Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Textvorlage: Kursachsen, fol. 545’–553.

Verlesung und Billigung der Konzz. für die HAA des RAb. Zusätze des KR bezüglich der RPO.

/545’/ (Vormittag) Redaktionsausschuss für den RA b (Freymon und von Hornstein als ksl. Kommissare sowie Sekretär Hannewald, alle Mitglieder des KR, aVerordnete von FR und SR–a). Hornstein und Freymon nehmen die Session stellvertretend für den Ks. ein, die Gesandten von Kurmainz und Kurpfalz sitzen ihnen zur Rechten, jene von Kurtrier, Kurköln, Kursachsen und Kurbrandenburg zur Linken. Sekretär Hannewald sitzt neben dem Mainzer Kanzler an der taffel. Auch die Verordneten von FR und SR nehmen ihre jeweilige Session ein.

Mainzer Kanzler proponiert: /545’ f./ Nach dem Abschluss der Verhandlungen wurde der RAb konzipiert. Soll das Konz. verlesen werden?

/546/ bUmfrage, bei der Kursachsen (von Wildenfels) die Verordneten von FR und SR befragt. Österreich, Bayern, Salzburg, Württemberg, /546’/ Würzburg, Hessen-[Kassel], Prälaten, schwäbische Gff., Städte Regensburg und Straßburg stimmen der Verlesung zu. Die ksl. Kommissare (Dr. Freymon) schließen sich ebenfalls an–b.

Mainzer Kanzler verliest den 1. HA (Türkenhilfe) aus dem Konz.

Umfragec. Kurtrier, Kurköln, Kurpfalz, /547/ Kursachsen1, Kurbrandenburg und Kurmainz billigen das Konz.2als der Beratung gemäß.

Kursachsen leitet die weitere Umfrage. Österreich (Illsung), Bayern (S. von Helfenstein), Salzburg (Kanzler), /547’/ Württemberg (Dr. Enzlin), Würzburg, Hessen-[Kassel] (Dr. Weyhe), Prälaten und schwäbische Gff. billigen das Konz.

Reichsstädted: Wiewol sie sich vorsehen, man würde mit irer erinnerung und erbiettene,3 zufrieden gewesen seinf, weil aber durch das mehrer, inmaßen vornommen, geschloßen worden, könne er demselben nicht wiedersprechen, sondern hab es hiermit erinnern wollen.

Ksl. Kommissare (Freymon): /548/ Billigung.

Mainz verliest den 2. HA (Landfriede und Niederlande) aus dem Konz.

Umfrage. Mitglieder des KR: Billigung.

/548’/ Kursachsen leitet die weitere Umfrage.

Österreich, Bayern, Salzburg, Württemberg, Würzburg: Billigung.

Hessen-[Kassel]: Billigen das Konz., betonen aber, dass sie sich zur Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis nur ad ratificandum erkleret4.

Prälaten, schwäbische Gff., Reichsstädte: Billigung.

Ksl. Kommissare (von Hornstein): Billigung des ersten Abschnitts (Landfriede) und auch des Hauptinhalts zum zweiten Abschnitt (Niederlande). Alleine weil ire Mt. etzliche stende, welche sie zu der niederlendischen pacifications handlung zutziehen gemeint, benennen und dieselbe benennung den stenden schrifftlich zustellen laßen5, so falle irer Mt. schwer, /549/ das solche benennung nicht mit in den abschiedt gebracht worden, damit disfals bei den kriegenden partheyen desto mehr volge zu hoffen. Erinnern, do solches nochmals geschehen köntte; wo aber nicht und man derwegen bedencken habe, werden ire Mt. es dabei bleiben laßen.

Nach kurzer Unterredung erklärt der Mainzer Kanzler nur für KR, dass dessen Mitglieder die Anregung des Ks. zu weitterem bedencken ziehen und hernach sich resolviren wollen, sinthemal in demselben punct es mit den relationen und correlationeng noch nicht zu schlißlichem ende gerathen6.

Mainz verliest den 3. HA (Reichsjustiz) aus dem Konz.

Umfrage. /549 f./ Mitglieder des KR: Billigung.

/549’/ Kursachsen leitet die weitere Umfrage. Österreich, /550/ Bayern, Salzburg, Württemberg, Würzburg, Hessen-[Kassel], Prälaten, schwäbische Gff., Reichsstädte, ksl. Kommissare (Freymon): Billigung.

/550’/ Mainz verliest den 4. HA (Reichsmünzwesen) aus dem Konz.

Umfrage. Kurtrier, Kurköln, Kurpfalz: Billigung.

Kursachsen: Das Konz. ist guth und richtig, und deßelben fundamentum die anno 59 auffgerichte probier ordnung, welche anno 66 und 70 vorbeßert worden7. Erinnern aber daneben dieses wegen der müntzstedte, das die jenigen stende, welche eigene bergkwerge haben, muntzen mögen, wo sie wollen8.Dies soll in das Konz. aufgenommen werden.

