Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Türkenhilfe): Werbung der Gesandten der Hgtt. Österreich ob und unter der Enns. Ergänzungen am Mainzer Konzept für die Resolution des KR zur Antwort der Reichsstände. Sicherung Brandenburgs vor etwaigen Einfällen der Tataren. Replik des Ks. zur Nebenproposition.

/130/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: Adam von Schlieben).

Mainzer Kanzler proponiert: Die Gesandten der österreichischen Hgtt. ob und unter der Enns bitten um Audienz, ebenso H. [Siegmund Friedrich] von Herberstein als Gesandter für die Hgtt. Steiermark, Kärnten und Krain.

Für die Landstände der Hgtt. Österreich ob und unter der Enns erscheinen Abt Ulrich von Zwettl, Gf. Siegmund von Hardegg und H. Maximilian von Mamming. aSie bringen ihre Werbung um eine Türkenhilfe vor–aund übergeben ihre mit 29. 5. 1594 datierte Vollmacht1.

/130 f./ Mainzer Kanzler sagt Beratung und Beantwortung der Werbung zu. Nachdem die Gesandten abgetreten sind, wird ihre Vollmacht geöffnet, die an alle Reichsstände gerichtet ist.

/130’/ Mainzer Kanzler gibt bekannt, dass dem Ks. am Vortag die Antwort zur Nebenproposition2übergeben worden ist. Ks. hat dazu durch Freymon erklärt, er werde die Antwort einsehen. Wie die Ständeabordnung vermerken konnte, hat der Ks. die berathschlagung zu gnedigstem gefallen angenommen.

/131/ Mainz proponiert: Die Resolution des KR zum 1. HA (Türkenhilfe) ist für die Vorlage vor FR und SR konzipiert worden. Soll sie verlesen werden?

Beschluss: Verlesung des Konz.

/131 f./ Anschließend weist Mainz darauf hin, dass der Ks. in der Proposition auch eine freiwillige Hilfe von Ff., Gff., Hh. und Adeligen im Reich sowie die Festlegung reichsständischer Verordneter anspricht, welche die Verwendung der Steuer überwachen sollen3: /131’/ Ob und was man sich derwegen zuerkleren.

1. Umfrage. Trier: Konz. entspricht der Beratung. Fügen lediglich an, das die restanten der ksl. Mt. zuvortrauen sein soltten, welche keine gelegenheit sparen werde, dieselben zuerlangen./131 f./ Der Zusatz wegen der freiwilligen Hilfe soll in die Resolution aufgenommen werden. Verordnung zur Kontrolle der Steuerverwendung ist beim RT 1566 /132/ vor nötig angesehen4. Solte auch itzigertzeit also zuhalten sein. Seine kfl. Gn. stellen es aber zu fernerm nachdencken.

Köln: Konz. entspricht der Beratung. Restanten sollen dem Ks. überlassen werden. Der werth der muntz soltte gelaßen werden, wie derselbe in jeder legestadt, dahin die stende gehören, genge und geeb ist, und die in vorigen Reichß abschieden dieses puncts halben befindtliche clausul5 der relation inserirt werden.Anforderung freiwilliger Hilfe des Adels etc. wird dem Ks. anheimgestellt. Kontrolle der Steuerverwendung: Weil der ksl. Mt. von den reichsstenden leib und gutt vortrauet wirdt, solte es mit dem gelde oder contribution gleichergestaldt also gehalten und dieser punct uf eine seitte gesetzt werden. Die zuordnung wurde den stenden uncosten und andere ungelegenheit vorursachen.

