Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

In seinem der Stadt Konstanz am 10. Juni 1499 verliehenen Privileg zum Schlagen von Silbermünzen sind von früheren Kss. und Kgg. ausgestellte Urkunden aufgeführt.1 Laut der Erklärung von Gesandten der Stadt gingen diese alten Urkunden jedoch durch einen Brand verloren. Bestätigt auf deren Bitte die alten Münzfreiheiten und -rechte der Stadt und gewährt ihr auch das Privileg zum Schlagen von Goldmünzen mit allen Rechten und Freiheiten, wie sie andere Münzstände des Reiches auch innehaben. Die Münzen sollen einen Feingehalt von 18½ Karat aufweisen oder den kurrheinischen Gulden bzw. den gemäß ihrem Privileg von den Königstein in [den Reichsmünzstätten] Frankfurt, Basel und Nördlingen gemünzten Gulden an Gehalt, Gewicht, Güte und Wert gleichkommen. Die Vorderseite der Münzen soll oben den Reichsadler und darunter das Wappen der Stadt abbilden, mit der Umschrift: Moneta nova aurea civitatis Constantiensis; die Rückseite soll den Titel Maximilianus Romanorum rex und einen goldenen Apfel zeigen. Gebietet allen Reichsangehörigen bei Androhung der kgl. Ungnade und einer Strafe von 50 Mark lötigen Goldes die Beachtung dieser Urkunde.

Konstanz, 29. Juni 1507.

Karlsruhe, GLA, D 1110 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Wien, HHStA, Reichsregisterbuch TT, fol. 48’-49’ (Kop.) = B. Karlsruhe, GLA, 67/528, fol. 38–40 (spätere Abschr. vom Or. mit imit. Vermm. prps./amdrp. und Gegenz.Serntein). Konstanz, StdA, A II 27, fol. 39–43 (einem Urkundenlibell Ks. Karls VI. inserierte Abschrift vom 24.11.1714).

Druck: Cahn, Münz- und Geldgeschichte I, S. 424–426, Urkunden-Anhang Nr. 16.

Anmerkungen

1
 Dies trifft so nicht zu. Das Silbermünzprivileg Kg. Maximilians von 1499 (Druck: Cahn, Münz- und Geldgeschichte I, S. 415f., Urkunden-Anhang, Nr. 13; Regest: Wiesflecker, Regesten III/2, Nr. 13407, S. 713) spricht lediglich allgemein von den Freiheiten der Stadt, führt jedoch keine ksl. oder kgl. Münzprivilegien im einzelnen auf, die laut Cahn (ebd., S. 296f., 337) niemals existiert haben.