Kurbrandenburg, Kurmainz: Billigung des Konz.

Kursachsen leitet die weitere Umfrage. /550’ f./ Die Ausschussmitglieder aus FR und SR sowie die ksl. Kommissare (Freymon) billigen das Konz.

/551/ Mainz verliest den 5. HA (Reichsmatrikel) aus dem Konz.

/551 f./ Umfrage. Alle Ausschussmitglieder und die ksl. Kommissare billigen das Konz.

/551’/ Mainz referierth: Während des RT ist von 2 puncten gerehdet, welche aber in den rethen umb geliebter kurtz willen nicht referirt worden. /552/ 1) Der erste belange die geschencktten und ungeschencktten handtwerge, welche in vorigen reichßabschieden vorbotten9. 2) Den falsch im seidenferben10. Das bedencken, wie solches dem Reichs abschiede einzuvorleiben, sey ufs pappir bracht, jedoch niemandts furgegriffen; ob es abgelesen werden soll.

Beschluss: Verlesung.

Umfrage. Kurtrier: Da im DAb [!] 1577 dazu vorordnung geschehen11, die mißbreuche aber mit einlauffen, achten sie, das abgelesene concept sey dem jetzigen reichsabschiede zutzusetzen.

Kurköln: Billigung.

Kurpfalz: Es sey nur eine repetitio voriges abschiedts.

Kursachsen: /552’/ Wegen der Verstöße gegen die Handwerksordnung sollte der Ks. gebeten werden, in seinen erblanden dergleichen mandata zupubliciren. Solches werde zu vormehrung guther ordnung gereichen. Mit neuen innungen wolle es dahin kommen, das die alten meister von den jungen lernen sollen. Solches soltt auch mit wenig wortten angedeuttet und vorbotten werden12.

Kurbrandenburg: Billigung des Konz.

Kurmainz: Ebenso.

Die weitere Umfrage leitet Kursachsen.

Österreich: Vor ire person laßen sie es bei dem concept bewenden. Weil aber diese beide articul im furstenrath nicht furkommen, bitten sie derselben abschrifft, solche dem furstenrath zuvormelden; welche one zweifel inen dieselben werden gelieben laßen13.

Bayern, Salzburg, Württemberg, /553/ Würzburg, Hessen, Prälaten, schwäbische Gff., Verordnete der Reichsstädte: Wie Österreich.

Ksl. Kommissare (Freymon): Wollen dieses irer Mt. referiren und nicht zweifeln, dieselbe werde es dabei bewenden laßen oder aber sich derwegen resolviren.

Mainz verliest das Konz. für den Schlussabschnitt des RAb. Die ksl. Kommissare bringen dazu vor, ob man sich der reutterbestallung halben erkleren wolle14.Mainzer Kanzler: Die Beratung dazu ist noch nicht abgeschlossen15.

