Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 329 Notariatsinstrument mit den Schiedssprüchen Ebf. Jakobs von Trier und Kf. Friedrichs III. von Sachsen

[1.] Notariatsinstrument über die am 9. und 18. Juni abgegebenen Verpflichtungserklärungen der Parteien; [2./7.] Reversbriefe der Parteien vom 30. Juli mit inserierten Schriftstücken: [3.] Urteilsspruch der Schiedsrichter vom 9. Juni; [4.] Urteilsspruch vom 18. Juni; [5.] gütlicher Entscheid Ebf. Jakobs von Trier vom 18. Juni; [6.] Deklaration vom 18. Juni über den Urteilsspruch vom 9. Juni.

I. (Drucke): Worms, StdA, 1 B, Nr. 1922/1, pag. 1–17 (Druck [Peter Drach, Speyer 1509] mit handschriftl. Randvermerken, die den Inhalt teils kennzeichnen, teils kommentieren; Aufschr.: Entscheidt vnd vertrege zwischenn der pfaffheidt vnd gemeyner Statt wormbs des weynschenckens vnd anderer stuck halber etc.1 – Auch als Online-Ressource verfügbar.) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, Nr. 1922/2, unfol. (Druck [Jakob Köbel, Oppenheim 1509] [nur Pkt. 2–7]; handschriftl. Randvermerke, die den Inhalt kennzeichnen; Aufschr.: Spruch vnd entscheit zwischen gemeyner priesterschafft vnnd der Statt Wormbs des hochwirdigenn fürsten vnnd herrn Ertzbischoff Jacobs zuͦ Trier etc. Vnd herrn Friderichs, hertzogen zuͦ Sachsen etc., des heiligen Romischen reichs Churfursten.– Auch als Online-Ressource verfügbar.) = B.

II. (lat. Notariatsinstrument [= Pkt. 1]): Worms, StdA, 1 A I, Nr. 674 (Unterz. und Notariatssignete Johann Fabris und Petrus Fabris) = C.

III. (lat. Übersetzung der Entscheide vom 9./18.6. [= Pkt. 3–6]): Worms, StdA, 1 B, Nr. 1918/1, unfol. (Aufschrift: Translatio de theutonico in latinum laudi et aliarum transactionum inter venerabilem clerum ac prudentes consules, proconsules ac universos cives Wormatienses erectarum per reverendissimos ac illustrissimos graciosissimosque principes, archiepiscopum Treverensem etc. ac Fridericum Saxonie ducem, electores etc., sub anno Domini MVCnono. – Petrus de Schonauwe [Dekan von St. Kastor/Koblenz]. Reihenfolge: Pkt. 3, 6, 4, 5). Worms, StdA, 1 B, Nr. 1928/3, Stück-Nr. 189 (Reihenfolge: Pkt. 6, 4 [unvollständig, 5 fehlt], 3).

IV. (dt. Kop. der Entscheide vom 9./18.6. [= Pkt. 3–6]): Koblenz, LHA, 1 C, Nr. 21, pag. 465–488.

V. (Schiedsspruch vom 18.6. zwischen Stadt und Paulsstift bzw. Liebfrauenstift [= Pkt. 5]): Worms, StdA, 1 A 1, Nr. 674a (Or. Perg. m. S.) = D.

Druck: Lünig, Reichs-Archiv XIV (Part. Spec. Cont. IV, 2. T., 54. Abs., Nrr. XII-XIV, XVI), S. 685–694 (Überlieferung der Stadt Worms, Pkt. 2–7); Schannat, Historiae II, Nr. CCXC, S. 294–305 (Überlieferung der Stadt Worms, Pkt. 2–7); Moser, Handbuch II, S. 973–983 (Pkt. 3–6).

