Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Widerrechtliche Einführung des Calvinismus in der Oberpfalz unter Verstoß gegen den Religionsfrieden, ksl. Befehle und das Testament Kf. Ludwigs VI. Besetzung aller Ämter mit ortsfremden Calvinisten. Bitte um Abhilfe bei Kf. Friedrich IV.

Datum: o. O., 1. 7. (21. 6.) 1594. In Regensburg übergeben am 2. 7. Im kursächsischen Quartier kopiert am 8. 7.2

StA Nürnberg, ARTA 62, fol. 177–184’ (Kop. Dorsv. auf der Adressatenseite: Gerichtet an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen sowie andere Stände und deren Gesandtewahrer augspurgischer confession. Von anderer Hd.:Supplication, so wieder den churfursten pfaltzgraffen deß calvinismi halben ubergeben. Praesentatum 22. Junii [2. 7.]anno 94.) = Textvorlage. HStA Dresden, GA Loc. 9976/5, unfol. (Kop. Adressierung wie in der Textvorlage) = [B]. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 917–923’, 926’ (Kop. Vorvermerk auf fol. 916: Die Supplikation mit den Beilagen wurde [von den Supplikanten] den kursächsischen Räten übergeben, die sich mit ihnen, den Kurbrandenburger Gesandten, und einigen anderen Ständen über eine Interzession verglichen haben.) = [C]. HStA München, K. blau 275/1, fol. 206–215’ (Kop.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 72, fol. 115–122’ (Kop.). StA Meiningen, GHA II Nr. 90, fol. 274–281’ (Kop.).

Referiert bei Häberlin XVIII, 575–583.

/177/ An die Stände der wahren CA und deren Gesandte: Sie, die Supplikanten, sind gegen ihren Willen gezwungen, folgende Gravamina vorzubringen:

/177–179’/ Nachdem Kf. Friedrich III. gegen die bis dahin praktizierte wahre CA in der Oberpfalz die calvinische Lehre eingeführt hatte3, befahl Ks. Maximilian II. auf dem RT 1566 dem Kf., den [Heidelberger] Katechismus sowie andere calvinische Bücher zurückzuziehen (Beilage 1), auch ermahnte er sie, die Supplikanten, zur christlichen Beständigkeit gegen den Calvinismus (Beilage 2). Dennoch setzte der Kf. gegen das ksl. Reskript und gegen ihren Willen den Calvinismus im Fst. [Oberpfalz] durch. Zwar ersetzte Kf. Ludwig VI. als Nachfolger Friedrichs III. alle calvinistischen Geistlichen, Kirchenräte, Superintendenten sowie Kirchen- und Schuldiener durch Angehörige der wahren CA und gebot in seinem Testament, dass sein Sohn und Erbe die christliche Religion [der CA] unverändert weiterführe (Beilage 3), doch unterdrückte nach dem Tod Kf. Ludwigs dessen Bruder Johann Casimir als Kurpfälzer Vormund und Administrator das Testament und beurlaubte gegen eine Mahnung Ks. Rudolfs II. (Beilage 4) den Kirchenrat, den Generalsuperintendenten, den Rektor und alle Lehrer des kfl. Pädagogiums [zu Amberg] sowie politische Räte, Kanzlisten und Amtleute, die der CA angehörten, und ersetzte sie durch Calvinisten. Auch Kf. Friedrich IV. stellte nach dem Regierungsantritt gegen den Willen seines Vaters ihnen, den Landständen, sowie den Untertanen die Ausübung der CA nicht frei, vielmehr ließ er die noch übrigen, der CA angehörigen Räte, Kanzleimitglieder und Amtleute abberufen und durch Calvinisten ersetzen, die mit den Verhältnissen in der Oberpfalz nicht vertraut waren. Das gewaltsame Vorgehen der Amtleute, motiviert durch Religionshass und Eigennutz, löste an mehreren Orten Unruhen aus.

