Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

A) Einzelunterredungen

Vermittlung Kursachsens im Auftrag des Ks., um Kurbrandenburg und Magdeburg zum Verzicht auf die Magdeburger Session bei der RT-Eröffnung zu bewegen.

/300’/ Unterredung Kursachsensmit den Gesandten Magdeburgs[und Kurbrandenburgs]1. Kuradministrator Friedrich Wilhelm lässt die kurz zuvor von den ksl. Räten übermittelte Forderung [um den Sessionsverzicht Magdeburgs bei der RT-Eröffnung2] referierena; nicht contradicendi studio, sonndern das es ire f. Gn. treulich und guth meinten. […]. Additum etiam hoc, wo es vonnöthen geachtet /301/ würde, zu ihrer3 endtschuldigung irer Mt. selbst handtschreiben an ire herren eintzuschicken.

Kurbrandenburg: Die Gesandten danken für die Mitteilung. Haben eine andere Antwort des Ks. erwartet, müssen es aber dahin gestellet sein laßen. Es komme aber ihnen frembde fur, und weil die geistlichen so gar hartt hielten, sie sich aber zu aller billigkeit erbotten: Do was ungereumbtes darauf erfolgen soltte, möchten sie inen daßelbe zumeßen, sie hetten daran nichts zugewinnen. Certare illos de iure conservando non acquirendo.Bestätigen die guten Beziehungen zwischen den Häusern Brandenburg und Österreich, die ihr Herr gern fortsetzen möchte. Sie woltten gerne, das sie anndern /301’/ befelich hetten. Weil sie sich aber ires befehls halten müsten, so wurden sie billich endtschuldigt gehalten. Und weil sonnderlich das interesse nicht irer f. Gn.4 allein, sondern aller religionsvorwandten, und die andern evangelischen solches also vor guth angesehen und es also gerathen, so wolte ihre nodturfft erfordern, mit inen zu communiciren und sich der seßion halben ferner zuercleren und bericht zuthuen.

