Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verhandlungen der katholischen Stände

Textvorlage: Kurmainz B, fol. 65–68.

Vorlage der protestantischen Gravamina. Zusammenstellung der katholischen Beschwerden sowie Formulierung einer Gegenerklärung zu den protestantischen Gravamina in einem Ausschuss.

/65/ (Vormittag) Verhandlungen der katholischen Stände (Gesandte: Geistliche Kff., [Salzburg1], Österreich, Bayern, Bamberg, Würzburg, [Augsburg2], Jülich, Worms, Eichstätt, Speyer, Konstanz, Passau, Trient, Ellwangen, Stadt Kölna), gemäß der am Vortag erfolgten Einberufung3versammelt im Predigerkloster.

Kurmainzbproponiert: Einberufung der Sitzung zur Beratung der von den protestantischen Ständen dem Ks. übergebenen Gravamina4, die der Mainzer Kanzlei vorgelegt und zur Abschrift gegeben wurdenc. Diesbezüglich ist per decretum caesaris5 eß dahin gestellett, ob man nitt geburliche verantwortung und notturfft daruff einwenden woltte.Deshalb jetzt Beratung dazu sowie zur Frage, ob die eigenen katholischen Gravamina seit der Vorlage 1576 und 15826sich gemehret und waß dagegen zuclagen und ir Mt.d zuerbietten, dieselb abzuschaffen, zuerleüchtern und dz gemein catholisch wesen in acht zuhaben. Stünde also davon zu reden.

Umfrage. Kurtrier: Haben die Mainzer Proposition vernommen. Bezüglich der protestantischen Gravamina ist zu unterscheiden zwischen Beschwerden, die sich gegen die katholischen Stände insgesamt, gegen einzelne Stände und gegen den ksl. Hof richten. Da es sich vielfach um bereits in der Vergangenheit vorgelegte Gravamina handelt, sind sie in den Einzelpunkten gegen denen anno 76 et 82 ubergebnen7 zu conferirn; könne man alßdan imperatori bericht thune. Und dieweil catholische hiebevor auch gravamina ubergeben, mainen auch an handt zunemen, was weitter ainem oder dem andern begegnett, /65’/ hertzu zu setzen. Werden die andern weit ubertreffen.

Kurköln: Die protestantischen Gravamina, die auch schon 1576 und 1582 vorgelegt wurden, richten sich teils gegen den Ks., teils gegen die Mainzer Kanzlei, teils gegen einige Stände. fVotieren, weil man vorhin bedencken ubergeben und catholische gleichsfals gravamina uberraicht–f, das an handt zu nemen unnd zuerwegen etc. Werde sich finden, das catholische mehr als protestantes zuclagen ursach. Geschehe catholischen unrecht, in deme[sie] beschuldigt, das religionfriden nit halten etc.

Österreich: Die den Ks. betreffenden Beschwerden werde dieser zuverantworten wissen, ingleichen die particular personen. Die gemaine gravamina werde man gegen hievorigen halten müessen, doch mit der erleuterung, weil vil stende vorhanden, so uf vorigen reichstägen nit gewesen, thails nit erfordert oder erschinen. Mainen, vorige catholicorum gravamina ad describendum zu geben. Da dan ainer oder der ander mehr neue gravamina hette, könten zur maintzischen cantzley, ain corpus daraus zumachen, ubergeben[werden] etc.

Bayern: Dies ist ein hochwichtig werck, so wol zuerwegen. Betreffe ehr Gottes, handthabung catholischer religion, gwerde haupt et glider iusticiae[!] angriffen–g. Weil man yetzo mit Reichs /66/ handlung zuthun, maint, was ain yeder gravamina zu hauß verlesen, erwogen hette, so köntte bestendig darvon geredt werden etc. Gravamina, anno 76h einkhomen, ad describendum zu geben, gegen den yetzigen zu halten etc.Katholische Gravamina: Ain corpus daraus zu machen, und hielten, das möchten maintzischer cantzley zugestelt[werden]. Achten, etliche sonderbare darzu deputirt wurden, alßdann ad referendum zuubergeben etc.

Bamberg: Repetirt bayrisch votum.