/179’–181’/ Dies veranlasste sie, die Landstände, sich mit ihren Beschwerden in Schreiben vom 18. 3. (8. 3.), 24. 4. (14. 4.), 15. 6. (5. 6.) und 20. 10. (10. 10.) 1592 an Kf. Friedrich IV. zu wenden (Beilage 5). Zwar erfolgte hierauf die Abordnung kfl. Kommissare in die Oberpfalz sowie die Zusage, die Gewissen bezüglich der Religion freizustellen und die politischen Gravamina abzustellen, doch wurde einzig die Stadt Amberg in einem kfl. Rezess assekuriert4, während ansonsten den wenigen noch übrigen Pastoren der CA calvinistische Bücher mit dem Befehl zugestellt wurden, ihre Predigten danach zu richten. Wer sich dem widersetzte, wurde beurlaubt oder inhaftiert und aus dem Land gebracht. Es ist zu erwarten, dass wie in der Pfalz am Rhein auch die Untertanen in der Oberpfalz gezwungen werden, den Heidelberger Katechismus und damit den Calvinismus anzunehmen. Es werden fast alle Ämter mit fremden Calvinisten besetzt, damit verbunden sind Eingriffe in die Privilegien der Landstände und Verstöße gegen das alte Herkommen. Falls keine Abhilfe erfolgt, wird im gesamten Fst. das christliche Religionswesen zerstört; sie, die Landstände, werden in das ewige Verderben gesetzt.

/182 f./ Da die aus der Einführung des Calvinismus herrührenden Schäden offensichtlich sind, bitten sie die Stände der wahren CA um die Einleitung von Maßnahmen, damit ihre Religions- und politischen Gravamina behoben werden und sie künftig in Ruhe und Frieden leben können.

Datum o. O., 1. 7. (21. 6.) 1594. Unterzeichnet von Landmarschall, Kommissaren und Ausschuss der kfl. Pfalz in Bayern.

Beilagen 1–5:

StA Nürnberg, ARTA 62, fol. 185–208’ (Kopp.) = Textvorlage. HStA Dresden, GA Loc. 9976/5, unfol. (Kopp.) = [B]. GStA PK Berlin, I. HA GR Rep. 10 Nr. Ww, fol. 927–947’ (Kopp.) = [C]. HStA München, K. blau 275/1, fol. 217–234, 244–252’ (Kopp.). StA Meiningen, GHA II Nr. 90, fol. 282–310’ (Kopp.). HStA Stuttgart, A 262 Bd. 72, fol. 123–156’ (Kopp.). Druck der Beilagen 2 und 3 bei Häberlin XIX, Vorrede, S. XXII-XXXIX.

Beilage 1: Auszug aus einem Dekret Ks. Maximilians II. vom 24. 5. 1566 an Kf. Friedrich III. von der Pfalz5

/185–186’/ Da der Kf. einem früheren ksl. Befehl, vom Calvinismus abzustehen, nicht nachgekommen ist, sondern sein [Heidelberger] Katechismus, welcher der CA, auf die der Kf. sich beruft, in zentralen Artikeln widerspricht, andere Bücher seiner Theologen und aktuelle Predigten das Gegenteil zu erkennen geben, wiederholt der Ks. den Befehl, Lehre und Ausübung des Calvinismus im Kft. gemäß dem Religionsfrieden abzustellen und den Druck des Katechismus sowie anderer Bücher, in denen diese Irrlehre verbreitet wird, einzustellen. Unterbleibt dies, ist der Ks. gezwungen, in der Handhabung des Religionsfriedens vorzugehen.

Beilage 2: Schreiben Ks. Maximilians II. an die Kurpfälzer Landstände [in der Oberpfalz]; Ungarisch Altenburg, 27. 10. 15666

/188–189/ Da der Ks. befürchtet, bei einem von Kf. Friedrich III. für November nach Amberg ausgeschriebenen Landtag solle eine Veränderung der Religion gemäß der calvinistischen Sekte eingeführt werden, ermahnt er sie, die Landstände, zur Standhaftigkeit. Sollten ihnen Neuerungen im Religionswesen zugemutet werden, haben sie aufgrund der Verhandlungen beim letzten RT [1566] umso mehr Anlass, auf der CA, die allein der Religionsfrieden neben der alten Religion zulässt, zu beharren.

