Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
[1.] Verwendung der fiskalischen und Kanzleigefälle zur Finanzierung des Kammergerichts; [2.] außergerichtliche Einigung bei Fiskalprozessen; [3.] Standort des Kammergerichts, Besetzung des Kammerrichteramts; [4.] Exekution kammergerichtlicher Urteile, insbesondere bei hartnäckigem Ungehorsam von Geächteten; [5.] Beratungen über die Verlängerung des Kammergerichts nach sechs Jahren.
s.l., s.d., jedoch Konstanz, wahrscheinlich 15. Juli 1507.1
Wien, HHStA, Maximiliana 40 (alt 33b), Fasz. II/27, fol. 1–2 (Kop., Überschr.: Des chamergerichts halber.) = Textvorlage A. Weimar, HStA, Reg. E, Nr. 54, fol. 43–44 (Kop. mit Randvermm. Hd. J.J. Mueller, die den Inhalt kennzeichnen, Überschr. wie A) = B2.
[1.] /1/ Erstlich der ubermass der fiscalischen und canzleyfelle halber3, bewegen die stendea noch, wie vormals auch angezeigt4, dieweil dieselben fell ungewiss sein und nit eins jars als des andern fallen, sich auch nicht hoch uf die fiscalischen sachen oder fell zu trosten oder zu hoffen ist, b–so bitten die stende kgl. Mt.–, c–dieselben ubermass bey dem camergericht pleyben zu lassen– bis zu ausgang der sechs jare, damit das camergericht die bestimpten zeit dester stattlicher erhalten und nit gestymmelt werd. Was aber zu ausgang der sechs jare uberig sein wurde, das solichs kgl. Mt. verfolge.
[2.] Uf den artikel, meldend, das der fiscal kein vertrag one bewilligung kgl. Mt. oder des camerrichters etc. annemen soll5, d–bitten die stende des Reychs kgl. Mt.–, e–dieweil ir Mt. zu zeyten weit vom camergericht und swerlich zu erlangen sein möcht, auch der richter von seiner Mt. gesetzt wurdet, der dann mit den zweyen assessorn des insehens tun soll, das ir Mt. denselben artikel lass pleyben, wie er vormals durch die stende gesetzt gewest–.
[3.] Der malstadt des camergerichts und auch des richters halben, f–bewegen die stende noch– aus vormals angezeigten und andern meher redlichen ursachen nutz und gut sein, das die bede ytzo geandert werden, wie vormals /1’/ angezeigt und gebeten ist6. g–Wo aber kgl. Mt. ye uf der malstatt zu Regenspurg und Bf. daselbst als richter pleyben und nit davon das erst jare weichen will–, so h–gedenken die stende seinen kgl. Gn. darin zu undertenigem gefallen zu entweichen–, doch mit der undertenigen bitt und anzeig, i–das des andern jars die verruckung der malstadt und anderung des richters, wie vormals j–durch kgl. Mt.– angezeigt7, one all ferrer wegerung und verzug beschehe–i.
Bedunkt die stendek gut sein, bitten auch, den ersten artikel der execution pleyben zu lassen, wie er vormals durch die stende gestelt gewest ist.8
Uf den andern artikel, ferrer execution belangend, so acht und bann nit helfen wolten9, l–meynen die stende–, das derselb wol uf kgl. Mt. oder ire rete, m–auch die zwen Kff. und Ff. oder ire rete–, so jerlich bey dem chamergericht, wie vormals angezeigt, erscheynen sollen, zu setzen sey, n–mitsampt dem camergericht– zu beratschlagen, wie ferner execution o–verholfen werden mog und soll–.
[5.] /2/ Die letzsten der kgl. Mt. verzeichnus, das man vor ausgang der sechs jare zusamenkomen soll, sich ferner zu unterreden, wie das camergericht furter erhalten werden moge10, p–lassen inen die stende– auch wol gefallen, q–ist irs erwegens ein grosse notturft–.