Würzburgi: Diejenigen Stände, die jetzt über die protestantischen Gravamina von 1576 und 1582 verfügen, sollen sie den andern communicirn, und man sich also mit abschreibung nit uffhaltte. Mainen, den maintzischen etliche zuzuordnen, so die gravamina catholicorum zusamentrügen. Wöllen sich mit andern vergleichen.

Jülich: Similiter.

Worms: Repetirt bayrisch votum.

Eichstätt: Wie Össterreich unnd Bayrn.

Speyer: Hetten ursach[der] zusamenkhunfft nit gewust, desto weniger sich unterreden mögen. Sey aber nötig, ain gegenbericht zuthun wie anno 76 et 82. Sey vast das alt lied, allain noch etwas miteingefürt. Werde imperator, Maintz et Speyr8 yeder innsonderheit sich wol zuverantwortten wissen. Was ainem yeden catholico fur beschwerungen begegnet, könne man auch beybringen. Wöllen sich in allem vom mehrern nit absondern. /66’/ Inclinirt uf das össterreichisch votum. Maintz vorige gravamina ad dictandum zuubergeben, scribis fidis et legitimatis etc.

Konstanzj: Hetten anfangs gern gesehen, das man Magdeburg zeitlich begegnet hette. Aber weil man yetzo de modo rede, halten nötig, vorige gravamina, uti per Bayrn, ad describendum zugeben, Allain mainen, wan yeder standt seine gravamina privatim solte ubergeben, wurde zu lang werden, sonder das yedes craiß stende ire gravamina zusamentragen etc. kYetzige neue gravamina mit den alten nit zumischen, sonder weil sich protestantes selbst getrent, damit man dieselben nit wider herbey ziehe, die neuen allain anhandt zunemen und abzulainen–k.

Passau: Votieren wie Constniz, das neue gravamina mit alten nit zu confundirn, damit diejenige, so sich abgesondert9, nit hertzu gezogen werden.

Trient: Wie Össterreich.

Ellwangen: Gravamina anno 76 et 82 ad describendum zu geben, catholische ire gegengravamina zur maintzischen cantzley zuüberlifern.

Stadt Köln: Wie Bayrn, mit anhang, weil yeder standt seines thails gravamina zur maintzischen cantzley ubergeben solle, seyen von iren herrn nit instruirt.Wollen Bescheid anfordern. Konstatieren bezüglich der jetzt vorliegenden protestantischen Gravamina, dass diese, lsoweit sie die Stadt Köln betreffen–l, gewiß nit von augspurgischer confession zugethanen burgern /67/ herrürn. Seye kein special subscriptio, musten wissen, wer supplicantes seyen. Dörffte von etlichen praedicanten herruren, so aus der statt geschafft, aber selbst gestanden, das sy calvinisch seyen. In gravaminibus10 werden etliche burger angezogen, und dieselben seyen anderer ubertrettungen halben gestrafft worden, unnd zwar dieselben auch calvinisch. Muessen also gravamina nit von lutherischen, sonder calvinischen herruren. 2) Angezogene schulmeister11 seyen calvinisch unnd haben auch jungen12 also angewiesen. Dergleichen suechen seye hiebevor an statt Cöln auch gelangt, aber augustanae religionis cives expresse gesagt, das sy es nit, sonder calvinistae suechen13. Ruren also gravamina von andern orten her, nötig zu wissen, mit weme sy es zu schaffen und was religion dieselben seyen. Wan es calvinisten weren, onnöttig, sich mit denselben einzulassen. Kems aber von lutherischen hero, werden sich irer notturfft vernemen zulassen wissen. Wan sich lutherische still halten14, catholische nit betrueben, so lasse man sy in iren gewissen unbetrangt, doch gestatten sy inen kain haimlich oder offentlich exercitium. Andere halten es auch also gegen den catholischen, ergo sy ius deterioris conditionis etc. /67’/ Sey mali exempli, underthanen suppresso nomine gegen iren obern zuclagen etc., zuverstatten. Ergo guet, das[sie], nominatim zuunterschreiben, angewisen würden oder ire bevelche ufzulegen. Wöllens doch an ire herrn unnd obern gelangen lassen.

