Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil
Teilt mit, daß die Stadt in den Austrag, der nach dem Scheitern der auf dem Konstanzer RT durch kgl. Räte geführten Schiedsverhandlungen vorgeschlagen wurde, eingewilligt und überdies noch einmal ihm, dem Kg., als oberstem Richter die Entscheidung über den Streit anheimgestellt hat. Er hat indessen erfahren, daß sie, die Adressaten, vor Ablauf der zur Annahme oder Ablehnung des Austrags gesetzten Frist von dem vermeinten geistlichen Richter Jnuocationem Brachii secularis1 außbracht, das die weltlichen by peen des Banns in Sechs tagen nach verkuͦndung der selben Inuocation in jren herschefften, gerichts zwingen vnd gepieten dieselben von Wormbs, die jren vnd jre Leib und guͦter annemen, fahen und fenglichen halten, auch mit der Tate sollen vnd moͤgen gegen ynen handeln. Falls dies zutrifft, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Landfriedensordnung und wäre als Majestätsverbrechen anzusehen. Er befiehlt ihnen unter Androhung des Entzugs aller vom Reich herrührenden Lehen und Regalien, der Strafe des Landfriedens sowie der Reichs- und Aberacht, den Bann gegen die Stadt Worms binnen zehn Tagen nach Vorlage dieses Mandats abzustellen und sie ohne Gegenleistung vom Bann zu absolvieren. Außerdem untersagt er ihnen, gewaltsam gegen die Stadt vorzugehen oder dies zu gestatten. Statt dessen sollen sie den angebotenen Austrag vor ihm als röm. Kg. oder vor dem kgl. Kammergericht akzeptieren.2
Innsbruck, 18. September 1507.
Worms, StdA, 1 B, 1922, unfol. (Druck, gedr. Vermm. per regem propria manu/amdrp. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 1921, unfol. (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = B. Straßburg, AV, IV/42, Nr. 24, unfol. (Druck, gedr. Vermm. A).
Druck/Regest: Boos, Quellen III, S. 524f. Anm.