Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil
Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 10180/23, fol. 2–4’ (Kop.; Überschr.: Instruction, was unser, herzog Georgen zu Sachsen etc., geschigkter, er George von Breytenpach, doctor etc., zu Worms auf dem tage, der auf freytag nach allerheyligen tage [2.11.]1 schirsten solle gehalten werden, ausrichten und handeln soll. Späterer Dorsalverm.: Instruction, doctor Braitenbach uf den tag gegen Wormbs zugeschigt, belangend anhorung der gebrechen und rechnung des camergerichts.).
[1.] Ks. und Reichsstände haben auf dem jüngst abgehaltenen Konstanzer Reichstag beschlossen, dass jeweils nach Ablauf eines Jahres zu einem vom Kammerrichter bestimmten Termin neben ksl. Räten auch die dazu deputierten Ff. über die Mängel am Kammergericht beraten und diese abstellen sollen. Bei dieser Gelegenheit soll der ksl. Fiskal über seine Einnahmen und Ausgaben Rechenschaft ablegen.2Der Kammerrichter [Gf. Adolf von Nassau] hat turnusgemäß ihn, Hg. Georg, zur Teilnahme an der Visitation eingeladen. Er, Breitenbach, ist beauftragt, diesen Termin wahrzunehmen. Problematische Punkte soll er allerdings lediglich zur Berichterstattung annehmen.
[2.] Bezüglich der beiden unbezahlten Anschläge zur Finanzierung des Kammergerichts soll daran erinnert werden, dass er auf dem Konstanzer Reichstag seine Zustimmung zum Kammerzieler unter der Voraussetzung gab, dass die zum Fm. Sachsen gehörenden Bff., Gff. und Hh., die seit jeher bei Reichsanschlägen als Schutzverwandte und Lehnsträger von den sächsischen Hgg. vertreten wurden und für die das Kammergericht nicht zuständig ist, weiterhin in diesem Status bleiben und nicht länger behelligt werden. a–Dies besagt auch die in Worms verabschiedete Ordnung–a.3Dessen ungeachtet verfuhren Kammerrichter und Beisitzer gegenüber einigen der sächsischen Bff., Gff. und Hh. anders. Er hat deshalb zwei Anschläge nicht bezahlt und wird, wenn seiner Beschwerde nicht abgeholfen wird, auch künftig jegliche Zahlung verweigern. Dennoch hat der Gesandte aus Gehorsam gegenüber dem Ks. Weisung zur Hinterlegung von 150 fl., die jedoch nur ausbezahlt werden, wenn auch die übrigen Ff. ihren Beitrag leisten und die Rechte und Freiheiten der sächsischen Bff., Gff. und Hh. respektiert werden.4Der Gesandte soll alle Vorgänge schriftlich festhalten und ihm den Bericht nach seiner Rückkehr zuschicken.