[1.] aVerkünden, dass am Samstag, dem 9. Juni 1509, um zwölf Uhr mittags auf dem Bürgerhof genannten Rathaus zu Worms in Gegenwart der später benannten Zeugen und Notare vor Ebf. Jakob von Trier und Kf. Friedrich von Sachsen die Anwälte der Parteien erschienen sind: auf der einen Seite Balthasar Schlör in Begleitung weiterer Angehöriger der fünf Stifte und auf der anderen Seite Philipp Lang als Vertreter der Stadt Worms mit den Ratsherren. Vor Eröffnung ihres Entscheids legte der Kurtrierer Kanzler Dr. Heinrich Dungin von Wittlich im Namen der beiden Schiedsrichter dar, dass über lange Zeit Streit zwischen Klerus, Rat und Bürgerschaft geherrscht habe. Beide Parteien hätten die Entscheidung über die Streitpunkte Kardinal Bernardino [López de Carvajal] und Kf. Friedrich von Sachsen anheimgestellt.2Der Kardinal sei jedoch durch andere Obliegenheiten an der Schlichtung gehindert worden und habe deshalb an seiner Stelle Ebf. Jakob von Trier beauftragt.3Dieser habe sich mit Kf. Friedrich auf einen Urteilsspruch verständigt, den sie eröffnen wollten, sowie die Anwälte beider Parteien vor den dieses Instrument unterzeichnenden Notaren folgende Erklärung beeidet hätten: 1. Die Parteien verpflichten sich zur unbefristeten Einhaltung des Urteils. 2. Die beiden Parteien verpflichten sich, auf ihre Kosten binnen Jahresfrist die Bestätigung des Urteils durch Papst und Kaiser einzuholen. Bis dahin sollen Bevollmächtige dessen Einhaltung gewährleisten. Diese sind befugt, gegen die ungehorsame Partei geistliche Strafen zu verhängen. 3. Die Priesterschaft auf der einen Seite sowie Rat und Bürgerschaft auf der anderen geloben mit Brief und Siegel, sich unbefristet an das Urteil zu halten.

Diese eidliche Erklärung haben die Anwälte der Parteien gegenüber den beiden unterzeichnenden Notaren geleistet. Die Stadt hat sich zusätzlich verpflichtet, das Schriftstück mit dem Rats- und dem Zunftsiegel zu versehen. Daraufhin eröffnete der Trierer Kanzler das schiedsrichterliche Urteil [= Pkt. 3]. Nach dessen Verlesung nahmen die Anwälte der beiden Parteien das Urteil an. Da Kf. Friedrich den Verhandlungen über die noch offenen Streitpunkte wegen anderer Angelegenheiten nicht länger beiwohnen konnte, haben die Vertreter beider Parteien in ein Schieds- und Rechtsverfahren vor Ebf. Jakob und zwei Vertretern des sächsischen Kf. eingewilligt. Als Zeugen waren anwesend: Philipp Aberlin (Oberlynn)aus Ladenburg [Hst. Worms], Markus Mayer (Kleriker im Bm. Augsburg) und Johann Obenhang (Kleriker im Ebm. Mainz).

Am 18. Juni traten die Anwälte Balthasar Schlör und Philipp Lang im Beisein ihrer Parteien vor Ebf. Jakob von Trier, Dr. Johann Lupfdich und Dr. Georg Besserer, um ihre Entscheidung über die noch offenen Streitpunkte entgegenzunehmen. Der Kurtrierer Kanzler Dr. Heinrich Dungin erinnerte auf Befehl des Ebf. einleitend beide Parteien daran, dass sie bei der Eröffnung des ersten Urteilspruches in eine Entscheidung über diese Punkte durch den Ebf. von Trier und die genannten Räte eingewilligt hätten. Diese hätten einhellig eine Entscheidung getroffen, die ihnen eröffnet werden solle, sobald sie wie beim ersten Urteil eine eidliche Verpflichtungserklärung abgegeben hätten. Schlör und Lang leisteten daraufhin die geforderte Erklärung vor den unterzeichnenden Notaren. Anschließend eröffnete der Kanzler den Spruch. Dies geschah auf dem Bürgerhof in Anwesenheit der Zeugen Dr. Markus Morschheimer, genannt Wagentreiber, und Stefan Rein (Altarist zu Westhofen), beide Kleriker im Bm. Worms.

Er, Johann Fabri (Schmydt), genannt Windeck (Wynneck)(Kleriker im Ebm. Mainz sowie päpstlicher und ksl. Notar), war bei den geschilderten Vorgängen persönlich anwesend und hat deshalb das durch den Notar Petrus Fabri (Schmydt)4aufgesetzte Instrument unterschrieben und mit seinem Signet versehen. Er, der Notar Petrus Fabri (Schmydt)aus Katzenelnbogen, war ebenfalls bei diesen Vorgängen zugegen und hat sie, wie gesehen und gehört, im vorliegenden, eigenhändig verfassten, von ihm unterschriebenen und mit seinem Zeichen versehenen Instrument festgehalten.–a

[2.] [Reversbrief des Stiftsklerus bzw. der Stadt vom 30. Juli:] bDekane und Kapitel des Domstifts, der Stifte St. Paul, St. Andreas und St. Martin sowie des Liebfrauenstifts–b erklären, die folgenden Entscheide und Deklarationen angenommen zu haben.

