Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
Belehnung mit dem Hgt. Württemberg als unmittelbares Reichslehen und Beendigung der österreichischen Afterlehenschaft. An den Ks. und die Kff.
Supplikation Hg. Friedrichs an den Ks. (nachfolgend vom Hg. an KR übergeben als Beilage zur Supplikation an die Kff. am 16. 7.1; von den Kff. kopiert am 19. 7., die Beilagen am 20. 7.)2, unterzeichnet vom Hg.; mit 2 Belegdokumen- ten3(Erhebungsurkunde [Herzogsbrief] vom 21. 7. 1495; Schreiben des Hg. an Ehg. Ferdinand II. von Österreich-Tirol vom 9. 7. {29. 6.} bzw. 14. 7. {4. 7.} 1594: Wiederholt die Petitio der Supplikation an den Ks. und bittet um Fortsetzung der Freundschaft4): In den Erbverträgen der Gff./Hgg. Eberhard V./I. [im Bart] und Eberhard VI./II. [1482 und 1492] wurden die Unteilbarkeit des Landes sowie die Primogenitur festgelegt. In der Erhebungsurkunde Kg. Maximilians I. von 1495 zum Hgt. wurde der Status als unteilbares, unmittelbares Reichslehen sowie die Primogenitur mit der Abfindung der nachgeborenen Söhne mit anderen Hftt. reichsrechtlich verankert. Nach dem Aussterben des Hauses im Mannesstamm sollte das Hgt. nicht anderweitig verliehen werden, sondern an Ks. und Reich heimfallen. Nachdem nun nach dem kinderlosen Tod Hg. Ludwigs das Hgt. gemäß den Erbverträgen und der Erhebungsurkunde an ihn, Hg. F., als ältesten männlichen Agnaten fällt, hat er es mit den Bedingungen dieser Verträge angenommen. Seine Nachfolge beruht einzig auf den Erbverträgen und der Erhebungsurkunde, sie kommt ohne Mitsprache oder Genehmigung Hg. Ludwigs zustande. Hg. sieht sich deshalb nicht verpflichtet, das Hgt. als Afterlehen des Hauses Österreich anzuerkennen, sondern er ist befugt, es von ihm, dem Ks., als unmittelbares Reichslehen in der Form zu erbitten, wie es nach der Erhebung Maximilian I. an Eberhard I., sodann an Eberhard II. und später an Hg. Ulrich verliehen hat. Er, F., hat die Afterlehenschaft niemals bewilligt, sein Anspruch auf das Hgt. beruht auf den Erbverträgen und dem Herzogsbrief. Zu Lebzeiten Hg. Ludwigs war ein Einspruch gegen die Afterlehenschaft nicht erforderlich, weil sie seine Person und seine Rechte auf das Hgt. nicht betrifft. Hg. erwartet, dass Ehg. Ferdinand als ältester regierender F. des Hauses Österreich, an den er sich ebenso gewandt hat, und die anderen Ehgg. dies als recht und billig anerkennen. Seine Vorfahren haben mit den Konflikten der ausgestorbenen Linie Hg. Ulrichs nichts zu tun, das Haus Österreich hat bezüglich der Afterlehenschaft keinerlei Rechte gegenüber seiner Linie erlangt. Da sich sein Nachfolgerecht auf das Reichslehen auf die Erbverträge und die Erhebung stützt, können Verträge des ehemaligen Schwäbischen Bundes oder anderweitige Ereignisse dies nicht beeinträchtigen. Bittet, der Ks. möge ihn mit dem Hgt. in der Form belehnen, wie es die Hgg. vor der Verhängung der Afterlehenschaft erhalten haben. Sollte der Ks. wider Erwarten Bedenken haben, möge er verordnen, dass die Frage zwischen dem Haus Österreich und ihm, dem Hg., noch beim RT einem Ausschuss der Reichsstände vorgebracht und von diesem entschieden wird.
