A) Einzelunterredungen
Vermittlung Kursachsens im Auftrag des Ks., um Kurbrandenburg und Magdeburg zum Verzicht auf die Magdeburger Session bei der RT-Eröffnung zu bewegen.
/300’/ Unterredung
Kursachsensmit den
Gesandten Magdeburgs[und
Kurbrandenburgs]1. Kuradministrator Friedrich Wilhelm lässt die kurz zuvor von den ksl. Räten übermittelte Forderung [um den Sessionsverzicht Magdeburgs bei der RT-Eröffnung2] referierena; nicht contradicendi studio, sonndern das es ire f. Gn. treulich und guth meinten. […]. Additum etiam hoc, wo es vonnöthen geachtet /301/ würde, zu ihrer3 endtschuldigung irer Mt. selbst handtschreiben an ire herren eintzuschicken.
Kurbrandenburg: Die Gesandten danken für die Mitteilung. Haben eine andere Antwort des Ks. erwartet, müssen es aber dahin gestellet sein laßen. Es komme aber ihnen frembde fur, und weil die geistlichen so gar hartt hielten, sie sich aber zu aller billigkeit erbotten: Do was ungereumbtes darauf erfolgen soltte, möchten sie inen daßelbe zumeßen, sie hetten daran nichts zugewinnen. Certare illos de iure conservando non acquirendo.Bestätigen die guten Beziehungen zwischen den Häusern Brandenburg und Österreich, die ihr Herr gern fortsetzen möchte. Sie woltten gerne, das sie anndern /301’/ befelich hetten. Weil sie sich aber ires befehls halten müsten, so wurden sie billich endtschuldigt gehalten. Und weil sonnderlich das interesse nicht irer f. Gn.4 allein, sondern aller religionsvorwandten, und die andern evangelischen solches also vor guth angesehen und es also gerathen, so wolte ihre nodturfft erfordern, mit inen zu communiciren und sich der seßion halben ferner zuercleren und bericht zuthuen.
Magdeburg (Meckbach): Bezeugen mit Gott und irem christlichen gewißen, das alles das, so sie uf befelch furbracht, der ksl. Mt. zu keinem despect oder vorkleynerung geschehen. So wüsten sie leider die große gefahr in Ungern.Von Hornstein und Freymon haben auch ihnen die Forderung des Ks. vorgebracht5. Sie, die Gesandten, haben ihnen ihre Instruktion vorgelegt. Zudem hat ihr Herr ihnen uff ire eidt und pflicht eingebunden, hierinne nicht zuweichen. Darumb gebüre ihnen, /302/ ire pflicht und befelch in acht zuhaben.Die Sessionsfrage betrifft zwei Punkte: 1) Den Streit um den Vorrang mit Salzburg. 2) Oder ob es den standt an ihme selbst belange.Zum Vorrangstreit liegt ein unter Ebf. Albrecht mit Salzburg geschlossener Vertrag vor6, bei dem es bleiben möge. Zum 2. Punkt hat er, Meckbach, zunächst Rumpf am ksl. Hof, sodann auf dessen Empfehlung hin auch dem Ks. ausführlich berichtet7. Lässt es dabei bewenden. Sie hetten wohl gehoffet, man würde inen leidliche mittel furgeschlagen haben. Und weil ire f. Gn. mediate per capitulum zu dem reichstage erfordert worden, hetten sie irer pflicht halben, damit sie dem capitul[verwandt], und der kundtschafft[!] halben anders nicht thuen köntten, als sich demselben gemes zuvorhaltten./302’/ Administrator Joachim Friedrich hat zum Besten des Ks. die Stände im Niedersächsischen Kreis [zur Türkenhilfe] veranlasst8. Jetzt verweigert Braunschweig das Ausschreiben von KTT9, die unnderthanen gerathen in ungehorsamb, werden appellationes ad cameram eingewendet. Das geschehe alles aus der vorachtung, weil ire f. Gn. die seßion nicht hetten. […]. Bitten noch, inen mittel furtzuschlagen. Sonst hetten sie befelich, mit bescheidenheit zu protestiren. /302’ f./ Zum Argument, Magdeburg habe auf den vergangenen RTT keine Session gehabt: 1566 war Ebf. Sigismund noch am Leben; Joachim Friedrich nahm 1567, 1570 und 1576 die Session nicht wahr10, ließ sich aber jeweils beim Ks. entschuldigen. 1582 wurde die RT-Vollmacht von der Mainzer Kanzlei angenommen11und die Session eingenommen12. /303/ Sey also in possession kommen; welches in actibus et merae facultatis also wohl sei könne. Testantur deum, das sie sich gerne accomodiren woltten, wann sie es allein vorandtworten köntten. Es stehe in ihrer macht nicht. Sie wolten aber mit den evangelischen rehden; petunt dilationem.Schlagen nochmals die vorherigen Vergleichsmittel vor und bitten, sie nicht mit schimpf und spott abtzuweisen. So sey dieser fall im religionfrieden nicht begriffen: Die landtschafft habe sich reformirt, und sey bei ertzbischofs Sigißmundi zeitten nur die clerisey reformirt. Sigismund habe aber /303’/ der vorigen religion ungeachtet seine religion behalten. Derwegen köntten ire f. Gn. ehren und gewißens halben nicht nachgeben, das sie itzo pro inhabili gehaltten werden, bevorab weil ire f. Gn. vielfaltig umb hülff und sonst ersucht. Imperator, chur- und fursten haben iren f. Gn. den titul „administrator“ gegeben, das köntte in continenti bewiesen werden. So haben ire f. Gn. spem successionis in der chur13. Zu was schimpff solte es numehr ihren f. Gn. gereichen, wann derselben der titul und seßion endtzogen werden soltte.Betonen nochmals, dass sie keine Verhandlungsverzögerung verursachen wollen. Wann aber die geistlichen daßelbe thuen würden, so wurde damnum et omne, quod ex eo resultat, inen zuwaxen und imputirt werden. Petunt dilationem, imperatorem admoneri und iren f. Gn. sich commendirt sein laßen.
