Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Widerlegung der Argumente Kg. Maximilians.

Augsburg, 2. Oktober 1507.

Augsburg, StdA, Lit. 1505–1507, Fasz. [15] Augsburg (Febr.-Dez. 1507), unfol. (Kop.).

[1.] In der mit Zustimmung der geistlichen Kff. erlassenen goldenen Bulle Kg. Ludwigs heißt es, daß die Augsburger Bürger dem Reichsoberhaupt jährlich 400 Pfd. Augsburger Pf. geben sollen und dafür von allen anderen Auflagen und Steuern befreit sind.1 Falls dagegen geltend gemacht wird, daß dieses Privileg durch die Leistung von Anschlägen und anderen Abgaben erloschen sei, soll eingewandt werden, daß es sich dabei nicht um Akte aus kgl. Machtvollkommenheit handelte, sondern um gemeinsam mit den Reichsständen beschlossene allgemeine Steuern. Noch nie wurden die Bürger unter Umgehung des Rates direkt von einem Ks. oder Kg. um eine Anleihe oder eine andere Abgabe ersucht – ein weiterer Grund, warum dieses Ansinnen als Neuerung abzulehnen ist. Das geltend gemachte Augsburger Privileg hingegen wurde von allen Kss. und Kgg. bestätigt.

[2.] Niemand hat Kenntnis davon, daß die Reichsstände ihre Zustimmung zu diesem Vorgehen des Kg. gegeben haben.

[3.] Die Gesellschaften treiben vor allem außerhalb Deutschlands Handel. Der erwirtschaftete Gewinn kommt in Form von Steuern zuerst ihren Heimatstädten und durch diese Kg. und Reich zugute. Die Vermögen der Gesellschaften werden ebenso besteuert wie die der anderen Bürger. Abgesehen davon bezahlen sie Zölle, Mauten und Geleitgelder. Und dieweil die geselschafter nach irem wesen so wol barschaft muessen haben als sonder personen, so konden sie sonder person nit sonder beschwern. Aber oft ist beschehen, das die geselschaften in irer war und kaufmanschaften abfall gemacht, der gemainen kaufern nutz gepracht hat. 

[4.] Die Gesellschaften erhielten bislang auch keine Warnung, sich aus der deutschen Nation feindlichen Ländern zurückzuziehen. Sie haben [wegen des Romzugs] nur Schaden, jedoch keinen Vorteil zu erwarten.

[5.] Die Realisierung der kgl. Forderung würde zum Ruin der Städte führen. Denn die Kaufleute haben öffentlich verlauten lassen, daß sie an andere Orte ziehen würden, wenn ihnen in dieser Angelegenheit nicht geholfen würde.

[6.] Der Kg. verweist auf Beispiele in anderen Königreichen, doch den Kaufleuten ist davon nichts bekannt. Wol ist war, so in Frankreich der Kg. als ein erbherr gelt auf sein stet schlecht und dieselben stet nit ubrig gelt haben, so bringen sie solh gelt auf und zu zeiten von kaufleuten, doch in der gestalt, das vom Kg. von stund an sein rent und gult derselben stett inen bis zu bezahlung volgen lassen. Dann desselben und ander Kgg. maynung fur und fur ist, den kauf- und werbenden man zu fristen, damit inen ir einkomen, die nit die minsten sein, als zol, meut, det gefurdert und in abwesen gehalten werden. Es ist auch bekannt, daß die Kaufleute und Gesellschaften in Frankreich aus den dargelegten Gründen im Gegensatz zu anderen Einwohnern von der Steuer befreit sind. Papst Gregor I. schrieb an Ks. Mauricius2, daß der Unterschied zwischen dem Römischen Reich und anderen Reichen darin bestehe, daß die anderen Kgg. über ihre Untertanen als Eigenleute herrschten; die röm. Kgg. und Kss. indessen regierten im Hl. Röm. Reich über Freie, die nicht in den Status der Unfreiheit gebracht werden dürften.

[7.] Falls dem kgl. Ansinnen nachgegeben würde, wäre die Sache damit nicht beendet, sondern würde weitere Forderungen an vermögende Bürger und Reichsstände nach sich ziehen.3 

Anmerkungen

1
 Urkunde Kg. Ludwigs des Bayern vom 9.1.1316 (Menzel, Urkunden, Nr. 20, S. 10f.).
2
 Richtig: Papst Gregor I. an Ks. Phokas, Mai 603. Druck der im folgenden zitierten Stelle: Gregorii registrum epistolarum XIII, 34 (Hartmann, Registrum II (MGH Ep. II/2), S. 397). Das Zitat – ebenfalls unter Angabe des falschen Adressaten – findet sich auch in der auf den 18.12.1507 datierten Epistel Peutingers an den Kardinallegaten Bernardino de Carvajal (Druck: König, Briefwechsel, Nr. 54, hier S. 97 mit Anm. 1). Vgl. Lutz, Peutinger, S. 66–69.
3
 Ein weiteres Gutachten Peutingers gegen die Zwangsanleihe ist abgedruckt bei Lutz, Peutinger, S. 328–331, und referiert bei Böhm, Reichsstadt, S. 48. Auf ein Gutachten Jakob Fuggers in dieser Frage verweist der Ausstellungskatalog Fugger und Welser, Nr. 303, S. 110f. Vgl. dazu Pölnitz, Fugger I, S. 188–192; II, S. 175. Eine Anfrage an das Fugger-Archiv in Dillingen wegen dieses Stücks blieb leider ergebnislos.