/132’/ Pfalz: Konz. entspricht der Beratung. Wünschen aber die Ergänzung, dass für den Fall eines Friedensschlusses mit den Türken nicht allein die unnderthanen, sonndern auch die stende mit fernerer contribution vorschonet bleiben sollen. Wie die hulff eintzubringen, stehen die wortt recht. Weil aber volget, das ein jeder gegen seiner obrigkeit vorsteuern solle, wurde das volgende dem ersten punct zu mißvorstande gereichen. Solte derwegen solches erleuttert werdenb. Straff der seumigen unnderthanen belangende: Woltten sie sich disfalß gerne vorwahren, das die unvormögenden, welche nicht gleiche bewilligung vormöchten, unbevortheilet bliebenc. Die grafen und herrn, welche in vormögen seindt und zur freywilligen hulff geneigt, wiewol derselben nicht viel zufinden, werden sich in diesem fall selber zuertzeigen wißen. Andere aber, welche lust zum kriege hetten, kontten durch die obrigkeit derwegen erinnert werden. /133/ Wegen der contribution setzen sie in die ksl. Mt. kein mißtrauen und achten die zuordnung6 unnötig.

Sachsen7: Konz. entspricht der Beratung, deshalb Korrektur nur von Einzelpunkten: Gemäß der Proposition8Ermahnung an das Volk durch die Pfarrer, für kranke und verwundete Söldner Almosen zu geben, dafür Opferkästen aufzustellen und allgemein Gebete anzuordnen. Gegenüber dem Ks. ist anzudeuten, dass die Reichshilfe auch recht angewendet werden möge. dBißher sei es damit ungleich zugangen, und solte das Reich dardurch9 molem belli und die zalung nicht uf sich laden–d. Einbringung der restanten betreffende: eSey wegen der fiscalischen proceß clage einkommen, das etzliche stende disfalß vorschonet worden–e, und wurde sonnderlich der burgundische kreiß /133’/ einen großen rest schuldig sein. Derwegen dann erinnerung zuthuen nothwendig erachtet wirdt.Die Vorleistung des Obersächsischen Kreises für den Krieg10soll in der Resolution erwähnt werden, ebenso dass wegen etzlicher im Reich streittigen ortter die nutzung eingenommen wirdt, aber wann es zur contribution kompt, dieselbe niemandts erlegen will. Gff., Hh. etc. sind um ihre freiwillige Hilfeleistung anzumahnen. Die Steuer soll an guther, grober Reichß muntz erlegt werden, sonst würden mit der geringen vorbottenen muntz der vierte pfennig weniger erlegt.Zuordnung von Kriegsräten: Beim Feldzug 1542 unter der Führung Kf. Joachims II. von Brandenburg sind zehn11, sieder deß bißweilen 6 oder auch bißweilen nur zwene vorordenet worden. Man hat aber derwegen viel inconvenientia befunden, weil keiner dem andern volgen wollen. Do nun uff eine geringe antzal /134/ und das dieselben, so wol die pfennigmeister und musterherren, wegen der contribution vom Reich in geburliche gelubde zunehmen geschloßen werden will, soll es seiner f. Gn. nicht zuwieder seinf. Wie vorgemeldet, so ist dem Reich und fisco an erlegung der contribution bißhero großer abgang erfolget, ein jeder seumiger standt sey derwegen geburlich nicht citiret. Itzo solte dem fiscal eine sonnderliche designation zugestellet werden, wieviel ein jeder standt zu contribuiren schuldig, und alßbaldt in dem ersten monitorio derwegen andeuttung geschehen. Weil auch die osterreichischen lande itzo umb hulff ansuchen laßen, so solte, wann von diesen sachen gerehdet, die alte gewonheit gehaltten werden, das nemblich der ksl. Mt. angedeuttet würde, wieviel man zur contribution gewilliget hette. Davon möchten ihre Mt. Osterreich und andern geben, wieviel ihre Mt. nötig erachteten und thuen woltten.

