Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Verhandlungen wegen der Verschleppung des Taxationsverfahrens durch Pfgf. Friedrich.

s.l., s.d., jedoch Augsburg, 24. April.2

München, HStA, K.schwarz 15060 (Or. m. S.) = Textvorlage A. München, HStA, Kurbay. Geheimes Landesarchiv 1241, fol. 132–139 (Or.) = B. München, HStA, KÄA 3136, fol. 206–209’, 211 (unvollständiges Konz.) = C. Ebd., fol. 210–210’, 212–212’ (Fragment eines Reinkonz.) = D. München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 245–253, 256’-260’ (Kop.)3.

Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 175–194.

[1.] aDie Gesandten sollen gemeinsam mit den bereits in Konstanz anwesenden bayerischen Gesandten und den Gesandten des Schwäbischen Bundes agieren. Sie sollen dem Kg. seinen Gehorsam bekunden bund den auf dem RT zu Konstanz versammelten Ständen, insbesondere dem Ebf. von Mainz, dem Hg. von Württemberg und dem Lgf. von Hessen als ihm nahestehenden Fürsten, freundliche Grüße bestellen.

[2.] Nach Übergabe ihres Kredenzbriefs4 sollen sie folgendes vortragen: Kg. Maximilian fällte auf dem Kölner RT einen Spruch über das Erbe Hg. Georgs von Niederbayern (Beilage A), wonach er Pfgf. Friedrich unter anderem zwölf im Spruch benannte Schlösser und Städte abtreten sollte. Im Gegenzug hatte dieser bis zum 29. September 1505 (Michaelis) alle anderen Schlösser, Städte und Flecken – mit Ausnahme Wasserburgs und dem übrigen Unterpfand – zu übergeben.5 Doch kam Pfgf. Friedrich dieser Verpflichtung nicht nach. Auf dessen mehrmalige Beschwerde hin verabschiedete der Kg. eine Deklaration (Beilage B)6 über den Kölner Spruch, wonach zusätzlich zu den darin benannten zwölf Schlössern und Städten weitere einundzwanzig nördlich der Donau gelegene Schlösser, Städte und Orte an Pfgf. Friedrich zu übergeben waren. Auf Drängen des Kg. akzeptierte er diese Deklaration, worin der 17. Januar [1506] (Antonii)7  als Termin für die Abtretung und den Abschluß des Taxationsverfahrens festgesetzt war. Doch unterblieb wiederum die Umsetzung durch Pfgf. Friedrich. Die kgl. Kommissare vermittelten daraufhin in Freising einen neuen Vertrag (Beilage C)8, zu dessen Durchführung sich beide Seiten verpflichteten. Die gegenseitige Abtretung der Schlösser, Städte und Orte wurde während der Fastenzeit vollzogen. Doch die Taxation und Feststellung der Einkünfte unterblieb; ebensowenig wurde ihm das Unterpfand, ausgehändigt, was gemäß dem Kölner Spruch bis zum 23. April 1506 (Georgii) bzw. gemäß dem Freisinger Vertrag bis zum 31. Mai (pfingsten) hätte geschehen sollen. Statt dessen verzögerten die Anwälte Pfgf. Friedrichs die Taxation zuerst und verweigerten deren Durchführung schließlich ganz. Sie rechtfertigten dies mit der Unklarheit der Worte „nutz und gelts“ im Kölner Spruch9, worüber sie eine Entscheidung des Kg. forderten. Doch steht gemäß Kölner Spruch, [Ennser] Deklaration [vom 18.1.1506] und Freisinger Vertrag [vom 25.2.1506] die Feststellung der Einkünfte den sechs Taxatoren zu, bei Uneinigkeit entscheidet das Votum des Obmanns. Auch ist das allgemeine Rechtsverständnis bezüglich der Bedeutung dieser beiden Begriffe eindeutig.

