Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

1. Konzeption und Editionsgrundsätze

1.1. Quellenauswahl und Quellenlage

Die Konzeption der vorliegenden Edition realisiert die im achten Band der Mittleren Reihe entwickelten Überlegungen zur Struktur des Reichstages in der Maximilianszeit. Das Gleiche gilt dementsprechend für die Materialauswahl.1 Wie aus dem Archivalienverzeichnis hervorgeht, wurden sämtliche Bestände und Quellentypen herangezogen, die Informationen über den Konstanzer Reichstag erwarten ließen. Insgesamt ist die Überlieferungslage allerdings nicht zufriedenstellend. So deckt das Reichstagsprotokoll (Nr. 148) nicht einmal ein Drittel des Zeitraumes ab. Die Verhandlungsakten, also die zwischen Reichsoberhaupt und Reichsständen ausgetauschten Resolutionen zu den Verhandlungsmaterien, sind nicht vollständig überliefert. Die vorliegenden Gesandtenberichte können dieses Defizit kaum ausgleichen, da sie meist nur auf die partikularen Angelegenheiten der einzelnen Stände eingehen. Zwar hielten sich zur Zeit des Reichstages zahlreiche ausländische Gesandtschaften am Hof König Maximilians auf, doch sind nur die allerdings zahlreichen Berichte des Venezianers Vincenzo Querini und vereinzelt Schreiben florentinischer und mantuanischer Emissäre und Kontaktleute erhalten. Die wenigen überlieferten Berichte von Vertretern der burgundischen Statthalterregierung sind marginal. In Paris und Rom fanden sich keine auf den Konstanzer Reichstag bezüglichen Gesandtschaftsakten. Im übrigen ließen die negativen Bescheide auf Anfragen in Simancas und London einen Besuch der dortigen Institute von vornherein aussichtslos erscheinen. Gleichwohl ist angesichts der beträchtlichen Dauer des Reichstages von beinahe drei Monaten eine große Zahl von Quellen überliefert. Um möglichste Übersichtlichkeit zu gewährleisten, dokumentieren die im Haupttext wiedergegebenen 994 Stücke die Hauptstränge der Verhandlungen. Ergänzende Akten (ca. 980) wurden in den Fußnoten ausgewertet. Einen Überblick über die dargebotenen Stücke bietet ein chronologisches Aktenverzeichnis am Schluß des Bandes.

1.2. Gliederung

Die Dokumentation der politischen und organisatorischen Vorbereitungen des Konstanzer Reichstags in Kapitel I setzt chronologisch im wesentlichen im Oktober 1506 ein. Das in Kapitel I.1 (Romzug) versammelte Quellenmaterial bietet für die Verhandlungen und Pläne König Maximilians im Vorfeld des Reichstages und mit Hinblick auf den Reichstag eine Vielzahl von neuen Aspekten. Nicht zuletzt werden die für die maximilianeischen Reichstage so wichtigen außenpolitischen Rahmenbedingungen skizziert. Kapitel I.2 setzt sich gleichsam kontrapunktisch mit den partikularen Anliegen der ständischen Teilnehmer auseinander, die in der Regel überhaupt erst deren Interesse am Reichstag begründeten. Kapitel I.3 gibt das zweifellos lückenhafte Material zur organisatorischen Vorbereitung des Reichstages wieder, wobei neben den Bemühungen der Reichsregierung vor allem die Aktivitäten der gastgebenden Stadt Konstanz im Mittelpunkt stehen.

Das zentrale Kapitel II.1 enthält die Verhandlungsakten des Reichstages samt zugehörigen Stücken – soweit sie überliefert sind. Vor allem in der turbulenten Schlußphase der Verhandlungen erfaßten die ständischen Schreiber anscheinend nicht mehr alle vom König vorgelegten Stellungnahmen. Einige königliche Resolutionen sind nur in Form von Auszügen oder als Randvermerke zum vorhergehenden Stück erhalten. Doch auch bei den vollständig vorliegenden Resolutionen ist die Zahl der Überlieferungen wiederholt erstaunlich gering. Als sehr schwierig erwies sich die Datierung; in einigen Fällen konnte nur ein Terminus post oder ante quem bestimmt werden. Die gewählte Reihenfolge der Stücke erschien nach sorgfältiger Abwägung als die plausibelste. Die Außenkommunikation des Reichstages, hier konkret die in die Reichsversammlung gelangten Aktenstücke französischer und päpstlicher Provenienz wurden wegen des großen zeitlichen Abstandes nicht nach ihrem Ausstellungsdatum, sondern entsprechend ihrer Präsentation in Konstanz eingeordnet.

Abgesehen von der unübersichtlichen Schlußphase des Reichstages wurden die Verhandlungen König Maximilians bzw. der Reichsstände mit den und über die Eidgenossen in ein eigenes Unterkapitel (II.1.3.) ausgegliedert, um den Zusammenhang mit den eidgenössischen Tagen in Schaffhausen (Mai 1507) und Zürich (Juni 1507) herzustellen, an denen auch Vertreter der Konstanzer Reichsversammlung teilnahmen. Kapitel II.1.6. dokumentiert mit dem Reichsabschied und den Reichsanschlägen für die Romzughilfe und den Kammerzieler die Ergebnisse der Reichstagsverhandlungen. In Konstanz fanden während des Reichstages diesen ergänzende Versammlungen des Schwäbischen Bundes und der Reichsstädte statt. Der allerdings bescheidene Aktenniederschlag ist in den Kapiteln II.2–3 zu finden. Für die Kapitel II.4–10 gelten erneut prinzipiell die Darlegungen im achten Band der Mittleren Reihe.2 

Die in Kapitel III versammelten Nachakten dokumentieren die unmittelbaren Folgewirkungen des Reichstages und den Vollzug der in Konstanz getroffenen Entscheidungen. Sie setzen zeitlich in der Übergangsphase zwischen der Publikation des Reichsabschieds am 26. Juli und der Abreise König Maximilians aus Konstanz am 11. August3 ein. Im Mittelpunkt steht wiederum der Romzug. Dokumentiert werden die Bemühungen der Reichsregierung um die Einsammlung der bewilligten Reichshilfe im wesentlichen bis zur Kaisererhebung Maximilians I. In diesem Zusammenhang werden auch die Initiative der auf dem Reichstag projektierten Anleihe bei den Handelsgesellschaften und die weiteren Verhandlungen mit den Eidgenossen bis zu deren endgültigem Scheitern verfolgt (III.1.4/6). Wichtigstes Reformergebnis des Reichstags war die Erneuerung des Reichskammergerichts4 (Kap. III.2). Die Dokumentation reicht zeitlich bis zum ersten, bislang nicht bekannten Visitationsabschied von 1508 und zur Regensburger Reichskammergerichtsordnung (Nrr. 949f.), womit die Konstanzer Reformbeschlüsse als realisiert gelten können. Abgeschlossen werden die Nachakten durch wichtigere reichsständische Angelegenheiten (Kap. III.3).

1.3. Quellendarbietung

Auch was die Quellendarbietung angeht, gelten weiterhin die Darlegungen in Band 8.5 In Anlehnung an die Gepflogenheiten der Jüngeren Reihe wurden als Neuerung die Querverweise auf Stücke innerhalb des Bandes – insofern nicht Textpassagen mitzitiert werden – in eckigen Klammern in den Haupttext eingefügt. Dies führte zu einer deutlichen Entlastung des Fußnotenapparates. Die Verwendung des Zeichensatzes mediaevum.ttf6 erlaubt es, in zeitgenössischen Drucken verwendete diakritische Vokale als solche wiederzugeben – also z. B. zuͦuolfuren statt wie bisher zuouolfuren.7 Die Regesten sind im Indikativ gehalten. Dies erlaubt die deutlichere Kennzeichnung von in den Gesandtenberichten wiedergegebenen Aussagen Dritter durch die indirekte Rede und bringt auch eine gewisse sprachliche Entlastung mit sich.

2. Der Konstanzer Reichstag

2.1. Organisation und personelle Zusammensetzung des Reichstages

Zweck des Konstanzer Reichstages war nach den Vorstellungen König Maximilians der nach dem Abschluß des Wiener Friedens mit Ungarn konkret geplante und politisch vorbereitete Romzug8 nicht nur zur Erlangung der Kaiserwürde, sondern auch zur Reetablierung der königlichen und Reichsrechte in Oberitalien. Neben Rom sollte Mailand deshalb der zweite Zielpunkt des Italienzuges werden. Der König setzte die Reichsstände im Vorfeld des Reichstages massiver, vor allem gegen Frankreich und dessen angeblichen Ambitionen auf die Kaiserwürde und das Papsttum gerichteter Propaganda aus, so etwa in seinem ungewöhnlich umfangreichen Reichstags-Ausschreiben (Nrr. 4f.), sondierte zugleich aber auch die reichsständischen Positionen (Nrr. 814). Schwerpunkte der außenpolitischen Vorbereitung waren abgesehen von der Kurie die Eidgenossen und Venedig (Nrr. 2253).9 