Brandenburg: /134 f./ Konz. entspricht der Beratung. Zur Steuerhöhe hat man ihre Erklärung vernommen12. Bitten nochmals, den Kg. von Polen zu guter Korrespondenz mit dem Reich zu ermahnen, und wiederholen die Forderung des Kf. um eine Erklärung13, was Brandenburg sich wegen der Tataren /134’/ uf den nothfall vor hulff und zuspringens getrösten solle. Ihr gnst. herr setze zwar in das kfl. collegium und andere stende disfalß wegen der vorbruderung wie auch sonsten kein mißtrauen, sey aber, dieses furbringen zulaßen, nothdrenglich geursachet worden. Sie haben befehl zuerinnern, das mit Walachey und tattern14 gleichsfalß correspondentz zuhalten. Dann ob dises gleich vor ein weitleufftig wergk angesehen werden möchte, so haben doch seine kfl. Gn. diese nachrichtung, wann die ksl. Mt. ein geringes vorsuchen, das diese leutte /135/ uf unnsere seitte zubringen sein wurden. Item das wegen der großen gefahr des turcken halben bei Hispanien anregung geschehe, den persianer dem Reich und der christenheit zum besten wieder den turcken zuermahnen. Die poen der seumigen stende belangende: Werde ein jeder wie billich sich ertzeigen. gDer zweck[!] sey itzo zu enge angestellet, und solte damit, wie anno 76 geschehen15, anordnung geschehen–g. Haben keinen andern befelich. Bei vorordnung der bewilligung solte angehengt werden: „dem gewönlichen anschlage nach“.Bezüglich der Antizipationen soll die Vorleistung des Obersächsischen Kreises16mit der neuen Steuer verrechnet werden, falls die anderen Reichskreise nicht entsprechend belastet werden. Legstätten und freiwillige Kriegsdienste: Billigung. Der geringste punct sey nicht, zuerinnern, damit die contribution recht vorwendet werde. Die ksl. Mt. sei zwar wohl endtschuldiget, gleichwol aber habe man /135’/ vileicht unwißendt ihrer Mt. disfalß viel hinderungen vormergkt. Derwegen soltte man soviel müglich darauf bedacht sein, das mit den sachen recht umbgegangen würde. Stellen dahin, ob nicht die pfennigmeister vom Reich in gelubde genommen werden soltten, das sie, ungeachtett ob ihnen ettwas anders befolen werden möchte, die contribution nirgendts hin als zu der turckischen expedition anwenden soltten. Was wegen der musterherren angedeuttet worden, das werde in dem punct der reutterbestallung fuglicher zu expediren sein.

Mainz: Haben die Voten zum Konz. vernommen. Restanten und Verordnung von Zahlmeistern sollte der ksl. Mt. heimgestellet werden./135’ f./ Die vorgebrachten Ergänzungen bezüglich Almosen des Volks, Gebetsanordnung, korrekter Verwendung der Reichshilfe, der freiwilligen Kriegsdienste und der Erlegung der Steuer mit schwerer Reichsmünze werden gebilligt und sollen in die Resolution aufgenommen werden. Entsprechende Korrektur des Konz.h

/136/ Mainz regt zwischenzeitlich an, die Gesandten von Steiermark, Kärnten und Krain nicht allein vor KR, sondern nachmittags im RR anzuhöreni. Da FR und SR damit einverstanden sind, wird die Audienz für 14 Uhr nachmittags anberaumt. Ist aber nicht erfolget.

2. Umfrage. Trier: /136 f./ Man ist in der Hauptsache einig. /136’/ Chur Saxen erinnerungj sey wohl in acht zunehmen, seine kfl. Gn. wollen sich auch derwegen leicht vorgleichen. Kf. will die Mahnung an das Volk veranlassen, Almosen für verwundete Söldner zu geben. Aufnahme der Anordnung von Gebeten in die Resolution. Erlegung der Hilfe mit schwerer Reichsmünze wie im Konz. Zuordnung von Pfennigmeistern und Musterherren sollte dem Ks. heimgestellet, aber jedoch mit wenig wortten eingeführet werden, kdas mit der contribution richtig umbgegangen–kund unheil vorkommen würde. Sonst möchte solches allerhandt nachdencken und uncosten ursachen. Und werde sonnder zweifel /137/ die ksl. Mt. hierinne allergnedigste vorordnung thuen.Die Anregungen Brandenburgs bezüglich Spaniens und Persiens sowie der Walachei und der Tataren sind dem Ks. vorzubringen.

