Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Verhandlungen der Gesandten Kurbrandenburgs, Magdeburgs und Brandenburg-Ansbachs mit den ksl. Geheimen Räten wegen deren strenger Vorhaltung an die Magdeburger nach Einnahme der Session. Beeinträchtigung der guten Beziehungen zwischen dem Haus Brandenburg und Österreich. Vertrauliche Verhandlungen der ksl. Räte mit drei Verordneten des Hauses Brandenburg über eine Lösung der Sessionsfrage.

/385/ Vorsprache der Gesandten Kurbrandenburgs, Magdeburgs und Brandenburg-Ansbachsbei den ksl. Geheimen Räten1, versammelt in der geheimen rethe stubeam ksl. Hof.

Magdeburg (Meckbach) bringt vor: Hat sich [im Anschluss an die gestrige Vorhaltung] mit Kurbrandenburg und Brandenburg-Ansbach unterredet und sie veranlasst, hier zu erscheinen. Man hat um diese Audienz gebeten, weil ihnen gestern die scharffe vorhalttunge geschehen wehre, als daß sie de facto ihres hern possession eingenohmen, zerrütlikeitt ahngerichtett, und daß sie wehren bedrauet worden, ihre Mt. werd ihrer ksl. Mt. autoritet brauchen mussen; mitt ahnhangk, daß sie auff mittel, wie den sachen zurathen, gedenken soltten. Nuhn wehren sie daruber besturzet gewesen, und befinden gleichwol darinnen nicht wenigk praeiudicialia. Nachdem ihnen von mitteln gesagett wurde, hetten sie auff daß mittel gedacht, weil sie bey der proposition gewichen hetten, daß ihre kegentheill nuhn auch gewichen hette und ihrer f. Gn., dem administrator zu Magdeburgk, nuhn mehr die session gelassen hette. Welchs daher auch so viel billiger, daß ihre f. Gn. /385’/ nuhn mehr daß stifft uber 28 jahr gehabt, von dem capitell legitime postuliret, und daß ihrer[!] f. Gn. ein landts furst und weldtlich wehren. Darumb dan dem bischoff[!] zu Saltzburgk auch billich ihnhibiret wurde, dieweil unleugbahr, daß ihre f. Gn., der administrator, ehe regiret, dan der bischoff zu Saltzburgk den untterscheidt untter einem bischoff und administrator gewust hatt.

Kurbrandenburg: Haben mitt bekummernus vornohmen, waß den furstlichen magdeburgischen den vorigen tagk wehre ahngezeiget worden, und sonderlich die commination de interponenda autoritate caesare, daran man ihrer Mt. mißfallen spuren soltte. aDeren kontten wihr unß nicht rahten–a [!]. Und wehre gleichwol unsers bedenkens daß nicht ein wegk, einen auß seiner possession vel quasi zu bringen, dahe man auch ihn schlechten und geringen sachen dem seine possession, so guth er dieselben heltte, lassen sollte. Und wan es die meinunge haben soltte, so wurden hinfurter chur- und fursten, zu reichstagen oder andern zusamenkunfften zu schicken, bedenken haben. Es wurden auch die diener, so darzu zu gebrauchen, bedenkens nehmen, ohne sondere geleitte und salvum conductum darzu sich gebrauchen zu lassen. Es wehre zwahr von der ksl. Mt., diser sachen abzuhelffen, vortrostunge geschehen, doch wehre noch nichts ervolget, und woltt nuhn gleichwoll der hauptpunct2 eins theils zu ende lauffen. Ihr kfl. Gn.3 woltten die sachen nicht hindern, hetten auch umb mehr schleuniger forderunge derselben albereitt einen ausschuss bey sich gehabt. Bethen aber darneben, daß auch ihn den gu- /386/ lischen sachen die lengst vortrostete gute resolution4, auch den gravamini- bus5 geburlichen mochte abgeholffen werdenb. Und woltten ihr Gnn. und Gunsten unß, daß wihr unserm bevehlich gemeß unß diser sachen ahnnehmen, nicht vordencken.