Die Akten zeigen die Konstanzer Reichsversammlung vom Verhandlungsverlauf her als einen für die Regierungszeit Maximilians I. typischen Reichstag. Der königlichen Forderung nach einer Romzughilfe stellten die von Kurmainz und Kursachsen angeführten Stände ihre Gegenforderung nach Reaktivierung des Reichskammergerichts entgegen. Soweit die Akten dies erkennen lassen, fungierte der nach Köln 1505 wieder dem Zugriff des Reichsoberhaupts entzogene sogenannte Große Ausschuß als kurienübergreifendes Beratungsgremium der Stände.10 Da Kurfürst Friedrich verspätet auf dem Reichstag eintraf, gehörte Kursachsen anscheinend über die ganze Dauer des Reichstages diesem Ausschuß nicht an (Nr. 189, Pkt. 1). Dies war sicherlich mit ein Grund, daß dessen Beschlüsse zum Teil nur unter erheblichen Änderungen das Plenum passierten. Für Einzelfragen wie die Erstellung des Reichsanschlags (Nrr. 148, Pkt. 25; 607, Pkt. 3; 643, Pkt. 2; 653, Pkt. 1) oder die vom Reichsoberhaupt angeregte Anleihe bei den Handelsgesellschaften (Nr. 148, Pkt. 21) wurden zusätzlich ad-hoc-Ausschüsse ebenfalls aus Vertretern aller drei Kurien gebildet. Verschiedentlich ist die Übergabe ständischer Resolutionen an den König (Nrr. 148, Pkt. 36; 164, Pkt. 2; 643, Pkt. 3) oder dessen Räte (Nr. 148, Pkt. 21) durch Deputierte nachweisbar, was wahrscheinlich das übliche Procedere war. Umgekehrt ließ Maximilian seine Resolutionen anscheinend regelmäßig durch seine Räte übergeben (z. B. Nr. 148, Pkt. 15/22/40) und in Empfang nehmen (z. B. Nr. 148, Pkt. 19). Die Akten vermitteln den Eindruck einer vergleichsweise geringen Präsenz des Reichsoberhaupts bei den Verhandlungen. Die Geschäftsführung des Reichstages lag nach dem Kurtrierer Intermezzo von 1505 offensichtlich wieder bei Kurmainz. So wurde den ständischen Schreibern das Reichstagsschriftgut in der im Franziskanerkloster untergebrachten Mainzer Kanzlei vorgelegt.11 Erzbischof Jakob gegenüber legten diese auch die eidliche Verpflichtung zur Geheimhaltung ab (Nr. 182). Für den organisatorischen Ablauf war der Reichserbmarschall Wilhelm von Pappenheim zuständig. Bei ihm akkreditierten sich die Gesandtschaften (Nr. 642, Pkt. 1), er berief die Stände zu den Beratungen (Nrr. 148, Pkt. 29/31; 149, Pkt. 1; 650, Pkt. 2) und übergab gelegentlich auch Schriftstücke (Nr. 148, Pkt. 31). Insgesamt erlaubt die Überlieferung jedoch kaum Aussagen über die Geschäftsordnung des Reichstags. Die bekannte Schilderung in der Finalrelation des venezianischen Gesandten Vincenzo Querini vom Zusammenwirken der drei Kurien12 ist aktenmäßig nur dürftig zu belegen (Nrr. 148, Pkt. 21/23; 618, Pkt. 1; 634, Pkt. 1; 647, Pkt. 1). Die Kritik der in Konstanz versammelten Reichsstädte an ihrer Zurücksetzung bei den Verhandlungen (Nr. 278, Pkt. 3) widerspricht aber nicht seiner Darstellung, sondern moniert die Haltung der Kurfürsten und Fürsten, die einmal mehr eine gewisse Willkür bei der Einbeziehung der Städte zeigten, so bei deren Nichtberücksichtigung im Ausschuß zur Erstellung des Reichsanschlags (Nr. 148, Pkt. 25). Es ist einmal mehr davon auszugehen, daß die Kurienorganisation des Reichstages vom Großen Ausschuß überlagert war. Dies heißt natürlich nicht, daß sie keine Rolle spielte.

Was die personelle Zusammensetzung des Reichstages angeht, so waren mit ganz wenigen Ausnahmen – der nach Auffassung König Maximilians immer noch geächtete Kurfürst Philipp von der Pfalz (Nrr. 558, Pkt. 2; 564, Pkt. 4; 580, Pkt. 6) oder, aus Gründen der Schonung für den Romzug, Herzog Heinrich d. Ä. von Braunschweig (Nr. 810) – beinahe alle Reichsstände zur Teilnahme eingeladen, nicht nur ein ausgewählter Kreis nach dem Gutdünken der Reichsregierung wie 1505 in Köln. Möglicherweise rechnete der König mit breiter Zustimmung zum geplanten Romzugsunternehmen und hielt deshalb eine Selektion des Teilnehmerkreises für unnötig. Dies war wohl auch nicht mehr möglich. Man wird hier das Wiedererstarken der reichsständischen Opposition in Rechnung stellen müssen, die mit einer unübersehbaren persönlichen Krise des Reichsoberhaupts nach dem Tod seines Sohnes Philipp (25.9.1506) (z. B. Nr. 133) bei verstärkter Ausrichtung auf außenpolitische Obliegenheiten im Zusammenhang mit dem Romzugsprojekt einherging. Der halbherzige Ansatz der Reichsregierung zu einer Kammergerichtsreform im Juni 1506 vor allem durch Lösung des Finanzierungsproblems13 änderte nichts an der Tatsache der Vernachlässigung akuter reichspolitischer Probleme durch König Maximilian. Auch die Ankündigung der dann unterbliebenen Wiedereröffnung des Gerichts in Regensburg gleichzeitig mit dem Beginn des Reichstages (Nr. 5, Pkt. 11) kann nur als Signal an die Reichsstände verstanden werden, nicht über den Themenkomplex Frieden und Recht zu verhandeln.

Genau diesen Wunsch des Reichsoberhauptes ignorierten die Stände. Die Reichsfürsten waren keineswegs nur willfährige Gefolgsleute Maximilians, wie etwa Querini sie beurteilte (Nrr. 660, Pkt. 5; 675, Pkt. 5; 681, Pkt. 2; 689, Pkt. 2; 693, Pkt. 4). Offensichtlich übernahm der 1505 noch vom Reichstag ferngehaltene Mainzer Kurfürst Jakob von Liebenstein in der Nachfolge Bertholds von Henneberg die Rolle als einer von zwei ständischen Oppositionsführern. Anders als sein Vorgänger verfolgte Liebenstein jedoch keine umfassende Reformkonzeption, sondern konzentrierte sich in erster Linie auf die Reichsgerichtsbarkeit. Der zweite Oppositionsführer, Kurfürst Friedrich von Sachsen, stand einer Reichsreform grundsätzlich fern14, zeigte sich aber einmal mehr bereit, im Sinne seiner Reichspolitik „des passiven Widerstands“15 Reformfragen verhandlungstaktisch als Hebel gegen die königlichen Forderungen einzusetzen. Er spielte insgesamt eher einen destruktiven Part, vor allem was die Ziele König Maximilians in bezug auf Frankreich anging (Nrr. 175, 184, 189, 193). Es ist aber zu betonen, daß die Stände die Zielsetzung Romzug grundsätzlich mit dem Reichsoberhaupt teilten und – anders als zwei Jahre später auf dem Wormser Reichstag – in Konstanz von einer Fundamentalopposition weit entfernt waren, und dies, obwohl unter den Kurfürsten allein Erzbischof Jakob von Trier dem königsnahen Lager zugeordnet werden kann. Für das politische Handeln des nur durch Gesandte vertretenen Erzbischofs Hermann von Köln galt wie bisher, daß das Reich als Ganzes keine maßgebliche Rolle spielte.16 Ähnliche Zurückhaltung zeigte Kurfürst Joachim I. von Brandenburg, der sein Fernbleiben von seinem einzigen Gesandten Eitelwolf vom Stein mit fadenscheinigen Gründen entschuldigen ließ (Nr. 580, Pkt. 3).

Der Salzburger Erzbischof Leonhard von Keutschach war auf die Konfliktfelder mit Österreich fixiert; vermutlich zeigte er sich dafür zum Entgegenkommen bei der königlichen Reichshilfeforderung bereit. Erzbischof Ernst von Magdeburg zählte zu den „konigklicher maiestat gesipten frewnden“ (Nr. 708, Pkt. 2). Eng verbunden mit dem Reichsoberhaupt war als königlicher Rat auch Bischof Georg von Trient, der aber in Konstanz anscheinend nur als solcher auftrat (Nrr. 152, 217, 237) und nicht an den Beratungen der Stände teilnahm. Er ist jedenfalls nicht auf der Subskriptionsliste des Reichsabschieds vertreten. Das gleiche gilt für Bischof Friedrich von Utrecht, dessen nicht des Deutschen mächtige Vertreter nur als Anwälte im Konflikt um Groningen fungierten. Bischof Georg von Bamberg zeigte sich primär an den Angelegenheiten seines Stifts interessiert (Nrr. 139, 439). Auch hier wird man auf der Basis einer do-ut-des-Beziehung eine gewisse Bereitschaft zum Entgegenkommen gegenüber den Zielen König Maximilians unterstellen. Was die übrigen geistlichen Fürsten angeht, läßt sich jedenfalls aufgrund der Aktenlage kein reichstagspolitisches Profil erkennen.

Unter den weltlichen Fürsten war Herzog Georg von Sachsen – ohnehin Maximilian nahestehend – wegen des Dauerkrisenherdes Friesland/Groningen auf die allerdings zunehmend zweifelhafte Unterstützung durch den König angewiesen. Unter den persönlich auf dem Reichstag anwesenden weltlichen Fürsten konnten sonst nur noch Heinrich d. M. von Braunschweig-Lüneburg und Erich von Braunschweig-Calenberg-Göttingen, der allerdings sich allerdings nur kurz in Konstanz aufhielt, als Parteigänger Maximilians gelten. Herzog Albrecht IV. von Bayern wünschte vor allem eine Beilegung seines Konflikts mit Pfalzgraf Friedrich; in bezug auf die „Reichssachen“ zeigte er sich einmal mehr desinteressiert. Jedenfalls bis zu seiner Ankunft in Konstanz hatten seine Gesandten die Weisung, sich bei den Reichstagsverhandlungen vor allem nicht gegenüber dem König zu exponieren (Nr. 84). Seinem Gegenspieler darf man wohl eine ähnliche Haltung unterstellen. Eine Reihe dezidiert königstreuer Fürsten, so Markgraf Friedrich von Brandenburg-Ansbach und – altersbedingt – Landgraf Wilhelm von Hessen, ließ sich durch Gesandte vertreten. Die hessischen Emissäre trafen allerdings wohl erst gegen Ende des Reichstages ein (Nr. 431). Für den ebenfalls habsburgnahen Christoph von Baden war zeitweilig sein Sohn Ernst in Konstanz anwesend, jedoch anscheinend nicht als offizieller Vertreter auf dem Reichstag.