[3.] Pfgf. Friedrich erhält aus den übergebenen 33 Gütern deutlich mehr als die ihm gemäß Kölner Spruch zustehenden 24 000 fl.; das Unterpfand bringt ihm zusätzliche 10 000 fl. jährlich ein. Die Verschleppung des Taxationsverfahrens verschafft ihm also, zu seinem, Hg. Albrechts, Nachteil ein jährliches Einkommen von bis zu 40 000 fl. Auf seine Beschwerde hin befahl der röm. Kg. den Taxatoren die unverzügliche Fortsetzung des Verfahrens und lehnte es ab, auf die Einwände Pfgf. Friedrichs einzugehen (Beilage D)10.

[4.] Er erhob wegen der unrechtmäßigen Verzögerung des Verfahrens durch die Gegenseite auf dem Schwäbischen Bundestag in Augsburg nach dem 7. Juni 1506 (suntag trinitatis) Klage. Aufgrund der daraufhin erfolgten Anhörung beider Seiten wurde die Verschleppung der Taxation durch Pfgf. Friedrich festgestellt. Der Schwäbische Bund wäre infolgedessen sowohl berechtigt als auch verpflichtet gewesen, ihm zum Unterpfand und den ihm vorenthaltenen Einkünften zu verhelfen. Er stimmte jedoch auf Bitten der Bundesversammlung dem Kg. zu Ehren, zur Erhaltung des Friedens im Reich, und um den Ungarnfeldzug des Kg. nicht zu gefährden, einem weiteren Vertrag zum Vollzug des Kölner Spruches, der [Ennser] Deklaration und des Freisinger Vertrages zu, den neben den Bundesständen auch beide Parteien besiegelten (Beilage E)11. Darin wurde der 6. Dezember 1506 (Nicolai) als Frist für den Abschluß der Taxation und die Aushändigung der einschlägigen Unterlagen festgelegt. Für den Fall, daß der Vertrag infolge eines Verschuldens Pfgf. Friedrichs nicht vollzogen würde, bewilligte die Bundesversammlung ihm eine Hilfe (Beilage F)12.

[5.] Dessenungeachtet verzögerte die Gegenseite die Taxation weiterhin, weshalb das Verfahren bis zum gesetzten Termin kaum Fortschritte machte. Ebenso hält Pfgf. Friedrich bis heute unter Verletzung des Kölner Spruches, der kgl. Deklaration [von Enns], des Freisinger und des Augsburger Vertrags das Unterpfand zurück, das gemäß dem Kölner Spruch bereits am 23. April 1506 (Georii), also vor einem Jahr, hätte zurückgegeben werden müssen. Einziger Grund für die Verzögerung ist, daß Pfgf. Friedrich möglichst lang Einkünfte aus dem Unterpfand beziehen will.

[6.] Er reiste deshalb zum Kg. nach Salzburg, legte diesem die Sachlage dar und bat ihn, die zusätzlichen 4000 fl. gemäß Kölner Spruch ausweisen und den Spruch diesbezüglich zu präzisieren. Dies tat der Kg. gemäß in Abschrift beiliegender Urkunde (G)13. Der Kg. und seine Räte sprachen außerdem über die Rückgabe des Unterpfands mit ihm und eröffneten folgenden Vermittlungsvorschlag–a: Demnach sollte Pfgf. Friedrich das Unterpfand abtreten und er im Gegenzug Deggendorf, Donaustauf und alle übrigen in der Salzburger Deklaration aufgelisteten Orte zur Ausweisung der 4000 fl. – vorbehaltlich seiner landesfürstlichen Obrigkeit und Rechte – bis zum Abschluß der Taxation an den Bf. von Trient als kgl. Obmann übergeben; die Amtleute sollten bis dahin die Einkünfte einbehalten. Falls sich die bereits an Pfgf. Friedrich übergebenen 33 Güter als nicht ausreichend zur Deckung der 24 000 fl. erweisen sollten, sollte die Differenz mittels der an den Bf. übergebenen Ländereien beglichen und die bis dahin eingebrachten Einkünfte an Pfgf. Friedrich übergeben werden. Die nicht zur Deckung der Summe erforderlichen Güter sollte er unter Erstattung aller Einkünfte zurückerhalten.