Kurmainz resümiert: mStimmen zu, die von beiden Seiten 1576 und 1582 übergebenen Gravamina vorzunehmen, um alßdan desto bestendiger darvon zureden. Seyen selbst nit der mainung, weil sich protestantium etliche abgesondert, das neue gravamina mit alten zuvermischen, damit man die andern nitt auch herbey ziehe. Lassen inen gefallen, das den jenigen, so alte gravamina nit haben, copiae erthailt unnd andictirt werden. Da man nun copias unnd die catholische gegenbericht und neue beschwerungen hette, stunde weiter davon zu consultirn. Das mehrer befinde man, das maintzischer cantzley yemandts adjungirt werde, gestelt neue gravamina et gegenablainung in ain corpus zubringenn unnd alßdann imperatori desto bestendigern bericht zuthun–m./68/ Regen an, die Deputierten, die Mainz zugeordnet werden sollen, sogleich zu benennen.

Beschluss: In den Ausschuss zur Formulierung der Ablehnungsschrift und der eigenen Gravamina werden Kurmainz, Kurtrier, Kurköln, Österreich, Salzburg, Konstanz, Würzburg, Bayern und Jülichoverordnetp.

Anmerkungen

1
 Vgl. Anm. p.
2
 Gemäß Bericht des bfl. Augsburger Gesandten Schilling an Bf. Johann Otto vom 14. 7. 1594 nahm auch er an der Beratung teil (StA Augsburg, Hst. Augsburg MüB Lit. 1128, unfol. Or.). Bereits im Bericht vom 9. 7. hatte er die protestantischen Gravamina referiert und ergänzt: Ob nuhn dagegen auch ettwas fürgebracht werden soll, kahn ich nit erfahren, hab gleichwol bei ettlichen darumben angesucht, befindt aber nit, das sich jemandtß der sachen annehmen und dessen director sein wölle(ebd., unfol. Konz.; vgl. Stieve, Politik I, 260, Anm. 2).
a
 Köln] Köln (fol. 86’) differenzierter: aus KR und FR wurden alle katholischen Stände, von den katholischen Reichsstädten aber Colln alleinin das Predigerkloster geladen.
3
 Vgl. Bericht des Ägidius Albertinus an Hg. Wilhelm V. von Bayern (Regensburg, 12. 7. 1594): Heute die erste Zusammenkunft der katholischen Stände im Predigerkloster wegen der evangelischen stennde (wie sie sich nennen) ubergebener gravamina(HStA München, K. schwarz 10254, unfol. Or. Druck: Gemert, Niederländer, 66). Die schwäbischen Gff. waren nicht vertreten, weil ihr Gesandter G. Müller nicht zur Sitzung geladen worden war.Als Müller dies nachher gegenüber dem Ebf. von Salzburg geandet, darüber mier zu andtwurt ervolgt, daß man nit alle, sunder nuhr etliche stendt daselbsthin beschaiden(Schwäb. Gff., fol. 208).
b
 Kurmainz] Österreich (fol. 53’) differenzierter: Der Mainzer Kanzler.
4
 Nr. 390.
c
 wurden] Köln (fol. 87) zusätzlich: Die Gravamina betreffen 1) die katholische Religion, 2) den Ks. und dessen Hof [RHR], 3) den Kf. von Mainz, 4) das RKG, 5) einzelne katholische Stände.
5
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 390.
6
 Katholische Gravamina 1576: Lehmann, Acta I, 167–171; Referat: Moritz, Wahl, 384–388. Vgl. Edel, Kaiser, 434–436. Gravamina 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 367 S. 1290–1305.
d
 ir Mt.] Köln (fol. 87) differenzierter: den Ks. alß advocatus ecclesiae und daß hoichste[!] oberhaupt.
7
 Protestantische Gravamina 1576: Lehmann, Acta I, 135–139, 142–165, 173–186. Zusammenfassung der Gravamina von 1576 beim RT 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 336 S. 1194–1200 (vgl. auch Anm. 9 bei Nr. 417). Gravamina 1582: Leeb, RTA RV 1582, Nr. 345 S. 1222–1225.
e