Ungeachtet einzelner Positionen galt für die Mehrzahl der in Konstanz anwesenden oder vertretenen Fürsten einmal mehr, daß sie in erster Linie auf sich und ihre Territorien bezogen waren. Aber sie wollten den Reichstag auch nicht den Kurfürsten überlassen, in einigen Fällen vielleicht aus Loyalität zum König, mehrheitlich sicherlich, um den Reichstag als Aktionsfeld für ihre Eigeninteressen zu nutzen.17 Damit wäre der Fürstenrat zuerst einmal als insgesamt eher promonarchisches Gremium qualifiziert, zumal die Präsenz Österreichs darin zweifellos nicht nur im Falle Bayerns die Bereitschaft reduzierte, sich offen gegen das Reichsoberhaupt zu stellen. Das begreifliche Interesse einer Mehrheit der Fürsten, sich nicht von der habsburgischen Politik vereinnahmen zu lassen, erklärt nicht zuletzt die Kurmainz und Kursachsen auch in Konstanz bereitwillig zugestandene Führungsrolle mit. Nur die Reformforderung war auf dem Reichstag prinzipiell als Gegengewicht zum königlichen Anspruch auf Reichshilfe geeignet. Die Rolle der Reichsstädte, ohnehin der übrigen mindermächtigen Stände, blieb in Konstanz einmal mehr marginal.

2.2. Verlauf der Reichstagsverhandlungen

Der Beginn des Reichstages18 gestaltete sich zögerlich. König Maximilian traf erst am 27. April in Konstanz ein, obwohl er den Reichstag zum 7. März ausgeschrieben (Nr. 5, Pkt. 11) und am 18. März von Hagenau aus noch einmal das sofortige Erscheinen der Stände angemahnt hatte (Nr. 15). Im zeremoniellen Ablauf wurde der Reichstag am 30. April mit dem üblichen Eröffnungsgottesdienst eingeleitet. Wahrscheinlich am folgenden Tag hielt der König vor den versammelten Reichsständen im Zunfthaus der Kaufleute „Zum Thurgau“, wo auch die weiteren Reichstagsverhandlungen stattfanden, eine lange Eröffnungsrede (Nr. 150). Er legte Rechenschaft über seine bisherige Regierung ab, die sich als Kette von Kriegen und Kriegsplänen darstellte. Wo der König dabei gescheitert war, maß er die Schuld den Reichsständen und den frankophilen Räten seines Sohnes Philipp zu. Auch aus der Literatur bekannt ist die drastische Gegenüberstellung der geringen Reichshilfe und der Eigenleistung der Erbländer für die Unternehmungen Maximilians, ebenso die Betonung seiner persönlichen Aufopferung, mit denen er nur die Taten Friedrich Barbarossas als vergleichbar erachtete. Auffällig ist im Zusammenhang mit den erwähnten Reichstagen, daß der König mit keinem Wort auf die Verhandlungen und Beschlüsse zu Frieden und Recht einging. Lediglich das 1500 beschlossene Reichsregiment wurde als Mittel Erzbischof Bertholds von Mainz zur verfassungsrechtlichen Knebelung des Reichsoberhauptes erwähnt. Folgerichtig regte Maximilian in seiner Eröffnungsrede auch nicht zu Verhandlungen über Verfassungsfragen an. Stattdessen proponierte er Beratungen über die Bewahrung der Kaiserwürde für das Reich und die Rettung des Papsttums vor den Franzosen, ohne selbst konkrete Vorschläge, auch keine spezifizierte Reichshilfeforderung zu unterbreiten. Am 3. Mai verließ der König Konstanz in Richtung Rottweil (Nr. 661, Pkt. 1). Zwingende Gründe für diese Reise lassen sich nicht erkennen; man wird verhandlungstaktische Motive in Rechnung stellen müssen. Erst am 15. Mai, nachdem er tags zuvor von der bevorstehenden Ankunft einer eidgenössischen Gesandtschaft in Konstanz erfahren hatte, kehrte Maximilian wieder an den Bodensee zurück (Nrr. 148, Pkt. 1; 667, Pkt. 1). Inzwischen hatten seine Räte den Reichsständen erste konkrete Forderungen vorgetragen, waren aber mit der Gegenforderung nach Beratungen über Frieden und Recht und durch den Hinweis auf die Notwendigkeit, das Eintreffen weiterer Fürsten abwarten zu müssen, beschieden worden (Nr. 152). Immerhin ratifizierten die Stände den vorgelegten Entwurf für die Instruktion einer Reichsgesandtschaft zum eidgenössischen Tag in Schaffhausen (Nr. 216). Die Verhandlungen mit der Schweizer Gegengesandtschaft in Konstanz19 veranlaßten König Maximilian am 16. Mai, die Stände zu einer raschen Erklärung über die Höhe der Romzughilfe aufzufordern (Nr. 219). Diese machten jedoch am nächsten Tag deutlich, daß es keine kurzfristige Entscheidung geben werde. Die Bedenken der Stände, die Eidgenossen überhaupt über die Höhe der künftigen Romzughilfe zu informieren (Nr. 220), offenbarte ihr die weiteren Verhandlungen König Maximilians erschwerendes Mißtrauen. Auch ihre Stellungnahme vom 18. Mai bestätigte dies: Die Anwerbung von 6000 eidgenössischen Knechten für den Romzug wurde grundsätzlich begrüßt, von deren Mitfinanzierung durch die Stände war aber nicht die Rede. Vielmehr sollten die Eidgenossen als Reichsglieder ihren Beitrag zum Romzug leisten (Nr. 222). Die beiden königlichen Einungsentwürfe (Nrr. 223, 226) und der ständische Gegenentwurf (Nr. 225) bzw. ihre als Resolution vorgetragene Kritik (Nr. 228) belegen die Probleme Maximilians, einerseits die Blockadehaltung der Stände aufzuweichen und gleichzeitig dem Wunsch der Eidgenossen nach Bestätigung ihrer Sonderstellung innerhalb des Reiches nachzukommen. Während der König in dieser Frage zu weitreichenden Zugeständnissen bereit war, darunter der rechtlichen Anerkennung der seit 1495/99 bestehenden de-facto-Exemtion von der Reichsgerichtsbarkeit20 (Nr. 227), weigerte sich die Ständeversammlung, seiner Politik zu sekundieren. Vermutlich unmittelbar nach der Abreise der Schweizer Gesandten nutzte Maximilian die – von den Ständen mit großer Skepsis aufgenommene (Nrr. 603, Pkt. 3; 636, Pkt. 2; 673, Pkt. 4; 719, Pkt. 9) – Rechenschaftserklärung des französischen Gesandten Gian Antonio Crivelli zu einer erneuten propagandistischen Offensive. Der Gesandte wurde verhaftet, seine an die Adresse König Maximilians gerichteten Vorwürfe (Nr. 154) als Machenschaften des Kardinals von Rouen, Charles d’Amboise, bewertet. Die Stände ratifizieren daraufhin das ihnen vorgelegte Rechtfertigungsschreiben an König Ludwig XII. (Nr. 148, Pkt. 16). Offensichtlich schenkten sie der von den königlichen Räten präsentierten Version des Vorgangs Glauben; Bedenken politischer oder auch völkerrechtlicher Natur, wie sie Ludwig in seinem Antwortschreiben (Nr. 173, Pkt. 1) geltend machte, sind nicht feststellbar (Nr. 642, Pkt. 4).

Erstmals am 22. Mai formulierten die Räte König Maximilians unter fortgesetzten Invektiven gegen Frankreich und mit völlig unrealistischen Angaben über die Kontingente einer nebulösen antifranzösischen Koalition eine konkrete Hilfeforderung von 10 000 Reitern und 20 000 Fußsoldaten (Nrr. 148, Pkt. 18; 156). Zugleich beantragte die Reichsregierung eine Zwangsanleihe bei den großen Handelsgesellschaften im Reich, um insbesondere die Bezahlung der eidgenössischen Knechte zu finanzieren (Nr. 157). Drei Tage später wiesen die Stände die Hilfsforderung in dieser Höhe zurück und erklärten Beschlüsse zu Frieden und Recht zur Voraussetzung für eine Reichshilfe. Eine eventuelle höhere Hilfe etwa zur Eroberung Mailands wurde an Bedingungen geknüpft: Die Stände forderten die Aufnahme von Verhandlungen mit Frankreich, die Sicherstellung eines eidgenössischen Beitrags und die Verabschiedung wirkungsvoller Maßnahmen gegen säumige Stände. Eine Anleihe der Gesellschaften sollte mit diesen einvernehmlich auf den Weg gebracht werden (Nr. 158). Am gleichen Tag wurde die königliche Gegenresolution verlesen: Prinzipiell hatte Maximilian gegen parallele Verhandlungen über Recht und Frieden und Fragen des Romzuges nichts einzuwenden. An der Verknüpfung seines Romzugs mit der Rückeroberung Mailands als Voraussetzung dazu hielt er fest. Eine Senkung der Hilfsforderung lehnte er unter Hinweis auf die hohe militärische Potenz des Reiches ab. Verhandlungen mit Frankreich wies er nicht grundsätzlich zurück, forderte aber die Vereinbarung fester Verhandlungsziele und vor allem der zu ergreifenden Maßnahmen nach dem – aus Sicht Maximilians zweifellos absehbaren – Scheitern dieser Verhandlungen (Nr. 159). Die Stände – vom König erneut gedrängt mit Hinweis auf einen drohenden französischen Zug gegen Brabant (Nr. 161) – zeigten sich hinsichtlich der Höhe über die Romzughilfe uneinig. Sie beschlossen deshalb am 28. Mai die Bildung eines Ausschusses zur Erstellung eines Reichsanschlages (Nr. 148, Pkt. 25). Präventive Maßnahmen hinsichtlich Gelderns lehnten sie indessen ab (Nr. 162). König Maximilian reiste anschließend ab, um Herzog Albrecht von Bayern entgegenzuziehen, und kehrte in dessen Begleitung am 31. Mai nach Konstanz zurück (Nrr. 674, Pkt. 3; 675, Pkt. 1). Am folgenden Tag informierte er die Stände über die Verhandlungen mit den Eidgenossen – auf dem Züricher Tag sollte die in Konstanz getroffene Vereinbarung über die Stellung von 6000 Söldnern für den Romzug ratifiziert werden (Nr. 229) – und erklärte eine Garantie hinsichtlich der für die Bezahlung dieser Söldner notwendigen Summe von 150 000 Gulden für unerläßlich. Er erneuerte seine Forderung nach einer zeitnahen Anleihe in Höhe von 100 000 Gulden bei den Handelsgesellschaften, die notfalls auch erzwungen werden sollte (Nrr. 148, Pkt. 35; 163). Die Stände willigten am 2. Juni in eine zinslose oder niedrig verzinste Anleihe von bis zu 80 000 Gulden ein. Außerdem wünschten sie weitere Informationen zur Instruierung der Reichsgesandtschaft für den bevorstehenden eidgenössischen Tag in Zürich (Nrr. 164, 231).

