Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Befehl an die Reichsstädte, die Hauptverhandlungen des RT nicht zu behindern und Augsburg am SR zu beteiligen. Klärung des städteinternen Streits durch den Ks.

Im ksl. Geheimen Rat beschlossen am 15. 6. 15941. Datum: Regensburg, 15. 6./18. 6. 15942. Im SR übergeben und verlesen am 20. 6.3 Von den Reichsständen kopiert am 4. 8.

HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 720–721’ (Kop. mit Datum 15. 6., ohne Unterzeichnung. Dorsv.:Copi kaiserlichen decrets in causa etlicher stätt contra statt Augspurg.) = Textvorlage. AVCU Strasbourg, AA 843, fol. 122–123 (Kop. mit Datum 18. 6. und Unterzeichnung. Dorsv.:Ksl. decret ratione Augspurg. No. 14. Praesentatum im stettraht 10. Junii [20. 6.]1594.) = B. HASt Köln, K+R A 197, fol. 167–169 (Kop. mit Datum 15. 7.4, ohne Unterzeichnung. Überschr.:Copia kayserlichen decretz [!]in causa ettlicher stett contra stadt Augspurgh sessionis.) = C. StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 615–616’ (Kop. mit Datum 18. 6.5 und Unterzeichnung. Dorsv. wie in B). HStA München, KÄA 3231, fol. 176–176’ (Kop. mit Datum 15. 6., ohne Unterzeichnung. Überschr. wie Dorsv. der Textvorlage). HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 11 f., 18’ (Kop. mit Datum 15. 6.6 Dorsv. wie in Textvorlage. Zusätzlich:Lectum Regenspurg, 25. Julii [4. 8.]anno 94.).

Vgl. von Stetten, Geschichte, 731; Stieve, Geschichte, 158.

/720/ Die Bitte der Gesandten der Stadt Augsburg an den Ks. ist der beigefügten Supplikation zu entnehmen7.

Wan nun ihr ksl. Mt. bemelte von Augspurg zu gegenwertiger algemeinen Reichs versamlung ordenlich wie auch andere des Heiligen Reichs stätt erfordert und beschrieben und daneben sovill von ihnen berichtet worden, das sie, in gemeinen Reichs sachen mit dem Reichs stätt rath pro integrali membro zu stehen, alberait sich erklert, aucha vermög ihrer instruction zu thun erbietigs und willens seien, so können ihr ksl. Mt. nit ermessen, das wegen der stätt begerter particular correspondentz ihnen, von Augspurg, ihr stand und stim bei diesem algemeinen werckh und reichstag entzogen oderb abgestrickt werden möge. Derhalben, im fall die sach geclagter und jetz berürter massen beschaffen8, so ermahnen und bevehlen ihr ksl. Mt. den contradicirenden gesandten hiemit gnedig und ernstlich, sie wollen nit etwa dieses incident strits halb die notwendig furderlich berathschlag- und verabschiedung dieses reichstags in weiterung und aufhaltnusc /720’/ ziehen, sondern mehrgedachte von Augspurg bei geburender, herbrachter session als auch dem ausschus, darzu sie ihrer anzeig nach von stätten alberait deputirt und erkoren9, nochmals wie bißhero ruwig und ungeirt verbleiben lassen.

Da sich aber hernach die stätt je selbst undereinander dieser ihrer correspondentz sach halb nit vereinbarn könten, lassen ihr ksl. Mt. ihr nit zuwider sein, das die contradicenten ihre beschwer in schrifften verfasst einbringen. So soll daruf alsdan, wan die von Augspurg dagegen auch gehört und die sach zur notturfft praeparirt sein wird, von ihrer ksl. Mt. nach befindung ein billiger, gleichmesiger ausschlag daruber ergehn und eroffnet werden.

Schlussformel. Decretum per imperatorem Ratisbonae in comitiis, 15. Junii anno 94d.[Keine Unterzeichnunge].