Magdeburg (Meckbach): Bezeugen mit Gott und irem christlichen gewißen, das alles das, so sie uf befelch furbracht, der ksl. Mt. zu keinem despect oder vorkleynerung geschehen. So wüsten sie leider die große gefahr in Ungern.Von Hornstein und Freymon haben auch ihnen die Forderung des Ks. vorgebracht5. Sie, die Gesandten, haben ihnen ihre Instruktion vorgelegt. Zudem hat ihr Herr ihnen uff ire eidt und pflicht eingebunden, hierinne nicht zuweichen. Darumb gebüre ihnen, /302/ ire pflicht und befelch in acht zuhaben.Die Sessionsfrage betrifft zwei Punkte: 1) Den Streit um den Vorrang mit Salzburg. 2) Oder ob es den standt an ihme selbst belange.Zum Vorrangstreit liegt ein unter Ebf. Albrecht mit Salzburg geschlossener Vertrag vor6, bei dem es bleiben möge. Zum 2. Punkt hat er, Meckbach, zunächst Rumpf am ksl. Hof, sodann auf dessen Empfehlung hin auch dem Ks. ausführlich berichtet7. Lässt es dabei bewenden. Sie hetten wohl gehoffet, man würde inen leidliche mittel furgeschlagen haben. Und weil ire f. Gn. mediate per capitulum zu dem reichstage erfordert worden, hetten sie irer pflicht halben, damit sie dem capitul[verwandt], und der kundtschafft[!] halben anders nicht thuen köntten, als sich demselben gemes zuvorhaltten./302’/ Administrator Joachim Friedrich hat zum Besten des Ks. die Stände im Niedersächsischen Kreis [zur Türkenhilfe] veranlasst8. Jetzt verweigert Braunschweig das Ausschreiben von KTT9, die unnderthanen gerathen in ungehorsamb, werden appellationes ad cameram eingewendet. Das geschehe alles aus der vorachtung, weil ire f. Gn. die seßion nicht hetten. […]. Bitten noch, inen mittel furtzuschlagen. Sonst hetten sie befelich, mit bescheidenheit zu protestiren. /302’ f./ Zum Argument, Magdeburg habe auf den vergangenen RTT keine Session gehabt: 1566 war Ebf. Sigismund noch am Leben; Joachim Friedrich nahm 1567, 1570 und 1576 die Session nicht wahr10, ließ sich aber jeweils beim Ks. entschuldigen. 1582 wurde die RT-Vollmacht von der Mainzer Kanzlei angenommen11und die Session eingenommen12. /303/ Sey also in possession kommen; welches in actibus et merae facultatis also wohl sei könne. Testantur deum, das sie sich gerne accomodiren woltten, wann sie es allein vorandtworten köntten. Es stehe in ihrer macht nicht. Sie wolten aber mit den evangelischen rehden; petunt dilationem.Schlagen nochmals die vorherigen Vergleichsmittel vor und bitten, sie nicht mit schimpf und spott abtzuweisen. So sey dieser fall im religionfrieden nicht begriffen: Die landtschafft habe sich reformirt, und sey bei ertzbischofs Sigißmundi zeitten nur die clerisey reformirt. Sigismund habe aber /303’/ der vorigen religion ungeachtet seine religion behalten. Derwegen köntten ire f. Gn. ehren und gewißens halben nicht nachgeben, das sie itzo pro inhabili gehaltten werden, bevorab weil ire f. Gn. vielfaltig umb hülff und sonst ersucht. Imperator, chur- und fursten haben iren f. Gn. den titul „administrator“ gegeben, das köntte in continenti bewiesen werden. So haben ire f. Gn. spem successionis in der chur13. Zu was schimpff solte es numehr ihren f. Gn. gereichen, wann derselben der titul und seßion endtzogen werden soltte.Betonen nochmals, dass sie keine Verhandlungsverzögerung verursachen wollen. Wann aber die geistlichen daßelbe thuen würden, so wurde damnum et omne, quod ex eo resultat, inen zuwaxen und imputirt werden. Petunt dilationem, imperatorem admoneri und iren f. Gn. sich commendirt sein laßen.

Erwiderung für Kuradministrator Friedrich Wilhelm: /303’ f./ Räumt den Aufschub ein, falls die Verhandlungsaufnahme damit nicht verzögert wird, und bietet an, das Vorbringen dem Ks. zu referieren14. Wendet drei Punkte ein: 1) Widerspricht der Aussage, /304/ die evangelischen stende alle hetten solches gerathen, do doch der mehrer theilnicht an der Beratung beteiligt war, nämlich Kursachsen, Pfalz-Neuburg, Württemberg, Mecklenburg, Sachsen-Weimar und -Coburg, Hessen, Pommern, Henneberg, Gff. und Städte15. 2) Das die praeeminentz der churfursten in solchen zusammenkunfften nicht in acht genommen, sonndern einer stadt oder grafen votum soviel als eines furnehmen chur- oder fursten gelten solten, cum tamen vota ponderanda, non numeranda. Und sey der geferlichen einfuhrung halben darauf wohl zusehen. 3) Vormergke man, das es ein „religionsrath“ genennet würde. Wann nun religions sachen tractirt werden soltten, so wurden ire f. Gn. Pfaltz das directorium nicht einreumen16.

Kurbrandenburg und Magdeburg: /304’/ bSie hetten befelich, mit den andern de gravaminibus zurehden; wie man dann solches alles unter den saxischen und brandenburgischen rethen also vorglichen. Ad 1) Respondent, sie wehren alle erfordert. Das sie sich aber einsteilß endtschuldiget, das hetten sie geschehen laßen müßen. Ad 2) Hetten sie also befelich, sey auch nicht anders vorhin gehaltten–b. Ad 3) cEs sey keine religionssache oder ‑rath, do man super articulis fidei streitte. Aber die subtile distinction hette man vorhin nicht machen wollen–c.