[3.] [Urteilsspruch Ebf. Jakobs von Trier und Kf. Friedrichs von Sachsen vom 9. Juni (Sampstag nach vnsers herrn Leichnams tag):] Zwischen den Domherren und dem Wormser Klerus auf der einen und Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Worms auf der anderen Seite herrschte seit langer Zeit Streit und Zwietracht wegen des Weinausschanks, des Verkaufs der Ernte, der Immobilien und wegen weiterer Fragen. Darüber wurde bereits vor Ks. Maximilian, geistlichen Richtern und anderen geistlichen wie weltlichen Personen ergebnislos verhandelt. Beide Parteien stellten schließlich laut Kompromissbrief vom 16. Mai 1508 die Entscheidung über die Streitpunkte dem Kardinallegaten Bf. Bernardino von Frascati (Tusculan)und Kf. Friedrich von Sachsen anheim. Wegen der Abreise des Kardinals stimmten beide Parteien dessen Vertretung durch ihn, Ebf. Jakob von Trier, zu, um gemeinsam mit ihm, Kf. Friedrich von Sachsen, in diesem Streit ein Urteil zu fällen. Sie beide haben diese Aufgabe übernommen und die im Kompromissbrief anberaumte Frist mit der Zustimmung beider Parteien bis Ende Juni verlängert. Sie haben sich in Worms von den durch den Kardinal und Kf. Friedrich eingesetzten Kommissaren, den Mainzer Domherren Dietrich Zobel und Christoph von der Gabelentz, über die von den Parteien eingereichten Schriftsätze und Dokumente5unterrichten lassen und nach deren Studium und Beratung kraft Kompromissbriefes gemeinsam folgende Entscheidung gefällt:

1. Der Magistrat beansprucht von jeder durch den Klerus in die Stadt eingeführten Wagenladung Wein die von seinen Bürgern ebenfalls erhobene Abgabe von 26 Weißpfennigen. cSie, die Schiedsrichter, verfügen, dass der in der Stadt ansässige Klerus für den von seinen dort gelegenen oder von seinen ererbten Gütern stammenden Wein zu keiner Abgabe an die Stadt verpflichtet ist. Für den übrigen Wein wird dagegen bei der Einfuhr eine Abgabe fällig–c.

2. Rat und Bürgerschaft beanspruchen von dem Wein, der von den Benefizien des Klerus in der Stadt oder von dessen ererbten Gütern stammt und in der Stadt ausgeschenkt wird, wie von den Bürgern auch ein Ungeld. Der Klerus sieht sich dazu nicht verpflichtet. dSie, die Schiedsrichter, legen fest, dass der Klerus ausschließlich den von seinen Benefizien und ererbten Gütern stammenden Wein [acht Wochen lang] von Ostern bis Sonntag Trinitatis sowie zwischen St. Andreas [30.11.] und Hl. Drei Kgg. [6.1.] abgabenfrei ausschenken darf. Außerhalb dieser Zeiten dürfen nur kleine Mengen verkauft werden, wovon der Klerus wie die Bürger auch das Ungeld entrichten muss. Dies gilt grundsätzlich auch für den vom Klerus anderweitig erworbenen Wein–d.

3. Rat und Bürgerschaft beanspruchen, dass der Erstkäufer von dem Wein, der von den in der Stadt gelegenen geistlichen Gütern oder von ererbten Gütern stammt und in größeren Mengen in Worms verkauft wird, eine Abgabe von 18 Weißpfennig je Wagenladung zu entrichten hat. Dies bestreitet der Klerus. eDie Entscheidung lautet, dass der Klerus diesen Wein das ganze Jahr über in der Stadt verkaufen darf. Der Käufer ist indessen zu einer Abgabe von nicht mehr als 9 Weißpfennig an die Stadt verpflichtet; von der Restsumme ist er zum Vorteil des Klerus befreit. Für allen übrigen, vom Klerus veräußerten Wein hat der Käufer die Abgabe an die Stadt in voller Höhe zu entrichten–e.

