Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

1. HA (Türkenhilfe): Billigung des Konz. für die Antwort der Reichsstände. Minderbewilligung durch Pfalz und Brandenburg.

/177/ (Vormittag, 7 Uhr) Kurfürstenrat (Mainz, Trier, Köln, Sachsen mit Administrator Friedrich Wilhelm persönlich. Pfalz: von Dohna; Brandenburg: von Stolberg).

Mainz verliest das Konz. für die Antwort der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe).

1. Umfrage. Trier: Konz. entspricht der Beratung. Allerdings könnte die weitschweifige einleitende Darlegung gekürzt werden, um den Ks. damit nicht aufzuhalten. Soweit der Kf. der Verlesung entnehmen konnte, ist das Konz. um die Bitte an den Ks. zu ergänzen, /177’/ die stende uber die ansehenliche hulff mit fernerm repliciren zuvorschonen.

Köln: Kf. hat keine Einwände, außerhalb das altem herkommen zuwieder der stedte diversa vota referirt. Stellen dahin, ob solches in der relation ubergangen werden soltea.Doppelbesteuerung von Reichsständen mit Reichssteuern und mit Landsteuern in Österreich betrifft auch den Kf.: Muss für seine dem Hst. Freising zugehörigen Güter in Österreich fast ein mehrers an steuer geben, alß das einkommen ertragen würde. Wirdt derwegen hiemit erinnerung gethan, damit die betrangten stende nicht mit zweierlei anlagen beschwert werden mögen.

/178/ Pfalz: Wie Trier gegen die weitläufige Schilderung in der Einleitung. Verweisen zur Hauptbewilligung auf ihre vorige erklerung1, uff wieviel monat wegen ihres gnst. herrn zu contribuiren geschloßen worden, weil sie sonnderlichen befelich haben, diß mit fleis in achtung zunehmen, das seine kfl. Gn. uber vormögen nicht beschweret noch gedrungen werde. Trier und Cöln seindt dermaßen zu diesem punct geschritten, wann ihrer kfl. Gnn. angetzogenen beschwerungen geholffen würde, alßdann das jenige zuthuen, was möglich sey. Weil sie von ihrem gnst. herrn weitter nicht befelicht, alß uff 40 monat zubleiben, hetten sie seiner kfl. Gn. zugeschrieben, das sie sich uff 50 monat dergestaltt eingelaßen, wofern die ksl. Mt. der contribution halben weitter nicht repliciren und den gravaminibus abhelffen wurde./178 f./ Da die Weisung des Kf. dazu noch aussteht, müssen sie erklären: Falls in der Ständeantwort ausgedrückt wird, /178’/ das die contribution der 64 monaten „einmüthiglich“ bewilliget worden, solte solch wort ersparet werden. Der westphalische kreiß soltte nicht alleine, sonndern so wol auch Trier, Cöln und ihr gnst. herr uber vormögen mit der contribution unbeschwerth bleiben. Im fursten rath sei es dermaßen geschaffen, das etzliche stende gleich den vormögenden die volkombliche contribution willigen, welche doch nichts zu contribuiren vormöchten. Etzliche erkleren sich rundt, das sie keine hulff leisten oder erlegen können. Die stedt bewilligen solches mit condition2, im churfursten rath sey es ebenermaßen geschehenb. Derwegen, do in dem concept gemeldet wirdt, das die ksl. Mt. umb erhalttung der justitien, religion- und prophan friedens etc. ersucht, soltte es ebenmeßig in eine solche condition und nicht in die petition zubringen sein3./178’ f./ Vorbereitung einer Reaktion, falls Ks. die vom SR sehr kurzfristig angesetzten Erlegungstermine Laurentii und Allerheiligen 15944übernimmt. Ergänzung der Antwort um die Bitte an den Ks., auf eine Replik zu verzichten. /179/ Dann zubesorgen, das die replic den stenden soviel muhe geben würde, als albereit in dieser sachen geschehen ist. Stellen auch nochmalß zubedencken, ob der ksl. Mt. mittel und wege furtzuschlagen, damit die contribution recht angewendet werden möge. Darauf sie sich in ihrer ordnung zuerkleren erbietten.