 thun] Würzburg C (unfol.) zusätzlich: Sovil aber ire ksl. Mt., derselben cammergericht und eines jeden standts geklagte puncten anlangen thete, dasselb wurden dieselben ungezweivelt zuverthedigen wissen.
f
–f Votieren … uberraicht] Würzburg C (unfol.) differenzierter: Was die gegen den Ks., den Kf. von Mainz als Erzkanzler und einzelne Stände gerichteten Gravamina betrifft: Dieselben wurden sich der gebur zuentschuldigen wissen. Aber ins gemein were dißmal weithers nit, dan anno 76 und 82 furbracht,zu gehen.
g
–g werde … angriffen] Würzburg C (unfol.) deutlicher: dieweil neben dem die hochste heupter der christenheit angezipt wurden.
h
 anno 76] Würzburg C (unfol.) differenzierter: anno 76, 82 und jetzo.
i
 Würzburg] Würzburg C (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Schließt sich darin an, zusammen mit der Gegenerklärung zu den protestantischen Gravamina [Nr. 417] auch die eigenen Beschwerden zu übergeben.
8
 = das RKG in Speyer.
j
 Konstanz] Würzburg C (unfol.) zusätzlich vor dem Folgenden: Teilen mit, dass ihr Herr von den confessionisten allerhandt eintrag erleiden muste. Welche dieselb[f. Gn.] auff diesem reichstag albereit bapstlicher Hlt. legato ubergeben, damit irer ksl. Mt. dieselb gravamina neben andern mit aller underthenigst[!] zugestelt wurden.[Gravamina des Bf. von Konstanz liegen nicht vor.]
k
–k Yetzige … abzulainen] Österreich (fol. 53’) deutlicher: Man solle die alte gravamina nit so gar in specie repitieren, dieweil zue der protestierenden gravamina sich jetzunder nit alle bekhennen, so vor mit unnderschriben, alß der administrator auß Sachsen, Pfaltz-Neuenburg, Württenberg. Es hab ein ansehen, allß wann die calvinisten jetzunder allain solches uberraichen.
9
 = diejenigen protestantischen Stände, die die übergebenen Gravamina [Nr. 390] nicht unterzeichnet haben.
l
–l soweit … betreffen] Österreich (fol. 54) eindeutig: Die in Beilage A zu den Gravamina enthaltenen Beschwerden. [Nr. 414, hier als Beilage A zu Nr. 390.]
10
 = in der Beilage zu den Beschwerden der Kölner Protestanten [Nr. 414].
11
 Vgl. Nr. 414, Beilage, Punkte 8, 40, 47 ff., 55.
12
 = ihre Schüler.
13
 Vgl. Anm. 8, 9 bei Nr. 424.
14
 Gemeint: In der Stadt Köln.
m
–m Stimmen … zuthun] Köln (fol. 87’–88’) deutlicher zum Beschluss: Es wird /87’/ durch daß mehrers und fast einehellighbeschlossen: Aufgrund der Bedeutung der Gravamina ist grundlegende Beratung unabdingbar. Dafür sollen 1) die 1576 und 1582 vorgelegten Gravamina und Gegengravamina erwogen werden. 2) Jeder Stand übergibt die Beschwerden, die seit 1582 neu festzustellen sind, einem Ausschuss. 3) Jeder Stand, der in den protestantischen Gravamina angeklagt wird, legt dem Ausschuss seinen Gegenbericht vor. 4) Der Ausschuss fasst die Beschwerden und Gegenberichte zusammen. Nach deren Billigung im Plenum Übergabe an den Ks.
n
 zubringen] Österreich (fol. 53’) zusätzlich: indem vorher ain jedwederer stand seine gravamina besunder in die maintzische cantzley uberraiche innerhalb zween tagen.
o
 Jülich] Fehlt in Würzburg C (unfol.) und in Schwäb. Gff. (fol. 209’). Letzteres Protokoll nennt anstelle Jülichs die Stadt Köln [!]. In Eichstätt (fol. 58) ist Jülich enthalten. [Nahm am Ausschuss teil.]
p
 verordnet] Würzburg C (unfol.) zusätzlich: Diese sollen am nächsten Freitag [15. 7.] im Predigerkloster zusammenkommen. Nachtrag: Salzburg erscheint zu spät und belässt es bei der Beschlussfassung.