Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Nachfolge in den Reichslehen der Hh. von Eschenau. Strittige ksl. Kommission im Konflikt mit J. J. Niethammer. An einzelne Reichsff. und an die Reichsstände.

Supplikation an Kf. Wolfgang von Mainz [und andere Reichsff.1] (präs. Regensburg, 28. 6. 1594)2, unterzeichnet von F.; mit 1 Belegdokument3(ksl. Begnadigungsbrief vom 29. 5. 1541): Das Geschlecht von Eschenau hat von den Kss. Sigismund und Karl V. Begnadigungsbriefe gemäß Beilage erhalten, die vorsehen, dass alle Reichslehen an den nächsten Erben fallen, falls das Geschlecht ausstirbt. Nach dem kinderlosen Tod Ludwigs von Eschenau fielen sie deshalb an seine beiden Neffen, die Söhne seiner Schwester Margareta, die mit Johann [V.] von Schönburg auf Wesel verheiratet war. Zwar wurde dagegen von [Reichssekretär Wolf] Haller und [Hans Georg] Knodt am RKG ein Prozess wegen des Anspruchs auf die Lehnsexspektanz anhängig gemacht, doch verblieben sie im Besitz der beiden Brüder, die ebenfalls ohne Nachkommen verstarben, zuletzt Dietrich von Schönburg (1590). Gemäß der ksl. Begnadigung fallen die Reichslehen sodann an die 3 Schwestern der verstorbenen Brüder, wovon eine [Elisabeth] mit ihm, F., verheiratet ist. Obwohl das Verfahren am RKG weiter anhängig war, zog Dr. Johann Jakob Niethammer mit Unterstützung Gf. Philipps V. von Hanau-Lichtenberg 1590 die Lehen ohne jeden Rechtsanspruch de facto an sich. Er konnte dafür trotz der Interzession Kf. Wolfgangs beim Ks. den Lehenbrief erhalten und damit die rechtmäßigen Erben verdrängen. F. hat deshalb beim RT eine Supplikation an den Ks. gereicht und will daneben an die Reichsstände supplizieren, damit sie den Ks. veranlassen, ihn und seine Mitinteressenten zu den Reichslehen kommen zu lassen und Niethammer anzuweisen, den rechtmäßigen Erben die bisherigen Einnahmen aus den Lehen von 6000–7000 fl. auszuzahlen. Der eigentliche Konflikt soll am RKG verbleiben. Bittet den Kf., er möge dies seinerseits beim Ks. befördern.

Im Supplikationsrat verlesen am 30. 6. Beschluss4: Ablehnung einer Interzession beim Ks. namens der Reichsstände, weil die Supplikation nicht an diese, sondern nur an den Kf. von Mainz gerichtet war.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 7. 7. 1594; von den Reichsständen nicht kopiert)5, unterzeichnet von F.; mit 2 Belegdokumenten6(Ablehnung der ksl. Kommission): Unter Verstoß gegen die Reichsgesetze und die RKGO hat Dr. Johann [Jakob] Niethammer in einer zuvor am RKG rechtshängigen Streitsache mit ihm., F., am ksl. Hof die Übergabe an eine ksl. Kommission erreicht. Obwohl er, F., gegenüber den Kommissaren begründet hat, warum er nicht verpflichtet ist, sich ihnen zu unterstellen, wird das Verfahren fortgeführt. Da er sich nicht von seinem ordentlichen Gerichtsstand [RKG] abweisen lassen kann, hat er den Ks. um die Einstellung der Kommission gebeten. Bittet um Interzession beim Ks., den Streit am RKG zu belassen.

Beratung im Supplikationsrat am 13. 7.7mit Beschluss der Resolution (dort gebilligt am 19. 7.8), die am 22. 7.9im RR als Dekret der Reichsstände (kopiert [als Resolution des Supplikationsrats] am 26. 7.) gebilligt wurde10: Falls die Darstellung zutrifft, der Streit also bereits vor Einsetzung der Kommission am RKG anhängig war, und keine anderweitigen Gründe dagegen sprechen, bittet man den Ks. um die Rücknahme der Kommission sowie die Fortsetzung des Verfahrens am RKG.

Gegenbericht J. J. Niethammers an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 2. 8.; von den Reichsständen nicht kopiert)11, unterzeichnet von N.: Bestreitet, dass der Konflikt, in dem er am ksl. Hof die Einsetzung einer Kommission erreicht hat, zuvor am RKG rechtshängig war: Da sich Dietrich von Schönburg die Eschenauer Reichslehen gegen die Exspektanz Hallers und Knodts, die sie 1556 von Karl V. erhalten hatten und mit denen sie von den Kss. Ferdinand I., Maximilian II. und Rudolf II. belehnt wurden, widerrechtlich aneignete, wurde dazu ein Prozess am RKG geführt. Nach dem Tod Dietrichs von Schönburg bevollmächtigten Haller und Knodt ihn, N., die Reichslehen für sie einzunehmen. Er tat dies als Beauftragter und blieb in deren Besitz, bis Flach gewaltsam das zum Lehen gehörige Burghaus zu Hagenau einnahm, seine, N.s, Frau, Kinder und Gesinde daraus vertrieb, Hausrat und Vorräte entwendete sowie viele von ihm, N., hergestellte Medikamente im Wert von mehreren tausend fl. zerstörte. Auf seine Klage gegen Flach hin verordnete der Ks. eine Kommission, die ordnungsgemäß durchgeführt und bis zur Entscheidung des Streits durch den Ks. abgeschlossen wurde. Da die Auseinandersetzung mit Flach um den Schadensersatz für das entwendete Eigentum und die Medikamente mit dem [am RKG anhängigen] Hauptkonflikt Flachs mit Haller und Knodt nichts zu tun hat, bittet er, die von Flach geforderte Interzession zu verweigern und beim Ks. dafür einzutreten, dass er den Schadensersatz erhält und der Ks. den Streit anhand der ihm vorliegenden Kommissionsakten entscheidet.

Der Gegenbericht wurde beim RT nicht mehr verlesen.

Anmerkungen

1
 Vgl. eine inhaltlich identische und wörtlich weitgehend übereinstimmende Supplikation an Bf. Julius von Würzburg (StA Würzburg, WRTA 87, unfol. Or.). Inhaltlich teils abweichende und anders formulierte Eingabe Flachs an Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg mit der Bitte, seine bereits übergebene Supplikation an den Ks. und die noch geplante an die Reichsstände zu unterstützen: HStA München, K. blau 275/2, fol. 275–276’. Or. mit eigenhd. Unterzeichnung (übergeben am 24. 6. {14. 6.}).
2
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 124–126’. Or.
3
 Ebd., fol. 127–128’. Kop.
4
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 10 f.
5
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 129–132’. Kop.
6
 Ebd., fol. 133–141’. Kopp.
7
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 32’–33’.
8
 Ebd., fol. 37’ (in allgemeiner Form für mehrere Supplikationen). Bestätigt im Dorsv. des Mainzer Konz. für das Dekret.
9
 Kurmainz, unfol.; Kursachsen, fol. 312’ (Verlesung), 316’ f. (Billigung)
10
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 146–147’. Konz. als Überarbeitung der Resolution des Supplikationsrats zum Ständedekret. HStA Dresden, GA Loc. 10203/5, fol. 96, 97’. HStA München, KÄA 3230, fol. 328 f. Kopp. als Resolution des Supplikationsrats in der Billigung durch die Reichsstände. Referiert bei Häberlin XVIII, 677.
11
 HHStA Wien, MEA RTA 92, fol. 143–145’. Or. mit eigenhd. Unterzeichnung.