Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Entscheidungskompetenz Kg. Maximilians bei Streitigkeiten über den Vollzug des Kölner Spruchs von 1505; [2.] Zusammensetzung und Aufgaben der Taxationskommission; [3.] Entscheidungskompetenz Kg. Maximilians bei Auftreten neuerlicher Streitigkeiten; [4.] Abtretung des Unterpfands an Hg. Albrecht von Bayern; [5.] Sequestration transdanubischer Besitzungen Hg. Albrechts mit einem jährlichen Ertragswert von 4000 fl. zu Händen der Taxationskommission; [6.] Gehorsamseid der Amtleute und Untertanen des neuen Unterpfands an die Kommissare; Vorbehalt eines Öffnungsrechts für Hg. Albrecht im Kriegsfall und Aufrechterhaltung des gerichtlichen Instanzenzugs; [7.] Regelung für die Einkünfte aus dem Unterpfand; [8.] Termin für die Taxation des Unterpfands; Regelung für den Fall der Über- bzw. Unterschreitung des vorgesehenen jährlichen Ertragswerts; [9.] Regelung für den Fall der Nichtdeckung von 24 000 fl. jährlichen Ertrags durch die Pfgf. Friedrich zugewiesenen Besitzungen; [10.] Regelung für den Fall der Überschreitung dieses Ertragswerts; [11.] Verpflichtung der im Unterpfand beheimateten Untertanen zur Hilfe bei der Abwehr von Angriffen aus Böhmen; [12.] Regelung für an Pfgf. Friedrich übergebene, im Landshuter Erbfolgekrieg verwüstete Besitzungen; [13.] Rückerstattung zu Unrecht einbehaltener Einkünfte Pfgf. Friedrichs aus von Hg. Albrecht gemäß Kölner Spruch abgetretenen Besitzungen; [14.] Regelung für die Taxation der Pfgf. Friedrich zugesprochenen böhmischen Pfandschaften; [15.] Regelung bzgl. der von Hg. Albrecht Pfgf. Friedrich vorenthaltenen ehemaligen Besitzungen Hg. Georgs von Bayern nördlich der Donau; [16.] Regelung bzgl. der Pfgf. Friedrich vorenthaltenen obrigkeitlichen Rechte und anderer Zugehörungen der von Hg. Albrecht übergebenen Besitzungen; [17.] Entscheidung der Kommissare über den künftigen Eigentümer Wemdings; [18.] Diensteid der Kommissare; [19.] Ersetzung ausgefallener Kommissare; [20.] künftige Entscheidung des Streits um das Kloster Niederaltaich durch Kg. Maximilian; [21.] künftige Entscheidung über die Forderung Pfgf. Friedrichs wegen seiner in Landshut zurückgelassenen Geschütze und des Hg. Albrecht zur Verfügung gestellten Getreides in Burghausen; [22.] künftige Entscheidung über nicht spezifizierte Forderungen Hg. Albrechts an Pfgf. Friedrich; [23.] Unerheblichkeit dieser drei Streitpunkte für das weitere Taxationsverfahren; [24.] Aufhebung der Feindschaft zwischen den Parteien; [25.] Verpflichtung Hg. Albrechts und Pfgf. Friedrichs zum Vollzug der Konstanzer Deklaration; [26.] Garantie dieser Verpflichtung durch Bürgen; [27.] Geltung der Konstanzer Deklaration für Hg. Wolfgang von Bayern; [28.] Ausfertigung jeweils eines Exemplars der Deklaration für die Parteien.

Konstanz, 2. Juli 1507. Pfgf. Friedrich am 11. Juli zugestellt.