Supplikation Hg. Friedrichs an die Kff. (Regensburg, 15. 7. {5. 7.} 1594; von Hg. F. persönlich im KR übergeben am 16. 7.; von den Kff. kopiert am 18. 7.)5, unterzeichnet vom Hg.; mit 1 Belegdokument6(Supplikation an den Ks. mit den Beilagen): Hat nach dem kinderlosen Tod Hg. Ludwigs als ältester Agnat des Hauses das Hgt. W., das anfänglich wie andere Fstt. unmittelbar vom Ks. zu Lehen ging und erst nach der Vertreibung Hg. Ulrichs 1519 und dessen Rekuperation 1534 im Vertrag von Kaaden ein Afterlehen Österreichs wurde, allein auf der Grundlage der Erbverträge und der Erhebungsurkunde angenommen. Tritt aufgrund der Verträge die Nachfolge „proprio iure“ an, ohne dass Hg. Ludwig ihm daran etwas benehmen könnte. Sieht keine Verpflichtung, das Hgt. in der Afterlehenschaft, die er niemals bewilligt hat, zu empfangen, sondern beansprucht es als Reichslehen und hat dazu beiliegende Supplikation an den Ks. sowie an Ehg. Ferdinand gerichtet. Bittet, die Supplikation zu unterstützen und im Fall einer Ablehnung durch den Ks. möglichst noch beim RT eine gütliche oder rechtliche Entscheidung herbeizuführen.
KR am 16. 7.7: Audienz für Hg. F. von W., der persönlich vorbringt: Bedauert die später Vorlage seines Anbringens und bittet um dessen Verlesung in seiner und seiner Räte Gegenwart. KR nimmt die Eingabe an. Der Kf. von Mainz persönlich sagt deren Beratung zu. Der Hg. und dessen Räte verlassen das Sitzungszimmer. Verlesung der Supplikation um die Belehnung mit dem Hgt. als unmittelbares Reichslehen. Umfrage der persönlich anwesenden Kff. (Mainz, Trier, Köln, Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen). Beschluss: Abschrift und spätere Antwort an den Hg.
Supplikation der Verordneten der Württemberger Landschaft an den Ks. (dem Ks. übergeben am 19. 7. Nachfolgend von den Verordneten an KR übergeben als Beilage zur Supplikation an die Kff. am 23. 7.; von den Kff. kopiert am 27. 7.)8, unterzeichnet von den Verordneten der Prälaten und Landschaft, namentlich von Abt Eberhard Bidembach zu Bebenhausen, Abt Christoph Binder zu Adelberg, Christoph Mayer von Stuttgart, Jörg Müller von Nürtingen, Georg Gerwick von Schorndorf, Stefan Schmidt von Brackenheim, Jakob Speidl von Cannstatt, Martin Epplin von Vaihingen: Da Hg. F. den Ks. bittet, ihn mit dem Hgt. W. als unmittelbares Reichslehen zu belehnen, hat die Landschaft ihre damit verbundenen Belange auf der Grundlage der Erbverträge und der Erhebungsurkunde von 1495 auf dem Landtag in Stuttgart beraten und beschlossen9, sich mit einer Abordnung an ihn, den Ks., zu wenden. Führen dazu die rechtliche Grundlage gemäß der Erhebungsurkunde 1495 aus [wie Hg. in der Supplikation an den Ks.] und ergänzen die vertragliche Vereinbarung Hg. Eberhards I. mit Eberhard II., wonach beim Heimfall des Hgt. an den Ks. infolge des Aussterbens des Hauses im Mannesstamm Prälaten und Adelige der Landstände einen Präsidenten verordnen und diesem 12 Räte zuordnen, die das Regiment im Hgt. führen, falls der Ks. oder Kg. die Regierung in W. nicht selbst übernehmen kann. Zudem hat Kg. Maximilian I. in der Erhebungsurkunde erklärt, beim Heimfall des Hgt. die Landstände in seinen Schutz zu nehmen und ihre Rechte nicht beeinträchtigen zu lassen. Da die Landstände demnach keinem anderen Erbherren verpflichtet sind als dem regierenden Hg. zu W. oder für den Fall von deren Aussterben dem regierenden Ks. oder Kg., ist ihnen viel daran gelegen, von der österreichischen Afterlehenschaft entbunden zu werden, um zu ihren Rechten gemäß der Erhebung von 1495 zu kommen. Sie unterstützen deshalb die Supplikation des Hg. und bitten, dessen Petition zu willfahren und damit auch die Landstände von der österreichischen Afterlehenschaft gemäß deren in der Erhebung verbürgten Rechte freizustellen.