Zwei Tage nach den Feierlichkeiten zu Fronleichnam (Nr. 148, Pkt. 37), am 5. Juni, setzte König Maximilian mit zwei umfangreichen Schriften seine antifranzösische Propaganda fort (Nrr. 166a, 167). Danach stockten die Verhandlungen wieder. Der am 7. Juni eröffnete eidgenössische Tag in Zürich beanspruchte die Aufmerksamkeit des durch eigene Gesandte informierten Reichstages (Nrr. 236, 240, 241, 243, 244). Infolge der Abreise Erzbischof Jakobs von Trier dorthin und in Erwartung der Ankunft Friedrichs III. von Sachsen war die Kurfürstenkurie ohnehin faktisch beschlußunfähig (Nr. 242, Pkt. 2). In Konstanz hielten sich zu diesem Zeitpunkt nur Erzbischof Jakob von Mainz sowie Vertreter Kurkölns, Kursachsens, und Kurbrandenburgs auf. Gegen den vom Reichsoberhaupt verfügten Ausschluß von Kurpfalz leisteten die Kurfürsten anscheinend keinen Widerstand. Eine Mehrheit von neun Orten bewilligte in Zürich die Bereitstellung von 6000 Söldnern für den Romzug. Maximilian hatte allerdings nur gegenüber zuverlässigen Parteigängern unter den Eidgenossen transparent gemacht, daß das Unternehmen auch auf die Eroberung Mailands und die Unterwerfung unbotmäßiger italienischer Reichsfürsten abzielte. Er und seine Räte setzten darauf, daß die schweizerischen Söldner sich nicht verweigern würden, wenn sie erst im Feld stünden (Nr. 256, Pkt. 5). Aufgrund ihrer Unvereinbarkeit mit den eidgenössischen Interessen war diese Planung zum Scheitern verurteilt. Denn aufgrund des Widerstandes Luzerns gegen die Truppenbewilligung wurden weitere Verhandlungen erforderlich, die den Dissens offenkundig machten.

Drei Tage nach der Ankunft Kurfürst Friedrichs von Sachsen in Konstanz, am 15. Juni, eröffneten die Stände den Austausch von Resolutionen zum Themenkomplex Frieden und Recht. Der Schwerpunkt lag auf der Reaktivierung des Reichskammergerichts und der Frage nach einer schlagkräftigen Exekution seiner Urteile (Nr. 169). Die Verhandlungen ruhten dann erneut für zwei Tage: Die Trauerfeierlichkeiten für den Sohn König Maximilians, König Philipp von Kastilien, nahmen den Nachmittag des 15. Juni und den 16. Juni in Anspruch. Sie stellten den zeremoniellen Höhepunkt des Reichstages dar und fanden sowohl in der (Reichs-)Publizistik (Nrr. 708, Pkt. 2; 710; 713, Pkt. 5; 715, Pkt. 3, 6–10; 717, Pkt. 1; 719, Pkt. 12) als auch in den ständischen Gesandtenberichten breite Beachtung (Nrr. 611, Pkt. 4; 638, Pkt. 2; 643, Pkt. 5; 650, Pkt. 3; 652, Pkt. 1; 681, Pkt. 2). In diesen Tagen dürfte dem König das von seinen Gesandten in Zürich verabredete Abkommen mit den Eidgenossen (Nr. 246) zugegangen sein. Seine nächsten Ziele für die Reichstags-Verhandlungen waren damit fixiert: Sicherung der Finanzierung der eidgenössischen Söldner und Ratifizierung seiner sonstigen Zusagen an die Eidgenossen durch die Stände. Um dafür den Boden zu bereiten, ließ er zum einen eine weitere alarmierende Verlautbarung zur außenpolitischen Lage mit der dringenden Aufforderung zu einer raschen Entscheidung der Stände übergeben (Nr. 172). Zum anderen erklärte sich König Maximilian erstmals differenziert zum Reformproblem (Nr. 170). Mit dem Vorschlag einer Finanzierung des Kammergerichts durch die österreichischen Erblande, was schon bis dahin nicht funktioniert hatte, und dem Festhalten an Regensburg als Tagungsort signalisierte er, seine Kontrolle über die Reichsgerichtsbarkeit nicht aufgeben zu wollen, wies aber auch keinen Ausweg aus den bestehenden Problemen. Sein im übrigen unrealistischer Vorschlag zur Exekution kammergerichtlicher Urteile durch Landmarschälle war in ähnlicher Form bereits 1505 am Widerstand der Stände gescheitert.21 Auch jetzt machte die Reichsversammlung deutlich, den ständischen Zugriff auf das Reichskammergericht durch Übernahme der Finanzierung, dessen Verlegung nach Worms und Visitationen unter Beteiligung von Reichsfürsten verstärken zu wollen (Nr. 171). Ebenfalls nicht im Sinne des Königs konnte die zu dieser Zeit verlesene, an die Kurfürsten adressierte Antwort König Ludwigs von Frankreich sein, worin er um Bemühungen zur Freilassung seines Gesandten bat und die angekündigte Reichsgesandtschaft zu einem Treffen nach Asti einlud (Nr. 173).

Die Reichsregierung signalisierte in ihrer nächsten Erklärung zur Reformfrage vom 23. Juni ein gewisses Entgegenkommen bezüglich der Person des Kammerrichters und des Tagungsortes. Gleichzeitig stellte Maximilian aber auch klar, daß er an den Einkünften des Gerichts beteiligt werden wollte, und forderte für sich die Überschüsse ein. Hinsichtlich der Exekution der kammergerichtlichen Urteile begnügte er sich mit einer unverbindlichen Formulierung (Nr. 177). Erneut ließ sich kaum eigenes Reformbestreben, aber auch kein prinzipieller Widerstand gegen die ständischen Pläne erkennen. Seine Konnivenz erklären die wohl zwei Tage später, am 25. Juni, vorgelegten Entwürfe über die Einung von König und Reich mit den Eidgenossen und über die Bestätigung der eidgenössischen Rechte. Der König rechtfertigte seine rein pragmatische, alle rechtlichen Probleme ignorierende Haltung mit der Unentbehrlichkeit der schweizerischen Söldner für den Romzug (Nrr. 248f.). Doch die Stände zeigten in ihrer umfangreichen Resolution vom 26. Juni wie schon tags zuvor (Nr. 250) keinerlei Kompromißbereitschaft hinsichtlich einer staatsrechtlichen Sonderstellung der Eidgenossen und rieten von der Verabschiedung der vorgeschlagenen Konfirmation unter Darlegung der zu erwartenden negativen Folgen für das Reich ab. Ebenso verweigerte die Reichsversammlung ihre Einbeziehung in das Abkommen der königlichen Gesandten mit den in Zürich tagenden Orten (Nr. 251). König Maximilian sah von weiteren Vorstößen in diese Richtung ab. Abgemildert wurde seine Enttäuschung über die ständische Haltung durch den Abschluß eines Pensionenvertrags über 1800 Mann mit den Drei Bünden, die auch einen Einsatz gegen Frankreich nicht ausschlossen (Nrr. 254; 256, Pkt. 8). Von nun an ging es nur noch darum, mit ständischer Hilfe die Finanzierung des in Zürich in Aussicht gestellten Kontingents von 6000 eidgenössischen Söldnern zu sichern. Rechtliche Zugeständnisse an die Eidgenossenschaft insgesamt plante Maximilian wohl nun kraft königlicher Gewalt zu verabschieden (Nr. 249 Anm. 2). Die Privilegierung einzelner Orte (Nrr. 319f.) stand ohnehin in seiner Disposition.

Spätestens am 20. Juni konnte das Plenum der Stände auf der Grundlage eines Ausschußbedenkens in konkrete Beratungen über die Romzughilfe eintreten. Offensichtlich gestaltete sich eine Einigung schwierig, die in diesen Tagen diskutierte eidgenössische Frage verzögerte die Entscheidungsfindung weiter. König Maximilian sorgte durch eine Schießveranstaltung vor der Stadtmauer mit anschließendem Festbankett (Nrr. 570, Pkt. 7; 708, Pkt. 4; 713, Pkt. 6) für etwas Auflockerung. Am 2. Juli schließlich bewilligten die Stände aufgrund des inzwischen erstellten Anschlags (Nr. 270) eine halbjährige Romzughilfe von 10 000 Mann, davon 2000 Reitern (Nr. 178). Die vom Ausschuß ins Spiel gebrachte Zahl von 18 000 Mann (Nr. 174) sollte nach dem Willen des Plenums lediglich zur Desinformation der Reichsfeinde dienen. Das Angebot der Stände konnte, gemessen an den Feldzugsplänen des Königs, nicht unbedingt als Erfolg der habsburgischen Propaganda gelten.22 Gleichwohl bestand bei allen Reichsangehörigen eine hohe Bereitschaft, einen Beitrag zur Erlangung der Kaiserkrone für Maximilian I. zu leisten. Ludwig XII. sah sich veranlaßt, sogar gegenüber den Eidgenossen französische Ambitionen auf die Kaiserwürde zu dementieren (Nrr. 217, Pkt. 3; 235, Pkt. 3; 721, Pkt. 2). Noch am gleichen Tag stellte der König klar, daß die ständische Bewilligung für einen Romzug unter Wiederherstellung der Reichspositionen in Oberitalien nicht ausreichen würde, und verlangte für die unbestimmte Dauer des Zuges einschließlich des österreichischen Beitrags nicht weniger als 30 000 Mann (Nr. 179). Laut Querini hatten die französischen Kriegsvorbereitungen und das Mißtrauen gegenüber Venedig Maximilian zur Erhöhung seiner Forderung veranlaßt (Nr. 691, Pkt. 5).

