Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb

Zulassung zur Session im FR. An die Reichsstände.

Supplikation an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 23. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)1, unterzeichnet von den Gff. Wolfgang von Hohenlohe und Ludwig von Löwenstein namens der fränkischen Gff. und Hh.: Die fränkischen Gff. sind zum derzeitigen sowie zu den vorherigen RTT von den Kss. beschrieben worden und haben bei den RTT 1521, 1524 und 1526 sowie nachfolgenden RVV Session und Stimme wahrgenommen. Mittlerweile haben sie die Session aufgrund der ‚Unachtsamkeit’ ihrer Vorgänger verloren. Trotz wiederholter Gesuche werden sie von den Wetterauer und den schwäbischen Gff.2weder zur eigenen noch zur alternierenden Session zugelassen. Da die fränkischen Gff. in der Reichsmatrikel enthalten und dort hoch belegt sind, den Kammerzieler leisten und anderweitige Reichshilfen mittragen, zuletzt 1593 als eilende Türkenhilfe für den Ks., sodann mit der Beteiligung am Reiterkontingent des Fränkischen Kreises und jetzt mit der vom RT beschlossenen Türkensteuer, die sich für die Gff. auf über 55 000 fl. beläuft, an deren Bewilligung sie aber nicht beteiligt wurden, bitten sie, ihnen eine eigene Session und Stimme im FR zu überlassen.

Beratung im Supplikationsrat am 26. 7.3mit Beschluss der Resolution, die im RR am 1. 8.4als Dekret der Reichsstände gebilligt wurde5: Supplikationsrat kann die Bitte, die er befürwortet, nicht entscheiden und verweist sie an den Ks. sowie an die Kurien.

Supplikation an ausgewählte CA-Stände6, unterzeichnet von den Gff. Wolfgang von Hohenlohe und Ludwig von Löwenstein namens der fränkischen Gff. und Hh.: /295/ Die fränkischen Gff. und Hh. hatten bis zum Schmalkaldischen Krieg Sitz und Stimme im FR. Da sie sich im Krieg zum Teil den CA-Ständen gegen Ks. Karl V. angeschlossen haben, behaupten seither die schwäbischen Gff., die der katholischen Religion angehören, das alleinige Sessionsrecht, während es den fränkischen Gff. verwehrt wird. Die schwäbischen Gff. verstärken mit ihrem Votum die Mehrheit der katholischen Stände, die mit mehreren neu gefürsteten Äbten und Prälaten sowie neu erlangten Sessionen ohnehin so weit erhöht worden ist, dass die evangelischen Stände stets überstimmt werden. Die Zuerkennung ihrer Session würde hingegen deren Voten vermehren. Verweisen auf die hohe Veranlagung der fränkischen Gff. in der Reichsmatrikel, die dem Beitrag 4–6 gefürsteter Prälaten entspricht, sowie auf ihre aktuellen Leistungen für den Türkenkrieg. Haben deshalb an Ks. und Reichsstände eine Supplikation um die Wiederzulassung zur Session gerichtet und bitten um deren Unterstützung.

Anmerkungen

1
 HHStA Wien, MEA RTA 93, fol. 610–612’. Kop. Referat der Supplikation, knapp zu Beratung und Dekret: Böhme, Reichsgrafenkollegium, 199–201 (insgesamt zum „Kampf“ der Gff. um eine RT-Stimme: Ebd., 175–213); Magen, Politik, 49 f. (RT 1594); 33–74 (1521–1640/41).
2
 Im Umfeld der RT-Eröffnung thematisierte Dr. Jakob Heyner, Oettinger und Hohenlohe"–Waldenburger Rat, gegenüber Dr. Gallus Müller, Syndikus der schwäbischen Gff., den Anspruch der fränkischen Gff. auf die Session. Da Müller auf die noch ausstehende Entscheidung des Ks. dazu verwies, der man nicht vorgreifen könne, bat Heyner darum, ihnen nur /7/ ein neben session, so allen thailen ahn habendem rechten ohnschedlich sein solte, zuelassen.Müller lehnte dies nach Rücksprache mit den anwesenden Gff. ab, auch weil es nicht in deren Kompetenz liege, anderen die Session beim RT zu gestatten (fragmentarischer Abschlussbericht G. Müllers: HStA Stuttgart, B 571 Bü. 576, fol. 5–9’, hier 7 f.).
3
 HHStA Wien, MEA RTA 92, Fasz. ‚Protokoll‘, fol. 43.
4
 Kurpfalz, fol. 220 f.; Kursachsen, fol. 446 (Verlesung), 447’ (Billigung).
5
 StA Wertheim, G-Rep. 48 Nr. 60, unfol. StA Wertheim, F-Rep. 189 Nr. 3, unfol. StA Ludwigsburg, B 113 I Bü. 88, unfol. Kopp., jeweils nicht datiert und mit dem gleichlautenden Vermerk: Im RR verlesen und gebilligt am 4. 8. [!] 1594. Dabei ist allen beteiligten Parteien vorbehalten worden, ihre im Dekret angesprochenen Belange an entsprechenden Orten vorzubringen. Unterzeichnet vom Mainzer Sekretär Peter Kraich. Dekret gedruckt bei Lünig, Thesaurus iuris, 851; Lünig, Staats-Consilia I, 1413 f.; referiert bei Häberlin XVIII, 641 f.; Moser, Staatsrecht XXXIX, 126 f. Vgl. zum Beschluss ein knappes Gutachten des Kurpfälzer Vizekanzlers Culmann (o. D.): Aufgrund der Billigung im RR mit dem Zusatz, außer es hette dan ain oder der ander per suo interese ettwas darwider vorzupringen, welches er in loco competente thun möchte, so hieltte ich ainfelttig darfur, es weren[!] nun mehr bey der mainzischen canzley umb befürderung an die röm. ksl. Mt. anzuhalten(StA Wertheim, G-Rep. 48 Nr. 60, unfol. Kop.; vgl. Böhme, Reichsgrafenkollegium, 245).
6
 HStA Dresden, GA Loc. 10203/6, fol. 47–49’. Kop., gerichtet an Kuradministrator Friedrich Wilhelm von Sachsen. HStA München, K. blau 275/2, fol. 295–297’. Kop., gerichtet an Pfgf. Philipp Ludwig von Neuburg; jeweils ohne Datierung.