4. Rat und Bürgerschaft beanspruchen das Recht, für in Worms verkauftes, von den in der Stadt gelegenen Klöstern und Benefizien oder den ererbten Besitzungen des Klerus stammendes Getreide und die Früchte vom Erstkäufer eine Abgabe von 2 Pf. je Malter zu erheben. Der Klerus bestreitet dies unter Hinweis auf seine Privilegien. Sie, die Schiedsrichter, entscheiden, dass der Klerus Getreide und Früchte aus seinen Besitzungen das ganze Jahr über in der Stadt verkaufen darf. Der Käufer ist dafür zu einer Abgabe von höchstens 1 Pf. verpflichtet; von der restlichen Summe ist er zum Vorteil des Klerus befreit. Für nicht aus den Besitzungen des Klerus stammendes Getreide und Früchte wird die Abgabe an die Stadt in voller Höhe fällig.

5. Rat und Bürgerschaft sind der Auffassung, dass der Klerus für seine zugekauften Immoblien in der Stadt die gleichen Abgaben und Leistungen zu erbringen hat wie alle anderen Bürger auch. Der Klerus bestreitet eine solche Verpflichtung. Er lehnt überdies den Zwangsverkauf dieser Besitzungen an Laien ab. Sie, die Schiedsrichter, entscheiden, dass der Klerus zum Zukauf von Immobilien in oder außerhalb der Stadt grundsätzlich berechtigt und zu deren Wiederverkauf in die weltliche Hand nicht verpflichtet ist. Die auf diesen Immobilien zum Zeitpunkt des Kaufs liegenden Lasten gehen auch auf den geistlichen Käufer über. Die Erhebung weiterer Abgaben durch den Wormser Magistrat nach dem Kauf sind dagegen unzulässig.

6. Rat und Bürgerschaft halten den Klerus für verpflichtet, zur Instandhaltung der öffentlichen Wege, Brücken, Brunnen und Gräben beizutragen, was dieser bestreitet. Sie, die Schiedsrichter, entscheiden, dass der Magistrat nicht befugt ist, den Klerus dafür heranzuziehen.

Erklären alle im Zusammenhang mit den genannten Punkten entstandenen gegenseitigen Forderungen für nichtig. Der Klerus ist ohne Einschränkung wieder in seine früheren Besitzungen einzusetzen und soll künftig wieder den Gottesdienst halten. Rat und Gemeinde sind verpflichtet, die Geistlichen in ihren Rechten zu schützen. [Datum].

[4.] [Urteilsspruch Ebf. Jakobs von Trier, Dr. Johann Lupfdichs und Dr. Georg Besserers vom 18. Juni (Montag nach sant Viti vnd Modesten tag):] Zwischen den Domherren und dem Wormser Stiftsklerus auf der einen und Bürgermeistern, Rat und Bürgern der Stadt Worms auf der anderen Seite herrschte seit langer Zeit Streit und Zwietracht wegen des Weinausschanks, des Verkaufs von Getreide, der Immobilien und weiterer Fragen, die Ebf. Jakob von Trier und Kf. Friedrich von Sachsen durch ihren Spruch vom 9. Juni (Sampstag nach vnsers herrn Leichnams tag)zum Teil beigelegt haben [= Pkt. 3]. Die Entscheidung über die verbliebenen strittigen Punkte stellten die Anwälte der beiden Parteien ihm, Ebf. Jakob, und den beiden von Kf. Friedrich wegen seiner Verhinderung bevollmächtigten Räten anheim und verpflichteten sich vor den beiden hinzugezogenen Notaren [Johann Fabri und Petrus Fabri] in Gegenwart weiterer Zeugen eidlich zur Annahme und Umsetzung ihrer Entscheidung. Ein gütlicher Vergleich war nicht möglich. Er, Ebf. Jakob, hat deshalb gemeinsam mit den Drr. Johann Lupfdich und Georg Besserer auf der Grundlage der bei den Kommissaren, den Mainzer Domherren Dietrich Zobel und Christoph von der Gabelentz, eingereichten Unterlagen nach ausführlicher Beratung folgende Entscheidung gefällt:

1. Der Klerus hält seine Bediensteten aufgrund alter Privilegien von allen öffentlichen Lasten und Abgaben für befreit. Rat und Gemeinde vertreten dagegen die Auffassung, dass dieser Personenkreis die gleichen Lasten tragen muss wie andere weltliche Bürger. Sie, die Schiedsrichter, entscheiden, dass die Bediensteten des Klerus, sofern es sich um Laien handelt, wie die übrigen Bürger entsprechend ihrem Besitz zu öffentlichen Lasten und Abgaben herangezogen werden können. Was ihnen aber als Personen und nicht für ihre Güter auferlegt wird, davon sind sie befreit. Außerdem gilt für diejenigen Personen, die für sich und ihre Güter zum unbefristeten Dienst für die Kirche verpflichtet sind, wie für die Geistlichen die Befreiung von weltlichen Abgaben.