München, HStA, PNU, Landschaft 85 (Or. Perg. Libell m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein, Registraturverm. S. Ölhafen, Verm.: Kgl. declaration uber der verordneten taxatorn und willkuerner taxiern, darin irrung und unverstendnus eingefallen sind, zu Costenz auf[gericht].) = Textvorlage A. München, GHA, HU 865 (Or. Perg. Libell m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein, Registraturverm. S. Ölhafen) = B. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 63, fol. 332–339’ (Kop. eines den Parteien [am 27.6. oder kurz davor1] vorgelegten Entwurfs; Aufschr.: Item, das ist die copey der kgl.Mt. declaration, zue Costenz ausgangen, die daselbs offenlich vor kgl. Mt., auch Kff., Ff. und andern des Reichs stenden verlesen, meinem gn. H., Hg. Fridrichen, durch H. Niclasn Ziegler uberantwort, aber nachmals in des Sernteiners canzley betrüglich in funf haubtarticuln verkert worden ist und also mein gn. H. die declaration darnach hat muessen annemen.) = C. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 321’-332’ (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein). München, HStA, KÄA 2017, fol. 379–384’ (Kop. mit Randvermm.). München, HStA, KÄA 1238, fol. 298–308’ (Kop.). München, HStA, KÄA 1209, fol. 190–194’ (Kop.). München, HStA, KÄA 1210, fol. 63–69 (Kop.). München, HStA, KÄA 1212, fol. 40–47’ (Kop.). München, HStA, KÄA 1239, fol. 265–271 (Kop.). München, GHA, Pfalz-Neuburger Akten 2379a, fol. 75–82’ (Abschr. zweite Hälfte 16. Jh. mit Randvermm., die den Inhalt kennzeichnen; imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein).

Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 200–215.

[1.] Er, der Kg., hat auf dem Kölner RT den Streit zwischen den Hgg. Albrecht und Wolfgang von Bayern auf der einen und Pfgf. Friedrich (als Vormund der Söhne seines Bruders Pfgf. Ruprecht) auf der anderen Seite um das Erbe Hg. Georgs von Niederbayern durch kgl. Spruch entschieden. Dieser besagt unter anderem, daß Pfgf. Friedrich als Vormund Gebiete mit einem jährlichen Ertragswert von 24 000 fl. erhalten soll; über Streitigkeiten bezüglich einzelner Punkte des Spruches soll der Kg. entscheiden.2 Diese Kompetenz erstreckt sich auch auf die bei der Taxation der fraglichen Besitzungen entstandenen Streitigkeiten, bei denen keine gütliche Einigung möglich war. Er hat deshalb nach ausreichender Informierung über den Sachverhalt kraft der genannten Bestimmung des Kölner Spruches und mit dem Rat der auf dem RT versammelten Stände und der kgl. Räte über diese Streitigkeiten folgendes entschieden:

[2.] Noch in Konstanz sollten durch ihn selbst sowie durch Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich jeweils ein Kommissar aus dem Ff.-, Gff.- oder Ritterstand bzw. aus dem Kreis der kgl. Hofräte benannt werden. aDer von ihm ernannte Kf. Friedrich von Sachsen soll gemeinsam mit dem von Hg. Albrecht berufenen Dr. Ludwig Vergenhans und dem von Pfgf. Friedrich beauftragten Ernst von Welden alle Einkünfte erkunden, die Parteien dazu anhören und bin Augsburg, von wo aus die Taxatoren auch bislang operierten, im Namen des Kg. gemäß Kölner Spruch über alle beim bisherigen Taxationsverfahren entstandenen Streitpunkte entscheiden. Sie sollen auch alle noch nicht erfaßten Besitzungen nach gewondlichem anslag taxieren, cund an den orten, allda die fordern sechs taxatores ir taxation verbracht sollt haben .

[3.] Falls dabei oder bei einem der folgenden Artikel neue Streitigkeiten entstehen, so steht ihm als röm. Kg. entsprechend dem Kölner Spruch die Entscheidung darüber zu.

[4.] Pfgf. Friedrich soll das Unterpfand am 10. August (St. Larenzen tag) an Hg. Albrecht abtreten.

