Deutsche Reichstagsakten, Reichsversammlungen 1556 – 1662 Der Reichstag zu Regensburg 1594 bearbeitet von Josef Leeb
An den Ks.: Bitte um Aufnahme der Forderung um eine beharrliche Defensionshilfe des Reichs für den Kreis in die Proposition. Abstellung der brabantischen Jurisdiktion gegen Kreisstände. Bitte um Erlass der Restanten an Reichssteuern.
An die Reichsstände: Verpflichtung des Reichs zum Schutz der bedrängten Stände im Kreis. Unterbliebene Leistung der Reichshilfen. Zunehmende Verwüstungen und Plünderungen im Kreis, Besetzung von Territorien der Kreisstände. Unrechtmäßige Zitation von Kreisständen vor das brabantische Gericht in Brüssel. Beratung einer beharrlichen Reichshilfe für den Kreis sowie Abstellung der brabantischen Jurisdiktion gegen Kreisstände. An den Ks. und an die Reichsstände.
Memoriale an den Ks. (von den Gesandten der Kreisstände beschlossen am 24. 5. 15941, in Absprache mit Kf. Ernst von Köln modifiziert am 25. 5.2Den ksl. Geheimen Räten von den Gesandten der geistlichen Kff. übergeben am 28. 5.3; von den Reichsständen nicht kopiert)4, unterzeichnet von den Verordneten des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises: Ks. kennt die seit vielen Jahren vorgebrachten Klagen wegen der Notlage im Kreis infolge der langwierigen Kriege an dessen Grenzen. Er weiß, dass 1582 in Augsburg sowie 1586 und 1590 in Worms und Frankfurt eine Reichshilfe für den Kreis als unumgänglich erachtet, deren Leistung aber stets zurückgestellt und bis zum jetzigen RT aufgeschoben worden ist. Da die Bedrängungen des Kreises nicht nachlassen und die Reichshilfe auf den genannten RVV beschlossen worden ist, erwarten die Kreisstände, dass sie gemäß der reichsgesetzlichen Verpflichtung geleistet wird. Beklagen daneben die Zitation von Kreisständen und deren Untertanen, namentlich von Jülich, Lüttich und der Stadt Köln, vor das brabantische Gericht in Brüssel unter Berufung auf eine vermeintliche Goldene Bulle und Übergriffe in der Exekution von Urteilen der brabantischen Jurisdiktion5. Sind beauftragt, wegen der Notlage des Kreises beim RT an ihn, den Ks., und an die Reichsstände zu supplizieren, bitten jedoch den Ks. vorab, er möge beide Punkte in die Proposition aufnehmen und dafür eintreten, dass der RT neben der Schadenserstattung eine beharrliche Defensionshilfe verbindlich verabschiedet, mit der die Kreisstände gesichert, die Plünderungen und Söldnereinfälle abgewehrt, der Landfrieden gewahrt und die Wirtschaft in Gang gebracht werden. Bitten daneben um Maßnahmen zur Restitution der Jülich entzogenen Gft. Moers sowie der Orte Grevenwarth und Isselort6, zur Rücknahme der [spanischen und niederländischen] Lizenten, zur Einstellung der auswärtigen Prozesse gegen Kreisstände und zur Kassation der Brabanter Goldenen Bulle im Hinblick auf deren Missbrauch gegen Reichsstände. Wird dies abgelehnt, sollen den betroffenen Ständen Repressalien gestattet und dem RKG aufgetragen werden, auf Klagen hin Prozesse bis zur Verhängung der Reichsacht zu führen. Da die Kreisstände die vielfach erfolglose Abwehr der Übergriffe so lange Zeit ohne anderweitige Unterstützung allein aus ihren Kammergütern und den Steuern der Untertanen finanziert haben und sich deshalb hoch verschulden mussten, bitten sie den Ks. des Weiteren, derzeit auf die Einforderung ihrer Rückstände an Reichssteuern zu verzichten und den Reichsfiskal entsprechend anzuweisen7.