2. Die Geistlichen sind befugt, für ihre Gotteshäuser oder für den Eigenbedarf Holz, Schweine und Ochsen abgabenfrei zu kaufen, es sei denn, sie fungieren als Zwischenhändler. In diesem Fall sind sie verpflichtet, Abgaben wie die anderen Bürger auch zu leisten. Die Geistlichen und ihre Diener sind auch hinsichtlich der für ihren Eigenbedarf auf dem Pfingstmarkt erstandenen Waren abgabenfrei. Ebensowenig werden für die dem Klerus testamentarisch vermachten beweglichen wie unbeweglichen Güter Abgaben an die Stadt fällig.

3. Der Klerus ist weiter der Auffassung, dass für seine Einkünfte aus den Stiften und Benefizien sowie für ihm gegenüber bestehende Abgabenverpflichtungen von Bürgern ausschließlich das geistliche Gericht zuständig ist. Rat und Bürgerschaft erachten demgegenüber ausschließlich das weltliche Gericht für zuständig. Der Rat wäre demnach befugt, solche beim geistlichen Gericht anhängigen Verfahren vor das weltliche Gericht zu evozieren. Die Angehörigen des Liebfrauenstifts vertreten die Auffassung, dass die Einsetzung ihrer beiden Fabrikmeister6dem Bf. obliegt und sie deshalb die beiden vom Rat eingesetzten Pfleger nicht akzeptieren müssen. Der Rat hingegen beansprucht diese Befugnis für sich. Sie, die Schiedsrichter, erachten sich zu einer Entscheidung über diese beiden Streitpunkte aufgrund des Kompromissbriefes als nicht befugt, da sie den Bf. von Worms mitbetreffen.

4. Zwischen dem Domstift und der Stadt entstand Streit wegen des neuen [Heilig-Geist-]Spitals. Sie, die Schiedsrichter, entscheiden, dass der Magistrat den Domdekan und die Domherren wieder in die Administration des Spitals einsetzen muss. Doch ist gemäß dem Herkommen ein vom Rat bestellter Verwalter hinzuzuziehen.

5. Zwischen den Angehörigen des Andreasstifts und der Stadt gab es Streit wegen des auf Veranlassung des Magistrats abgebrochenen Kanals auf der Stadtmauer. Sie, die Schiedsrichter, entscheiden, dass jede Partei innerhalb eines Monats einen vereidigten Sachverständigen zur Prüfung der Bauarbeiten bestimmen soll. Nach Maßgabe ihres Gutachtens soll der Kanal unter Aufteilung der Kosten zwischen den Parteien wieder gebaut werden.

6. fDieser Spruch legt die darin geregelten Streitpunkte für alle Zeiten bei. Den Parteien ist jeglicher Verstoß dagegen untersagt. Bei Zuwiderhandlung gegen dieses Friedensgebot geht der Verursacher sämtlicher ihm im ersten Spruch vom 9. Juni [= Pkt. 3] und im vorliegenden Entscheid zuerkannten Rechte verlustig–f. [Datum].

[5.] [Gütlicher Entscheid Ebf. Jakobs von Trier vom 18.6. (Montag nach sant Vits vnd Modesten tag):] Er, Ebf. Jakob, hat die Streitigkeiten zwischen dem Paulsstift und der Stadt wegen des Eisbachs mit der Zustimmung der Parteien dahingehend verglichen, dass die überkommenen Rechte des Stifts [als Bachherrn] gewahrt werden sollen. Demnach hat das Stift bei Streitigkeiten zwischen den Müllern am Eisbach, die den Bach und die dort gelegenen Mühlen betreffen, die Entscheidungskompetenz, jedoch nicht bei anderen Streitsachen der Müller. Der Rat soll für das Mühlrecht der gekauften Harnischmühle 10 fl. und 6 Pfd. Wachs entrichten. Bei der Einsetzung eines neuen Müllers durch den Rat wird diese Abgabe erneut fällig – wie dies für andere Mühlen, etwa die Walkmühlen der Klöster Kirschgarten und Maria Münster (Nonnenmoͤnster), auch gilt.