Anmerkungen

a
–a Verordnete … SR] Österreich (fol. 95) differenzierter: Für FR: Österreich, Salzburg, Würzburg, Bayern, Württemberg, Hessen-Kassel (Moritz), Prälaten und schwäbische Gff.; für SR: Regensburg, [Straßburg]. Ulm (fol. 118) zusätzlich: SR wird einzig durch den [Regensburger Verordneten] Paul Jonas Wolf vertreten. Als dieser unversehens nach Hause muss, wird er durch Dr. Stemper ersetzt. [Vgl. dagegen die Textvorlage: Nennt später auch Straßburg für SR.]
b
–b Umfrage … an] Kurmainz (unfol.) deutlicher: Umfrage, bei der Kurmainz die kfl. Verordneten und Kursachsen die ksl. Kommissare sowie die übrigen Ausschussmitglieder befragt. Österreich (fol. 95) deutlicher für das gesamte folgende Verfahren im Ausschuss: Der RAb wird artickels weiß verläsen, und so offt ainer absolviert worden, hatt Maintz under den churfurstlichen abgeordneten umgefragt und Sachsen under den anderen ständen, so diesem verhör beygewont, ob sy es inen gelieben laßen, gleichfals umbgefragt.
c
 Umfrage] Kurmainz (unfol.) differenzierter: Umfrage durch Mainz im churfürstenrath.
1
 Für Kursachsen waren gemäß Vermerk in der Textvorlage anwesend: von Wildenfels, Bock, Dr. Peiffer, Ende, Dr. Badehorn.
2
 KR hatte das Konz. des RAb vorausgehend am 11. 8. in der eigenen Kurie beraten und korrigiert (Kursachsen, fol. 506’–513’ [Nr. 49]). Deshalb erfolgte im Ausschuss stets die einhellige Billigung der HAA.
d
 Reichsstädte] Kurmainz (unfol.) differenzierter: Vortrag des Votums durch den Regensburger Verordneten.
e
 erinnerung und erbietten] Kurmainz (unfol.) eindeutig: irer letzlich gethanen resolution.
3
 Vgl. die letzte Resolution des SR mit der Minderbewilligung gegenüber KR und FR [Nr. 275].
f
 sein] Österreich (fol. 95’) zusätzlich: nämlich dz ir[Reichsstädte] billichen in der bewilligten summa der 80 monat turkenhulff so hoch zu spannen verschondt solt worden sein.
4
 Vgl. Österreich, fol. 59 [Nr. 80].
5
 Vgl. Nr. 258.
g
 correlationen] Kurpfalz (fol. 264’) zusätzlich: mit fürsten rhat.
6
 Vgl. den Beschluss des KR (Ablehnung der namentlichen Nennung im RAb) und die Korrelation mit FR am 16. 8.: Kursachsen, fol. 561’–562’ [Nr. 52].
7
 Gemeint ist nicht die Probierordnung 1559 (vgl. Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.805 S. 1988–2002), sondern die RMO 1559 und deren Ergänzungen (vgl. Anm. 59 bei Nr. 1).
8
 Vgl. RAb [Nr. 511], § 103 mit Anm. dt.
h
 referiert] Kurmainz (unfol.) differenzierter: Referat gerichtet an die ksl. Kommissare.
9
 Vgl. die auslösende Supplikation [Nr. 491]. Zu Begriff und Problematik der „Geschenkten Handwerke“ vgl. Schulz, Handwerk, 238–244; Schulz, Handwerksgesellen, 129–140; Blaich, Wirtschaftspolitik, 176–179. Verbot in der RPO 1530, wiederholt 1548, 1559, 1566, 1570, 1577. Vgl. RPO 1530, Tit. 39/1 (Weber, Reichspolizeiordnungen, 164 f.); RPO 1548, Tit. 37/2–4 (ebd., 212 f.); RAb 1559, §§ 75–80 (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.806 S. 2028–2031; entsprechendes Mandat Ks. Ferdinands I. vom 20. 8. 1559: Ebd., Nr.562 S. 1388–1391); RAb 1566, § 177 (Lanzinner/Heil, RTA RV 1566, Nr. 467 S. 1561); RAb 1570, § 152 (Lanzinner, RTA RV 1570, Nr. 567 S. 1251); RPO 1577, Tit. 38/2–6 (Weber, Reichspolizeiordnungen, 269–271). Vgl. die Zusammenstellung der Gesetze bei Proesler, Handwerk, Anhang Nr. 1 S. 3* f., Nr. 3 S. 9*-11*, Nr. 5 S. 13*-15*, Nr. 6 S. 16*, Nr. 9 S. 24*. Zusammenfassende Auswertung: Haacke, Bestimmungen, 498–502; mangelnde Beachtung: Schulz, Handwerksgesellen, 138–160. Vgl. auch Härter, Entwicklung, 119–121.
10
 Vgl. die auslösende Supplikation [Nr. 451]. Billigung des Zusatzes zum RAb im KR erst am 13. 8.: Kursachsen, fol. 545 [Nr. 51].
11
 Bezugnahme auf die RPO 1577 (wie Anm. 9).
12
 Vgl. dazu die weitere Vorlage und Beratung im KR am 16. 8.: Kursachsen, fol. 557’ [Nr. 52].
13
 Vgl. die nachfolgende Beratung im FR am 16. 8.: Österreich, fol. 98 [Nr. 95].
14
 Vgl. deutlicher im Bericht der kursächsischen Gesandten an Kuradministrator Friedrich Wilhelm vom 18. 8. (8. 8.) 1594: Ks. fordert, dass im RAb /168/ mit ausgetruckhten wortten möchte gesetzt werden, die besolldung unnd vorteil der hohen embter, wie dieselbige anno 70 bey vergleichungk des originals[der Reichskriegsordnung] angedeutet(HStA Dresden, GA Loc. 10203/1, fol. 163–182’, hier 168. Or.; präs. o. O., 21. 8. {11. 8.}). Vgl. Bericht der bayerischen Gesandten Schweikhart von Helfenstein und Gewold an Hg. Wilhelm V. vom 13. 8. 1594: Zwar wurde das Konz. für den RAb in den Einzelartikeln gebilligt, doch ist /539/ solcher abschied noch nicht gahr perfect und volkhommen:Es fehlt beim 1. HA die Angabe der genauen taxafür Befehlsleute sowie Reiter und Fußknechte und beim 2. HA (vgl. oben, fol. 548’ f.) die Anordnung des Direktoriums über die Reichshilfe für den Niederrheinisch-Westfälischen Kreis sowie die Benennung der reichsständischen Friedensvermittler (HStA München, KÄA 3232, fol. 539–540’. Or.).
15
 Vgl. die nachfolgende Resolution der Reichsstände vom 16. 8. [Nr. 280].