[7.] Er erklärte sich bereit, diesen Vorschlag zu realisieren, sofern sich auch Pfgf. Friedrich dazu verpflichten würde. Der Kg. sagte zu, am 6. Januar 1507 (hl. dreyer Kgg. tag) persönlich zum Schwäbischen Bundestag nach Augsburg zu kommen, um dort mit Pfgf. Friedrich über die Annahme des Vorschlags zu verhandeln. Für den Fall, daß der Pfgf. ablehnen sollte, versprach der Kg., ihn an der Rückgewinnung des Unterpfands nicht zu hindern, und begründete dies damit, daß Pfgf. Friedrich sich ohne seine Einwilligung in das Vermittlungsverfahren des Bundes eingelassen hatte. Der Kg. konnte wegen wichtiger Angelegenheiten nicht zum Bundestag reisen, seine Räte verhandelten indessen vergeblich mit Pfgf. Friedrich. Da dieser den Augsburger Vertrag insbesondere bezüglich der Taxation nicht vollzogen hatte, beantragte er gemäß dem Bundesabschied vom 7. Juni eine Bundeshilfe. Um jeden Verdacht einer Benachteiligung des Pfgf. auszuschließen, beschloß die Versammlung in der Woche nach Hl. Drei Kgg. [6.1.]: Falls der Konflikt nicht bis Pfingsten [23.5.] durch die Vermittlung des Kg. oder seiner Räte bzw. durch die Taxatoren und den Obmann samt Rückgabe des Unterpfands beigelegt ist, erhält er, Hg. Albrecht, auf weiteres Ersuchen hin die zugesagte Hilfe.14 Aus diesem Grund kamen die Hauptleute und Räte des Bundes am 18. April (suntag misericordia Domini) erneut in Augsburg zusammen und berieten über die Bundeshilfe. Gemäß dem Bundesabschied trat in der gleichen Woche die Bundesversammlung wieder zusammen, der er die fortgesetzte Verschleppung der Taxation durch die Gegenseite darlegen ließ (Beilage H)15. Die Bundesversammlung verabschiedete daraufhin einen Beschluß bezüglich der Hilfe [Nr. 81].

[8.] Der Kg. hat ihn schriftlich und durch Gesandte, zuletzt durch Kaspar von Winzer, der ein eigenhändiges Schreiben des Kg. überbrachte, aufgefordert, zu ihm nach Überlingen zu kommen, was er als gehorsamer Fürst gerne tun würde. Doch wird er aus den angezeigten und auch dem Kg. durch Winzer mitgeteilten Gründen [Nr. 80] daran gehindert: Er hat seinen in der Osterwoche in Landshut versammelten Landständen cdie unter Bruch des Kölner Spruches und aller weiteren Abkommen erfolgte Behinderung der Taxationsverhandlungen dbezüglich der 20 000 fl. jährlichen Einkommens durch Pfgf. Friedrich dargelegt, wodurch die Rückgabe des Unterpfands und die Auszahlung der inzwischen eingegangenen Einkünfte an ihn verzögert werde. Die Landstände baten nach erfolgter Beratung, das Vorgehen der Gegenseite nicht länger zu tolerieren und sich des Unterpfands ohne weiteren Verzug, notfalls mit Gewalt, zu bemächtigen, wozu sie ihre Hilfe angeboten haben. Hinsichtlich der kgl. Ladung zum persönlichen Erscheinen auf den Konstanzer RT haben ihn die Stände dringend ersucht, das Land vor Rückgabe des Unterpfands keinesfalls zu verlassen und alle für dessen Rückgewinnung notwendigen Schritte einzuleiten.16 In Erwägung aller Umstände bewilligte er dies. Er sagte weiterhin zu, sich nach Abschluß der derzeitigen Beratungen des Schwäbischen Bundes über die Bundeshilfe zur Rückgewinnung des Unterpfands, an denen er persönlich teilnimmt, unverzüglich zum Landschaftsausschuß nach Landshut zu begeben, um gemeinsam mit diesem eine endgültige Entscheidung zu treffen. Er kann demzufolge derzeit keinesfalls zum röm. Kg. nach Überlingen kommen.

Falls der Kg. jedoch, wozu er gemäß der Anheimstellung durch die Gegenseite befugt ist, ihm das Unterpfand übergibt und Pfgf. Friedrich zur Annahme edes in Salzburg gemachten kgl. Vorschlags veranlaßt, so will er trotz gesundheitlicher Probleme nach Überlingen reisen.

