Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Titulaturstreit der Stadt mit Ebf. Philipp von Köln; [2.] Kölner Stapelprivileg; [3.] Projekt einer Einung zwischen Kurmainz und Köln; [4.] Bemühungen um die Freilassung Contz Heymes; [5.] Erkundigungen wegen gefälschter Guldenmünzen.

Köln, HAStd, Briefbücher, A 45, fol. 39–41 (undat. Kop.).

[1.] Bestätigen den Eingang ihres durch den berittenen Boten Wilhelm zugestellten Berichts1, der am vergangenen Mittwoch im Rat verlesen wurde. Was ihre eingangs erhobene Beschwerde angeht, dass dem Rat während des Aufenthalts des Ks. in Köln die Beilegung des Titulaturstreits mit dem Ebf. nicht gelungen sei: Versichern ihnen, dass dies während des kurzen Aufenthalts des Ks. in Köln nicht möglich war. Sonst wären sie nicht mit dieser Angelegenheit belastet worden. Ihnen ist bewusst, dass sie auf dem Reichstag mit einer Vielzahl von Angelegenheiten befasst sind. Ersuchen sie deshalb noch einmal, im Titulaturstreit dennoch alles in ihrer Macht Stehende zu unternehmen. Sie, die Gesandten, haben um Mitteilung der Verhandlungsziele für den Fall gebeten, dass der Ebf. auch nach einer Intervention des Ks. nicht einlenken sollte: Sie vertrauen darauf, dass der Ks. an der am 7. April (paischavent)durch Serntein in Anwesenheit Pfgf. Friedrichs, Sigmund Pflugs (Ploichs), Niklas Zieglers (Segeler)und Wilhelms von Wolfstein (Wolfbach [!]) gegebenen Zusage festhalten wird. Darin wurde versichert, dass uns syn ksl. Mt. in deme artikel die oberkeit der stede Colne als merum et mixtum imperium utile dominium et omnem superioritatem und nyet mehe haven sulle dann allayne universale dominium, wil syn ksl. Mt. vil myn [= weniger] oevergeven dann eyn stat Colne, sonder uns und unser stat alleyne die synen und des Hilligen Rychs undertanen und nyemantz anders eynche oeverkeit erkennen, uns ouch by dem privilegio, darinne keyser Frederich, loeverlicher gedechteniß, uns und [unsere] stat priviligiert und gefryet, ouch syn ksl. Mt. approbiert und bestedigt hait2, gnedencklichen hanthaben und behalden wil.Sie, die Gesandten, können den Ks. und die genannten Personen an diese Zusage erinnern und dem Ks. überdies eröffnen, was der Stadt seither widerfahren ist. Falls dieser seine Position jedoch wider Erwarten ändern sollte, gilt die Entscheidung der Ratsverordneten, dass der Rat dieses Vorgehen nicht dulden könne und keine Schreiben [des Ebf.] mehr annehmen werde. So wird es inzwischen ohnehin gehalten.

[2.] Was den von ihnen gewünschten Aufschluss über die Unterzeichnung der ksl. Dokumente „per Maximilianum“ anstatt „per regem“ angeht: Der Ks. hat die Verpflichtung der Niederlande zur Einhaltung des Stapelprivilegs nicht wie üblich mit „per regem“ unterzeichnet, sondern zo merer befestungeeigenhändig mit „per Maximilianum“ unterschrieben und die Urkunden an Hgin. Margarethe weitergeleitet, um sie in beiden Kanzleien3besiegeln zu lassen. Sie hoffen also, dass die Urkunden in Kürze ausgefertigt werden. Dies wird ihnen auch bei den Verhandlungen mit Kff. und Ff. nützlich sein.

[3.] Sie beziehen sich in ihrem Bericht auf Äußerungen des städtischen Protonotars Georg [Goldberg] gegenüber Dr. Hartmann [von Windeck] über Dokumente bezüglich Einungen und anderer den Ebf. von Mainz betreffende Vorgänge. Auf ihre Nachfrage hat Goldberg erklärt, dass Dr. Hartmann zu ihm in die Kanzlei gekommen sei und unter anderem gebeten habe, ihn die im Kopialbuch enthaltenen alten Einungsbriefe zwischen dem Ebf. und dem Mainzer Domkapitel auf der einen und der Stadt Köln auf der anderen Seite lesen zu lassen. Anschließend habe er angeboten, sich für eine Erneuerung des Einungsverhältnisses einzusetzen, falls die Stadt dies wünsche. Sie haben auf der Grundlage ihres Bedenkens darüber beraten. Derzeit besteht kein Interesse an einer Einung mit Kurmainz.

[4.] Was Contz Heyme angeht, sollen sie gemäß der Empfehlung Dr. Hartmanns [von Windeck] verfahren. Übersenden ihnen für alle Fälle sämtliche Unterlagen zu dieser Angelegenheit.

[5.] [PS] Ihnen kam ein Gerücht zu Ohren, wonach falsche Gulden im Umlauf sind, wie sie aus der beiliegenden Abschrift4vernehmen können. Sie sollen dies geheim halten, sich jedoch um weitere Informationen bemühen und gegebenenfalls vertraulich an sie weiterleiten.

Anmerkungen

1
 Liegt nicht vor.
2
 Eine explizite Konfirmation des Reichsstadtprivilegs von 1475 [Nr. 454, Anm. 5] durch Maximilian I. existiert laut Brincken(Köln, S. 64) nicht. Von einem auf den 12.11.1502 datierten kgl. Transsumpt des Privilegs (HAStd Köln, HUA K/15096) ist nur eine Abschrift überliefert. Ob dabei nur ein Entwurf oder aber eine Ausfertigung zugrundelag, ist unklar. So könnte hier auch die kgl. Bestätigung der städtischen Privilegien vom 19.4.1501 (Or. m. S., Nürnberg; HAStd Köln, HUA, U 3/15010; Druck: Lünig, Reichsarchiv XIII (part. spec. cont. IV/1), Nr. XIX, S. 370f.; Regest: Wiesflecker, Regesten III/1, Nr. 11850, S. 450; Brincken, Köln, Nr. 108, S. 83) oder die kgl. Generalkonfirmation vom 31.5.1502 (Or. m. S., Regensburg; HAStd Köln, HUA, U 3/15063. Vgl. Ennen, Geschichte III, S. 649) gemeint sein.
3
 Laut der Instruktion vom 17.10.1508 [Nr. 454, S. 665, Anm. 7] und zwei weiteren Weisungen an Dietrich Meinertzhagen als Gesandten am Kaiserhof waren die Kanzleien von Brabant und Burgund gemeint (jew. Kop., 10./14.2.1509; HAStd Köln, Briefbücher, A 44, fol. 248’–249; 249–249’).
4
 Liegt nicht vor.