Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil
Augsburg, StdA, Lit. 1509, Fasz. Von der Leiter, unfol. (Konz. Hd. K. Peutinger, donirstag nach epiphania Domini).
Bestätigen den Empfang seines Gutachtens [Nr. 66, Anm. 2]. Während des Bundestages hier in Augsburg wollen sie mit Gesandten anderer Bundesstädte beraten und gemeinsame Anstrengungen unternehmen, damit niemand aufgrund der Acht geschädigt wird. Zur Zeit ihres letzten Schreibens an ihn [Nr. 66, Anm. 2] haben sie auch Paul von Liechtenstein über das Verfahren gegen Venedig informiert [Nr. 75, Anm. 2], der wie das gesamte Innsbrucker Regiment ab der handlung gar kein gefallen tregt. Dessen durch Eilboten überbrachtes Schreiben an das Kammergericht [Nr. 75, Anm. 2] liegt in Abschrift bei. Sie selbst wollen sich darum bemühen, dass sich die Gesandten sämtlicher Bundesstände im gleichen Sinne an das Gericht wenden. a–Die Bundesstände haben sich auf ein solches Schreiben geeinigt [Nr. 67], es soll durch den Überbringer dieses Schreibens zugestellt werden–a. Kammerrichter und Beisitzer sollen veranlasst werden, mit der Verhängung der Reichsacht bis zum Wormser Reichstag zu warten. Bitten ihn, sich in diesem Sinne beim Gericht einzusetzen oder es wenigstens davon zu überzeugen, dass das Verfahren eine Zeit lang suspendiert werden muss, um den vielen Venedighändlern Gelegenheit zu geben, sich und ihre Waren in Sicherheit zu bringen. Ansonsten hätten diese Kaufleute den Schaden, während die Venezianer von den deutschen Waren profitieren würden. Außerdem sind die Bedrohung und weitere negative Konsequenzen für die benachbarten ksl. Erblande zu bedenken. Fordern ihn auf, über die Ergebnisse seiner Verhandlungen zu berichten und sie in der Angelegenheit weiterhin zu beraten. […].
[PS] Matthäus Neithart und der Augsburger Altbürgermeister [Ulrich Artzt] haben Anweisung, gelegentlich der Trauerfeierlichkeiten für Hg. Albrecht von Bayern in München bei den Vormündern Hg. Wilhelms vorstellig zu werden, um das Einverständnis der Hh. von der Leiter zu einem Aufschub zu erlangen.
[PPS Konrad Peutingers] Die Entscheidung, ob das Schreiben der Bundesstände direkt dem Kammerrichter übergeben oder wie im Falle seiner Abwesenheit damit verfahren werden soll, bleibt ihm, Rehlinger, überlassen. […].