Ksl. Geheime Räte: Haben das Vorbringen vernommen und sonderlich, daß eine scharffe vorhalttunge soltte geschehen sein, daß sie auch auff allerley mittell, wie den sachen sine praeiudicio zu helffen, gedacht hetten. […] Wan nuhn die sachen recht erwogen werden, werdt darinnen, waß ihnen ist ahngezeiget worden, keine scherffe zubefinden sein, sondern waß erihnnertt, ist auß vortraulicher, guter affection hergeflossen. Und mussen gleichwoll dabey widderumb erihnnern, wie getreulich sie es gemeinet, und daß sie6 ihre Mt. ihn derselben sache zu untterschidlichen mahlen vornohmen und befunden, daß sie sine praeiudicio der nicht abhelffen konnen. Und hoffen nicht, daß ihrer herschafft intention sey, ihre Mt. ihn gemeinen sachen zu hindern. Sie haben aber gleichwol gemeinet, konnen es auch noch anders nicht vorstehen, dan dieweil sie eine schrifft uberanttworttett7, es soltt ihre Mt. mitt dergleichen vorfahren sein vorschonet bliben, dan sie zu der sachen allerhand praeparatoria gemacht. Derhalben ihnen dan so viel mehr unvorstehen[!] gefallen, daß man also de facto vorfahren soltte. Daher sie8 dan zu dem, waß angezeiget worden ist, ursach gehabt. Es sey aber nicht zu /386’/ dem ende gemeinet, ihrer herschafft oder ihren personen ettwaß ungleiches zuzuzihen. Waß aber auß disen dingen fuhr zerruttunge ervolgett, daß ist mehr einer scherffe gleich. Darumb man sich nicht zu beclagen, daß man hatt erihnnern lassen der weitterungen, die hierauß ervolgen. Wollen sich vorsehen, es sey dardurch ihnen oder ihrer herschafft nicht etwaß ungleiches zugemuthett, sondern es billich bey deme, waß gestern ahnbracht worden, verbleiben konnen. Die mittel aber, davon gestern ist geredett worden, wollen sie vornehmen. cUnd kan man nuhn nicht mehr widder zurugk handeln und sich der session also gebrauchen, dan davon nicht zu reden ist, und hatt man ihrer Mt. davon albereitt meldunge gethan und die darauff vorordenet–c. Und sein nuhn der zuvorsicht, daß hochlobliche hauß Brandenburgk werde bedenken, zu waß weitterunge dise sachen kommen kontten und daß nuhn geschehen lassen. Daß wollen ihre ksl. Mt. sich also vorsehen und ihn gnaden vormerken und auffnehmen. Waß die gravamina betrifft: Hatt die notturfft erfordert, die den kegentheilen zu communiciren9, welche zu ihrer notturfft darauff werden verdacht zu sein wissen.

Replik durch Magdeburg: Es wehre gestriges tages des vortrauens und freundschafft, so zwischen denen heusern Osterreich und Brandenburgk, gedacht, mitt ahnmeldunge, daß dieselbige dardurch wurde auffge- /387/ hoben werden; daß auch die deduction schrifft10 wehre ubergeben. Daß wehre ander gestaldt nicht geschehen, auch die vorwilligunge, der session sich[zu] enthaltten11, anders nicht ervolget, dan so lange, biß der her von Schleinitz anttwortt brechte12. Auß dem ist man nicht geschritten, und ist hierinnen nichts widderwertiges ervolget, sondern alles voranttworttlich. Der zugestandenen ungelegenheitt ihn Ungern hatt man nachmals aller unterthenigstes mittleiden. Es sey ihnen aber gesagt worden, daß Hattwan und Gran, auch der ander rest auff dise weise wurden vorlohren werden13: Darzu geben sie nicht ursach, und konne jhe die contribution fuhr den terminen nicht ankommen. Darumb ihnen die zulage nicht kan beygemessen werden.

Ergänzung durch Kurbrandenburg: Betonen, daß schwer werden woltte, daß man, wan einer von seinem rechten nicht weichen kontte noch woltte, daß ihme darumb alle freundschafft soltt aufgesagt sein. Sein kfl. Gn. wehren ihm wenigsten nicht vorhabens, ettwaß zuvorursachen, dardurch die gnade[?], vortreulikeitt und freundschafft zwischen den hochloblichen heußern Osterreich und Brandenburgk soltte gekrenkett werden.