[5.] Dieser wiederum soll am gleichen Tag Besitzungen nördlich der Donau mit einem jährlichen Ertragswert von 4000 fl. einschließlich der obrigkeitlichen Rechte als Unterpfand an die drei kgl. Kommissare übergeben, im einzelnen: Stadt und Landgericht Deggendorf, Schloß, Markt und Gericht Donaustauf (Thumbstauff), Schloß, Markt und Gericht Falkenstein, Schloß und Landgericht Mitterfels, beide Landgerichte im Viechtreich samt den beiden Märkten Viechtach und Regen, Schloß, Markt und Landgericht Kötzting samt Schloß und Stadt Furth, die ebenfalls im Landgericht Kötzting gelegenen Schlösser und Märkte Neukirchen (Neunkirchen) und Eschlkam sowie Stadt und Gericht Dietfurt.3 

[6.] Die im Unterpfand ansässigen Amtleute und Untertanen sollen den Kommissaren für die Zeit bis zum Abschluß des Taxationsverfahrens den Gehorsamseid leisten, sich auch verpflichten, derjenigen Partei, der sie durch die Kommissare zugesprochen werden, als ihrer Obrigkeit zu huldigen, und niemandem sonst verpflichtet sein – d allain ausgenomen, das all und yede sloss, stet und flecken des yetzbenennten underphands Hg. Albrechten und seinen haubtleuten in und zu der kriegsnotdurft land und leut und dasselb underphand zu retten auf Hg. Albrechts schaden offen sein und die ambtleut desselben underphands zu solher kriegsnotturft ine getreu, gewertig und gehorsam beleiben; auch die appellation der inwoner solhs underphands und yedes seins eingehorens von den gerichten daselbs fur Hg. Albrechts vitztumb und rate zu Straubing wie bisher irn gang haben sollen, damit die undertan der ende nit rechtlos beleiben, doch in all ander weg diser unser kgl. declaration und entschid unabbruchig und on schaden .

[7.] Die Kommissare sollen bis zum Ende der Taxation die Einkünfte aus dem Unterpfand einnehmen und verwahren.

[8.] Die Taxatoren sollen bis zum 10. August (St. Larenzen tag) verbindlich feststellen, ob das Unterpfand ein jährliches Einkommen von 4000 fl. garantiert. Falls diese Summe nicht gewährleistet ist, soll Hg. Albrecht bis zum genannten Termin die Differenz durch Ausweisung von weiteren Schlössern, Städten und Ortschaften gemäß der Veranschlagung durch die Taxatoren ausgleichen. eFalls das Einkommen aus dem Unterpfand 4000 fl. übersteigt, ist Hg. Albrecht befugt, nach eigenem Gutdünken und gemäß der Veranschlagung der Taxatoren Besitzungen in diesem Wert einzubehalten. Die Parteien sollen zur Klärung und Regelung dieser Fragen am 30. Juli (freitag vor vincula Petri) in Augsburg als einem für beide Seiten günstig gelegenen Tagungsort erscheinen, damit die gegenseitige Abtretung des Unterpfands gemäß dieser Deklaration am 10. August (St. Larenzen tag) erfolgen kann.

[9.] Falls die Taxatoren feststellen, daß die 33 Güter, die Pfgf. Friedrich bereits von Hg. Albrecht übernommen hat, zusammen mit dem Unterpfand für die 4000 fl. den jährlichen Ertrag von 24 000 fl. nicht gewährleisten, soll Hg. Albrecht die Differenz durch Ausweisung weiterer nördlich der Donau gelegener Güter innerhalb einer von den Kommissaren zu setzenden Frist ausgleichen und diese nach erfolgter Taxation einschließlich der eingebrachten Einkünfte an Pfgf. Friedrich übergeben.