Erwiderung für Kuradministrator Friedrich Wilhelm: /303’ f./ Räumt den Aufschub ein, falls die Verhandlungsaufnahme damit nicht verzögert wird, und bietet an, das Vorbringen dem Ks. zu referieren14. Wendet drei Punkte ein: 1) Widerspricht der Aussage, /304/ die evangelischen stende alle hetten solches gerathen, do doch der mehrer theilnicht an der Beratung beteiligt war, nämlich Kursachsen, Pfalz-Neuburg, Württemberg, Mecklenburg, Sachsen-Weimar und -Coburg, Hessen, Pommern, Henneberg, Gff. und Städte15. 2) Das die praeeminentz der churfursten in solchen zusammenkunfften nicht in acht genommen, sonndern einer stadt oder grafen votum soviel als eines furnehmen chur- oder fursten gelten solten, cum tamen vota ponderanda, non numeranda. Und sey der geferlichen einfuhrung halben darauf wohl zusehen. 3) Vormergke man, das es ein „religionsrath“ genennet würde. Wann nun religions sachen tractirt werden soltten, so wurden ire f. Gn. Pfaltz das directorium nicht einreumen16.
Kurbrandenburg und Magdeburg: /304’/ b–Sie hetten befelich, mit den andern de gravaminibus zurehden; wie man dann solches alles unter den saxischen und brandenburgischen rethen also vorglichen. Ad 1) Respondent, sie wehren alle erfordert. Das sie sich aber einsteilß endtschuldiget, das hetten sie geschehen laßen müßen. Ad 2) Hetten sie also befelich, sey auch nicht anders vorhin gehaltten–b. Ad 3) c–Es sey keine religionssache oder ‑rath, do man super articulis fidei streitte. Aber die subtile distinction hette man vorhin nicht machen wollen–c.
Kuradministrator Friedrich Wilhelm: Sie solten sich föderlich[!] wieder erkleren. Wann aber von religions sachen tractirt werden soltte, köntten ire f. Gn. Pfaltz das directorium nicht gestatten.
B) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz
Textvorlage: , unfol.
Vertagung des Religionskonvents, um die Teilnahme der Württemberger Gesandten zu umgehen.
Aufgrund der Ansage durch Kurpfalzdin den Religionskonventeerscheinen viele Gesandte in der Kurpfälzer Herberge. Da aber, wie Kurpfalz mitteilt, einige Ständefzeitgleich beim Ks. Audienz haben, andere nicht erschienen sind17und man noch die Ankunft der Gesandten Hg. Bogislaws von Pommern erwartet18, wird die Verhandlung nicht aufgenommen.
Vera causa aber, darumb man in dießer zusamenkunfft nichts hanndlen wollen, ist dieße gewessenn, g–das auß vergessenheitt auch die würtembergische gesanndten zu dießer zusamenkunfft, da sie sich doch hiebevor rundt erclert hatten19, das inen von ihrem herrn bevelch were zukhommen, sich in allem nach der Chur Sachssen zu regulirn, seindt erfordertt geweßt unnd man ihnen also nicht wol trauen dörffen–d.
Aufgrund der nachfolgenden Pfingstfeiertage und weil man von einem tag zum andern gehofft, das die ksl. Mt. ihr proposition wurde thun unnd hallten lassen, ist kheine convocation der evangelischen stenndt biß uf den 22. Maii[1. 6.] gehalten worden.