Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Zurückweisung jeglichen Anspruchs Hg. Heinrich Julius’ von Braunschweig-Wolfenbüttel auf das Hst. Halberstadt als vermeintlicher Administrator. Protest gegen die RT-Vollmacht und die Abgabe des Votums für das Hst. durch den Gesandten des Hg. Bitte, die Führung des Votums zu verbieten, die Aufnahme des Hst. in die Subskription des RAb zu unterbinden und generell allen nicht-katholischen Inhabern von Hstt. die Zuerkennung der Session sowie des Bf.- oder Administratorentitels zu verweigern.

In der Versammlung der katholischen Stände des FR beschlossen am 6. 8. 1594, dort gebilligt am 14. 8.1 Von den katholischen Ständen des FR kopiert am 14. 8.2

HStA München, KÄA 3231, fol. 290–293 (Kop. Überschr.:An die röm. ksl. Mt. aller underthenigste beschwer- unnd bittschrifft der catholischen fürsten, stend und gesanten deß fursten raths wider hertzog Hainrich Juliusen zu Braunschweig etc. abgesanten, doctor Johann Jageman, das angemaßt halberstatisch votum betreffend.) = Textvorlage. StA Bamberg, Hst. Bamberg GK 54, fol. 297b-299’ (Kop. Überschr. wie in Textvorlage. Aufschr.:Lectum 14. Augusti anno 94.) = B. LA Salzburg, GA IV/1, fol. 298–301 (spätere Kop.) = C. HASt Köln, K+R A 198, fol. 479–481’ (Kop. Überschr. wie in Textvorlage). StA Würzburg, WRTA 86, unfol. (Kop.). GLA Karlsruhe, Abt. 90 Nr. 245, unfol. (Kop.).

/290/ An den Ks.: Die unterzeichnenden Reichsstände müssen dem Ks. weiterhin3vorbringen: Obwohl sie gehofft haben, Ks. würde auf die Erklärung der katholischen Stände gegen die angemaßte Session der Brandenburger Gesandten für das Erzstift Magdeburg hin4 die gewiße verfügung dahin gethan haben, das nit allain die bemelte brandenburgische, sonder auch alle andere dergleichen vermainte innhaber /290’/ der hochen stifft und bistumben sich der session und stim im Reichs fürsten rath der billichkhait nach enthalten hetten: Das jedoch disem zuwider des durchleuchtigen und hochgebornnen fursten unnd herrn, herrn Hainrich Juliusen, herzogen zu Braunschweig etc., abgesanter, doctor Johann Jagenman, (so baldt die brandenburgische von Magdenburg wegen aus dem furstenrath ab- und hinweg gewisen, und zuvor niemals) sich angemaßt, das votum, hochgedachts herzogen zu Braunschweig halb gegeben, von seiner f. Gn. wegen alls angegebnen administrators des stiffts Halberstatt vermaintlich zu repetieren und zuerholen; mit vermeldung, alls solte seiner f. Gn. von bemelts stiffts wegen zu disem reichstag ime, Jagenman, zugestelte volmacht in der mainzischen canzley angenommen sein5.

Nachdem aber hochermelter herzog Hainrich Julius zu Braunschweig, dieweil sein f. Gn. der allten /291/ catholischen religion khundtlich nit zugethan, vermög des hochbeteürten religion fridens weder die innhabung dises stiffts Halberstat noch auch von desselben wegen der standt, session und stim im Reich gebüret, darumben dann des doctor Jagenmans von seinem herrn zu disem reichstag empfangene und in die mainzische canzley geliferte vollmacht (wie man bericht), sovil Halberstatt belangt, nit ledigclich angenommen worden6, alsoa hat man derowegen sein fürgeben des gewalts halb wie auch das vermaint halberstatisch votum der catholischen thails rechtmeßig und offentlich widersprochen und, das manb dasselb votum für nichtig und ungiltig hielte, protestando vermeldt, zumal durchaus in khainer achtung gehalten, doch und dieweil vilbemelter doctor Jagenman die halberstattische session einzunemmen nit begert, /291’/ sonder auf dem[!] weltlichen panckh sitzen gebliben, die noch bevorsteunde Reichs tags verrichtungen zu verhietung dero weittern ufzugs nichts desto weniger fürgehen lassen; und alls er, doctor Jagenman, darunter uf berierter seiner unbefuegten anmaßung des halberstatischen voti neben außgiessung allerhandt spotlicher und unbeschaidener, thails auch etwas betraulicher reden unverschont ainiches standts frevenlich verharrt, das obgeschriben geschehen widersprechen und protestieren yedesmals darwider der catholischen thails beschaidenlich repetirt und erholt7.