Beilage 3: Auszug aus dem Testament Kf. Ludwigs VI. vom 5. 12. 15807

/192–200’/ Kf. bekennt sich zur CA von 1530 mit der Apologie sowie zum Konkordienbuch von 15808und hält alles für „irrig und falsch“, was dem zuwider gelehrt und geglaubt wird. Er widerspricht auch den Irrtümern bei der Abendmahlslehre und bekennt sich nur zu jener gemäß der CA. Ist fest entschlossen, bis zu seinem Tod bei der CA zu verbleiben und befiehlt hiermit seinen Kindern, Erben und Nachkommen sowie den Räten, Viztumen, Amtleuten, Universitäten, Kirchen, Schulen und den Untertanen, dies ebenfalls zu tun, die CA vor Gott und der Welt zu bekennen und dafür zu sorgen, dass sie jederzeit rein, lauter und unverfälscht gelehrt, gepredigt und fortgeführt wird.

Beilage 4: Schreiben Ks. Rudolfs II. an Pfgf. Johann Casimir als Administrator der Kurpfalz; Prag, 27. 2. 15859

/201–202’/ Der Ausschuss der Landstände in der Oberpfalz hat vorbringen lassen, dass er, Johann Casimir, als Kurpfälzer Administrator unter Verstoß gegen den Religionsfrieden und das Testament Kf. Ludwigs VI. Veränderungen im Religionswesen vornehmen ließ10. Da der Religionsfrieden allein die alte Religion und die CA zulässt, er, Johann Casimir, aufgrund der strittigen Vormundschaft umso weniger befugt ist, derlei Neuerungen vorzunehmen, und diese dem Testament Kf. Ludwigs widersprechen, ermahnt der Ks. ihn, die Veränderungen rückgängig zu machen und es beim vorherigen Status im Religionswesen zu belassen.

Beilage 5: Schreiben der Landstände in der Oberpfalz an Kf. Friedrich IV. von der Pfalz; 10. 10. 1592

/203–208’/ Wider Erwarten hat der Kf. auf mehrere Schreiben ihrerseits hin die Abstellung der geklagten Beschwerden in Religions- und Profansachen nicht veranlasst, vielmehr erhebt er zwischenzeitlich seinerseits Klagen gegen die Landstände. Stellen dazu klar: Das kfl. Konsistorium verstößt bei der Besetzung frei werdender Kirchendienste gegen die Zusage des Kf., niemanden in der Religion zu bedrängen. Gemäß kfl. Befehl werden freie Prädikantenstellen von den Konsistorialen nur mit nicht akzeptablen Bedingungen vergeben. Angehörige der ‚anderen‘ Religion stören Gottesdienste, deren Abendmahl nach der reinen CA gehalten wird. Damit werden die Kirchendiener der wahren CA aus ihrem Dienst gebracht, die Gemeinden verlieren ihre Seelsorger und die Gewissen der Untertanen werden aufs schwerste belastet. Durch den kfl. Regimentsrat erfolgt keine Abhilfe, weil ihm fremde, ‚ausländische‘ Personen angehören, die mit den Rechten und Gebräuchen der Oberpfalz nicht vertraut sind, Landstände und Untertanen odio religionisablehnen und frei werdende Dienste ohne Rücksicht auf die Qualifikation an Personen vergeben, die ihnen nahestehen. Deshalb bitten die Landstände, der Kf. möge das kfl. Regiment in der Oberpfalz mit Angehörigen der wahren CA besetzen.

