Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Ihr mittelloser Mitbürger Ulrich Ludmar wurde von einem Untertanen der Gft. Heiligenberg am dortigen Landgericht verklagt. Sein Antrag, den Prozeß an das für ihn als Beklagten zuständige Gericht zu verlegen, wurde abgewiesen. Ihr Mitbürger wurde unter Mißachtung ihrer von Kss. und Kgg. herrührenden und von ihm bestätigten Gerichtsfreiheit1 und ungeachtet ihres Rechtserbietens mit einem Prozeß überzogen und in die Acht erklärt. Der Beklagte und wegen Verletzung ihrer Rechte und Freiheiten auch die Gemeinde haben von diesem Urteil an den röm. Kg. appelliert und das Landgericht darüber informiert. Die Mittel des Bürgers reichen jedoch nicht aus, um das Appellationsverfahren zu bestreiten. Bitten deshalb um ein Inhibitionsmandat an das Landgericht und um die Bewilligung einer Kommission – sie schlagen den Hofrichter zu Rottweil, die Stadt Konstanz oder die Stadt Überlingen vor – zur Fortsetzung des Appellationsverfahrens.

[Markdorf], 14. Mai 1507 (frytags nach der uffart Cristi). 

Wien, HHStA, Maximiliana 17, Konv. 4, fol. 144–144’ (Or., Verm. über den Beschluß des Kg. bzw. des kgl. Hofrates: An camergericht, und sofer das nit außgericht werd, commission zu geben.).

Anmerkungen

1
 Urkunden Kg. Sigmunds vom 22.6.1415 (Rieder, Regesta III, Nrr. 8472f., S. 203) und 12.8.1422 (Altmann, Urkunden, Nr. 4969, S. 350).