Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Beratungen eines ausschusses der protestantischen Stände bei Kurpfalz

Textvorlage: Bericht der Kurpfälzer Gesandten an den Kf. vom 7. 6. (28. 5.) 15942.

Korrektur der Formulierung zum Geistlichen Vorbehalt in den Gravamina, um den Anschluss Kurbrandenburgs zu ermöglichen.

/95/ Im Anschluss an das Plenum der protestantischen Stände am 5. 6. berufen die Kurpfälzer Gesandten ein privatim conventmit den Ständen ein, die den Heilbronner Abschied unterzeichnet haben, jedoch unter Ausschluss Württembergs [Kurpfalz, Magdeburg, Pfalz-Zweibrücken, Brandenburg-Ansbach, Baden-Durlach] sowie mit zusätzlicher Einbeziehung von Braunschweig-Wolfenbüttel (Kanzler Jagemann) und der Wetterauer Gff.

Da Kurpfalz aufgrund der Äußerungen zu den Gravamina am 5. 6. vermutet, dass Sachssen mit seinen nachvolgern nichts bei der sachen thun wurde, wie dan offentlich gespurt, das disfals in den furnembsten puncten kein hoffnung zuhaben,will man vernehmen, wie es doch anzustellen.

Dabei erklären nur Pfalz-Zweibrücken und Baden-Durlach, das sie allein mit wenigen die gravamina ubergeben undt redlich behaubten helffen wolten3./95 f./ Die übrigen anwesenden Gesandten machen nur eine allgemeine Zusage mit der Bedingung /95’/ dz man andere auch vermögen solte, damit sie bei der handt behalten.

Wie dan jetzo es allein uff dem stehet, das Chur Brandenburg bei der sachen erhalten werde; wurde man gleichwol nach den andern nicht viel mehr lauffen.Doch wollen die Kurbrandenburger Gesandten mit der Beschwerde gegen den Geistlichen Vorbehalt nichts zethun haben, hergegen die zweibruckischen undt badischen wie auch die wederauischen grafen iren habenden befelch anziehen, dz solcher punct basis et fundamentum negotii, denen sie nicht konden ußlassen. Undt ist letzlichen so fern kommen, das man etwas an stat desselben puncten, den geistlichen vorbehalt im religion frieden betreffendt, setzen solle, das in effectu eben das seie, das man gern haben wolte undt den stifften, so noch kunfftig reformiren mochten, nichts praejudicire, damit zum wenigsten Chur Brandenburg beim werckh erhalten werde, da je Sachssen mit dern anhang nicht zubewegen, dan sunst die anzal noch mehr geringert, auch euer kfl. Gn.4 undt die andern wenige nicht allein dest weniger oder villeicht keiner wilfariger resolution sich zugetrosten, sonder nach dem reichsdage wol mehr zunötigung zugewarten haben möchten5.

Beschluss: Neben der von den Kurbrandenburger Gesandten in anderen Punkten vorgenommenen Revision der Gravamina6wird auch der Formulierung zum Geistlichen Vorbehalt mit einer correction in diesem engen conventu also geholffen, das die chur brandenburgischen uff die inen bescheene relation /96/ damit zufrieden gewesen7, undt verhoffen noch, die sachsischen undt andere auch dazu zubringen. Das wir doch bei uns gestalten sachen undt irem, sonderlich Abraham Bockhen, welcher die rede fueret, offentlichen erzeigen nach schwerlich glauben konden.

Anmerkungen

1
 Die Datierung ist unsicher, weil die Textvorlage keine genaue Angabe enthält. Die Sitzung fand nach dem Plenum am 5. 6. (26. 5.) und vor der Beratung mit den Kurbrandenburger Gesandten am 7. 6. (28. 5.) statt.
2
 HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 92–96, hier 95–96. Konz.
3
 Andererseits erbaten die Baden-Durlacher Gesandten im Bericht an Mgf. Ernst Friedrich vom 7. 6. (28. 5.) 1594 eine Weisung, ob sie in Anbetracht der geringen Unterstützung für die Durchsetzung der Gravamina im Plenum am 5. 6. allein mit Kurpfalz und Pfalz-Zweibrücken halten und die commination[Verweigerung der Türkenhilfe] einwenden sollen(GLA Karlsruhe, Abt. 50 Fasz. 174, unfol. Or.).
4
 = Kf. Friedrich IV. von der Pfalz als Empfänger des Berichts.
5
 Kf. Friedrich IV. von der Pfalz wies die Gesandten in der Antwort zum Bericht (Textvorlage) am 12. 6. 1594 (2. 6.; Heidelberg) dennoch an, bei den Vorgaben der Instruktion zu bleiben, /98/ alles zu dem endt, damit man entlich, da je wider verhoffen die gravamina von jederman wolten verlaßen, auch wir dabei allein gestellt werden, sehe, dz wir ahn unns nichts erwinden laßen(HStA München, K. blau 114/2 I Fasz. 1, fol. 98 f. Konz.). Vgl. dagegen die nachfolgende Weisung vom 17. 6. 1594: Anm. 8 bei Nr. 190.
6
 Vgl. Nr. 388.
7
 Dies ist zu beziehen auf die nachfolgende Beratung am 7. 6. (28. 5.).