Supplikation an die Reichsstände (Regensburg, 4. 6. 1594. Von den Gesandten der Kreisstände beraten am 3. 6. und 4. 6. 15948sowie gebilligt am 5. 6.9Der Mainzer Kanzlei übergeben am 6. 6.; von den Reichsständen kopiert am 4. 7.10, die Beilagen B und C am 5. 7.)11, unterzeichnet von den Verordneten des Kreises; mit 3 Beilagen12: [1] Entnehmen dem 2. HA (Landfriede und Niederlande) der Proposition, dass der Ks. die Notlage des Kreises durch die Vermittlung eines Friedens im niederländischen Krieg beheben möchte. Die Kreisstände zweifeln zwar nicht, dass Ks. und Reichsstände alles tun werden, um den Frieden und damit die Sicherheit im Kreis zu gewährleisten, doch sind sie beauftragt, Folgendes vorzubringen, falls die Proposition keine weiteren Maßgaben enthält: Beim RT 1582 sowie den RDTT 1586 und 1590 veranlasste der Ks. Beratungen zur Sicherung des Kreises vor feindlichen Übergriffen, zur Erstattung von Schäden und über eine wirksame Reichshilfe13. Da aber weder die 1582 beschlossene Reichshilfe von 2 Römermonaten geleistet wurde14noch anderweitiger Beistand erfolgte, setzten sich die feindlichen Einfälle, Plünderungen, Einlagerungen und Söldnerdurchzüge ungehindert zum größten Schaden der Stände und Untertanen fort. Die Gft. Moers sowie die Schanzen Grevenwarth und Isselort, die zum Hgt. Kleve gehören, wurden von den Kriegsparteien einbehalten, Untertanen werden täglich überfallen, von Haus und Hof vertrieben und zu Abgaben genötigt, Wirtschaft und Handel werden blockiert, die Städte verarmen. Da der Kreis eine Schutztruppe für die Abwehr der Übergriffe aus den Kammergütern der Stände und den geringen Abgaben der verarmten Untertanen nicht finanzieren kann, wendet er sich hiermit an die Reichsstände um deren Hilfe.
[2] Bringen daneben vor, dass Kreisstände von Kanzler und Räten in Brabant unter Berufung auf eine vermeintliche Goldene Bulle mit unrechtmäßigen Prozessen in Konflikten um Güter im Reich belangt werden. Weitere Ausführungen enthalten die Beilagen A, B und C.
Bitten die Reichsstände, den ersten Punkt bezüglich der Reichsdefensionshilfe unverzüglich parallel zum 1. HA (Türkenhilfe) oder zumindest im Zusammenhang mit dem 2. HA (Landfriede und Niederlande) zu beraten, damit ihrem in der Vergangenheit wiederholt ausgedrückten Erbieten sowie der reichsgesetzlichen, von ihnen selbst eingestandenen Verpflichtung nachzukommen und nach dem jahrelangen Verzug eine beharrliche Defensionshilfe zu beschließen und verbindlich so lange zu erlegen, wie sie erforderlich ist. Nur so können die Plünderungen und Einfälle unterbunden, der Landfrieden gesichert, die Wirtschaft in Gang gebracht, die den Kreisständen entzogenen Gebiete restituiert und das Reich befriedet werden. Wenngleich die vom Ks. proponierte Friedensvermittlung der beste Weg zur Abhilfe aller Beschwerden ist, so ist deren Erfolg, wie die vergeblichen Versuche in der Vergangenheit zeigen, keinesfalls gesichert. Zudem würden während der langen Dauer der Vermittlung die täglichen Einfälle und Einlagerungen an den Grenzen fortgesetzt werden, wenn der Kreis über keine Reichshilfe verfügt. Eine Vertröstung der Kreisstände auf den unsicheren Ausgang der Friedensvermittlung ohne die Anordnung einer beharrlichen Hilfe des Reichs für dessen bedrohte Mitglieder wird deshalb abgelehnt.