Köln: Anmahnung von Almosen wie Trier und Sachsen. Allgemeine Gebete hat der Kf. bereits angeordnet. Zuordnung von Musterherren und Pfennigmeistern: Soll in gemein erinnert werden, das die zalung den kriegßleutten gegeben und die contribution recht angewendet werde. Das ubrige sey der ksl. Mt. heimtzustellen. Mit Brandenburgs voto wegen Persien, Walachey und tattern vorgleichen sich seine kfl. Gn. Die anticipirte summa soll ergentzt werden, wie zuvorn angetzogen.

/137’/ Pfalz: Beharren wie in 1. Umfrage auf der Erläuterung der Untertanenbesteuerung. Die sächsischen und Brandenburger Ergänzungen sind ohnehin im Konz. enthalten.

Sachsen: Wie zuvor. Die Brandenburger Anregung ist dem Ks. vorzubringen. Was der tattern irruptiones betrifft, hoffe man, es werde numehr ihrenthalben keine geferliche wege erreichen, und do es je geschehen solte, andere mit betreffen. Es sey aber uf den unvorhofften nothfall bei den ordentlichen mitteln, als den Reichs constitutionen, erbvorbrüderung17, erbeinigung mit der cron Beheim18 etc.l billich zubleiben. Solte aber uber diß ettwas vonnöthen sein, wollen seine f. Gn. gegen /138/ Brandenburgs L. als ein treuer freundt sich ertzeigen. Contributiones belangende: Wollen etzliche, do das possessorium streittig, daßelbe durch erlegung der Reichs hulff vormeintlich erlangen. Derwegen solte erinnert werden, das kein besitzer durch solche erlegung weder in petitorio oder possessorio mehr rechtens sich antzumaßen, als er sonst habe.

Brandenburg: Billigen die Aufstellung von Opferkästen und die Anordnung von Gebeten. Uff vorigen Reichß vorsamblungen sey der punct, das die contributiones recht angelegt werden möchten, auch uff der pahne gewest und die ksl. Mt. disfalß unnderthenigst erinnert worden19. Stellen es aber dahin, wie es disfalß bedacht ist. Wegen des obersäxischen kreißes hülffe /138’/ soltten nicht unbillich seiner kfl. Gn. leutt in acht genommen und es dahin gerichtet werden, das denselben ihre zalung von seiner kfl. Gn. Reichs contribution erlegt würde.Wollen das sächsische Erbieten wegen der Tataren dem Kf. referieren. Es sey wohl zuhoffen, das Gott der allmechtige diese gefahr abwenden werde. Jedoch ist dieselbe allerdings nicht zuvorachten.Verbesserung des Konz. durch die Mainzer Kanzlei.

Mainz: Weitere Debatte der Ergänzungen ist nicht erforderlich. Kf. billigt die Anmahnung von Almosen; Gebete sind bereits angeordnet worden. Verordnung von Pfennigmeistern solte der ksl. Mt. vortrauet werden./139/ Vorbringen Brandenburgs wegen der Tataren: Kf. hofft, es werde solche wege numehr nicht erreichen, und erinnern sich, was man krafft der Reichs constitutionen und vorbrüderung disfalß pflichtig. Wollen auch uf den nothfall das ihrige leisten. Seindt auch mit deme, was Brandenburg wegen Spaniens und des persianers angedeuttet, einig.Das Konz. wird entsprechend revidiertm.

