Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Erklärt im Namen der Stadt, daß er die im Namen Hg. Georgs erhobene Einrede gegen die Groninger Vollmacht [Nr. 380] nur für diejenigen Punkte akzeptiert, die für Groningen sprechen, weist jedoch die Punkte, die der Stadt nachteilig ausgelegt werden können, zurück und begnügt sich deshalb mit einer generellen Erwiderung auf die Einrede.

[2.] Hg. Georg macht geltend, daß das von ihm, Elderwolt, dem röm. Kg. vorgelegte Mandat ungenügend und ungültig sei, da die in Acht und Bann geschlagene Stadt ihren Vertreter darin zur Gegenklage bevollmächtigt habe. Dagegen wendet er ein, daß laut dem Gemeinen Recht der Beklagte auch nach der Litiskontestation während eines anhängigen Verfahrens befugt ist, Gegenklage zu erheben. Ebenso besagt das Gemeine Recht, daß die ihm erteilte Vollmacht nicht als Ganzes wirkungslos wird, auch wenn ein Teil davon nicht mehr gültig ist. Bislang hat Groningen im übrigen noch gar keine Gegenklage erhoben.

[3.] Er kann als Syndikus nicht die Kaution für die von der Gegenseite geforderten 500 000 fl. leisten, bietet jedoch an, eine eidliche Versicherung abzugeben. Das Gemeine Recht sieht dies für den, hier gegebenen, Fall vor, daß einer Prozeßpartei die Stellung einer Kaution durch Pfand oder Bürgen nicht möglich ist.1 

[4.] Er bittet deshalb um die Entscheidung, die Groninger Vollmacht anzuerkennen und die Forderung der Gegenpartei nach Stellung einer Kaution von 500 000 fl. abzulehnen. Er beantragt, zur Anhörung seiner Einrede zugelassen zu werden und seine vorgelegte zweite, nicht anfechtbare Vollmacht zu verlesen, wodurch die von der Gegenpartei erhobenen Einwände gegenstandslos werden. Er war von der Stadt Groningen ermächtigt, die zweite Vollmacht später vorzulegen. Bittet zum Zurückweisung der sächsischen Einrede. Behält sich Änderungen an dieser Erwiderung vor.

s.l., s.d., jedoch in Konstanz zwischen dem 2. und 9. Juni den Deputierten vorgetragen.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 140–143 (Kop.).

Anmerkungen

1
 CICivilis, Codex Iustiniani 1,49 (Krueger, Corpus II, S. 87f.); CICanonici, Liber extra 2,7; 5,39,15 (Richter/Friedberg, Corpus II, Sp. 265–267, 894f.); CICanonici, Liber sextus Bonifacii VIII. 2,4 (ebd., Sp. 998).