Bitten zum 2. Punkt, die Evokationen vor das Gericht in Brabant in die Beratung des 2. HA (Landfriede und Niederlande) miteinzubeziehen, da die Exekution der brabantischen Urteile gegen die Landfriedensbestimmungen verstößt, sowie darum, die beim RT 1582 beschlossenen Maßnahmen gegen die vermeintliche Goldene Bulle15zu vollziehen, die unter Verstoß gegen das Reichsrecht ausgebrachten Prozesse einstellen und die daraus resultierenden Schäden erstatten zu lassen. Dazu sollten Ehg. Ernst von Österreich als Generalstatthalter der Niederlande informiert sowie Kanzler und Räte in Brüssel ermahnt werden, entsprechende Schritte einzuleiten. Bleibt dies ohne Erfolg, sollen Festlegungen im RAb die Brabanter Goldene Bulle im Hinblick auf deren Missbrauch gegen Reichsstände annullieren, die brabantischen Prozesse aufheben, den betroffenen Ständen Repressalien gestatten und dem RKG auftragen, bei Verstößen Mandate sine clausula gegen Jedermann ohne Rücksicht auf dessen Wohnsitz zu erlassen, bei Missachtung die Reichsacht zu verhängen und Repressalien zuzulassen.
Beilage A: Beschwerde Hg. Johann Wilhelms von Jülich gegen die von Kanzler und Räten in Brüssel ausgebrachten Evokationen und Prozesse16: Im Streit mit den Hh. von Berlaymont um Montjoie17wurden am brabantischen Hof nichtige Prozesse ausgebracht und Urteile von nicht zuständigen Richtern gesprochen, weil Montjoie seit mehr als 250 Jahren als Pertinenz des Fst. Jülich dem Reich angehört. Deshalb widerrief bereits Ks. Maximilian I. diese Urteile. Als die Kläger die Prozesse später wieder aufnehmen wollten, erklärte das RKG sie in die Reichsacht. Ks. Karl V. nahm Montjoie im Geldrischen Krieg zwar ein, er restituierte es anschließend aber gegen den Wunsch des Vaters von Berlaymont18an Hg. Wilhelm V., verbunden mit der Festlegung, diesbezügliche Konflikte nicht am brabantischen Hof auszutragen. Unter Verstoß dagegen wurden während der Statthalterschaft des Alexander Farnese, Hg. von Parma, die brabantischen Prozesse wieder aufgenommen, obwohl Hg. Wilhelm V. den vermeintlichen Gerichtszwang mit Unterstützung des Ks. ablehnte. Auch zu Beginn der Regierung Hg. Johann Wilhelms erreichten ksl. Kommissare von Farnese lediglich den Aufschub der Exekution der Urteile zugunsten gütlicher Vermittlung, die allerdings unterblieb. Später drängte [Florent] von Berlaymont bei Generalstatthalter Gf. Peter Ernst von Mansfeld auf die Exekution der Urteile und versuchte, seine Rechte in Montjoie durch den Ankauf vermeintlicher Forderungen anderer Personen zu stärken. Am 24. 12. 1593 konnte er bei Kanzler und Räten in Brüssel durchsetzen, dass ihm der Hg. Johann Wilhelm gehörende Klever Hof zu Brüssel mit allen Zugehörungen überlassen wurde. Jetzt soll er beabsichtigen, die flandrischen Güter des Hg. in Wijnendale und Torhout an sich zu bringen, obwohl das vermeintliche Urteil und dessen Exekution unter Verstoß gegen das Reichsrecht und die Verträge ergangen sind.
Beilage B: Memoriale des Hst. Lüttich gegen die Brabanter Goldene Bulle19: Die brabantische Kanzlei untersteht sich unter Berufung auf eine vermeintliche Goldene Bulle, Rechte und Gerechtigkeiten des Hst. Lüttich aufzuheben sowie alle rechtshängigen Konflikte zwischen Lütticher und Brabanter Untertanen wegen deren im Hst. geschlossener Verträge zu kassieren. Man beweist dies anhand eines konkreten Beispiels und bittet, im Hinblick auf die Brabanter Goldene Bulle so zu verfahren, wie dies die Supplikation des Niederrheinisch-Westfälischen Kreises fordert.