[10.] Falls die Taxatoren feststellen, daß die 33 Güter zusammen mit dem Unterpfand den Wert von 24 000 fl. übersteigen, so soll Hg. Albrecht Güter in entsprechendem Wert samt der Einkünfte bis zu einem von den Taxatoren gesetzten Termin zurückerhalten. Die bayerischen Amtleute sind ab diesem Zeitpunkt nicht mehr an ihre Eide gegenüber den Kommissaren gebunden. Doch sollen die von Hg. Albrecht eingesetzten Amtleute, die den Kommissaren gegenüber, wie im obigen Artikel [6] festgesetzt, den Treueid geleistet haben, bis zum Abschluß der Taxation auf ihren Posten bleiben.

[11.] Da Hg. Albrecht wegen seiner an der böhmischen Grenze gelegenen Gebieten ständig in Konflikte verwickelt wird, sind die Kommissare gehalten, die Amtleute und Untertanen des Unterpfandes zur Hilfe bei der Abwehr eventueller Angriffe zu veranlassen.

[12.] Um zu verhindern, daß wegen der verödeten und niedergebrannten Ortschaften und Güter künftig Streit entsteht, sollen die drei Kommissare deren Einkommen in der Weise taxieren, daß die betroffenen, von Hg. Albrecht an Pfgf. Friedrich übergebenen Besitzungen mit hilf und furdrung desselben Hg. Friderichs durch denselben Hg. Albrechten und die seinen wider gestift und besetzt werden sollen. Falls die Kommissare feststellen, daß der Schaden nicht wiedergutzumachen ist, soll Hg. Albrecht Pfgf. Friedrich den Verlust gemäß kgl. Spruch durch Ausweisung anderer Güter ersetzen; falls der Schaden befristeter Natur ist, soll Pfgf. Friedrich der Verlust für die entsprechende Dauer ersetzt werden, wie dies die bisherigen Taxatoren in Augsburg vereinbart haben.

[13.] Hg. Albrecht hat sich darüber beschwert, daß Pfgf. Friedrich Einkünfte aus den ihm gemäß Kölner Spruch zuerkannten Besitzungen über die darin gesetzte Frist hinaus4 eingezogen habe. Falls die Taxatoren zum gleichen Ergebnis kommen, sollen sie Pfgf. Friedrich veranlassen, die zu Unrecht einbehaltenen Einkünfte an Hg. Albrecht auszuhändigen oder das derselb Hg. Friderich von den vierundzwainzigtausent fl. nutz und gelts demselben Hg. Albrechten sovil, nemlich funf fl. vom hundert ze rechen, an gulten widerumb herausgebe, doch auf ablosung.

[14.] Hg. Georg von Niederbayern hatte seinerzeit böhmische Pfandschaften inne, die kraft Kölner Spruch auf Pfgf. Friedrich übergegangen sind.5 Die Gülten daraus sind vermutlich höher als die üblichen fünf Prozent. Die drei Kommissare sollen diese Einkünfte ebenfalls taxieren, den Überschuß über die üblichen fünf Prozent hinaus jedoch nur zur Hälfte in die 24 000 fl. mit einberechnen, da man nicht weiß, wie bald die Pfandschaften ausgelöst werden. Falls die Kommissare aber Urkunden finden, die eine künftige Ablösung ausschließen, sollen sie die Pfandschaften wie die anderen Güter auch gemäß den Bestimmungen des Kölner Spruches veranschlagen.

[15.] Die Kommissare sollen aufgrund vorliegender Register und durch Erkundigungen bei den Magistraten klären, ob die von Pfgf. Friedrich benannten Ortschaften6 zu Ingolstadt gehören oder nicht. Falls dies nicht der Fall ist, sollen sie, da sie nördlich der Donau liegen, gemäß Kölner Spruch an den Pfgf. übergeben werden.

[16.] Die Kommissare sollen sich erkundigen, welche obrigkeitlichen Rechte, Güter etc., die Pfgf. Friedrich laut Kölner Spruch zustehen, diesem durch Hg. Albrecht wieder entzogen wurden oder vorenthalten werden, und ggf. für die Übergabe an Pfgf. Friedrich sorgen.