Wann nun aber disec des braunschweigischen gesanten anmaßung wegen Halberstat aus vorgemelten ursachen dem bemelten religions friden ebenmeßig wie der brandenburgischen Magdenburg halb zuentgegen, so haben die catholischen stendt und gesanten /292/ kheinen umbgang haben mögen, euer ksl. Mt. disen verlauff also underthenigist anzubringen. Und thuen hierauf ire wider das vilbemellt vermaint halberstattisch angemaßt votum eingewende protestationes und beschehenes widersprechen hiemit hieher in bester form erholen und dabey euer ksl. Mt. aller underthenigist und hochvleißigist bitten, die geruchen, offtermeltend doctor Jagenman die erzelte sein ungebur des angemassten halberstattischen voti halb mit ernnst zuverweisen und zumal die allergnst. gewisse verfügung zethun, das nit allain er, doctor Jagenman, sich des votierens wegen Halberstat forthin enthalten, auch von Halberstat wegen in der subscription des abschids nit angemelt, sonder das auch durchaus niemandt von ainiches stiffts und bistumbs wegen, dero innhaber /292’/ der alten catholischen religion nit zuegethan, sich des standts, session und stim im Reich jezo und khonfftigclich nit anmaßen, und da es gleich mit der that gescheche, yedoch dem abschidt in der subscription nit einverleibt, deßgleichen die deßhalb fürkhomende gewält in der mainzischen canzley wie bisher nit angenommen, wie auch solchen unrechtmessigen innhabern der stifft und bistumben die praedicat aines ordenlichen bischoffs oder administrators (wie gegen den vermainten innhaber des stiffts Magdenburg beschehen zu sein beriembt wirdet),[nichte] gegeben werden sollen und also die catholischen stendt wider offtgemelten religions friden genzlich und allerdings unbeschwert verbleiben mögen. An disem geschicht, was recht und billich und darzu den stenden der alten catholischen religion /293/ ain hoche grosse gnad und wolthat.

Schlussformel. Unterzeichnet von den beim RT anwesenden katholischen Ff. und Ständen sowie den Gesandten der abwesenden Stände.

Anmerkungen

1
 Augsburg B, unfol. [Nr. 247, 248].
2
 Vgl. Nachweis B. Bestätigt auf der Kop. in HStA München, K. blau 307/9 [Überlieferung Hst. Eichstätt], unfol. Aufschr.: Lectum 14. Augusti anno 94.
3
 = zusätzlich zur Beschwerde gegen das Verhalten Jagemanns [Nr. 356].
4
 Nr. 348.
5
 Erstmalige Wiederholung des Braunschweig-Wolfenbütteler Votums durch Jagemann für das Hst. Halberstadt im FR mit unmittelbaren Protesten der katholischen Stände am 23. 7.: Österreich, fol. 65–66’ [Nr. 83].
6
 Vgl. Einleitung, Kap. 4.2.4 mit Anm. 313.
a
 also] In B, C: so.
b
 das man] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
7
 Vgl. Würzburg B, fol. 156’ f. [Nr. 85], Österreich, fol. 71 f. [Nr. 87], Würzburg B, fol. 169’ [Nr. 88], fol. 174’ [Nr. 89], fol. 182’ [Nr. 90].
c
 dise] Fehlt in B. C wie Textvorlage.
d
 offtermelten] In B: obermelten. C wie Textvorlage.
e
 nicht] Fehlt in der Textvorlage sowie in B und C.