Kuradministrator Friedrich Wilhelm: Sie solten sich föderlich[!] wieder erkleren. Wann aber von religions sachen tractirt werden soltte, köntten ire f. Gn. Pfaltz das directorium nicht gestatten.

B) Verhandlungen der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Wett. Gff., unfol.

Vertagung des Religionskonvents, um die Teilnahme der Württemberger Gesandten zu umgehen.

Aufgrund der Ansage durch Kurpfalzdin den Religionskonventeerscheinen viele Gesandte in der Kurpfälzer Herberge. Da aber, wie Kurpfalz mitteilt, einige Ständefzeitgleich beim Ks. Audienz haben, andere nicht erschienen sind17und man noch die Ankunft der Gesandten Hg. Bogislaws von Pommern erwartet18, wird die Verhandlung nicht aufgenommen.

Vera causa aber, darumb man in dießer zusamenkunfft nichts hanndlen wollen, ist dieße gewessenn, gdas auß vergessenheitt auch die würtembergische gesanndten zu dießer zusamenkunfft, da sie sich doch hiebevor rundt erclert hatten19, das inen von ihrem herrn bevelch were zukhommen, sich in allem nach der Chur Sachssen zu regulirn, seindt erfordertt geweßt unnd man ihnen also nicht wol trauen dörffen–d.