Ksl. Geheime Räte: Haben das weitere Vorbringen vernommen. Und ist anderer disputation halben die zusamenkunfft nicht ahn- /387’/ gestellet, sondern der haupt sachen halben, daß man mochte anzeigen, wie dannoch daß gantze wesen mochte gestillet[?] werden. Und haben biß dahero ihn diser sachen ihre Mt. daß ihre gethan und daß, waß ihmmer hatt sein konnen, ahn die hand genohmen, und werd sich darinnen mitt gnaden noch weitter bemuhen. Man muß aber zu den terminis greiffen und sehen, ob man der sachen rathen konne. Derwegen achten die rethe dafuhr, daß man mitt einem oder zween auß disen sachen fuglicher reden und handeln konne.

Anschließend sind die ksl. Geheimen Räte mit Adam von Schlieben [Kurbrandenburg], Kanzler Meckbach [Magdeburg] und Christoph von Waldenfels [Brandenburg-Ansbach] in ein sonder geheime cammer abgetretten, da von fuhrschlegen ist tractirt worden. Waß die sein, werdt die schrifftd, welche die geheimen rethe vorfassen zu lassen sich sollen erbothen haben, geben14.

Anmerkungen

1
 Textvorlage: Kurbrandenburg, fol. 385–387’. Gemäß Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 16. 7. (6. 7.) 1594 waren für den Ks. anwesend: Rumpf, Trautson, von Hornstein, Freymon, Coraduz und Hannewald (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 488–491’, hier 488’. Or.; präs. o. O., 19. 7. {9. 7.}).
a
–a Deren … rathen] Bericht der Ansbacher Gesandten vom 16. 7. (Anm. 1, fol. 489) anders: /489/ Doch thetten wir unns desto mehr solcher sachen annehmen unnd hetten die noch nicht fur die gemeine evangelische stennd wollen kommen lassen, damit solche nicht zu einem anndern außschlag gerhaten. Unnd beten nochmaln, mas unnd weg zu suchen unnd zu finden, damit inn vorstehenden reichstags sachen nicht hinderungen furfielen. Wie man dann von inen, den ksl. rhäten, das zu rühmen, das sie bißhero dergleichen weg gesucht.
2
 = der 1. HA (Türkenhilfe) der Proposition.
3
 Kf. Johann Georg äußerte sich in der Weisung vom 25. 7. 1594 (15. 7.; Thamm) sehr kritisch zum Vorgehen der Magdeburger Gesandten: Vernimmt die Vorfälle am 13. 7. /476/ gantz ungerne. Es kommet uns aber auch befrömdtlich fur, auß was bewegnüß und ursachen man so gar incommode der session de facto sich unternommen:Man hat beim RT Ks. eine Lösung überlassen und unser notturfft schriftlich einbracht[Nr. 336]; ihre ksl. Mt. damit im werck gewesen, an uns geschicket[Nr. 338] und noch nichts abgeschlagen.Magdeburg hätte darumb woll an sich halten unndt nicht gleich gutwilligk einen schimpf mit dem andern heuffen mögen. Gereichet unns darauff vonn den magdeburgischen rethen zu keinem /476’/ gefallenn, undt sonderlich, das man unsers, des herrn vaters, rathsambs bedencken nicht vorhero erholet. Kf. weiß keinen Ausweg als die Erklärung an den Ks., was geschehen, habe man nottwendig pro tuenda possessione thun mußenn, wolle aber ihrer ksl. Mt. zu unterthenigsten eheren de suo iure gerne cediren unnd cum protestatione es einstellen.Abzug der Magdeburger unter Protest ist besser als ein ablehnender Beschluss des RT, der die künftige Postulation in Magdeburg erschwert (GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 473–478’, hier 476–477. Or.). Im Schreiben an Joachim Friedrich (Thamm, 26. 7. {16. 7.} 1594) kritisierte der Kf. ebenfalls: Da /840’/ das ganze werck noch in pendenti tractation unnd von ihrer Mt. nichts abgeschlagen, so wissen wir nicht, wie deiner L. räthe darzue kommen, das sie also […] die session de facto nehmen.Joachim Friedrich möge sein Verhalten gegenüber dem Ks. rechtfertigen, auf die Session verzichten und die Gesandten abziehen. /842/ Dan dein L. dessenn mit uns einig sein werden, das unserm hauße Brandenburg endlichen mehr an dem stiffte als an der session gelegen(ebd., Nr. Vv, fol. 840–842. Konz.). Joachim Friedrich rechtfertigte sich, der Ks. hätte die Klärung weiter aufgeschoben, um die Gesandten nach dem RT /900’/ re infecta unnd mitt schimpff abzuweisen.Dagegen konnte er erreichen, dass im Revers [Nr. 347] /901/ meine unndt meines erzstiffts standt, posses unndt gerechtigkeitt dermassen vorsehen alß vorhin niemalß(an den Kf.; Colbitz, 1. 