Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Romzughilfe der Reichsstände in Höhe von 18 000 Mann; [2.] Punkte zur Beratung durch Deputierte der Stände und Kg. Maximilians: [2.1.] Verpflichtung abwesender Stände auf den Reichshilfebeschluß, [2.2.] Bestellung der Truppenführer; [2.3.] Unterhalt des Feldhauptmanns, [2.4.] Regelung bezüglich Beute und Gefangenen, [2.5.] Regelung bezüglich etwaiger Eroberungen, [2.6.] Höhe des Truppensolds, [2.7.] Eide des militärischen Führungspersonals, Bestellung eines Hauptmanns für die Fußknechte, Ausstellung von Reversbriefen durch Kg. und Reichsstände; [3.] Bitte an den Kg. um effektive Verwendung der Reichshilfe; [4.] Gesandtschaft von Kg. und Reichsständen zu Kg. Ludwig von Frankreich.

s.l., s.d., jedoch Konstanz, um den 20. Juni 1507.

Weimar, HStA, Reg. E, Nr. 54, fol. 17 (Konz.) = Textvorlage A.

[1.] /17/ Auf das prohoemium, die aufrur hin und wider im Reich [Nr. 174, Pkt. 1] . Die meinung der hulf, die van reichsstenden getan, were auch swer, sich fur und fur in ein stete hulf zu begeben.

Item zu Wurms wer verschreibung daruber geben, das die hulf, zur selben zeit bewilligt, hinfur nymands gein nachteil fugen solt etc.1 

[2.] Der erst artikel [Nr. 174, Pkt. 2] : Ist vannoten, mit kgl. Mt. zu slyessen. Doch so leßt ime mein gnst. H. gefallen, das man davan rede ader etlich verorden, davan zu handeln.

[2.1.] Auf den andern artikel2: Bedunkt mein gnst. H., das der Kg. und die stende ernstlich denselben schriben.

[2.2.] Des dritten und vierden artikels3 meynung beruhet meins gnst. H. bedenkens darauf, das des haubtmans und der rete halben alhie beslossen wurd.

[2.3.] Von dem funften artikel4 ist zu reden, dann meins gnst. [Herrn] bedenkens solle er van dem gelde dieses anslags unterhalten werden.

[2.4.] Des sechsten artikel5 ist sich zu vereynigen und mit dem Kg. davan zu reden.

[2.5.] Der siebt artikel6 gefellt meim gnst. H.

[2.6.] Der acht7 gefelt sein Gn. wol. Allein wolt sein Gn. gern davan horen reden, wie sein Gn. und andere, den diese sach weyt gelegen, die leute darumb bekummen mogen.

[2.7.] Art. 9–128 gefallen.

[3.] Art. 13 [Nr. 174, Pkt. 3] gefällt.

[4.] Auf den XIIII. artikel [Nr. 174, Pkt. 4]  bedunkt mein gnst. H. gut, das der allein auf den romzug gestelt und angewendt werde.

Anmerkungen

1
 Die hier vermutlich irrtümlich gemeinte, von Kg. Maximilian und Vertretern der Reichsstände am 9.9.1495 auf dem Wormser RT ausgestellte Verschreibung (Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 365, S. 491–493; Wiesflecker, Regesten I/1, Nr. 2424, S. 298) ist als Vorlage für eine Sicherstellung reichsständischer Rechte im Zusammenhang mit Reichshilfen unbrauchbar. Kf. Friedrich dachte wahrscheinlich an eine Salvationsklausel, wie sie auf dem Augsburger RT 1500 verabschiedet worden war (Schmauss/Senckenberg, Sammlung II, S. 62, § 48).
2
 Nr. 174 [Pkt. 2Item wie ... und tun.].
3
 Nr. 174 [Pkt. 2Item zu ... desselben volks.].
4
 Nr. 174 [Pkt. 2Item wer ... werden soll.].
5
 Nr. 174 [Pkt. 2Item wie es ... gehalten werden soll.].
6
 Nr. 174 [Pkt. 2Item so ... pleiben solt.].
7
 Nr. 174 [Pkt. 2Item sollen ... gegeben werden.].
8
 Nr. 174 [Pkt. 2Nota ... ubergeben werden.].