Anmerkungen

1
 Gemäß einer Liste bei der Abschrift der Supplikation in der Pfalz-Neuburger Überlieferung (HStA München, K. blau 275/1, hier fol. 216) wurde sie von den Gesandten folgender Stände kopiert: Pfalz-Neuburg, ‑Simmern, -Veldenz, Kurbrandenburg, Brandenburg-Ansbach, Hst. Magdeburg, Mecklenburg, Pommern, ‚Braunschweig‘, Braunschweig-Lüneburg, Baden-Durlach, Württemberg, Kursachsen, Sachsen-Weimar, -Coburg, Henneberg.
2
 Vgl. Bericht der Brandenburg-Ansbacher Gesandten an Mgf. Georg Friedrich vom 9. 7. (29. 6.) 1594: Wurden am 8. 7. in das kursächsische Quartier zur Abschrift der Supplikation gebeten und sind dem nachgekommen, damit man nicht /457’/ inn verdacht keme, das von den augspurgischen confession verwandten man sich abziehen wölte.Da die Supplikation aber ettwas hefftig gestellt,deshalb von Kurpfalz wohl mit ungnaden unnd beschwerung uffgenommenwerde, und er, der Mgf., mit Kf. Friedrich IV. von der Pfalz inn gueter, freündtlicher verstendtnus,baten die Gesandten um Weisung, ob sie an den Beratungen zur Supplikation teilnehmen sollten (StA Nürnberg, ARTA 60, fol. 456–458’, hier 457 f. Or.). Weisung Mgf. Georg Friedrichs vom 13. 7. 1594 (3. 7.; Ansbach): Sollen sich an den Beratungen beteiligen und bitten, dass die Kurpfälzer Gesandten zur Supplikation angehört werden. Daneben sollten sie bei diesen auch persönlich für die Abstellung der Beschwerden eintreten. In der Nachschrift ergänzte der Mgf.: Da er fur ein gueth christlich werckerachtet, dass Kf. Friedrich IV. vom gefasten irrthumb des calvinismi gewenndt werdenmöge, sollten die Gesandten veranlassen, dass die CA-Stände in gemein sein L. christlich ermanen und erinnern, er möge dem Testament seines Vaters [vgl. oben, Beilage 3] gemäß in dessen fueßstapffen treten(ebd., fol. 461–467’, hier 462 f., 464. Or.).
3
 Vgl. zur nachfolgend in der Supplikation skizzierten konfessionellen Entwicklung in der Oberpfalz von Kf. Friedrich III. bis Kf. Friedrich IV. mit dem wiederholten Konfessionswechsel, dem Widerstand der Landstände gegen die Calvinisierung und den damit verbundenen Wirren mit dem Höhepunkt der Unruhen 1592/93: Volkert, Entwicklung, 106–109 (Lit.); Press, Grundlagen, 43–54; Schmid, Reformation, 113–126; Reinhardt, Autorität, 350–377; ausführlich zur Einführung des Calvinismus unter Kf. Friedrich III.: Götz, Einführung; zur Wiedereinführung der CA unter Kf. Ludwig VI.: Götz, Wirren, 1–110; Rückkehr zum Calvinismus unter Johann Casimir: Ebd., 116 f., 128–175; Maßnahmen unter Kf. Friedrich IV. bis 1594: Ebd., 184–229. Zusammenfassend: Wolgast, Gewissenszwang, 237 f., 241–244, 247 f.
4
 Kfl. Kommission 1592 sowie Verhandlungen mit den Landständen seit März 1592 bis zum Amberger Rezess vom 8. 6. 1593: Reinhardt, Autorität, 502–507; Wolgast, Gewissenszwang, 248 mit Anm. 116; Götz, Wirren, 208–229 passim.
5
 Druck: Lanzinner/HeilRTA RV 1566, Nr. 313 S. 1316–1319.
6
 Vgl. Götz, Einführung, 79 f.
7
 Vgl. die Gesamtedition des Testaments bei Ackermann, Testamente, 371–398.
8
 Vgl. Seebass/Leppin, Confessio, 85–225 (CA 1530); Peters, Apologie, 263–709; Dingel, Konkordienformel, 1184–1607.
9
 Vgl. Götz, Wirren, 141 f.; Wolgast, Gewissenszwang, 247.
10
 Vgl. die Ausführungen in der Supplikation mit Anm. 3.