Die Reichsstände erwiderten mit einer weiteren detaillierten Resolution in der Reformfrage. Eine Beteiligung des Königs an den Einkünften des Kammergerichts wollten sie nicht zugestehen. Gleichzeitig beanspruchten sie ein Mitspracherecht hinsichtlich der Person, aber auch der Befugnisse des Reichsfiskals. An ihrem Wunsch nach Verlegung des Gerichts weg von Regensburg hielten sie fest. Die jährliche Visitation sollte turnusmäßig je ein Kurfürst und ein Reichsfürst durchführen. Die Benennung von acht der insgesamt sechzehn Assessoren sollte den Reichskreisen obliegen. Maximilian durfte – für Österreich und Burgund – zwei Assessoren abordnen. Die Verhängung der Acht bei Widerstand gegen kammergerichtliche Urteile wurde geregelt. Wirkungsvolle Maßnahmen zur Behebung des Exekutionsproblems scheiterten aber an der Uneinigkeit der Stände. Deshalb forderten sie den König zur Unterbreitung weiterer Vorschläge auf. Hatte dieser die Entfristung des Kammergerichts vorgeschlagen, wünschten die Stände eine zeitliche Beschränkung der neuen Kammergerichtsordnung auf sechs Jahre (Nr. 180).

Anscheinend kam es auch zu Verhandlungen oder Gesprächen zwischen König und Ständen über die Romzughilfe, die jedoch nicht dokumentiert sind. Maximilian modifizierte jedenfalls noch am 3. Juli bei vertraulichen Verhandlungen mit den Ständen – ihre Schreiber sowie die Gesandten wurden am gleichen Tag zur Geheimhaltung verpflichtet (Nrr. 182; 645, Pkt. 2)23 – seine Forderung und beantragte nun eine einjährige Hilfe von 15 000, mindestens aber 12 000 Mann (ohne Österreich). Einen Teil des Anschlags für die Fußtruppen wollte er für die Finanzierung der 6000 eidgenössischen Söldner einsetzen. Nach außen hin sollte dennoch von einem Reichsheer von 30 000 Mann die Rede sein. Der König signalisierte den Reichsständen auch seine Bereitschaft zu Vorkehrungen gegen den befürchteten Abfall weiterer Stände – nach Basel und Schaffhausen im Jahre 1501 – zu den Eidgenossen, wünschte aber zugleich eine Verpflichtung des Reiches zur Hilfe, falls die Schweizer wegen ihrer Unterstützung des Romzuges angegriffen werden sollten, was natürlich gegen Frankreich zielte (Nr. 181).

Der ständische Ausschuß bewertete die Forderung von 12 000 Mann als mit dem erstellten Reichsanschlag grundsätzlich vereinbar, beharrte jedoch auf der sechsmonatigen Dauer der Hilfe. Damit war die königliche Forderung mehr als halbiert. Eine Einbeziehung der Stände in den Vertrag von Zürich und somit die Verpflichtung zur Finanzierung der eidgenössischen Söldner lehnte der Ausschuß ebenso ab wie überhaupt weitere Beratungen hinsichtlich der Verhältnisses von Reich und Eidgenossenschaft. Auch plädierte er dafür, beim König noch einmal wegen einer Reichsgesandtschaft nach Frankreich vorstellig zu werden (Nr. 183). Wie aus der offiziell auf eigene Verantwortung, aber mit Wissen König Maximilians vorgetragenen Verlautbarung des königlichen Hofmarschalls Paul von Liechtenstein (Nr. 185) hervorgeht, übernahm das Plenum in seiner nicht erhaltenen Resolution die Empfehlungen des Ausschusses. Liechtenstein zeigte sich mit der Bewilligung von 3000 Reitern und 9000 Fußsoldaten einverstanden. Er hielt an der Barauszahlung eines Teils der Reichshilfe fest, entschärfte das Problem jedoch für die Reichsstände durch Weglassung des expliziten Bezugs dieses Postens auf die eidgenössischen Söldner. Hintergrund für dieses Entgegenkommen war wohl das Eintreffen der Nachricht von der erneuten Weigerung Venedigs, dem Romzugsheer den ungehinderten Durchzug zu gestatten, geschweige denn mit Maximilian I. ein Bündnis gegen Frankreich einzugehen (Nr. 266), am 5./7. Juli (Nr. 692, Pkt. 1f.). Das Geld für die Eidgenossen wurde jetzt mehr denn je gebraucht. Auch die Dauer der Hilfe akzeptierte Liechtenstein, erneuerte jedoch den Vorschlag des Königs zur Abhaltung eines Reichstages in Nürnberg zu nochmaligen Beratungen unter anderem über eine eventuelle Verlängerung des ständischen Engagements. Die Frage der Gesandtschaft nach Frankreich wurde weiterhin dilatorisch behandelt.

Der ständische Ausschuß wollte demgegenüber in einer dann vom Plenum nicht ratifizierten Resolution noch einmal auf der Reichsgesandtschaft insistieren, um die Haltung König Ludwigs in bezug auf den Romzug zu sondieren. Die Relation seiner Antwort durch die Gesandten sollte indessen nicht auf einem weiteren Reichstag, sondern vor ständischen Deputierten geschehen, die allerdings nicht befugt gewesen wären, über eine weitere Kriegshilfe zu entscheiden. Doch allein schon, daß die Option eines Krieges gegen Frankreich nicht ausgeschlossen wurde, provozierte den Widerspruch Kursachsens (Nr. 189, Pkt. 1). Der Vorstoß Liechtensteins hatte immerhin bewirkt, daß die deputierten Stände jetzt einer Bargeldhilfe in Höhe von 120 000 Gulden in Abschlag auf die zu stellenden Fußknechte zustimmen wollten (Nr. 188). Die Reichsstände stellten um den 10. Juli deutlich die Forderung nach Durchführung der Reichsgesandtschaft. Erst aufgrund ihres Berichts sollten ausgewählte Stände über die Freigabe der in Konstanz zu bewilligenden 12 000 Mann Reichshilfe entscheiden. Für den Fall, daß ein Reichskrieg gegen Frankreich sich als unnötig erweisen sollte, würde nach deren Ermessen nur ein Teil der Hilfe für den Romzug zur Erlangung der Kaiserkrone geleistet. Die 120 000 Gulden Soforthilfe wurden zur Verrechnung mit der Romzughilfe bewilligt. Erneut wurde unmißverständlich ein Junktim zwischen Reformfragen und Romhilfebewilligung hergestellt (Nr. 190). Am 14. Juli nahm König Maximilian Stellung zu der drei Wochen zuvor eingereichten Anfrage der Stände zu Details des Romzugs wie dem anvisierten Beginn des Unternehmens, dem Treffpunkt für die Reichskontingente, dem genauen Verwendungszweck der Hilfe etc., blieb in den wichtigen Punkten jedoch vage: Der Romzug solle so bald wie möglich beginnen. Die Reichshilfe werde gegen jeden eingesetzt, der Widerstand dagegen leiste. Die Auflistung Mantuas und anderer französischer Parteigänger unter den reichstreuen Ständen sollte wohl nach der Absage Venedigs Illusionen hinsichtlich der Erfolgsaussichten des Unternehmens nähren und somit die Bewilligungsbereitschaft der Reichsstände stärken. Einer Reichsgesandtschaft nach Frankreich stimmte der König nur scheinbar zu. Mit seinem Vorschlag, eine kleine und rangniedrige Gesandtschaft abzuordnen, die Ludwig XII. mit letztlich völlig unannehmbaren Forderungen konfrontieren sollte, konterkarierte er die ständischen Gesandtschaftspläne indessen (Nr. 191). In einer weiteren, am gleichen Tag übergebenen Resolution bestätigte der König die Stellungnahme Liechtensteins hinsichtlich der Gewährleistung einer Reichshilfe von 12 000 Mann, der Bezahlung von 120 000 Gulden Soforthilfe in Anrechnung auf die zu stellenden Fußtruppen und der Beschlußfassung über einen weiteren Reichstag zu Beratungen über anfallende Reichsangelegenheiten, etwaige Friedensverhandlungen oder – für Maximilian der entscheidende Punkt – über eine Verlängerung der Reichshilfe (Nr. 192).

