Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Bestätigt den zwischen den Gff. Albrecht, Sigmund, Ludwig, Georg und Philipp von Hohenlohe im Jahre 1503 geschlossenen (inserierten) Vertrag1 und erklärt jegliche Zuwiderhandlung eines oder mehrerer Vertragspartner gegen diese Regelung für unwirksam. Befiehlt allen Reichsangehörigen unter Androhung der kgl. Ungnade und einer Geldstrafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.
Konstanz, 16. Juli 1507.
Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, GA 5, Schubl. XL, Nr. 68 (Or. m. anh. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, Ba 30, Bü. 29, unfol. (spätere Kop.) = B.
Anmerkungen
1
Der unter Vermittlung ihrer Mutter Gfin. Helena von Hohenlohe, Gf. Johanns von Hohenlohe, Gf. Ludwigs von Löwenstein, Albrechts Schenken von Limpurg, Georgs von Rosenberg und Peters von Finsterlohe geschlossene Hausvertrag zwischen den Söhnen Gf. Krafts von Hohenlohe vom 27.9.1503 bestimmte, daß zur Erhaltung des vom Vater hinterlassenen Besitzstandes Albrecht und Georg im weltlichen Stand bleiben, Sigmund, Ludwig und Philipp jedoch die geistliche Laufbahn einschlagen sollten. Albrecht übernahm, auch für den noch minderjährigen Georg, die Regierung der Gft. Hohenlohe und deren Vertretung gegenüber dem Reich. Der Vertrag regelte weiter die jährlichen Einkünfte Albrechts und Georgs, verpflichtete sie zur Eheschließung mit Einwilligung der Vermittler – für Albrecht bestand bereits eine Heiratsabrede mit Wandelbar von Zollern (gemäß Vereinbarung zwischen Gf. Eitelfriedrich von Zollern und Gf. Kraft von Hohenlohe von 1495, Kop.; Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, GL 5, Schubl. 6, Nr. 8) – und bestimmte, daß die Gft. erst nach dem Tod der Mutter zwischen Albrecht und Georg geteilt werden durfte. Albrecht sollte von seinen vier Domherrenpfründen zugunsten seiner Brüder Sigmund, Ludwig und Philipp resignieren. Diesen wurde ein jährliches Mindesteinkommen von 300 fl. garantiert, das ggf. bis zu dieser Höhe aus den Einkünften der Gft. zu ergänzen war. Die drei Brüder erklärten ihren Verzicht auf das väterliche und mütterliche Erbe – ausgenommen den Fall des erbenlosen Todes Albrechts und Georgs. Auch für den jüngeren Bruder Gf. Johann wurde der Beitritt zum Vertrag und die geistliche Laufbahn vorgesehen (Or. m. 7 Ss.; Hohenlohe-Zentralarchiv Neuenstein, GA 5, Schubl. XXXIX, Nr. 64).