Aufgrund der nachfolgenden Pfingstfeiertage und weil man von einem tag zum andern gehofft, das die ksl. Mt. ihr proposition wurde thun unnd hallten lassen, ist kheine convocation der evangelischen stenndt biß uf den 22. Maii[1. 6.] gehalten worden.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Kursachsen A, fol. 300’–304’.
2
 Vgl. zum Inhalt: Nr. 318, Absatz 1.
a
 referieren] Kurbrandenburg (fol. 100’) zusätzlich: begereten sein f. Gn. demnach, wihr woltten die proposition und consultation nicht hindern und dises der ksl. Mt. zu despect und schimpff stopffen, und erinnertten sich ihre Mt. sonderlich, daß daß ausschreiben zu disem reichstage pure geschehen, darumb ihre ksl. Mt. dises fuhr einen desepct auffnehmen wurden.[/100’ f./ Es folgen die vom Ks. in Nr. 318, Absatz 1, angeführten Argumente. Zusätzlich:] /101/ Ihre Mt. und auch ihre f. Gn. versehen sich zu unß anders nicht, dan wihr wurden ruhe und friden gern erhaltten und vortsetzen helffen und nicht ursach zu weitterunge und anderm geben, welchs ihr ksl. Mt. fuhr sich ungern thetten. Sie sein aber guter zuversicht, man werde von disem vornehmen abweichen und ihrer ksl. Mt. keinen despect ferner zuzihen, sondern viel mehr sich also erzeigen, daß es ihrer kfl. und f. Gn. rumlich sey und gemeinen wergk zum besten gereiche./100’ f./ Zusage des Ks., die Sessionsfrage nach der Proposition noch beim RT zu klären. Kuradministrator Friedrich Wilhelm fügt an: /101’/ Soll dise session also mitt umgestumb erhaltten werden, wil warlich bedengklich und schwer fallen, und begern sein f. Gn., daß man dise dinge miltern woltte. Und obwol von erlangter possession allerley will vorgewendet werden, so sey doch diselbe seid anno 66[!], 67, 70 und 76 niehmals erhaltten worden. Wiewol gleichwol sein f. Gn. diselbe zu disputiren nicht gemeinet, so zweiffeltt sie doch, ob ihr f. Gn.[Joachim Friedrich] ihn der possession fundiret.Abschließende Aufforderung an die Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten, dass sie daß gemeine wergk […] nicht hindern, sondern woll erwegen und den glimpff in acht nehmensowie /102/ gemeine sachen ihn gueter acht haben.
3
 = der Kurbrandenburger und Magdeburger Gesandten.
4
 = Administrator Joachim Friedrich von Magdeburg.
5
 Vgl. Nr. 317, Absatz 2.
6
 Vgl. Anm. 6 bei Nr. 314.
7
 Die Bezugnahme konnte nicht geklärt werden.
8
 Vgl. Einleitung, Kap. 2.2.
9
 Hg. Heinrich Julius von Braunschweig-Wolfenbüttel hatte im November 1592 das von Administrator Joachim Friedrich beabsichtigte Ausschreiben eines KT wegen der Bitte des Ks. um eine Türkenhilfe abgelehnt (Joachim Friedrich an Kf. Johann Georg von Brandenburg; Potsdam, 26. 11. {16. 11.} 1592: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 16 Nr. 7 Fasz. 3, unfol. Or. Instruktion Joachim Friedrichs für eine Gesandtschaft zu Kreisständen; Wolmirstedt, 5. 12. {25. 11.} 1592: LA Magdeburg, Rep. A 50 II Nr. 2p Fasz. 3, fol. 54–60’. Or.). Vor dem RT 1594 plante Joachim Friedrich das Ausschreiben eines KT, um sich u. a. wegen der Türkenhilfe des Kreises auf eine gemeinsame Instruktion für den RT zu verständigen (an Hg. Heinrich Julius; Halle, 21. 1. {11. 1.} 1594: NLA Hannover, Cal. Br. 21 Nr. 2545, fol. 44–47’. Or.). Der Hg. wies dies zurück (Wolfenbüttel, 27. 1. {17. 1.} 1594: Ebd., fol. 48–49’. Konz.). Vgl. auch Anm. 19 bei Nr. 168, Abschnitt B.
10
 Vgl. Anm. 4 bei Nr. 333.
11
 Vgl. Anm. 5 bei Nr. 314.
12
 Vgl. Nr. 329 mit Anm. 17.
13
 = Nachfolge in Kurbrandenburg (Kf. ab 1598).
14
 Vgl. die anschließende Bekanntgabe an Rumpf und Trautson: Nr. 318, Absatz 2.
15
 Vgl. Anm. 12 bei Nr. 178, Abschnitt B.
16
 Vgl. dazu Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 1. 6. (22. 5.) 1594: Sie halten das Kurpfälzer Direktorium im Religionskonvent /49’/ ausserhalb der capitum religionis, die dann darinnen nicht tractiret werden, fur richtig. Etliche aber wollen es dahin deuten, das dieselbigen sachen endtweder religion sachen sein und sie also Pfaltz zum directore nicht leiden können, oder es seindt politische sachen. Daher wollen sie schließen, den stenden gebuhre nicht, dergestalt sich zu sondern und eignen raht zu halten(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 45–51’, hier 49’. Or.).
b