Wohl bereits am folgenden Tag, dem 15. Juli, legten die Stände ihre als Schlußresolution vorgesehene Stellungnahme vor: Sie bestätigten ihre Bewilligung einer halbjährigen Reichshilfe von 12 000 Mann, die offiziell auf 30 000 lauten sollte. Ebenso erneuerten sie ihr Zugeständnis einer Abschlagszahlung von 120 000 Gulden für den Unterhalt königlicher Truppen – von eidgenössischen Söldnern kein Wort. Als Termin für den Beginn des Aufmarsches benannten die Stände den 16. Oktober. Von ihrer – wohl doch eher verhandlungstaktisch zu verstehenden – Forderung nach Entsendung einer Reichsgesandtschaft zum französischen König traten sie jetzt zurück, mahnten jedoch die ausstehende Erklärung des Reichsoberhaupts zu den Themenkomplexen Reichskammergericht, Exekution und Münzwesen an. Die Festsetzung eines weiteren Reichstages lehnten sie als unnötig ab (Nr. 194). Der König reagierte unmittelbar mit der geforderten Stellungnahme zum Reichskammergericht. Er gab in fast allen Punkten nach. Selbst die Verlegung des Kammergerichts weg von Regensburg nach Ablauf eines Jahres und die gleichzeitige Ersetzung des Kammerrichters Bischof Wolfgang von Passau durch eine weltliche Person gestand er zu. Auch die Einkünfte aus dem Kammergericht sollten erst nach Erreichen eines zu dessen Finanzierung wohl ausreichenden Gesamtbetrages von 10 000–15 000 Gulden der königlichen Kammer zufließen (Randvermerke zu Nr. 180). Die Stände stimmten dem Kompromißvorschlag bezüglich Tagungsort und Kammerrichter zu. Die überschüssigen Einnahmen des Gerichts sollten dem Reichsoberhaupt jedoch erst nach sechs Jahren zugehen (Nr. 195) – dann würde nach dem vorgesehenen Auslaufen der Kammergerichtsordnung ohnehin neu verhandelt werden müssen.

In drei Resolutionen vom 17. Juli erklärte sich König Maximilian bezüglich aller noch offenen Punkte einverstanden bzw. fixierte die getroffenen Vereinbarungen. Dies betraf im wesentlichen die Einnahmen des Gerichts, Befugnisse des Reichsfiskals24, Gerichtsort und Person des Kammerrichters, Maßnahmen gegen ungehorsame Stände – wobei sein Vorschlag zur Verabschiedung eines weiteren Anschlags zur Finanzierung ggf. einer gewaltsamen Exekution natürlich keine Erfolgsaussichten hatte – und die Benennung der Assessoren. Bezüglich der Romzughilfe konstatierte er vor allem noch einmal die bindende Wirkung der Bewilligung für die dem Reichstag ferngebliebenen Stände. Problematisch mit Hinblick auf die militärische Koordinierung des Romzuges war für Maximilian der späte Sammlungstermin der Reichskontingente. Auch an der Abhaltung einer Art Reichsdeputationstag wollte er festhalten. Die dritte Resolution bestand vor allem in Regelungen von Details für die Reichstruppen (Nrr. 196198). Die Stände beharrten am 20. Juli in allen wichtigen Fragen auf ihrem Standpunkt: Es sollte beim 16. Oktober als Sammlungstermin bleiben. Ein Ausschußreichstag wurde ebenfalls abgelehnt, stattdessen sollte sich ein Reichsstatthalter für die Dauer des Romzuges um anfallende Reichsangelegenheiten kümmern (Nr. 199).

Der König erwiderte mit einer Flut von Resolutionen vor dem Ende des Reichstages. Er insisierte auf kürzeren Terminen sowohl für die Bargeldhilfe als auch für den Aufmarsch der Romzugskontingente, willigte aber in die Einsetzung eines Reichsstatthalters ein. Als zusätzliche Finanzierung sollte das im Reich eingesammelte Jubelablaßgeld25 herangezogen werden. Außerdem kündigte Maximilian an, sich sofort nach Eröffnung des Romzuges als „künftiger Kaiser“ zu bezeichnen (Nr. 200). In einer weiteren Resolution projektierte er einen gemeinsam mit König Ferdinand von Spanien zu führenden Kreuzzug und nahm dies zum Anlaß, noch einmal Beratungen über die Sicherung des Reiches gegen Frankreich anzuregen (Nr. 202). Ein weiteres, vom 22. Juli datierendes Schriftstück (Nr. 203) regelte im Grunde Details. Der König benannte darin seine Beisitzer im Reichskammergericht und schlug für den Reichsabschied eine Formulierung bezüglich der Verpflichtung abwesender Stände auf den Konstanzer Reichshilfebeschluß vor. Der überraschende Vorschlag zur Beratung einer Reihe unerledigter Materien (z. B. Restanten der Reichshilfe von 1505, Kleiderluxus, Gesandtschaft nach Frankreich, Münzwesen, Einbeziehung des Reichsadels in die Romzughilfe) war wohl kaum ernst gemeint. Wahrscheinlich handelte es sich primär um Zermürbungstaktik mit Hinblick auf die noch offene Frage des Sammlungstermins. Deutlich wichtiger war es dem König zweifellos, gemeinsam mit den Ständen eine Drohkulisse gegen Venedig aufzubauen und dessen Gesandten Vincenzo Querini noch einmal ultimativ zu einer verbindlichen positiven Erklärung der Signorie bezüglich des Durchzugsrechts für das Romzugsheer zu drängen (Nrr. 204; 698, Pkt. 1).

Die Stände wiesen in ihrer Resolution vor allem die Vorverlegung der Termine und die Verlängerung der Reichshilfe auf ein Jahr ab (Nr. 205). In der königlichen Resolution vom 23. Juli war im Grunde nur noch strittig, ob ein Artikel bezüglich der Reichsstatthalterschaft dem Reichsabschied inseriert werden sollte (Nr. 206). Am gleichen und am folgenden Tag regelten die Stände als einen der letzten noch offenen Punkte bezüglich des Reichskammergerichts die Besetzung der Assessorenämter. Strittig war allerdings noch die Person des Protonotars (Nrr. 207f.). In einer weiteren Resolution verweigerten sie wie bisher die Aufnahme des Artikels über die Statthalterschaft in den Reichsabschied. Der Entfernung des venezianischen Gesandten vom königlichen Hof – „doch nit also scharpf, sunder gnediglich“ – und der nochmaligen Anfrage an die Signorie wegen des Romzuges stimmten sie zu (Nr. 209). Wohl am 24. Juli reagierten sie auf eine nicht vorliegende königliche Resolution und beharrten auf ihren bisherigen Positionen (Nr. 210). In seiner Schlußerklärung vom gleichen Tag formulierte der König im Grunde nur noch Absichtserklärungen bezüglich seiner künftigen Regierungsführung, insbesondere von Reformmaßnahmen am königlichen Hof (Nr. 211).

Zeigte König Maximilian auf dem Konstanzer Reichstag wenig grundsätzliches Interesse am Reichskammergericht, bemühte er sich doch landfriedenspolitisch zur Absicherung des geplanten Romzuges um die Entschärfung der ständischen Konflikte. Die größte Gefahr ging von den Streitigkeiten um das Landshuter Erbe aus. Herzog Albrecht von Bayern hatte angesichts der fortgesetzten Verschleppung des 1505 im Kölner Spruch geregelten Taxationsverfahrens durch die Gegenseite bereits konkrete Vorbereitungen zur Rückeroberung des Unterpfandes getroffen. Mit der sogenannten Konstanzer Deklaration (Nr. 410) gelang Maximilian die Stillegung des Konflikts. Was die übrigen Fälle angeht, dürfte für den König der reichstagspolitische Effekt wichtiger gewesen sein als die tatsächliche Beilegung von Interessengegensätzen. Denn für viele Stände – dies belegen auch die Gesandtenberichte – bedingte vor allem die Aussicht auf die Behandlung ihrer partikularen Angelegenheiten ein Interesse am Reichstag.

Wie in die Auseinandersetzung zwischen Sachsen, Utrecht und Groningen (Nrr. 148, Pkt. 17/24/34; 369, Pkt. 1–6; 370; 378, Pkt. 1; 379) war auch in die Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Aufteilung des Landshuter Erbes anfänglich die Gesamtheit der Reichsstände (Nrr. 148, Pkt. 38; 390; 394, Pkt. 1; 558, Pkt. 3; 590, Pkt. 1)26 involviert. Es handelte sich indessen nicht um den Reichstag im engeren Sinne, sondern jeweils um darin eingebettete Rechtstage. Diese Differenzierung ist zeitgenössisch. Sie wurde nicht nur verbal im RT-Protokoll mit der Wendung „zu recht gesessen“ vorgenommen, sondern auch real durch die Wahl des Versammlungsortes, des vom König als Unterkunft für seine Gemahlin genutzten Dominikanerklosters, vollzogen (Nr. 148, Pkt. 17/24/34). Um eine Verzögerung des Reichstages durch diese Rechtstage zu vermeiden, betrauten König und Stände jeweils Schiedsgerichte mit den Fällen (Nr. 148, Pkt. 34/38). Der Reichstag i.e.S. fungierte jedoch durchaus auch als Anlaufstelle gleichermaßen für Reichsstände wie Privatpersonen. So supplizierten etwa die Stadt Metz (Nr. 544) und Gräfin Margarethe von Leiningen (Nr. 148, Pkt. 28) oder auch der Bamberger Landsasse Jörg von Egloffstein (Nr. 632, Pkt. 3) direkt an die Reichsversammlung. Ebenso befaßte sich diese mit dem Streit zwischen König Maximilian und Erzbischof Jakob von Liebenstein um die reichsrechtliche Stellung der Stadt Mainz (Nr. 148, Pkt. 31). Der durch seine Gesandten am königlichen Hof und seine Söhne vertretene pfälzische Kurfürst (Nrr. 273, Pkt. 8; 425; 431; 555, Pkt. 1f.; 577, Pkt. 3) und Bischof Reinhard von Worms (Nrr. 180, Pkt. 4; 289f.; 388 (17.6.); 967) bemühten sich bei ihren Standesgenossen jeweils erfolgreich um Fürsprache beim König. Sicherlich sind nicht alle Fälle aktenmäßig greifbar, zumal da die Mainzer Kanzlei diese Vorgänge anscheinend nicht als archivwürdig einstufte, gleichwohl wurde die Masse der Justizangelegenheiten vom König bzw. vom königlichen Hofrat behandelt. Bemerkenswert ist einmal mehr das Eingreifen des Königs in innerterritoriale Angelegenheiten (Nrr. 461482).