Der Wächter auf dem Domturm soll dem Wormser Domdekan in Anwesenheit des Rates den Diensteid leisten. Den Turmschlüssel verwaltet ebenfalls der Dekan.

Der Streit zwischen dem Liebfrauenstift und der Stadt ist dahingehend verglichen, dass der Rat gemäß der bestehenden Verschreibung7jährlich 200 fl. an die Stiftsfabrik bezahlen soll. Die ausstehenden 2000 fl.8soll der Rat in Tranchen von jährlich 100 fl. abzahlen. Falls Baumaßnahmen am Stift erforderlich werden sollten, soll die benötigte Summe ebenfalls aus dieser Schuld bestritten werden.

Dem Klerus stehen noch vorenthaltene Einkünfte aus ihren Stiften und Benefizien zu. Die Schuldner haben diese Summe vollständig abzubezahlen und die künftig anfallenden Zinsen zu den jährlichen Terminen zu entrichten. [Datum].

[6.] [Deklaration Ebf. Jakobs von Trier, Dr. Johann Lupfdichs und Dr. Georg Besserers vom 18. Juni (Montag nach sant Vits vnd Modesti tag)über den Entscheid vom 9. Juni:] Das Wormser Domstift und der Stiftsklerus auf der einen Seite und Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Worms auf der anderen Seite supplizierten vor den Notaren [Johann und Petrus Fabri] und Zeugen an ihn, Ebf. Jakob von Trier, sowie die beiden Stellvertreter Kf. Friedrichs von Sachsen, die Drr. Johann Lupfdich und Georg Besserer, um Erläuterung ihres Spruches vom 9. Juni (Sampstag nach vnßers herrn Leichnams tag)[= Pkt. 3].

Daraufhin ergänzen sie den ersten Artikel, wonach der Klerus für den von seinen in Worms gelegenen oder von seinen ererbten Gütern stammenden Wein bei der Einfuhr zu keiner Abgabe an die Stadt verpflichtet ist, dahingehend, dass diese Bestimmung sich auch auf den aus Worms ausgeführten Wein erstreckt. Ebenso gilt sie für Geistliche, die in der Stadt Benefizien haben, jedoch aus triftigen Gründen ihre Residenzpflicht nicht wahrnehmen können, etwa, weil sie an einer Universität studieren oder in Angelegenheiten ihres Stifts unterwegs sind, nicht jedoch für andere abwesende Geistliche. Bezüglich des Ausschanks und Verkaufs von Wein der aus triftigen Gründen abwesenden Geistlichen finden der zweite und dritte Artikel Anwendung.

Der Klerus hat außerdem um Erläuterung des dritten Artikels gebeten. Da er jedoch aus schwerwiegenden Gründen in der vorliegenden Weise verfasst wurde, bleibt er gmit der Einschränkung, dass der Wormser Klerus beim Kauf von größeren Mengen Weins nicht zur Zahlung der Abgabe von 9 Weißpfennigen je Wagenladung verpflichtet ist–g, bestehen. Zum besseren Verständnis ihres Entscheids erklären sie, dass der Klerus die von seinen Benefizien oder Erbgütern stammenden Feldfrüchte abgabenfrei ein- und ausführen darf. Falls der Magistrat die Aufhebung der Abgaben auf Wein und Getreide beschließen sollte, gilt dies selbstverständlich auch für die Abnehmer dieser Erzeugnisse aus den geistlichen Gütern. Falls Geistliche für ihren Haushalt Wein zukaufen müssen, soll ihnen dies freistehen. Doch dürfen sie diesen Wein nicht ausschenken oder verkaufen. Die für den Weinausschank benötigten Fähnchen erhalten die Geistlichen kostenlos; sie müssen ihnen auf Verlangen unverzüglich ausgegeben werden. [Datum].

[7.] hDie Dekane und Kapitel der [fünf] Stifte–h verpflichten sich eidlich zur Einhaltung und zum Vollzug dieser Entscheide i–und bekunden dies mit ihrem großen Siegeli. Datum: 30. Juli (Montag nach sant Jacobs des heiligen apostels dag) 1509.