[9.] fDer Kg. hat die in Augsburg versammelten Bundesstände aufgefordert, ihn zur Zustimmung zur Sequestration des Unterpfands bis zum Abschluß der Verhandlungen zu bewegen [Nr. 79]. Er hat den entsprechenden Antrag des Bundes abgewiesen; er würde damit die Vereinbarungen mit seinen Landständen brechen. Dies wäre überdies mit dem kgl. [Kölner] Spruch und der kgl. Deklaration [von Enns] wie auch mit den bisherigen Verhandlungsergebnissen nicht vereinbar–c –d.

Anmerkungen

1
 In C sind die Namen Eisenreichs und Emershofens nachträglich am Rand ergänzt.
2
 Gemäß Datum des Kredenzbriefs Hg. Albrechts für seine Gesandten [s. Anm. 4]. Diese trugen einen Teil der Instruktion am 15.5. der Schwäbischen Bundesversammlung in Überlingen vor [Nr. 590, Pkt. 1].
3
 Die Abschrift wurde Pfgf. Friedrich kurz nach dem 14.5. zugestellt. Vgl. Nr. 390, Anm. 4.
a
–a Die ... Vermittlungsvorschlag] Fehlt in D.
b
–b und ... bestellen] In C Einfügung am Rand.
4
 Das an Kg. Maximilian adressierte Akkreditierungsschreiben für diese drei Gesandten liegt nicht vor [vgl. Nr. 138], jedoch der Kredenzbrief Hg. Albrechts für Eisenreich, Plieningen und Emershofen an Kff., Ff. und Stände bzw. an deren Gesandte auf dem Konstanzer RT (Or. Augsburg, sambstag [nach] St. Jörgentag [24.4.]1507; HStA München, KÄA 1238, [nach fol. 193]. Kop.; HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 244–245; ebd. 63, fol. 23’-24).
5
 Kölner Spruch vom 30.7.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 776f., §§ 19f., 22).
6
 Ennser Deklaration Kg. Maximilians vom 18.1.1506 (Kop.; HStA München, Kurpfalz Urk. 152; HStA München, KÄA 1210, fol. 78–85’; HStA München, Fürstensachen 217/II, fol. 31–33. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 215–231. Vgl. Hruschka, König, S. 319f.).
7
 Tatsächlich handelte es sich um den 22.3.1506 (Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 220).
8
 Freisinger Vertrag vom 25.2.1506 (Kop.; HStA München, KÄA 1210, fol. 2–10. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 240–262. Vgl. Hruschka, König, S. 322–324).
9
 Kölner Spruch vom 30.7.1505 (Druck: Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 774f., §§ 7f.).
10
 Liegt nicht vor.
11
 Augsburger Vertrag vom 22.6.1506 (Or., montag vor St. Johannis baptiste; HStA München, Kurbay. Urk. 13218. Kop.; HStA München, KÄA 1208, fol. 137–142’; ebd., KÄA 1212, fol. 34–39; ebd., Neuburger Kopialbücher 47, fol. 77’-85. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XV, S. 324–337).
12
 Schwäbischer Bundesabschied vom 7.6.1506 (Kop.; HStA München, KÄA 2013, fol. 183–190’, hier 190–190’; HStA Stuttgart, J 9, Bd. 25, Stück-Nr. 42. (Unvollständiges) Regest: Klüpfel, Urkunden I, S. 550f.).
13
 Kg. Maximilian bestätigte in der Salzburger Deklaration vom 9.12.1506 bezüglich der – gemäß Kölner Spruch zusätzlich zu den 20 000 fl. jährlicher Einkünfte auszuweisenden – 4000 fl. noch einmal die Ennser Deklaration und verfügte für den Fall, daß die darin aufgelisteten Güter nicht ausreichen sollten, die Einbeziehung weiterer Besitzungen Hg. Albrechts, im einzelnen: Stadt und Landgericht Deggendorf, Schloß, Markt und Gericht Donaustauf, Schloß, Markt und Gericht Falkenstein, Schloß und