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, RHR-Protokolle 70b, fol. 25’. Nach der Übergabe an SR schickte dieser die Regensburger Verordneten Flettacher und Diemar /26/ zue mir, Hanniwolden,bat um einige Tage Beratungsfrist und stellte fest, dass die etwaige Behauptung Augsburgs, diese privat differenzwürde die Hauptberatungen im SR verzögern, nicht zutreffe. Vielmehr würden diese dessen ungeachtet fortgesetzt (ebd., fol. 26).
2
 Zur Datierung vgl. Bericht der Augsburger Gesandten an den Rat vom 15. 6. 1594: Am 15. 6. erklärte ihnen Freymon, der ksl. Geheime Rat habe zu ihrer Supplikation [Nr. 359] bereits einen Beschluss zugunsten Augsburgs gefasst und Ks. diesen approbiert, doch sei ihm, Freymon, auferlegt worden, ihn noch einer weiteren Person vorzulegen (StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.). Dagegen berichteten die Gesandten am 18. 6., das Dekret sei SR noch nicht insinuiert worden, weil Ks. es nach Aussage der Geheimen Räte noch nicht gebilligt habe. Rumpf und Trautson ließen stets anklingen, man möge den Streit gütlich belegen. Die Gesandten befürchteten deshalb, die ksl. Seite wolle die Städte mit der Eröffnung des Dekrets nicht gerne offendiren(ebd., unfol. Or.). Einige Überlieferungen sind daneben abweichend mit 15. 7. datiert, textlich aber ebenfalls gleichlautend (vgl. Nachweis C). Ob es sich um ein Versehen bei der Abschrift (15. 7. statt 15. 6.) handelt, kann nicht geklärt werden. Die Kölner Kop. (Nachweis C) mit Datum 15. 7. wird intern als Aktenstück Nr. 24 bezeichnet und als solches im Kölner Protokoll [Köln, fol. 53] eindeutig der Beratung im SR am 20. 6. [!] zugeordnet.
3
 Ulm, fol. 41’ [Nr. 111].
4
 Weitere Abschriften mit Datum 15. 7.: HStA München, Hst. Freising K. blau 221/5, fol. 289–290’. StA Nürnberg, NRTA 112, fol. 632 f.
5
 Weitere Abschriften mit Datum 18. 6.: StA Augsburg, Reichsstadt Nördlingen MüB 80, Prod. 54. StadtA Esslingen, RTA 12a, unfol. ISG Frankfurt, RTA 88, fol. 226 f., 229’. StadtA Speyer, 1 B Nr. 349, fol. 182’–183 (hier o. D., aber mit Vermerk: Insinuiert am 18. 6.).
6
 Weitere Abschriften mit Datum 15. 6.: GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 837–838’. StA Nürnberg, ARTA 59, fol. 389–390’. HStA München, K. blau 275/3, fol. 144 f, 149’. HASt Köln, K+R A 200/1 fol. 46–47’. StadtA Augsburg, RTA 58, fol. 583–584’. StA Würzburg, SRTA 8, unfol.
7
 Nr. 359.
a
 auch] In B danach zusätzlich: noch. C wie Textvorlage.
b
 oder] In B: unnd. C wie Textvorlage.
8
 Auf diese Klausel bezog sich die folgende Erklärung der Reichsstädte [Nr. 361]. Der Augsburger Gesandte M. Welser führte die Klausel im Bericht an Stadtpfleger J. Welser vom 2. 7. 1594 auf Machenschaften von Reichspfennigmeister Geizkofler zurück, der die ksl. Geheimen Räte davon überzeugt habe, nitt die stätt, sonder wir selbst haben uns excludiert.Deshalb sei das ksl. Dekret inn die acht tag auffgezogen und mit der clausula iustificatoria den stetten zuo dem replicieren ursach gegeben worden(StadtA Augsburg, RTA, unverz. Akten, Kart. 1591–1640, Fasz. 1590–98, unfol. Or.).
c
 aufhaltnus] In B: ufhaltung. C wie Textvorlage.
9
 Vgl. Ulm, fol. 25’ f. [Nr. 103].
d
 15. Junii anno 94] In B: 18. Junii 1594.In C: den 15. Julii anno 94.
e
 Keine Unterzeichnung] In B: Unterzeichnet von J. W. Freymon und A. Hannewald. C wie Textvorlage.