Anmerkungen

a
–a Sie … vor] Kurmainz (fol. 24a) differenzierter zum mündlichen Vortrag: Da der türkische Erbfeind seine Macht weiter ausbaut, östereichische landt, so immediate dem Reich zugethan,angreift und es nunmehr zum offenen Krieg gekommen ist, ihre Lande aber aufgrund der Erschöpfung den Widerstand nicht mehr aufrechterhalten können, erbitten sie die Unterstützung der Reichsstände, wie dies ihre schriftliche Werbung genauer darlegt. Kurpfalz (fol. 65) zum Vortrag: Den Inhalt hab ich wegen leiser red nicht vernemen khönnen.
1
 Vgl. Nr. 281 mit Anm. 3.
2
 Nr. 264.
3
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 33’ [Daneben mögen ir … unnd verordnen.]; fol. 34 f. [Unnd nachdem ir ksl.].
4
 Vgl. RAb 1566, §§ 52–55 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1530 f.).
5
 Vgl. dagegen die Festlegung im RAb 1582, § 6: Erlegung in grober, gangbarer güldenen oder silbern Reichs Müntz (Leeb, RTA RV 1582, Nr. 457 S. 1412); identische Formulierung im RAb 1576, § 7 (Neue Sammlung III, 355).
b
 werden] Kurmainz (fol. 24a’) zusätzlich: dann ettliche obrigkeit der collection gegen ettlichen, under andern begutet, herbracht.
c
 blieben] Kurmainz (fol. 24a’) zusätzlich: Hilff nergent anderst zu wenden, dan wohin sie gehörig.
6
 = zur Kontrolle der Steuerverwendung.
7
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage neben Administrator Friedrich Wilhelm anwesend: von Wildenfels, Dr. Peiffer, Bock, Dr. Gerstenberger, Ponickau, Wolfersdorf, Dr. Mosbach, Ende, Dr. Badehorn.
8
 Vgl. Proposition [Nr. 1], fol. 33’ f. [Es hielten ir ksl. Mt. auch fur christlich …].
d
–d Bisher … laden] Kurmainz (fol. 24a’) differenzierter: Ob wol /25a/ Sachsen kein mangel an irer Mt., so lauffen doch allerhandt mitt under, daß die jenigen deßen nitt geniessen, so ir leib und blut darstreckhen. Erblanden bezalen ire leutt selbst, haben aigene zallmeister. Sey gleichwol nit gemeint, bezahlung uff sich zuladen, were aber wol davon zu reden, wie demselben ein weg zufinden.
9
 = durch die Verordnung von Zahlmeistern für die Kontrolle der Steuerverwendung.
e
–e Sey … worden] Kurpfalz (fol. 66’) deutlicher: Wiß khein andern weg alß fiscalische process sub poena dupli. Damit aber hierin gleicheit gehalten wurde, were fiscal zuerinnern, kheinen vor dem andern zubeschweren.
10
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
11
 Vgl. RAb Speyer 1542, §§ 22 f.: Einsetzung Kf. Joachims II. als oberster Feldhauptmann und Zuordnung von 10 Kriegsräten aus 10 Reichskreisen (Schweinzer-Burian, RTA JR XII, Nr. 285 S. 1176 f.). Vgl. zu den benannten Kriegsräten: Liepold, Erbfeind, 238 f., sowie Anhang Nr. 6.3 S. 431; im Zusammenhang mit dem weiteren Führungspersonal: Ebd., 240–252.
f
 sein] Kurmainz (fol. 25a) zusätzlich: Da eß aber gar caesari heimbzustellen, soll ir nitt zuwider sein.
12
 Minderbewilligung von 40, bedingter Anschluss an 50 Römermonate (Kursachsen, fol. 120 [Nr. 12]).
13
 Vgl. das Vorbringen am 17. 6.: Kursachsen, fol. 101 f. [Nr. 11].
14
 = Tataren.
g
–g Der … geschehen] Kurmainz (fol. 25a’) deutlicher: Der zwang sey zu eng eingezogen, soltt wie[anno] 86[!] gelassen werden, dann da eß freywillig, soll kein zwang sein.