Beilage C: Memoriale der Stadt Köln gegen die brabantischen Prozesse sowie Darlegung zum Konflikt mit den Hh. von Harff20: Bürgermeister und Rat der Stadt Köln verfügen seit jeher über das Nutzrecht eines ca. 1,5 Meilen vor der Stadt entspringenden und durch diese zum Rhein fließenden Baches21. Unter Verstoß dagegen und gegen einen 1558 mit der Stadt abgeschlossenen Vertrag leitete Wilhelm von Harff, H. zu Hürth, Wasser aus dem Bach ab, inhaftierte Bachherren und Diener des Rates, zog den diesbezüglichen Streit um die Bachrechte von seinem Landesherrn, dem Kf. von Köln, ab und brachte ihn an die brabantische Regierung. Mit den dort ausgebrachten Mandaten und Prozessen sollte die Stadt Köln der Jurisdiktion des Reichs entzogen und an ein auswärtiges Gericht gezwungen werden. Zwar erlangten Bürgermeister und Rat am RKG als der für beide Parteien zuständigen Instanz gegen diese nichtigen Prozesse Mandate sine clausula ad cassandum und daneben eine Zitation, doch beachtete Harff dies nicht, sondern erwirkte seinerseits am Brüsseler Hof Provisionaldekrete und Repressalien gegen Kölner Bürger, um die Prozesse des RKG zu hintertreiben und Köln dem brabantischen Gerichtszwang zu unterwerfen. Wiederholte ksl. Befehle seit 1562, die brabantischen Prozesse aufzugeben und die Repressalien einzustellen, missachtete Harff, vielmehr wurden sie im Anschluss an eine vom Kg. von Spanien veranlasste Suspendierung 1587 in verschärfter Form fortgeführt. Auf Interventionen Ks. Rudolfs II. seit 1589 bei Kg. Philipp II. und Generalstatthalter Alexander Farnese hin wurden die Prozesse zwar suspendiert, doch stellte die brabantische Regierung dessen ungeachtet die Repressalien gegen Hab und Gut von Kölner Bürgern, die in Brabant angetroffen wurden, nicht ein. Am 22. 4. 1589 erging ein Definitivurteil gegen Köln, das mit der Verhängung weiterer Repressalien exekutiert wurde. Am 15. 1. 1591 wurden Bürgermeister und Rat zur Zahlung von 12 156 fl. verurteilt und am 3. 4. 1591 vorgeladen. Zuletzt suspendierte Generalstatthalter Gf. Peter Ernst von Mansfeld die Prozesse am 2. 9. 1593 für 6 Monate, dennoch wurden die Übergriffe auf Kölner Bürger fortgesetzt. Köln untersteht unbestreitbar nicht der brabantischen, sondern der Jurisdiktion des Reichs, weshalb allein das RKG die zuständige Instanz darstellt. Da auch der Burgundische Vertrag 1548 festlegt, dass die Untertanen des Reichs und Burgunds von den jeweils zuständigen Gerichten nicht abgezogen, sondern Streitfälle vor dem ordentlichen Gericht des Beklagten ausgetragen werden, und da zu Beginn des Streits 1560 der Kläger Harff mit der Hft. Hürth ein Kurkölner Landsasse und damit Reichsuntertan war, steht zweifelsfrei fest, dass Kanzler und Räte in Brüssel sowohl im Hinblick auf den Kläger wie den Beklagten keine kompetente Rechtsinstanz darstellen. Auch können sich die brabantischen Prozesse nicht auf die vermeintliche Goldene Bulle gründen, weil keine der beiden Parteien Brabant angehört und der strittige Gegenstand auf Reichsboden zu Hürth liegt. Des Weiteren ist der Missbrauch der erwähnten Goldenen Bulle gegen die Reichsstände bekannt, ebenso der diesbezügliche Beschluss beim RT 1582. Da die brabantische Jurisdiktion demnach weder im Hinblick auf den Streitgegenstand noch auf den Ort und die Personen begründet ist, sind alle Maßnahmen seit 1560 aufzuheben.
