westphalische kreis werde sonndertzweifel den guthen willen und das man sich ihrer annehme, erkennen.
Brandenburg: Geben zu bedenken, ob mit einem gewißen praesidium […] allen stenden damit geholffen. Eine person kan nur an einem ortt bestallung und vorordnung thuen, und diser zuschus der 3 monat das gantze wergk nicht heben, sonndern /542/ werde die kreiß hulff dartzu gebraucht werden müßen. Abwesens der andern kreiß könne man des praesidii halben endtlich nicht schlißen. Erachten derwegen, das mit vorwißen der kreiße eine austeilung gemacht und die jenigen, welche noch vorhanden, daruber gehört werden. Die hülff sey freiwillig, und stehe bei denen, welche dieselbige bewilliget. Do man aber je vormeinet, das ein praesidium zuordenen, solte doch solches mit der kreiße vorwißen geschehen.
Mainz: Zuvor ist beschlossen worden, dass die vier benannten Kreise über die Anwendung der Reichshilfe entscheiden. Dagegen verweist jetzt Köln darauf, dass der Niederrheinisch-Westfälische als der hauptsächlich betroffene Kreis sein gutachten dahin conferirt, wie inen die hülff zum besten kommen mögex. Und soltte dieselbe nicht einem particularstande alleine, /542’/ sonndern allen stenden zu guthem gehen. Etzliche gehen itzo dahin, das eine streiffende rotte und ein kriegs commissarius, welchem die direction zuvortrauen, antzuordenen, dardurch den beschwerten stenden geholffen und das rantzioniren abgewendet; wie sonnderlich von Chur Saxen geschehen. Die gelegenheit der ortte sey inen unbekandt, aber weil diejenigen, welche dem feuer am negsten sitzen und die der schuch drucket, solches vor guth ansehen, auch hiertzu graf Simon von der Lippe zum directore furschlagen, stellen sie dahin, das die vorordnung deßelben mit der kreiß vorwißen geschehe.Da die Problematik auch in FR und SR verhandelt wird, kann man, falls weiterhin keine Einigung der vier Kreise beim RT möglich ist, bei der Korrelation mit FR und SR mittel finden, das die hulff dergestaltt, wie es bedacht, antzuwenden. Und demnach man fast in effectu einig, sollen die jetzigen bedenckeny zu /543/ pappir gebrachtund FR sowie SR vorgetragen werden.