Sachsen5: Keine Einwände gegen die ausführliche Einleitung, da es hiebevorn auch breuchlich gewesen./179 f./ Die hohe Bewilligung von 64 Römermonaten ist erfolgt, damit der Ks. /179’/ nicht auffgehalten und die replica eintzustellen gebethen werden soltte. Mit der muntz sey aus der Reichß ordnung wegen großenwichtigen ursachen nicht zuschreitten, und durch dieselbe ein loch zumachen zum höchsten bedencklich. Diß wurde aber geschehenc, wann die muntz genommen werden soltte, wie dieselbe genge und geeb ist.Beim RT 1559 wurde beschlossen, das man die portugaleser etc., spanische oder dicke thaler und andere guldene und silberne muntz nicht nach dem oder wie dieselbe genge und gebe, sonndern nach deme sie granaliret und in bonitate intrinseca befunden, vor wehrschafft genommen6. Am ksl. cammergericht werde es gleichergestaltt gehalten. Erfordere also des Reichs nodturfft, zuvorkommung großer confusionen darob nochmalß steiff zuhalten und in terminis zubleiben; und sey nicht zu rathen, das solches approbative geschehe. Wegen der westphalischen kreis stende suchen sey sich wohl furtzusehen, damit andere /180/ stende keine ursach nehmen, der contribution sich zuvorweigern. dWiewohl seine kfl. Gn. sich eigendtlich nicht erinnern können, das diß in dem ersten concept der relation gedacht worden–d,7. Außlendische hulff betreffende, solte gedacht werden, damit die ksl. Mt. nicht allein die walchen und tattern8, sonndern auch die koßackene an der handt behaltten möchten. Mit der osterreichischen lande contribution9 vorstehen seine f. Gn. nicht, wie solches gemeinet sey. Es sey aber herkommen, das eines jeden gutter ihre beschwerung tragen. Zuordnung zu der contribution betreffende: Soltte ettwas beßer, als im concept geschehen, angedeuttet werden, das den kriegßleutten die zahlung zu rechter zeit geschehe und die deutschen sonnderlich bedacht werden möchtenf.

Brandenburg: /180 f./ Das Konz. entspricht dem Mehrheitsbeschluss im KR. Sie können sich damit aber /180’/ nicht conformiren. Mußen bei vorigem bleiben, das sie wegen seiner kfl. Gn. mit gewißen conditionen 40 und endtlich 50 monat gewilliget10, und bitten, die herrn wollen ihnen nicht endtkegen sein laßen, das solches prothocollirt werde, weil es hiebevorn auch geschehen. Anno 82 seindt derwegen allerley controversiae gewesen, und werden die jenigen, welche mit der contribution nicht hernach kommen, bei ihren votis gelaßen11.Im Konz. wird die Einbringung der Restanten nicht erwähnt. Die Strafe gegen säumige Stände sollte gegenüber den vorherigen RAbb nicht verschärft werden: Es würde ein seltzames ansehen gewinnen, do ihr gnst. herr per maiora zu gleicher contribution getzogen, und wann dieselbe nicht eingebracht, durch die scharffe wege dartzu angehaltten werden soltte; seine kfl. Gn. auch uff solchen fall an gebürenden ortten sich zubeschweren ursach haben. Anno 82 ist gleichergestaltt große controversia gewesen, ob die maiora vota den andern /181/ stenden gzu vorfang gereichen möchten–g,12. Das jenige, so seine kfl. Gn. disfalß willigen, solle zum wenigsten in zweifel getzogen werden.Die Antizipation sollte etwas beßer außgeführt werden und nicht alleine zu der ksl. Mt. willen gestellet werden, das die jenigen stende, welche der ksl. Mt. zugesprungen, in acht genommen werden soltten. Wegen Westphalen und Gulich etc. beruhen sie bei Chur Saxens voto.Reichsständische Zuordnung: Keine Einwände gegen eine Ergänzung zum Konz. Belassen es bezüglich der Exemtionen beim Herkommen. Doppelbesteuerung von Reichsständen: Wissen nicht, ob man dazu beraten hat. Überlassen es der Mainzer Kanzlei. Do das wortt wegen der 64 monatlichen contribution „einhellig geschloßen“ /181’/ in itzo abgelesenem concept der relation zubefinden, solte daßelbe außengelaßen werden.Münzsorten: Wie Sachsen. Gravamina gehen in der relation alleine uf die stedte. Weil aber derwegen von andern stenden auch andeuttung geschehen, solte solches bei dem punct des religion- und prophanfriedens beßer außgeführet werden. Der außlendischen potentaten hulff belangende, hsolte ihres gnst. herrn in der schrifftlichen relation wegen Polen oder der tattern nicht außdrucklich gedacht werden, sondern solte allein in genere zu erwehnen und mundtlich in specie antzudeutten sein–h.In die Opferkästen vor den Kirchen werden die unvormögenden wenig erlegen, und also in 3 monaten nicht viel gesamblet werden: Ob es zu vormeidung uncostens dahin zurichten, das solch almosen neben der bewilligten contribution uf die geordenten termin in die legestedte uberandtwortet werden solte.

/182/ Mainz: Das Konz. wurde auf Grundlage des Korreferats mit FR und SR formuliert. Diese haben auch die einleitenden Ausführungen als Auszug aus der Proposition gebilligt, doch hat der Kf. keine Einwände gegen eine Kürzung. Die Bitte an den Ks., er möge die Stände mit einer noch höheren Forderung verschonen, ist bereits im Konz. enthalten. Bei der groben Reichs muntz solle man bleiben, wie in diesem churfursten rath beschloßen worden. Sonst wurde von der muntzordnung anno 59 abgesetzt13 und viel inconvenientia geursachet werden./182’/ Die Klauseln aus den RAbb 1576 und 1582 [wegen der Doppelbesteuerung von Reichsständen] wurden auf Bitte des FR hin aufgenommen.