[17.] Die Kommissare sollen nach Anhörung beider Seiten gemäß Kölner Spruch entscheiden, wem die Stadt Wemding zufallen soll. Falls Pfgf. Friedrich der künftige Besitzer ist, sollen sie ihm die Stadt übergeben und diesen Posten mit den 24 000 fl. verrechnen.

[18.] Die nicht-ftl. Kommissare sollen dem Kg. gegenüber jetzt einen Eid leisten, daß sie ihr Amt nach bestem Wissen und Gewissen, unparteilich und unbestechlich gemäß dem Kölner Spruch und der Konstanzer Deklaration ausüben werden. Ftl. Kommissare sollen dies bei ihren Pflichten gegen Kg. und Reich schwören.

[19.] Falls einer der drei Kommissare vor Abschluß der Taxation stirbt, soll die Partei, die ihn präsentiert hat, unverzüglich einen neuen Kommissar aus dem geistlichen oder weltlichen Fürstenstand, Grafenstand, aus der Ritterschaft oder aus dem Kreis der geschworenen kgl. Hofräte benennen. Dieser soll dann in gleicher Weise wie die anderen Kommissare einen Eid ablegen und seine Aufgaben erfüllen.

[20.] Wegen der Streitigkeiten zwischen Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich um das Kloster Niederaltaich und aber deshalben mit dem abt ein sonder spann ist, will der Kg. den Abt jetzt und hier [in Konstanz] anhören und dann nach Billigkeit verfahren.7

[21.] Pfgf. Friedrich beklagt sich über Hg. Albrecht wegen Geschützen und Getreides. fDie drei Kommissare sollen beide Seiten anhören und einen gütlichen Vergleich herbeiführen oder ggf. durch Mehrheit rechtlich entscheiden.

[22.] gEntsprechend soll bezüglich der Forderungen Hg. Albrechts gegen Pfgf. Friedrich verfahren werden.

[23.] Die letzten drei Artikel [20–22] dürfen aber den Vollzug dieser Deklaration und die Taxation nicht behindern oder verzögern.

[24.] Alle Feindschaft zwischen den beiden Parteien und ihren Anhängern und Verbündeten ist hiermit aufgehoben.

[25.] Hg. Albrecht und Pfgf. Friedrich haben sich dem Kg. gegenüber bei der im Kölner Spruch verfügten Strafe8 für Zuwiderhandlung und dazu der Ungnade von Kg. und Reich urkundlich verpflichtet, die Deklaration in allen Punkten und ohne jede Verzögerung oder Ausflucht zu vollziehen. Darüber hinaus wird er als Kg. dafür Sorge tragen, daß die beiden Parteien und die Kommissare die Konstanzer Deklaration vollziehen.

[26.] Als zusätzliche Garantie sollen beide Seiten sich gegenseitig durch zwei oder drei Kff. oder Ff. Bürgschaft leisten, alle durch die kgl. Kommissare oder ihn selbst gemäß der Deklaration getroffenen Entscheidungen in allen Punkten zu vollziehen.

[27.] Zwar ist Hg. Wolfgang am Beginn der Deklaration neben Hg. Albrecht benannt, so betrifft ine doch in kraft des vertrags, zwischen inen baiden aufgericht und durch uns als röm. Kg. bestetigt9, diser handel nit mer zu gleicher weise, als wer er hierin nit benennt.

[28.] Von dieser Urkunde wurde den beiden Parteien jeweils ein gesiegeltes Exemplarh zugestellt. [Datum]i.

