Datum: Dresden, 21. 6. (11. 6.) 1594. Im ksl. Geheimen Rat vorgelegt am 27. 6.
HHStA Wien, RHR Judicialia Antiqua 273/4, fol. 330–335’ (Or. Dorsv. Hd. Hannewald:27. Junii 1594. Churfurst Brandenburg antwort auf des herrn von Schleiniz werbung in der magdeburgischen sachen. Von anderer Hd.:Zu antworten ut in protocolo. Exhibitum 27. Junii anno 1594. Spätere Hinzufügung:Will sessionem und votum behaubten, erbiet sich aber in votis aller willfarigkheitt.) = Textvorlage. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Vv, fol. 815–822’ (Kop. Dorsv.:Antwortt, dem herrn Schleinitzen geben.) = [B]. NLA Wolfenbüttel, 1 Alt 1 A Fb. 1 Nr. 41/1, fol. 485–488 (Kop.) = [C].
/330/ An den Ks.: Christoph von Schleinitz hat die Werbung verrichtet1. Kf. hat nicht erwartet, dass beim RT Einwände gegen die Session seines Sohnes als Administrator von Magdeburg so hefftig unndt wiederwertigvorgebracht würden, da sein L. vonn solcher session fuglich nicht auszuschliessen noch derer zuentsetzenn, sondernn weill sein L. erböttig, vor euer ksl. Mt. unndt an allen gebuerendenn /330’/ orttenn jederman, der sein L. deßhalbenn belangen wolte, ordentliche rede unndt antwort zugebenn; das auch sein L. bey ihrer zuestehendenn gerechtigkeit zuelassenn gewesenn, bevorab do nicht zuebefinden, das etzliche andere des päbstlichenn theils, die diese sachenn so hart treiben, dessenn gnugsamen grundt unndt ursach habenn undt das fundament aus dem religion friedenn mitt rechtem bestande nehmen können:/330’ f./ Reformation des Erzstifts Magdeburg, indem sich die Landstände, das Domkapitel und die gesamte Geistlichkeit vor Jahren zur CA bekannt haben; rechtmäßige Postulation Joachim Friedrichs zum Administrator; Beglückwünschung durch Ks. Maximilian II.; nach dem Regierungsantritt keinerlei Veränderungen im Religionsstatus; unbehelligte Ausübung der Regierung nunmehr im 28. Jahr2. Demnach kann Ks. ermessen, /331/ das im buchstaben unndt rechtem vorstande dieses dem religion friedenn nicht zuwieder unndt sein L. die session unnd regalien als ein weltliches werck, so vom Heiligen Reich herruret unndt zu dessenn hoheit gehöret, billich vorstattett wurde, sich auch der pabst durch mittel personen mit fuege darein nicht zuelegenn unndt dem Heiligen freienn Reich teutscher nation unnd dessenn oberhaubt, dem romischenn keyser, […] ein- unndt vorzugreiffenn unnd durch sonder- /331’/ liche unnachlessige glossen die vorfassung, so zwischen römischenn keysernn unndt stenden aufgerichtet, mißzudeutenn, auch durch sein anstifftenn die stende hierdurch an einander zue fueren.
Joachim Friedrich wurde unter Ks. Maximilian II. vom ksl. Hof und vom RKG der Administratorentitel ebenso gegeben wie noch jetzt von katholischen und geistlichen Ständen, auch fungiert er unbestritten als ausschreibender F. des Niedersächsischen Kreises. Da er demnach in allen Bereichen als Reichsstand anerkannt wird, kann er nicht aus dem RR ausgeschlossen werden, unndt wie sein L. in oneribus pro habili /332/ agnosciret werdenn, sein L. dessenn auch in honoribus billich geniessenn solte.Joachim Friedrich ist indirekt über das Domkapitel, das nur ihn als rechtmäßige Obrigkeit anerkennt, zum RT beschrieben worden. Da das Domkapitel in gleicher reformirter religion so woll libertate matrimonii erkant unndt beschrieben wirdt, scheinet fast ungleich, das die membra vorgezogenn unndt das haubt deterioris conditionis sein solle.Auch wurden andere reformierte Kapitel und evangelische Bff. zum RT beschrieben und dort zur Session zugelassen.
Deshalb möge Ks. bedenken, ob nicht die geistlichen gar dahin /332’/ trachtenn werdenn, keinen evangelischen bey stifften oder Reichs räthenn mehr zugeduldenn. Was aber dahero vor zweyung unndt weiterung entstehen wirdt, dieweill die reformirten stiffte […] ihrer gelegenheit unndt umb erhaltung, nutz unndt schutz der stifft willenn evangelische hernn postuliren unndt ihnen das nicht abstrickenn lassenn werdenn, ist woll abzunehmen.Da Ks. und Reich daran gelegen ist, dass durch die ordentliche Postulation evangelischer Herren die reformierten Hstt. in ihrem Bestand und im Gehorsam gegenüber dem Reich erhalten werden, wird er, der Ks., nicht zulassen, dass einige /333/ aus unzeitigem eyfer oder anderer respect halbenn […] alles turbirenund damit die weltlichen kfl. und f. Häuser, die ihm mehr kontribuieren als jene, die dies verfechten, von ihm abwenden.
Es ist nicht zu erklären, dass man einen ordentlich postulierten Administrator vor einen standt passive haltenn will, der zu gebenn, helffenn unndt außzulegenn, aber active mitt zurathenn, votum zuehalttenn, sein stifft unndt standt zuvortrettenn er nicht gnugsamb qualificiret sein solle.
/333 f./ Kf. beklagt, dass seinem Sohn und damit dem Haus Brandenburg /333’/ diese ungelegenheit, so aller örter erschallet,zugemutet wird, und hofft, Ks. werde seiner Zusage gemäß das Haus Brandenburg in acht habenn unndt von den wiederwertigenn dermassenn nicht unterdruckenn noch in unnötige weitleufftige proceß fueren lassenn, auch aus keyserlicher wachender sorgfeltigkeit in gemein nicht gestattenn, das durch päbstliche schedliche practickenn dieser reichstag, wie es fast scheinet, solche fruchte unndt consequentien nach sich ziehe, als sich seindt[!] dem jungsten augsburgischenn leider im Reich befunden.
/333’ f./ Kf. will auch künftig alles tun, was dem Ks. nützt und dem Frieden dient; so wie er, der Kf., im KR und Joachim Friedrich im FR, /334/ do sein L. geduldett werdenn mögenn, mitt gleichstimmenden votis euer ksl. Mt. zu derselbenn suchenn unndt gemeiner wolfart bessten in gesambt mehr dienlich hettenn sein können.
/334/ Weiteres wird dem Ks. von Schleinitz berichten3. /334’/ [Türkenhilfe des Obersächsischen Kreises].
Dresden, 21. 6. (11. 6.) 1594. Unterzeichnet von Kf. Johann Georg.