Anmerkungen

1
 Ebenfalls auf dem Titelblatt ist handschriftlich eine heute verlorene Inschrift an der Wormser Martinskirche wiedergegeben: Cum mare siccatur et demon ad astra levatur, tunc primo laycus fit clero [von späterer Hd. ergänzt: scilicet papistico] fidus amicus. Vgl. Fuchs, Inschriften, S. 39f.
a
–aVerkünden ... festgehalten] Fehlt in B.
2
 Kompromissbrief Kardinal Bernardino Carvajals vom 16.5.1508 (lat. Kop.; StdA Worms, 1 B, Nr. 1918/2, unfol.; ebd., Nr. 1940/1, unfol. Vgl. Boos, Quellen III/2, S. 531f., 532–536 Anm. 1; Zorn, Chronik, S. 211–213). Ks. Maximilian erklärte auf Bitte der Stadt am 29.5. seine Zustimmung (Or. Köln, Vermm. prps./amdip., Gegenz. N. Ziegler; StdA Worms, 1 B, Nr. 1921/2, unfol.).
3
 “Surrogatio compromissi” (undat. lat. Kop.; StdA Worms, 1 B, 1940/1, unfol.). Vgl. Boos, Quellen III/2, S. 537; Zorn, Chronik, S. 213.
4
 Vgl. Schuler, Notare I, Nr. 317, S. 108.
b
–bDekane ... Liebfrauenstifts] In B: Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Worms.
5
 Gemeint sind die bei den Kommissaren Zobel und Gabelentz während der Beweisaufnahme 1508 in Mainz vorgelegten Dokumente. Während der Verhandlungen in Worms wurden offenbar keine weiteren Schriftstücke eingereicht. Diese wären andernfalls in den umfangreichen städtischen Akten zweifellos überliefert. Gleichwohl forderte die Stadt bei Peter von Ravenna in Mainz am 15.5. Gutachten für die Verhandlungen an (lat. Konz.; StdA Worms, 1 B, Nr. 1928/3, Stück-Nr. 194). Offensichtlich war dessen Schreiben vom 13.5., worin er die Übersendung seiner beiden Gutachten (jew. lat. Or.; StdA Worms, 1 B, Nr. 1928/1, Stück-Nrr. 20f.) ankündigte (lat. Or. Mainz; ebd., Stück-Nr. 19), noch nicht eingetroffen.
c
–cSie ... fällig] Randverm.: Ist declarirt ut infra in der delaration, fol. 5 [Verweis auf Pkt. 6 – Daraufhin ergänzen … abwesende Geistliche.].
d
–dSie ... Wein] Randverm.: Ist declarirt infra, fol. 6[Verweis auf Pkt. 6 – Bezüglich des … Anwendung.].
e
–eDie ... entrichten] Randverm.: Dieser puncten ist declarirt fol. ab hinc 10mo infra – [verweist auf die in 1 B, Nr. 1922/1 nach dem vorliegenden Stück folgende Deklaration ebfl. Trierer Räte vom 4.7.1510. Druck der Deklarationen vom 4./5.7.1510: Schannat, Historiae II, Nrr. CCXCIf., S. 305–308. – vel fol. 7 in der declaration [Verweis auf Pkt. 6 – Der Klerus … geistlichen Gütern.].
6
 = Kirchenpfleger. Zum Begriff vgl. Heyen, Erzbistum, S. 374.
f
–fDieser ... verlustig] Notazeichen (Manicula) am Rand.
7
 Vgl. dazu Bönnen, Gründung, S. 34f.; Keilmann, Liebfrauen, S. 44 Anm. 9.
8
 Diese Summe war seit dem 1499 erfolgten Auszug des Klerus aus der Stadt aufgelaufen (ebd.).
g
–gmit … ist] In B späterer Randvermerk: Nota, est pro illis qui equiparantur clero in ar[ticu]lo 54 concordie Palatini. – Verweist auf die sog. Pfalzgrafenrachtung vom 17.6.1519 (Druck: Schannat, Historia II, Nr. CCXCIX, S. 316–343, hier 336).
h
–hDie ... Stifte] In B: Bürgermeister, Rat und Gemeinde.
i
–iund ... Siegel] In B: Bürgermeister und Rat bekunden dies mit ihrem großen Siegel der Stadt, die Gemeinde urkundet mit den Siegeln der (einzeln aufgeführten) Zünfte.