2. Umfrage in der person. Beschluss, die ausführliche Darlegung in der Einleitung der Ständeantwort nicht zu kürzen.

(Nach 9 Uhr) Kurfürstenrat und fürstenrat. /182’ f./ Mainzer Kanzler verliest das Konz. für die Antwort der Reichsstände beim 1. HA (Türkenhilfe).

/183/ Getrennte Beratung des FR. Anschließend erklärt der Salzburger Kanzler die Billigung des Konz. durch FR.

(Zwischen 9 und 10 Uhr). Einberufung des Reichsrats, indem der Mainzer Sekretär Peter Kraich die Reichsstädte zu KR und FR erfordert. Verlesung des Konz. für die Antwort der Reichsstände vor SR.

/183 f./ Kurze Unterredung des SR. Anschließend erklärt der Regensburger Syndikus Dr. Diemar für SR: Billigung des Konz., da /183’/ ihre bedencken mit allen umbstenden erwogen und der relation einvorleibt seindt14,i.

Anmerkungen

a
 solte] Kurpfalz (fol. 87’) zusätzlich: Erachten auch nötig zuerinnern, der österreichischen lande zugedenckhen, das solche ir gepur auch geben.
1
 Vgl. Kursachsen, fol. 116–117’ [Nr. 12].
2
 Vgl. Nr. 267.
b
 geschehen] Kurmainz (fol. 35a’) zusätzlich: nämlich Bewilligung mit der Bedingung, wofer man zuverhoffen, dz den beschwerungen abzuhelffen.
3
 Vgl. die Ständeantwort [Nr. 249], fol. 493 f. [Darbey und neben bitten … erlangen mögen.].
4
 = 10. 8. und 1. 11. 1594.
5
 Für Kursachsen sind gemäß Eintrag in der Textvorlage neben Administrator Friedrich Wilhelm anwesend: von Wildenfels, Dr. Peiffer, Bock, Ponickau, Dr. Gerstenberger, Wolfersdorf, Dr. Mosbach, Ende, Dr. Badehorn.
c
 wurde aber geschehen] Kurmainz (fol. 35a’) differenzierter: Werde ein grosse confusion geben und erstaigerung der müntz; mögte ein yeder kauffman nach seinem willen staigern.
6
 Vgl. RMO 1559, §§ 145–156 (Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.804 S. 1978–1980).
d
–d Wiewohl … worden] Kurmainz (fol. 35a’) abweichend: Sey gleichwol sonst nitt breüchlich, in relationem zusetzen. Kurpfalz (fol. 88’) zusätzlich: sonnder hette jeder alzeit ksl. Mt. notturfft selbst furbracht.
7
 Bezugnahme wohl auf das erste Mainzer Konz. für die Resolution des KR: Kursachsen, fol. 131–139 [Nr. 13].
8
 = Walachen und Tataren.
e
 koßacken] Kurmainz (fol. 35a’) anders: Kosaken und auch moldawier.
9
 Bezugnahme auf die Doppelbesteuerung von Reichsständen.
f
 möchten] Kurmainz (fol. 35a’) zusätzlich: Item der supplicirenden stenden Österreich, Steir, Kernten[Nr. 281, 282] und anderer /36a/ bey dieser relation auch zugedenckhen.
10
 Vgl. Kursachsen, fol. 159 [Nr. 15].
11
 Vgl. neben der Debatte im FR um die dortigen Mehrheiten (Leeb, RTA RV 1582, 1521, Register, „Reichstagsverfahren, Fürstenrat, Mehrheitsfindung“) und neben der grundsätzlichen Frage der Anschlusspflicht des SR (ebd., 1516) die diesbezüglichen Aussagen von Pfalz und Brandenburg im KR (ebd., Nr. 20 S. 318 f.; Nr. 26 S. 337 mit Anm. 1).
g
–g zu … möchten] Kurmainz (fol. 36a) deutlicher: dz sie einem andern volgen müsten. Kurpfalz (fol. 89) zusätzlich: welchs jetzo mit scherpffung der peenen mehr ervolgen würde.
12
 Vgl. Anm. 11.
h
–h solte … sein] Kurmainz (fol. 36a) anders: Potentaten, tartarn betreffend: Da eß in relatione verpleibe, mögt außkommen. Soltt mundtlich vorgebracht werden.
13
 RMO 1559: Leeb, RTA RV 1558/59, Nr.804 S. 1953–1988.
14
 Vgl. die Ausfertigung der Ständeantwort zum 1. HA [Nr. 249].
i
 seindt] Kurmainz (fol. 36a) zusätzlich: Kurfürstenrat (ohne Trier und Köln). Beratung des Konz. für die Interzession des KR beim Ks. um Steuererleichterung für die Kff. von Trier und Köln. [Vgl. bei Nr. 449.]