Auch seine Position als oberster Lehnsherr wurde von Maximilian I. in Konstanz reichstagspolitisch genutzt. Im Falle seines Gegenspielers Jakob von Mainz setzte er die anstehende Reichsbelehnung durch den gleichzeitigen Anspruch auf die Reichsunmittelbarkeit der Stadt Mainz als Druckmittel ein. Parteigänger und Partner der Habsburger wurden mit zusätzlichen Privilegien und Begnadungen belohnt oder auch entschädigt – so etwa Herzog Georg, der seinen Anspruch auf Groningen nicht durchsetzen konnte (Nrr. 369387), doch stellte das Messeprivileg für seine Stadt Leipzig (Nr. 292) wenigstens eine gewisse Kompensation dar. Nicht zuletzt trugen die prachtvoll inszenierten Reichsbelehnungen für Erzbischof Jakob von Mainz, Bischof Heinrich von Augsburg und Bischof Georg von Trient zum festlichen Rahmen des Reichstages bei (Nrr. 570, Pkt. 7; 690, Pkt. 5; 708, Pkt. 5; 717, Pkt. 3; 719, Pkt. 16). Doch gab es auch in zeremonieller Hinsicht Störungen. Belegt ist die Irritation der Stände angesichts der – gemessen an ihrem vergleichsweise niedrigen sozialen Rang – bevorzugten Behandlung der eidgenössischen Gesandten durch König Maximilian (Nr. 719, Pkt. 7). Trotz aller unzweifelhaften Verhandlungserfolge fehlt es deshalb nicht an kritischen Bemerkungen über einen bisweilen befremdlich erscheinenden Reichstag (Nrr. 570, Pkt. 6; 574, Pkt. 3; 606, Pkt. 2; 632, Pkt. 1). Für Reichsversammlungen üblich waren hingegen die Klagen der Teilnehmer über den schleppenden Verhandlungsverlauf (Nrr. 570, Pkt. 6f.; 609, Pkt. 3; 611, Pkt. 3; 641, Pkt. 1, 643, Pkt. 6).

2.3. Ergebnisse und Folgen des Konstanzer Reichstages

Von der Zielsetzung des Romzuges gegen die französischen Positionen in Oberitalien war im Reichsabschied (Nr. 268) nur noch verklausuliert im Rahmen einer Rekuperation der Reichsrechte die Rede. Der eigentliche Zweck der Reichshilfe – die Brechung von Widerstand gegen den Romzug – zielte eher gegen Venedig. Dies war weniger der ständischen Verhandlungskunst in Konstanz geschuldet, sondern vor allem ein Ergebnis der Verhandlungen König Maximilians mit den Eidgenossen und eine Konsequenz der hartnäckigen Verweigerung der Signorie von Venedig – die auf keinen Fall in einen Krieg, schon gar nicht zwischen dem Reich und Frankreich verwickelt werden wollte – gegenüber den Bündnis- und Durchzugswünschen des Habsburgers (Nr. 700 Anm. 3). Die von Papst Julius und nach dem Abschluß der Konferenz von Savona auch von Spanien betriebenen Vermittlungsverhandlungen zwischen Frankreich und König Maximilian (Nr. 267) spielten für dessen Romzugspläne offensichtlich keine Rolle. Bezüglich des Umfanges und der Dauer des Romzugskontingents hatten sich die Stände letztlich behauptet, wobei eine sechsmonatige Hilfe von 12 000 Mann als durchaus respektabel gelten kann. Als außerordentliches Entgegenkommen gegenüber den Wünschen des Königs bewilligten sie in Verrechnung mit den zu stellenden Fußtruppen eine eilende Geldhilfe von 120 000 Gulden. Auf ständischen Wunsch war dem Reichsabschied ein Artikel über die Beitragspflicht der Reichsmittelbaren inseriert27, ebenso die Bestimmung, etwaige größere Eroberungen dem Reich zuzuschlagen. Ein Nachlaß an der Reichshilfe zugunsten einzelner Stände sollte ausgeschlossen sein. Die Nachakten zeigen allerdings, daß König Maximilian sich nicht immer an diese Bestimmung hielt. Ebensowenig realistisch war die Zweckbindung der Reichshilfe an den Romzug. Auch diesbezüglich läßt sich aus den Nachakten die Verwendung von Geldern für die Finanzierung des königlichen Hofes oder zur Bedienung der Schulden Maximilians erkennen. Die Ernennung eines Reichsstatthalters – die Wahl fiel auf Kurfürst Friedrich von Sachsen (Nrr. 579, Pkt. 6; 719, Pkt. 21; 733740) – floß gemäß dem Wunsch des Königs doch in den Abschied ein.

Bezüglich der Romzughilfe hatten die Stände alles Erforderliche für deren möglichst vollständige Leistung entsprechend ihrer Zusage getan. Der auf mehr als 14 400 Mann berechnete Anschlag (Nr. 271) sollte zur Erfüllung des zugesagten Kontingents von 12 000 bzw. der Erlegung der Bargeldhilfe von 120 000 Gulden ausreichen. Für Verzögerungen und Schwierigkeiten sorgte die Reichsregierung nicht zuletzt selbst. Das militärisch an sich sinnvolle Anliegen, das Reichsheer zu einheitlicheren Kontingenten zusammenzufassen und zu diesem Zweck die Anwerbung von Reitertruppen stellvertretend insbesondere für mindermächtige Stände einigen wenigen Fürsten (Herzog Ulrich von Württemberg, Pfalzgraf Friedrich, Markgraf Friedrich von Brandenburg-Ansbach, Herzog Heinrich d. Ä. von Braunschweig-Wolfenbüttel) und erfahrenen Kommandeuren Maximilians zu übertragen (Nrr. 742, 745, 769, 760, 780, 808, 810, 837, 843), forderte den Widerstand vor allem der Reichsstädte heraus. Die eigentlich auch für sie kostengünstigere Methode, nur Geld zu bezahlen anstatt eigene Truppen auszurüsten, war mit ihrem Streben nach Anerkennung als gleichberechtigte Kurie auf dem Reichstag nicht vereinbar (Nrr. 851863). Auch der Versuch Maximilians, durch die in Konstanz diskutierte Anleihe zusätzlich Geld bei den großen Handelsgesellschaften aufzunehmen – eine Wiederaufnahme des bereits 1495 gescheiterten Anleiheplanes28 –, stieß bei den Städten auf massive Ablehnung. Dennoch gelang es dem König, eine beträchtliche Summe für den künftigen Verzicht auf dergleichen Aktionen herauszuschlagen (Nrr. 864901). Die Akten zum Vorgehen der Reichsregierung bei der Einsammlung der Reichshilfe belegen aber auch unnötige organisatorische Probleme. So hatte nicht einmal der mit der Entgegennahme der Gelder in Konstanz beauftragte Reichsschatzmeister einen vollständigen Überblick über die bereits erfolgten Zahlungen (Nr. 807). Eine ganze Reihe von Ständen war überdies entweder aufgrund der Verrechnung ihrer Schuldforderungen an König Maximilian von der Romzughilfe praktisch befreit oder auch einfach zahlungsunfähig. So lastete das Reichsoberhaupt den Ständen zu Unrecht eine Mitschuld am Scheitern des Romzuges an (Nr. 835, Pkt. 1/2). Eine Aufstellung über die tatsächlich geleisteten Hilfen (Nr. 902) belegt insgesamt eine hohe Zahlungsmoral angesichts der allgemein akzeptierten und gewollten Zielsetzung der Kaiserkrönung. Unter diesem Aspekt ist auch das Entgegenkommen vieler Stände bei der vom König gewünschten vorzeitigen Bezahlung der Bargeldhilfe (Nr. 748) und vor allem bei der Verlängerung der Romzughilfe um zwei Monate (Nrr. 831; 835, Pkt. 10) – beides immerhin eigenmächtige Änderungen an den Reichsbeschlüssen – zu verstehen. Dieser Befund kontrastiert mit der stereotypen Feststellung ständischer Verweigerungshaltung in der Forschung.29 Auch eine Mehrheit der eidgenössischen Orte anerkannte eine gewisse Verpflichtung zur Mitwirkung bei der Erlangung der Kaiserwürde für das Reichsoberhaupt, nicht ohne den eigenen finanziellen Nutzen aus dem Auge zu verlieren. Die Pläne Maximilians zur Eroberung Mailands von den Franzosen wollten die Eidgenossen indessen keinesfalls realisieren helfen. Der einzige Ausweg für die zunehmend unüberbrückbaren Kluft zwischen promaximilianischer und profranzösischer Partei war die offizielle Neutralität. Gab sich der römische König zuerst geneigt, eine Schweizer Neutralität zu akzeptieren, die nach seiner Auslegung ihm, nicht jedoch Frankreich die Möglichkeit zur geheimen Anwerbung von Söldnern beließ, sah er schließlich in der Verweigerung der eidgenössischen „Kronenfresser“ eine der Ursachen für das Scheitern seines Romzuges (Kap. III.1.6.). So blieb Maximilian nur die improvisierte Selbstdeklaration zum römischen Kaiser in Trient (Nr. 835).

Der zweite Teil des Reichsabschieds regelte die Wiedereröffnung des Reichskammergerichts, wobei sich die Stände in allen wesentlichen Punkten durchgesetzt hatten. Die 1502 einsetzende Phase weitgehender Verfügungsgewalt des Reichsoberhaupts über das Gericht war damit beendet. Das heißt aber auch, daß eine Regelung über eine wirksame Exekution kammergerichtlicher Urteile unterblieb. Bei hartnäckigem Widerstand unter Ignorierung der jetzt ganz als Sanktionsmittel des Kammergerichts angelegten Reichsacht mußte wieder der König involviert werden. Als weniger gut, verglichen mit der Romzughilfe, erwies sich die Leistungsbereitschaft insbesondere der höheren Stände bei dem in Konstanz beschlossenen Kammerzieler (Nr. 946). Trotz des damit fortbestehenden Finanzierungsproblems wurden im übrigen die Reichstagsbeschlüsse zur Wiederherstellung des Kammergerichts rasch umgesetzt. Noch Ende des Jahres trat es in Regensburg wieder zusammen (Nrr. 944f.). Eine neue Gerichtsordnung (Nr. 950) wurde verabschiedet. Wie schon bei den Verhandlungen in Konstanz erwies sich dabei nicht das Reichsoberhaupt, sondern der Kurfürst von Mainz als treibende Kraft. Auf sein Betreiben hin, jedoch ohne Beteiligung des Kaisers fand im August 1508 der erste Visitationstag des Reichskammergerichts statt (Nr. 949). Maximilian war trotz des im Juni geschlossenen dreijährigen Waffenstillstands bereits auf den Krieg mit Venedig fixiert, der in den kommenden Jahren seine sämtlichen politischen Planungen, auch für das Reich, diktieren sollte.