Landgericht Mitterfels, die beiden Landgerichte im Viechtreich mit den Märkten Viechtach und Regen, Schloß, Markt und Landgericht Kötzting mit Schloß und Stadt Furth sowie Schloß und Markt Neukirchen und Eschlkam, schließlich Stadt und Gericht Dietfurt. Hg. Albrecht hatte das Recht auszuwählen, welche dieser Besitzungen zur Deckung der 24 000 fl. an Pfgf. Friedrich übergeben werden sollten (Or. Perg. m. S., Vidimus vom 21.5.1507, Aussteller: Propst Leonhard von Schäftlarn; HStA München, Kurbay. Urk. 13220. Konz. mit ex.-Verm.; HHStA Wien, Maximiliana 17, Konv. 2, fol. 22–24’. Druck: Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 57–60).
14
 Abschied des am 6.1.1507 eröffneten Schwäbischen Bundestages (Kop. Augsburg; HStA München, KÄA 2013, fol. 198–200’, hier 199–200; StdA Augsburg, Lit. 1505–1507, Fasz. [18] 1507, Schwäbischer Bund, Jan.-Dez., unfol. Druck. Krenner, Landtagshandlungen XVI, S. 61f.). Matthäus Neithart informierte die Bundesstädte mit Ausschreiben vom 6.2. über die Bewilligung einer Bundeshilfe für Hg. Albrecht zur Vollstreckung des Kölner Spruches und des Freisinger Vertrages und über den Beschluß zur Bereitstellung von Truppen bis Pfingsten [23.5.], um nach erfolgter Aufmahnung unverzüglich auf das Lechfeld ziehen zu können (jeweils Or., sampstags nach Blasy; StdA Nördlingen, Missiven 1507–1508, Fasz. 1, fol. 170–171; HStA Stuttgart, H 53, Bü. 156 (Fasz. 44), unfol. (Adressat: Heilbronn); GLA Karlsruhe, 225/1226, unfol. (Adressat: Überlingen)).
15
 Die der Bundesversammlung vorgelegten Beschwerden gegen Pfgf. Friedrich lauteten im einzelnen: 1. Verweigerung des Geleits für die bayerischen Taxatoren und Anwälte seit dem Schwäbischen Bundestag im Januar 1507; 2. Verweigerung des Unterhalts für Bf. Georg von Trient als Obmann seit mehr als 16 Wochen; 3. Verhinderung einer Einigung bei der Holzmessung und der Veranschlagung des Getreides unter Verletzung der Richtlinien für das Taxationsverfahren; 4. Behinderung der Sanierung der im Krieg verwüsteten Besitzungen; 5. Verschleppung des Verfahrens unter vielerlei Vorwänden; 6. Initiierung eines unnötigen Streits um das Amt Egg; 7. Nichterfüllung ihrer Aufgaben durch den Kommissar Dr. [Augustin] Lösch sowie die hgl. Anwälte, Holzmesser und Stifter wegen Behinderungen durch die Gegenseite; 8. Abforderung seiner Vertreter bei der Taxation durch Pfgf. Friedrich mit angeblichem Einverständnis Kg. Maximilians; 9. Bestreben Pfgf. Friedrichs nach einem Scheitern der Taxation (Kop., s.d.; HStA München, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 253–256; HStA München, KÄA 2013, fol. 203–204’).
c
–c die ... vereinbar] Fehlt in C. Die Passage stimmt beinahe wörtlich mit der Instruktion Hg. Albrechts für Kaspar von Winzer [Nr. 80] überein.
d
–d bezüglich ... vereinbar] Fehlt in D. Die Passage stimmt beinahe wörtlich mit der Instruktion Hg. Albrechts für Kaspar von Winzer [Nr. 80] überein
16
 Vgl. Nr. 80, Anm. 1.
e
–e des ... Vorschlags] Randverm.: Nota, das myttel, dodurch aufrur im Hl. Reych furkomen mag werden und nyemants onrecht dodurch geschicht. In B Randverm.: Nota, ein gerecht, pillich mittel, dodurch aufrur im Hl. Reych furkomen werde.
f
–f Der ... brechen] Randverm.: Nota.