Im Supplikationsrat verlesen am 1. 7.22Beschluss in 2 Umfragen: Allgemeine Übereinkunft, die Bitte um eine Reichshilfe an die Beratung des 2. HA (Landfriede und Niederlande) in den Kurien zu verweisen. Die Klagen gegen die Zitation von Kreisständen vor das brabantische Gericht wollen Kurtrier, Kurköln und Kurpfalz an die Beratung des 3. HA (Reichsjustiz) verweisen. Dagegen Beschluss gemäß den Einwendungen von Kursachsen und Kurmainz wie in der Resolution des Supplikationsrats.
Resolution des Supplikationsrats (dort gebilligt am 6. 7.23, im RR verlesen erst am 22. 7.24; von den Reichsständen kopiert am 23. 7.)25: 1) Die Bitte um eine Reichshilfe für den Kreis wird befürwortet und an die Beratung des 2. HA (Landfriede und Niederlande) remittiert. 2) Maßnahmen gegen die Evokation von Reichsständen vor das brabantische Gericht: Bitte an den Ks., er möge Ehg. Ernst als Generalstatthalter der Niederlande auffordern, bei Kanzler und Räten in Brüssel die Einstellung der Prozesse gegen Reichsmitglieder zu veranlassen. Unterbleibt dies, sollen die früheren ksl. Mandate gegen die Prozesse vollzogen, die Brabanter Goldenen Bulle kassiert und im äußersten Notfall den bedrängten Ständen Repressalien zuerkannt werden. Aufforderung an das RKG, das Verfahren gegen Anton von Harff als Reichsmitglied fortzuführen. Beschlagnahmung der im Reich gelegenen Güter Harffs. Erneuerung und Wiederaufnahme der von Ks. Ferdinand I. veranlassten Prozesse des Kammerprokuratorfiskals am RKG gegen den Brüsseler Hof und die Hh. von Harff um die Kassation der brabantischen Prozesse. Aufnahme der Maßnahmen in den RAb26.
Bereits vor der Beratung im Supplikationsrat wurde die Eingabe dem SR-Ausschuss zum 2. HA noch vor 30. 6. übergeben27. Verlesung im FR ebenfalls noch vor Vorlage des Dekrets des Supplikationsrats am 7. 7.28Billigung der Resolution des Supplikationsrats im SR am 25. 7.29
Supplikation der Stadt Köln an die Reichsstände (der Mainzer Kanzlei übergeben am 13./14. 7.; von den Reichsständen nicht kopiert)30, unterzeichnet von den Gesandten der Stadt: Haben zwischenzeitlich erfahren, dass über die bisherigen Klagen Kölns gegen die brabantische Jurisdiktion hinaus neuerlich Kölner Bürger mit einer Zitation vom 14. 6. 1594 vor Kanzler und Räte am Brüsseler Hof evoziert werden. Da dies erneut dessen Intention mit der angemaßten Jurisdiktion zeigt und lediglich eine grundsätzliche Klärung Schutz vor künftigen Zitationen verspricht, bittet man um die Verabschiedung von Maßnahmen zur Rücknahme der jetzt anhängigen und zur Sicherung vor künftigen Prozessen. Regen an, die unter Ks. Ferdinand I. dem Kammerprokuratorfiskal aufgetragenen Prozesse am RKG gegen den Brabanter Hof und von Harff um die Kassation fortzuführen und auf alle künftigen Evokationen auszuweiten.
Verlesung im Supplikationsrat am 14. 7. 159431. Beschluss: Billigung.