Anmerkungen

1
 Vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, S. 67f., 68f.
2
 Vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, S. 72f.
3
 Eintragung im Konstanzer Ratsprotokoll (StdA Konstanz, B I, Nr. 25, fol. 236).
4
 Vgl. Wiesflecker, Maximilian III, S. 227f.; Smend, Reichskammergericht, S. 100f.; Hausmann, Residenzen, S. 152f.; Mencke, Visitationen, S. 6–8.
5
 Vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, S. 74–76.
6
 Für die Benutzungsgenehmigung dankt der Bearbeiter Herrn Prof. Dr. Joachim Hamm (Universität Augsburg) von der Redaktion Mediaevum.de.
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 An zeitgenössischen Drucken liegen vor: Reichstagsschriftgut im engeren Sinne (Nrr. 5, 150, 168, 207 [Fassungen II-IV], 208 [Fassungen II-IV], 268 [Fassungen II-IV]), Akten zu den Verhandlungen mit den Eidgenossen (Nrr. 246 [Fassung III], 931, 934), Akten zu den Verhandlungen mit Venedig (Nr. 264), Reichspublizistik (Nrr. 708, 709, 715 [Kollationsexemplar E]), königliche Ausschreiben und Mandate (Nrr. 733, 734, 737, 744, 750, 759, 835, 936, 972, 973), Ausschreiben Hg. Albrechts von Bayern (Nr. 80, Anm. 1) und der Stadt Worms (Nr. 93, Anm. 1), Regensburger RKGO (Nr. 950), 3-jährige fränkische Einung (Nr. 963).
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 Z. B. Schreiben Kg. Maximilians an Kardinal Melchior von Brixen (Konz. mit ex.-Verm., s.d.; TLA Innsbruck, Maximiliana I/44, Kart. 6, Fasz. o.J., fol. 83–83’) und Vortrag kgl. Gesandter an den Schwäbischen Bund (Bundesabschied vom 25.7.1506; HStA München, KÄA 2013, fol. 191–192; Klüpfel, Urkunden I, S. 552f.). Vgl. auch Nr. 5 Anm. 20. Laut Mitteilung Ulrichs von Habsberg an Bürgermeister Konrad Schatz war von Anfang an Konstanz als Tagungsort vorgesehen (Konstanzer Ratsprotokoll 1506; StdA Konstanz, B I 26, fol. 108’).
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 Für die Kenntnis der Rahmenbedingungen und der weiteren Vorgeschichte des Konstanzer Reichstages vor Oktober 1506, als die konkreten Maßnahmen der Reichsregierung zu dessen Einberufung einsetzten, reicht der derzeitige Forschungsstand aus. Vgl. Wiesflecker, Maximilian III, S. 272–280, 287f., 302–306, 326–336, 338–353; Hollegger, Maximilian, S. 166f., 170f., 172, 176f.; Schmid, König, S. 8–87 passim; Stelzer, König, S. 56–65; Leipold, Beziehungen, S. 221–240; Kohler, Suisses, S. 30–35. Neue quellengestützte Aspekte, die an dieser Stelle jedoch keine Gesamtdarstellung rechtfertigen, sind in die Kommentierung zu Kap. I/1 (Romzug) eingearbeitet.
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 Die wenigen Hinweise auf die Konstituierung des Ausschusses entstammen einem Antwortschreiben der Stadt Nürnberg an ihren Gesandten Jörg Holzschuher (Nr. 618, Pkt. 1), einem Straßburger (Nr. 635, Pkt. 2) sowie einem bayerischen Gesandtenbericht (Nr. 588, Pkt. 5) und dem Fugger’schen „Ehrenspiegel (Nr. 719, Pkt. 10). Nachweise über die Tätigkeit des Ausschusses bzgl. der Romzughilfe s. Nrr. 156 [Pkt. 3], 174, 188, 613 [Pkt. 6], 637 [Pkt. 3], 645 [Pkt. 2], 647 [Pkt. 1], bzgl. des Kammergerichts s. Nrr. 171, 177 [Variantenapparat], bzgl. dieser und anderer Verhandlungsmaterien s. Nrr. 148 [Pkt. 10], 183, 190/II, 222 [Pkt. 8].
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 Laut Vermerken auf den Bamberger Exemplaren von Nrr. 158, 169, 172, 174, 190, 194, 196, 203, 219 und 271, unter anderem auf dem Weimarer Exemplar von Nr. 197 und gemäß Nr. 653 [Pkt. 1]. Die Abschrift der reichsständischen Instruktion zum eidgenössischen Tag in Zürich (Nr. 216) und des Reichsabschieds (Nr. 268) in der Tagungsstätte des RT „Zum Thurgau“ stellten Ausnahmen dar.
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 Albéri, Relazioni, S. 11.
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 Vgl. Gollwitzer, Versuche, S. 267–271; Fuchs, König, S. 7–11. Unterlagen dazu: HHStA Wien, Maximiliana 16, Konv. 3, fol. 59–86’ (Verm.: Instruction und brif, zu underhaltung des ksl. camergerichts gemacht, aber es ist keyner ausgangen.); HStA München, Passauer Blechkastenarchiv 6, Fasz. 1, Stück-Nrr. 17.
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 Vgl. Ludolphy, Kurfürst, S. 190f.; Schmid, Kurfürst, S. 54–59.
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 Schick, König, S. 28.
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 Fuhs, Hermann, S. 215.
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 Moraw, Hoftag, S. 18.
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 Die vorliegenden Darstellungen der Reichstagsverhandlungen (Ibler, König, S. 35–105; Schmid, König, S. 97–169; Rom, Maximilian, S. 97–109; Wiesflecker, Maximilian III, S. 358–378) sind lückenhaft. Eine knappe Darstellung als Wegweiser durch den „Reichstagskern“ erschien deshalb sinnvoll.
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 Während in den Gesandtenberichten vom RT die zuvorkommende Behandlung der eidgenössischen Gesandten durch den röm. Kg., wenn überhaupt, nur knapp erwähnt wird (Nrr. 596, Pkt. 2; 642, Pkt. 2), wird diese in der zeitgenössischen Chronistik, insbesondere in der eidgenössischen (vgl. auch den Konstanzer Tagsatzungsabschied; Nr. 224, Pkt. 4), auffällig betont (Nrr. 713, Pkt. 10; 717, Pkt. 2; 719, Pkt. 7; 721, Pkt. 4; 722, Pkt. 7–9/12).
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 Weitzel, Minderungen, S. 321.
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 Vgl. Heil, RTA-MR VIII/1, S. 126f.
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 Wiesflecker (Maximilian III, S. 370f.), der, Ibler (König, S. 85f.) und Schmid (König, S. 150f.) folgend, irrtümlich von einer Reduzierung des ständischen Angebots von 18 000 auf 10 000 Mann ausgeht, macht dafür die französische Propaganda verantwortlich. Indessen gibt es keinen Beleg dafür, daß das Ausschußbedenken tatsächlich als Resolution an Kg. Maximilian übergeben wurde. Wie aus der Überschrift zum Mainzer Exemplar hervorgeht und weiter durch Nr. 175 [Pkt. 1] angedeutet wird, diente es lediglich als Vorlage für die Verhandlungen im Reichsrat.
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 Die Notwendigkeit dieses Schrittes wird offensichtlich, wenn man bedenkt, daß etwa die Instruktion für den französischen Gesandten (Nr. 154) durch Kaufleute in Nürnberg bekanntgemacht worden war, schon bevor der Bericht des Nürnberger Gesandten darüber eintraf (Nr. 630, Pkt. 6).
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 Die Bedeutung dieses Amtes aus Sicht Kg. Maximilians bestand in dessen Funktion bei der Eintreibung ausstehender Reichssteuern (Wiesflecker, Maximilian III, S. 374). Die 1507 erreichte engere Bindung dieses Amtes an das Kammergericht (vgl.Rautenberg, Fiskal, S. 181f.) darf deshalb als weiterer Erfolg der Stände gelten.
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 Vgl. dazu Heil, RTA-MR VIII/1, S. 923 Anm. 2 (mit weiterer Literatur).
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 Angesichts der besonderen Bedeutung dieser Angelegenheit legte Kg. Maximilian den Parteien seinen Entwurf für die Konstanzer Deklaration ebenfalls in Gegenwart der versammelten Reichsstände vor (Aufschrift zu Nr. 410 [C]).
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 Auf die Bedeutung dieses Punkts für die Reichsstände als „Anerkennung der Subkollektation als eines subjektiven Rechts der Reichsstände“ weist Isenmann (Reichsfinanzen, S. 207f.) hin.
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 Schmidt, Städtetag, S. 424f.
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 Die tatsächlich geleistete Reichshilfe wird entsprechend den Angaben im Ausschreiben Ks. Maximilians vom 8.2.1508 (Nr. 835, Pkt. 1) in der Regel auf 1000 Kriegsknechte und 40 000 Gulden beziffert (Ulmann, Maximilian II, S. 332; Wiesflecker, Maximilian IV, S. 3; ders., Kaiserproklamation, S. 19; Pernthaller, Bestrebungen, S. 90; Schmid, Maximilian, S. 189; Skriwan, Kaiser, S. 18; Buck, Reichstag, S. 52). Doch schon die Angaben des Frankfurter Bevollmächtigten Johann Frosch liegen deutlich höher (Nr. 835 Anm. 2).