Supplikation der Verordneten der Württemberger Landschaft an die Kff. (Regensburg, 22. 7. {12. 7.} 1594; von den Verordneten im KR übergeben am 23. 7.; von den Kff. kopiert am 27. 7.)10, unterzeichnet von den Verordneten und namentlich wie in der Supplikation an den Ks.; mit 1 Belegdokument11(Supplikation an den Ks.): Übergeben ihre dem Ks. am 19. 7. vorgelegte Supplikation und bitten, falls es wider Erwarten notwendig werden sollte, darüber gütlich oder rechtlich zu verhandeln, dass die Kff. nicht nur dieses Vorbringen berücksichtigen und es bei den Reichsakten verwahren, sondern als Säulen des Reichs auch dafür eintreten, dass die Rechte der Landstände gewahrt und Hg. F. mit seinen Untertanen bei den Erbverträgen, der Standeserhöhung und der darauf erfolgten unmittelbaren Reichsbelehnung verbleiben kann.
KR am 23. 7.12: Audienz für die Verordneten der Württemberger Landschaft. Diese verweisen auf das kürzlich dem Ks. sowie an KR übergebene Gesuch des Hg. und legen dazu ihre unterstützende Eingabe vor.
Dekret des KR zur Supplikation der Landschaftsverordneten (Regensburg, 5. 8. 1594)13, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: KR bestätigt gemäß der Bitte der Verordneten die Übergabe von deren Eingabe zusammen mit der Supplikation an den Ks.
KR am 5. 8.14mit Mehrheitsbeschluss: Eine Entscheidung ohne Anhörung der Gegenseite ist nicht möglich. Deshalb sind zunächst die Antworten des Ks. und Ehg. Ferdinands zur Supplikation abzuwarten. Falls keine weitere Anfrage W.s bei KR erfolgt, lässt man es dabei bewenden. Lediglich Pfalz15votiert dezidiert für eine Interzession beim Ks. zugunsten des Hg., dessen Argumentation übernommen wird.
Dekret des KR zur Supplikation des Hg. (Regensburg, 16. 8. 1594)16, unterzeichnet von der Mainzer Kanzlei: Da die Supplikation an den Ks. gerichtet ist und man nicht weiß, wie dieser und das Haus Österreich sich erklären werden, kann man die Beratung jetzt nicht fortsetzen.
Dekret („Vorantwort“) des Ks. (Regensburg, 3. 8. 1594)17, unterzeichnet von Freymon und Hannewald: Da die Bitte des Hg. nicht ihn allein, sondern das Haus Österreich insgesamt und alle Ehgg. betrifft, kann Ks. sie ohne deren Einbeziehung nicht beantworten. Ks. ist bereits dabei, ihnen die Supplikation zu übermitteln, und will sich erklären, sobald die Stellungnahmen vorliegen18.
[Über diese Vorantworten von Ks. und KR hinaus erfolgten beim RT keine weiteren Beratungen: Der Württemberger Gesandte Dolde erreichte weder bei Vizekanzleramtsverwalter Freymon eine konkretere Zusage noch eine aussagekräftigere Erklärung des KR. Der Mainzer Kanzler verwies Dolde auf seine Anfrage hin auf die Vorantwort. Da die Kff. mit Ausnahme Ernsts von Köln inzwischen abgereist seien, könnten die Gesandten keine darüber hinausgehende Stellungnahme abgeben19].