Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 92 Aufzeichnung über die Antwort Ks. Maximilians an den hessischen Gesandten Balthasar von Schrautenbach (Rentmeister zu Gießen) – [act. Mecheln, zwischen dem 18. und 20. Januar 15091]

Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 31–32’, hier 31–31’ (Kop.).

Balthasar von Schrautenbach hat als Gesandter Lgf. Wilhelms von Hessen gebeten, die wegen des Streits zwischen Kurmainz und Hessen um Kostheim2Bf. [Philipp] von Speyer und Gf. Adolf von Nassau erteilte ksl. Kommission aufzuheben und die Freilassung [Gottfrieds von] Eppstein zu veranlassen.

Der Ks. erwiderte, dass es ihm aus schwerwiegenden Gründen derzeit nicht möglich sei, die Kommission aufzuheben. Falls er es täte, sei eine Eskalation des Streits zwischen den jeweils von mächtigen Parteigängern unterstützten Kontrahenten zu befürchten, und ire[r] Mt. deshalb an der handlung des furgenommen rychstags zu Wurms, daran irer ksl. Mt., dem Heiligen Reich und teutscher nacion merklichs und gros gelegen ist, zu verhinderung reichen mecht. Er fordert den Lgf. deshalb auf, diesen Streit ihm anheimzustellen. Er würde die Parteien auf dem Wormser Reichstag anhören und eine gütliche oder rechtliche Entscheidung treffen. Oder, wo das nit volg haben welt, alsdann mit rat curfursten, fursten und der stend, uf demselben rychstag versamelt, verner nach pilligheit darin zu handeln. Er wird sich um eine entsprechende Einwilligung des Ebf. von Mainz bemühen. [Konflikt zwischen Königstein und Eppstein sowie weitere Punkte; Nrr. 166, 53].

Nr. 93 Ks. Maximilian an Bf. Philipp von Speyer und Gf. Adolf von Nassau-Wiesbaden – Brüssel, 20. Januar 1509

Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 34–34’ (Konz. mit ex.-Verm.).

Lgf. Wilhelm von Hessen hat sich über die ihnen auf Bitte Ebf. Uriels von Mainz erteilte Kommission beschwert. Er, der Ks., befürchtet deshalb eine Ausweitung des Konflikts, zumal beide Parteien auf einen großen Anhang zählen können. Dadurch könnten die Verhandlungen des bevorstehenden Wormser Reichstages über Angelegenheiten, an denen der ganzen Christenheit, dem Hl. Reich, der deutschen Nation und ihm als Ks. viel gelegen ist, gefährdet werden. Er hat deshalb beide Seiten aufgefordert, ihm die Entscheidung über den Streit zu überlassen und Verhandlungen darüber auf dem Reichstag angekündigt. Befiehlt ihnen, das aufgrund der Kommission geführte Verfahren bis auf weiteren Bescheid einzustellen.

Nr. 94 Ks. Maximilian an Ebf. Uriel von Mainz – Grave, 29. März 1509

Würzburg, StA, Mainzer Regierungsarchiv, Hessen-Darmstadt K 371/120, fol. 117–117’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 2, fol. 130–130’ (Konz. mit ex.-Verm.) = B.

Er, der Ebf., hat sich über seine letzte Mitteilung bezüglich seines Konflikts mit Lgf. Wilhelm von Hessen beschwert und beantragt, den Kommissaren die Fortsetzung des Verfahrens zu befehlen.1Versichert ihm, dass sein Vorgehen zum Vorteil beider Seiten und zur Förderung des Verfahrens gedacht war. Er wird ihn darüber auf dem Wormser Reichstag, wohin aufzubrechen er im Begriff ist, ausführlicher informieren. Da die Rechtsprechung während der hl. [Oster-]Zeit ohnehin ruht, bittet er ihn um Geduld, bis er, der Ks., in Worms eintrifft. Er wird dann in dieser Sache zu seiner Zufriedenheit verfahren

Nr. 95 Kf. Friedrich III. von Sachsen an Bf. Lorenz von Würzburg – Wittenberg, 8. April 1509

Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 91 (Mundum mit Korrekturen, am hl. ostertag; Gegenz. Hie[ronymus] R[udelauf]).