8. {22. 7.} 1594: Ebd., fol. 900–903’. Or.). Der Kf. beließ es dabei, selbst wenn Joachim Friedrich im Revers lediglich als Inhaber des Erzstifts bezeichnet und nur diesem die Reichsstandschaft vorbehalten wurde.Damit würden das stifft und dein L. gleichsam von einander sondertt[!] (Altenfließ [Neumark], 10. 8. {31. 7.} 1594: Ebd., 904–905’. Kop.).
4
 In der Jülicher Vormundschaftsfrage hatten die Gesandten des Hauses Brandenburg sowie Pfalz-Neuburgs und ‑Zweibrückens in einer am 23. 6. 1594 an Freymon überreichten Eingabe gebeten, die den Verordneten ihrer Herren am 25. 1. 1594 in Prag zugesagte, noch ausstehende Resolution des Ks. [zur Genehmigung der Kuratel] mitzuteilen (StA Nürnberg, ARTA 61, Prod. 36. Kop. HStA München, K. blau 444/4, unfol. Konz.). Am 25. 7. wiederholten sie die Bitte um Vorlage der Resolution noch beim RT (ebd., unfol. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Yy, fol. 455 f. HHStA Wien, RK Kleinere Reichsstände 216, Fasz. 5, fol. 102–103’. Kopp.). Zur Problematik vgl. Einleitung, Kap. 1.2.
5
 = den Gravamina der protestantischen Stände [Nr. 390].
b
 werden] Im Bericht der Kurbrandenburger Gesandten an den Kf. vom 17. 7. (7. 7.) 1594 zusätzlich: /190’/ Dann wir gleichwohl in unser instruction unter andern auch dieses hetten, das die contribution sich nicht oben und die gravamina unten in den sack wurden legen laßen. Insonderheit aber beten wier, mit der session sachen die wege zutreffen, das ander ungelegenheit vorhutet und ir f. Gn., der administrator, bey ihrem rechten möchten erhalten werden(GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Xx, fol. 187–192’, hier 190’. Or.).
6
 = die Magdeburger Gesandten.
7
 Bezugnahme wohl auf die Magdeburger Eingabe an den Ks. [Nr. 336], die dieser mit dem Dekret vom 6. 7. an die katholischen Stände weitergereicht hatte [Nr. 340].
8
 = die ksl. Geheimen Räte.
c
–c Und … vorordenet] Bericht der Kurbrandenburger Gesandten vom 17. 7. (Anm. b, fol. 191’ f.) deutlicher: /191’/ Weil auch von den magdeburgischen allerlei vorschlege ge- /192/ schehen, köntte man nuhn nicht wieder zurucke gehen, dann ihr Mt. darauf albereit befehlich gethan hette, dieselben vorschlege ferner zuberathschlagen. Verhofften, es solten die wege gefunden werden, die dem hause Brandenburgk zu keiner weiterung gereicheten.
9
 Vgl. Anm. 9 bei Nr. 390 sowie Nr. 403.
10
 Nr. 336.
11
 = bei der Eröffnung des RT und den nachfolgenden Sitzungen.
12
 Vgl. die Akten zur Gesandtschaft von Schleinitz [Nr. 338].
13
 Vgl. Nr. 323 mit Anm. 6.
d
 die schrifft] Bericht der Ansbacher Gesandte vom 16. 7. (Anm. 1, fol. 490’ f.) deutlicher: Die ksl. Räte können einzig vorschlagen, dass der Ks. /490’/ ein decret unnd erclerung der ge- /491/ stallt im fürstenrhat eröffnen liessen, das Magdeburg sich der session zu disem mal biß uff erörtterung deß hauptstrits enthaltten. Dardurch aber soltte ir f. Gn., herrn administratorn, weder in possessorio noch petitorio nichts praejudicirt noch benommen sein.Die Magdeburger Gesandten akzeptieren dies vorerst insofern, als sie ein entsprechendes Konzept annehmen und im Plenum der evangelischen Stände vorlegen wollen.
14
 Vgl. den folgenden Entwurf für ein ksl. Dekret zum temporären Sessionsverzicht [Nr. 345].