Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

A. Höhe und Dauer der Romzughilfe, Bewilligung einer Geldhilfe von 120 000 fl. in Verrechnung mit den bewilligten Fußtruppen; B. Garantie über die Höhe der Hilfsbewilligung, Verbindlichkeit der Bewilligung für abwesende Reichsstände, Vorgehen gegen säumige Stände; C. Beitragspflicht der Reichsmittelbaren; D. Sammlungstermin für die Reichskontingente; E. Treffpunkt der Reichskontingente; F. Bestellung eines Feldhauptmanns und der Kriegsräte; G. Verbot eines Nachlasses an der Reichshilfe zugunsten einzelner Stände; H. Leistung der Reichshilfe mit Truppen; I. Reichsgesandtschaft zu Kg. Ludwig von Frankreich; K. Gewährleistung von Frieden und Recht im Reich, Verabschiedung von Ordnungen für das Münzwesen und für Goldwaagen; L. Beratung über Fragen in Zusammenhang mit dem Aufmarsch der Reichskontingente gemeinsam mit dem Feldhauptmann und den Kriegsräten; M. Forderung nach Abordnung ständischer Deputierter nach Nürnberg zur Beratung anfallender Angelegenheiten; N. Angliederung größerer Eroberungen während des Romzuges an das Hl. Reich, Verleihung kleinerer Eroberungen durch Kg. Maximilian; P. Verbot auswärtiger Kriegsdienste gegen Kg. und Reich.

s.l., s.d., jedoch Konstanz, 17. Juli 1507. Von den Reichsständen kopiert am 18. Juli.1

Wien, HHStA, MEA RTA 3a, fol. 518–520’ (Kop., Aufschr.: Von kgl. Mt. ubergeben uf der stende des Reichs vorgeschrieben artikel [Nr. 194].) = Textvorlage A. Weimar, HStA, Reg. E, Nr. 54, fol. 70–71’ (Kop.) = B. Würzburg, StA, WRTA 5, fol. 61–61’ (Kop., Überschr.: Hernach volgt kgl. Mt. gegenrede uf der stend des Richs vorgemelter artikel entschliessung.) = C. Bamberg, StA, BRTA 5, fol. 107’-107a (Kop., Vermerk über die Abschrift durch die Stände: Am sontag nach divisionis apostolorum [18.7.] Ao. etc. VIIo zu den Parfussen.) = D. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 10180/22, fol. 26–27 (Kop., Datumverm.: Sonabents nach divisionis apostolorum [17.7.] Ao. etc. VIIo.). Frankfurt, ISG, RTA 23, fol. 53–54’ (Kop.). Lübeck, StdA, RTA II, Fasz. 3, fol. 55–56’ (Kop.). Mühlhausen, StdA, 1 10 C 1–8, Nr. 1a, fol. 46’-47’ (Kop.). Schwerin, LHA, 2.11–1/3 RTA I/1, Nr. 18, Fasz. II, unfol. (Kop.).

Druck: Janssen, Reichscorrespondenz II, Nr. 921, S. 734f. (Datierung auf den 19.7.).

/518/ A.2 Placet.

B. Als stet, das die stend fur die abwesende nichtz zusagen noch verphlichten mogen: Ist desselben anhangs nit not. Dann die gemein versamblung hat nach herkomen und gewonheit des Hl. Reichs die macht und den gebrauch, was durch sy beslossen wirdet, das die andern stend, so nit erscheinen, nichtdestminder schuldig sein, demselben beschluß ires tails volziehung zu tun.

C. Placet.

D. Die zeit des anzugs ist zu lang. Dann kgl. Mt. wirdet zway heer haben und ist mit dem einem yetz berait. Das ander wird nachmals des Reichs haubtman fieren. So muß auch die kgl. Mt. das haubtgeschutz von stund uber das gepirg bringen, /519’/ ee die winterzeit angeet. Darumb ist kgl. Mt. beger, das die versamblung yetz einen ausschuß zu irer Mt. verorden, mit dem befelh, einen beschluß zu machen, das die, den das wol tundlich ist, von stund und vor St. Gallen tag [16.10.] mit irer hilf an leuten und gelt zu Costenz sein; welhen aber das nit moglich ist, doch auf St. Gallen tag gewißlich daselbst zu erscheinen, damit die kgl. Mt. im anfang mit dem ersten heer dest sterker sey und allen sachen im veld dest bas nachgeen mog.

E. Placet.

F. Die kgl. Mt. will mitsambt dem obgemelten ausschuß der versamblung den haubtman ernennen, auch ret und ordnung machen.

/520/ G. H. I. Placet.

K. Ist alles den stenden uberantwurt.3

L. Will das mit dem haubtman und den reten tun.

M. Dieweil sich die stend des neuen reichstags besweren, zaigt kgl. Mt. inen hinwiderumb an, das desselben aus dreyen ursachen not sey, nemlich zu frid, zu der notdurft oder zu gluck. Und begert darauf abermals, das die stend yetz einen ausschuß erkiesen, der auf St. Andreen tag nechstkunftig [30.11.] zu Nuremberg sey mit dem befelh /520’/ und gewalt von gemeiner stend wegen, ob kgl. Mt., der haubtman und ret inen aus der notturft ichtz zuschreiben und darin iren rat und beschluß begeren wurde, das derselb ausschuß solhs zu tun macht hab; oder wo den ausschuß im solhs beswerlich bedunken wolt, das darauf derselb erkenne, ob deßhalben eins reichtags not sey oder nit.

aN. Was Fmm., commun oder ander gros wesen erobert wirdet, das solchs bey dem Reich beleib; was aber gering stuck und confiscation sein, sol kgl. Mt. macht haben, Ff., Gff., Hh. und edeln damit zu begaben umb irs verdienens willen und dardurch sy bewegt werden, ir leib und gut dest begierlicher mer darzustrecken.

P. Mit dem anhang, welhe dieselben enthalten und nit straufen wurden, das die gleicherweis in solher straf steen.

Anmerkungen

1
 Ibler (König, S. 91 Anm. 1) und Rom (Maximilian, S. 104 Anm. 4) datieren, Janssen folgend, irrtümlich auf den 19.7.
2
 Die in der Vorlage am Rand ergänzte alphanumerische Zählung korreliert mit Nr. 194, zu der die vorliegende kgl. Resolution Stellung nimmt.
3
 Dies ist jedenfalls aufgrund der vorliegenden Verhandlungsakten so nicht richtig. Die erste substantielle kgl. Resolution zum Münzwesen [Nr. 204, Pkt. 3] datiert vom 23.7.
a
–a N. ... darzustrecken] Einfügung von anderer Hd.