Bestätigt den Empfang seines Schreibens mit der in Abschrift beigelegten Einwilligung des Ebf. von Mainz in eine Vermittlung Kursachsens und Würzburgs zwischen dem Ebf. und dem Lgf. von Hessen.1Er wird darüber den hier anwesenden hessischen Räten Mitteilung machen. Seines Erachtens ist auch der Lgf. an einer raschen Beilegung des Streits interessiert, wozu er selbst nach Möglichkeit beitragen will. Wir bedenken aber, awiewol der Reichs tag gein Wurmbs außgeschriben, das doch noch nicht aigentlich wissent, wann der furgang haben werd. Solt nu in diser sachen tag angesatzt werden und villeicht zu ungelegenheit desselben des Reichs tag furgang nemen, so haben e. L. wol zu bedenken, daz er must abkundet [werden]. Weyl dann unsers versehens bald offenbar werden sol, wie es mit dem Reichs tag bleiben werd, soll er, der Bf., den Ebf. um Verständnis für die Verzögerung bitten; er seinerseits wird dies gegenüber dem Lgf. tun und sich dafür einsetzen, dass dessen Gesandte zum Reichstag auch für diese Angelegenheit bevollmächtigt werden. Sollte sich der Reichstag jedoch weiterhin verzögern, wird er sich mit ihm über einen Termin für die Vermittlungsverhandlungen verständigen–a.

Nr. 96 Lgf. Wilhelm II. von Hessen an Kf. Friedrich III. von Sachsen – Kassel, 18. April 1509

Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 92–92’ (Or., mitwochens nach dem sonntage quasimodogeniti; Gegenz. Antonius Alberti) = Textvorlage A. Marburg, StA, Best. 2, Nr. 296, Fasz. 18, fol. 184 (Konz.) = B.

Seine inzwischen zurückgekehrten Räte haben ihn darüber informiert, dass er es ihm freistellt, ob der Vermittlungstag zwischen Kurmainz und Hessen vor, auf oder nach dem Wormser Reichstag oder an einem anderen Ort stattfinden soll. Er hat ihm die Entscheidung über diese Angelegenheit bereits anheimgestellt und überlässt ihm deshalb auch die Festsetzung des Termins, sei es auf dem Reichstag oder anderswo.1

Anmerkungen

1
 Zur Datierung siehe Nr. 53.
2
 Vgl. zum Streit um Kostheim Schliephake/Menzel, Geschichte V/1, S. 503–505; Heil, RTA-MR IX/1, S. 172 Anm. 2; Nr. 279, S. 588f. Vgl. auch die ausführliche Darstellung in einer auf August 1508 zu datierenden hessischen Stellungnahme: HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8676/6, fol. 57–60’. 62’.
1
 Die beiden Schreiben liegen nicht vor. Zweifellos hatte Ks. Maximilian in seiner Mitteilung Ebf. Uriel über die Weisung an die beiden Kommissare [Nr. 93] in Kenntnis gesetzt.
1
 Das Würzburger Schreiben liegt nicht vor. – Ebf. Uriel von Mainz hatte in seinem Schreiben an Bf. Lorenz betont, dass er nur ungern das anhängige rechtliche Verfahren [vor den ksl. Kommissaren] für die angebotene Vermittlung aussetze, willigte aber dennoch ein (Kop. St. Martinsburg/Mainz, montag nach dem sontag judica [26.3.]1509; HStA Weimar, Reg. C, Nr. 276, fol. 89).
a
–a wiewol ... verständigen] Korrigiert aus: solt tag gein Wormbs, wie euer lieb angezeigt, ernannt und angesatzt werden und wir allenthalben nit dahin erfordert oder sunst verhinderung furfallen, so must der tag furgang haben und besucht werden, das ungelegen were, wie euer lieb zu achten haben. Weyl dann unsers versehens in kurz offenbar werden soll, wie es mit dem Reichs tag bleiben werd, soll er, der Bf., den Ebf. um Verständnis für die Verzögerung bitten; er seinerseits wird dies gegenüber dem Lgf. tun. Sowie er über den RT informiert wird, wird er sich mit ihm über einen Termin für die Vermittlungsverhandlungen verständigen.
1
 Offenbar fanden während des RT allerdings ergebnislose Verhandlungen statt [Nr. 561, Pkt. 3]. Schriftliche Unterlagen darüber liegen nicht vor.