15
 RAb 1576, §§ 16–18: Fiskalische Prozesse mit Androhung der Reichsacht oder alternativ Verhängung einer Geldstrafe (Neue Sammlung III, 356 f.).
16
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
h
 Konz.] Kurmainz (fol. 25a’) zusätzlich: Waß per Sachsen und Brandenburg angeregt: Da davon weitter zureden, wollens auch thon.
i
 im RR anzuhören] Kurpfalz (fol. 68) zusätzlich: Weil sie in der für 9 Uhr geplanten Audienz im KR ihre Werbung nicht vortragen können, weren nicht gefaßt.
j
 erinnerung] Kurmainz (fol. 26a) differenzierter: Erinnerung, Opferkästen vor den kirchen uffzurichten.
k
–k das … umbgegangen] Kurpfalz (fol. 68’) deutlicher: dass die bezalung kriegsvolck möge ervolgen.
17
 Bezugnahme wohl auf die in den am 18. 3. 1558 erneuerten Kurverein (zeitgenössisch auch als ‚Erbverbrüderung‘ bezeichnet) integrierte Beistandsverpflichtung (§ 9): Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.47 S. 454–465, hier 462 f. Vgl. Gotthard, Säulen, 42–47.
18
 Erbeinung Sachsen – Böhmen mit gegenseitiger Beistandspflicht: Ott, Präzedenz, 291–296, (Erneuerung und Inhalt 1557), 484–486, 491–497, 535–540 (Liste der wettinischen Erbeinungen; demnach Erneuerung mit Böhmen zuletzt 1557, 1571, 1579, 1587). Erbeinung Brandenburg – Böhmen: Müller, Freundschaft, 100–109 (Entwicklung im Spätmittelalter), 129–139 (Erneuerungen), 289–303 (Auflistung der brandenburgischen Erbeinungen insgesamt; mit Böhmen: 289–291; vgl. dazu: Haug-Moritz, Frieden, 4 f., Anm. 7). Zur Erbeinung Sachsens mit Brandenburg (und Hessen): Haug-Moritz, Frieden, 8–30, zur Beistandspflicht bes. 24–29 (Lit.). Konkreter als beim oben angesprochenen, etwaigen Tatareneinfall wurde die Beistandsverpflichtung vom Ks. unter Berufung auf die Erbeinungen mit Böhmen noch während des RT 1594 beansprucht: Am 2. 8. 1594 forderte er Kursachsen und Kurbrandenburg auf, sich wegen der Türkengefahr zum Zuzug nach Böhmen gemäß der Erbeinung gefasst zu machen (HStA Dresden, GA Loc. 8024/2, fol. 1–3. Or. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 11 Nr. 349, unfol. Or.). Unterstützt wurde die Aufforderung durch ein Hilfegesuch der böhmischen Landoffiziere in Prag (vgl. Ott, Präzedenz, 486). Kursachsen versuchte, die Leistung der Erbeinungshilfe durch Verhandlungen mit dem Ks. in Regensburg und eine Gesandtschaft nach Prag zu umgehen. Letztlich wurde sie nicht aktiviert, weil sich mit dem beginnenden Winter die Gefahrenlage entspannte (vgl. Ott, Präzedenz, 486–491). Vgl. die umfangreiche Quellenüberlieferung (Schwerpunkt Korrespondenzen) zur Anforderung der Erbeinungshilfe 1594: HStA Dresden, GA Loc. 8024/2, (August/September 1594), Loc. 8024/3 (August 1594 bis 1595), Loc. 8024/4 (August/September 1594). GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 11 Nr. 349 (dichte Überlieferung 1594–1596), I. HA GR Rep. 41 Nr. 183 (Schwerpunkt August 1594, auch Folgeakten). StA Coburg, LA B 494, LA B 495 (Korrespondenzen 1594/95 und Akten zur Aufmahnung der Hilfe).
l
 etc.] Kurmainz (fol. 26a) zusätzlich: auch einigung mit Poln.
19
 Vgl. Anm. 53 bei Nr. 11.
m
 revidiert] Kurmainz (fol. 26a’) zusätzlich: Übergabe der Replik des Ks. zur Nebenproposition [Nr. 265.]