–b Sie … gehaltten] Kurbrandenburg (fol. 103’) differenzierter: Die Präeminenz des Kurkollegs hetten sein kfl. Gn.[Kf. Johann Georg] wol erwogen und bedacht. Wihr hetten aber mit den andern stenden unser religion, zusamen zukommen fuhr der proposition, ausdrügklichen bevehlich./104’ f./ Weil dazu auch die kursächsischen Gesandten geladen wurden, sich aber entschuldigten, haben sie, die Kurbrandenburger, die Beratung bis zur Ankunft des Kuradministrators aufgehalten, dann aber nicht länger verzögern können [vgl. Nr. 161, Abschnitt B; Nr. 162, Abschnitt A, Absatz 1; Nr. 166, Abschnitt B; Nr. 168, Abschnitt A, Absatz 1, und Abschnitt B]. Auch ist es nicht ungewöhnlich, daß man fuhr der proposition wehre zusamen kommen.
c
–c Es … wollen] Kurbrandenburg (fol. 104) differenzierter: Kuradministrator Friedrich Wilhelm persönlich äußert im Privatgespräch ihm, Barth [Verfasser des Protokolls], gegenüber, er hoffe nicht, dass Kf. Johann Georg ihn religion sachen Pfaltz die direction uber sich und andere stend gonnen wurden. Darauff ich geanttworttett, ihn religion sachen, so articulos fidei oder confessionis betreffen, wurden sein kfl. Gn. und mennigklich dergestaldt[sich] zuverhaltten und zuerzeigen wissen, daß es kegen Gott den almechtigen und ihn gewissen zuveranttwortten wehre. Und wurden sein kfl. Gn. darinnen woll mitt Pfaltz aller dings nicht /104’/ stimmen. Wan es aber andere sachen wehren, so den bepstlichen ihren vorsatz zu hindern und die augspurgische confession zu befordern dienette, wußten wihr nicht, wie Pfaltz von der direction kontte abgewiesen werden. Und woltt dises ihn die altte und geferliche frage fallen, wehr nemlich fuhr einen standt der augspurgischen confession zu haltten wehre oder nicht. […]. Ahn disem wehr auch gemeinem wesen nicht wenigk gelegen. Dan soltte man ettliche sondern, wurde untter den stenden, so von dem bapstum abgetretten, ein unwidderbringkliche trennunge ervolgen und sie also debilitirett und geschwechett werden, daß sie hernacher auch dem wenigsten widrigen mehr widderstandt wurden leisten konnen.
d
 Ansage durch Kurpfalz] Kurbrandenburg (fol. 105) differenzierter: Einberufung durch Kurpfalz auf Bitte der Kurbrandenburger in Absprache mit den Magdeburger Gesandten hin.
e
 Religionskonvent] Hessen (unfol.) zusätzlich: für 14 Uhr nachmittags.
f
 einige Stände] Kurbrandenburg (fol. 105’) differenzierter: die Holsteiner Gesandten.
17
 Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg, der im Gegensatz zu Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen zur Sitzung geladen wurde, entschied sich gegen die Teilnahme, da etwaige Beschlüsse zur Magdeburger Session mit Drohungen gegen den Ks. allen Mitwirkenden angelastet würden und ihnen /218/ zu verweiß geraichen.Da das Thema zudem per consequentiam die religionbetreffe, sei die Teilnahme bei Kurpfalz nicht ratsam, weil sich die stennd augspurgischer confession noch nicht verglichen, ob unnd welcher gestallt inn religions sachen neben den calvinisten solle tractirt unnd consultirt werden.Er ließ sich mit dem Argument entschuldigen, ihm sei zu spät und ohne Darlegung der Thematik angesagt worden (Pfalz-Neuburg G, fol. 216–218’).
18
 Die Gesandten waren am 23. 5. angekommen (vgl. RAb [Nr. 511], Anm. 176). Der Eintrag in Pommern-Wolgast, fol. 69’ f. (o. D.), bezieht sich wohl auf diese Sitzung. Demnach wurde Pommern-Wolgast von Kurpfalz zur Sitzung geladen, die Gesandten nahmen aber nicht teil, weil andere Stände wie Kursachsen, Württemberg und Pfalz-Neuburg /69’/ wegen des, das sie Chur Pfaltzen unter die augspurgischen confession vor- /70/ wandte nicht mit ziehen wolten, nicht erscheinen wollen.
g
–g das … dörffen] Baden-Durlach A (unfol.) abweichend und zusätzlich: Die Württemberger Gesandten sind von Kurpfalz ires abspringens halbernicht zur Sitzung eingeladen worden, da sie aber dennoch (deren man doch nit begert) auch vorhanden gewesen, seindt die churfürstliche pfältzische und brandenburgische, ehe man gesessen, hinauß gangen, sich verglichen, weil die württembergische sich also unverhofft abgesondert und[man] sie nit gern ferner bei disem und dergleichen convent sehen wolte, man solte allen anwesenden pro forma der ursach jetzmals abdanckhen, weil man spürte, daß etlich nit, wie auch von den steten niemand vorhanden.[Vgl. auch Anm. 2 bei Nr. 178, Abschnitt A.]
19
 Vgl. Nr. 172, Abschnitt B; Nr. 173, Abschnitt B.