Anmerkungen

1
 Erwähnung in den Berichten Vincenzo Querinis vom 27.6. [Nr. 686, Pkt. 1] und Hans Ungelters vom 28.6. [Nr. 599, Pkt. 1].
2
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, §§ 7f., 24 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 774f., 777).
a
–a Der ... Welden] Fehlt in C. B wie A.
b
–b in ... operierten] Fehlt in C. B wie A.
c
–c und ... haben] Fehlt in C. B wie A.
3
 Übereinstimmend mit der Salzburger Deklaration vom 9.12.1506 [Nr. 82, Anm. 13]. Zurück in München befahl Hg. Albrecht in Vollzug dieser Bestimmung den betroffenen Gemeinden, gegenüber den kgl. Kommissaren die entsprechenden Eide zu leisten (jew. Or. München, 1./6.8.1507; HStA München, Kurbay. Urk. 7046–7060, 7075–7081). Kuno von Wallbrunn (hgl. Oberrichter) und Christoph Süß (hgl. Rentmeister zu Straubing) wurden bevollmächtigt, die Orte an die pfgfl. Vertreter zu übergeben (jew. Or. München, 1.8.1507; HStA München, Kurbay. Urk. 7082f.). Die kgl. Kommissare entschieden am 2.9., daß Deggendorf und Donaustauf wieder Hg. Albrecht unterstellt werden sollten (Or. Augsburg; HStA München, Kurbay. Urk. 7086), und erteilten den beiden Orten am 6.9. entsprechende Befehle (Or. Augsburg; HStA München, Kurbay. Urk. 7070f.).
d
–d allain ... schaden] Fehlt in C. B wie A.
e
–e Falls ... kann] Fehlt in C. B wie A.
4
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 20 (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 776).
5
 Gemeint ist die ehemals brandenburgische Hälfte des Kondominats Parkstein-Weiden.
6
 Siehe Nr. 395 [Pkt. 3].
7
 Am 12.9. stellte Kg. Maximilian fest, daß der Konvent unter Mißachtung des Willens des Abtes einen Administrator [Johannes Pramhaas] ernannt hatte und die Geschicke des Klosters nach seinem eigenen Gutdünken lenkte. Er befahl deshalb den niederösterreichischen Zöllnern, Mautnern und Amtleuten, die Einkünfte des Klosters aus den Erblanden zu beschlagnahmen (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein, Innsbruck; HStA München, KÄA 4119, fol. 43–43’). In einem späteren Mandat an Pfgf. Friedrich erinnerte der Kg. an seine aufgrund der unterstellten Reichsunmittelbarkeit des Klosters ergangene Weisung an die Taxatoren Kf. Friedrich von Sachsen, Ludwig Vergenhans und Ernst von Welden, diesen zur Übergabe des Klosters an den kgl. Diener Christoph Jörger als Vertreter von Kg. und Reich zu veranlassen. Der Kg. befahl dem Pfgf., die bis dahin verzögerte Überantwortung des Klosters an Jörger binnen 15 Tagen zu vollziehen. Für den Fall, daß aufgrund dieser Maßnahme die laut Kölner Spruch zugesicherten 24 000 fl. nicht mehr gewährleistet sein würden, sah der Kg. eine anderweitige Erstattung durch Hg. Albrecht vor (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz. Serntein, Mindelheim, 1.12.1507; HStA München, KÄA 4119, fol. 41–41’).
f
–f Die ... entscheiden] In C: Der Kg. will beide Parteien anhören und einen Schiedsversuch unternehmen. Falls dies nicht gelingt, sollen die Kommissare ihm eine Stellungnahme für einen rechtlichen Entscheid vorlegen. B wie A.
g
–g Entsprechend ... werden] In C: Entsprechend will er die Parteien wegen der Beschwerden Hg. Albrechts gegen Pfgf. Friedrich anhören und nach Billigkeit verfahren. B wie A.
8
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 28 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 778).
9
 Gemeint ist die durch Kg. Maximilian am 21.8.1506 bestätigte Primogeniturordnung vom 8.7.1506 (Druck: Gebert, Primogeniturordnung, S. 97–112; Ay, Altbayern, Nr. 139, S. 186–194; Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 355–381).
h
 Exemplar] In C zusätzlich: in geleicher laut. B wie A.
i
 Datum] Fehlt in C.