Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Konflikt mit Regensburg wegen der Verhaftung Christoph Gießers.

München, HStA, KÄA 1575, fol. 99–111’ (Kop., Überschr.: Instruction und darzu underricht und herkomen ergangner sachen und handlung zwischen unseren gnedigen herrn, den vormundern unsers gnedigen jungen herrn, herzog Wilhelms etc., ains- und der stat Regenspurg anderstails, antreffend den gefangen Cristoffen Giesser, darauf der vormundschaft und irs vorgenannten pflegsons potschaft und gesant rete auf dem reichstag zu Wurms, vor und ee unser obgenannter gnediger herr, herzog Wilhelm, zu ine kumbt, bey unserm allergnedigisten herrn, dem romischen kaiser, und vor den standen des Heiligen Reichs oder seiner ksl. Mt. camergericht und hofraten, oder wohin die sach zu verhor geschoben oder anzubringen not sein wirdet, handeln sollen.) = Textvorlage A. Ebd., fol. 119–131’ (Konz.) = B.

Die Gesandten sollen dem Ks. aufgrund einer knappen Zusammenfassung des folgenden Berichts die Position der Vormundschaftsregierung in diesem Konflikt darlegen, um damit seiner Beeinflussung durch die Stadt Regensburg vorzubeugen: Der hgl. Diener und bayerische Landsasse Christoph Gießer wurde am 8. März (pfintztag nach reminiscere)vom Straubinger Rentmeister Christoph Süß wegen der Reparatur eines Weges in Stadtamhof nach Regensburg geschickt. Der Regensburger Magistrat ließ ihn, als er auf dem Weg zur Messe im Dom war, auf der Steinernen Brücke verhaften und in das Gefängnis unter dem Rathaus verbringen, wo er unverzüglich peinlich befragt wurde. Süß und der Mautner Wolfgang Trainer bemühten sich beim Regensburger Rat vergeblich um die Freilassung Gießers oder wenigstens die Mitteilung der Gründe für seine Verhaftung. Damit verstieß die Stadt gegen den ksl. Reichslandfrieden. Am 10. März bat Anna, die Ehefrau Christoph Gießers, die Vormundschaftsregierung um Hilfe.2Die Vormünder wandten sich unter Übersendung ihrer Supplikation an den Regensburger Magistrat.3Am 17. März (sambstag vor letare)ging die Antwort ein, worin ungegrundt, weitleuftig und unlauter ursachnfür die Verhaftung Gießers geltend gemacht wurden.4Daraufhin wurde die Vormundschaftsregierung durch den Ingolstädter Oberrichter Heinrich Muggenthaler erneut vorstellig.5Dessen Instruktion enthielt eine ausdrückliche Warnung vor ernsten Konsequenzen, falls Regensburg ihre Forderung6weiterhin abschlägig bescheiden würde. Der Gesandte erhielt jedoch laut dessen Bericht lediglich zur Antwort, dass die Stadt gegen Gießer gemäß dem Reichsrecht verfahren würde und die bayerische Regierung noch informiert werden sollte. Der von Muggenthaler weisungsgemäß ebenfalls kontaktierte ksl. Stadthauptmann und bayerische Rat Sigmund von Rorbach nannte vertraulich einige allgemeine und unbewiesene, vor allem im Zusammenhang mit dem Schultheiß Hans Schmaller erhobene Beschuldigungen als Grund für die erfolgte Verhaftung.

Die Vormünder vermuteten aufgrund des Berichts Muggenthalers, dass Gießer wegen einer sonder gehaim und merklich mishandlungverhaftet worden sei, die man gegenüber ihrem Gesandten möglicherweise nicht habe eröffnen wollen. Deshalb warteten sie um guter Nachbarschaft willen drei Wochen lang auf eine Gegengesandtschaft oder ein vertrauliches Schreiben aus Regensburg. Anna Gießer beklagte sich in dieser Zeit mehrmals, dass ihr Mann gefoltert werde und sein Leben bedroht sei.7Dennoch haben die Regenten in der Hoffnung auf eine zufriedenstellende Erklärung Regensburgs vorläufig nichts unternehmen wollen. Da diese ausblieb, die Vormünder aufgrund ihres Eides den Übergriff der Stadt nicht länger untätig hinnehmen konnten und Gefahr für das Leben Gießers bestand, erteilten sie der Straubinger Regierung Befehl, im Hm. Bayern befindliche Regensburger Bürger gefangen zu nehmen.8In Straubing und Umgebung wurden daraufhin am 10. April (eritag in der osterwochen)ca. fünfzig Bürger und Einwohner Regensburgs festgenommen, drei davon auf das Schloss verbracht und die übrigen Gefangenen mit der Auflage zur Wiedereinstellung freigelassen.9 Der Regensburger Magistrat bat daraufhin um Geleit für seine Gesandtschaft, das bewilligt wurde.10

Am 20. April (freitag vor sand Georgen tag)trat die Gesandtschaft, bestehend aus dem ksl. Hauptmann Sigmund von Rorbach, Lic. Ludwig Sachs, Hans Schwäbel, Michael Steyrer und Erhard Aunkofer11, in Abwesenheit Hg. Wolfgangs, jedoch in Gegenwart der meisten Regenten sowie einiger Räte vor Hg. Wilhelm. Die Gesandten kritisierten die Gefangensetzung ihrer Mitbürger scharf als Verletzung des Landfriedens und forderten deren sofortige unentgeltliche Freilassung.12 Die Vormünder rechtfertigten diesen Schritt mit der starren Haltung Regensburgs im Fall Gießer. Sie schlugen erneut vor, entweder Gießer auf freien Fuß zu setzen oder Beweise für ein von ihm begangenes Verbrechen vorzulegen. Dann würde man sich bezüglich ihres Anliegens entgegenkommend zeigen. Ludwig Sachs erklärte, dass der Rat über den hgl. Auftrag für Gießer nicht informiert gewesen sei, als er dessen Verhaftung befohlen habe. Dem Rentmeister habe man wegen der Vielzahl von Geschäften an diesem Tag keine Antwort geben können. Als die Vormundschaftsregierung aufgrund der Supplikation der Ehefrau Gießers an die Stadt geschrieben habe, habe der Rat darauf eine angemessene Antwort erteilt [Beilage C]. Sachs gab für die Gefangensetzung Gießers keine weitere Begründung ab, sondern bekundete, dass man nach der erfolgten schriftlichen Erklärung nicht mit weiteren Schritten Bayerns gerechnet habe. Der Gesandte Muggenthaler habe seinen Vortrag so ernstlich nit geton, wie dies in seiner Instruktion vorgesehen gewesen sei, und keinesfalls mit ernsten Gegenmaßnahmen gedroht. Wohl habe er Konsequenzen angedeutet, woraufhin der Magistrat den Gesandten durch Sigmund von Rorbach über die Vergehen Gießers informiert, deren schriftliche Fixierung jedoch aus triftigen Gründen abgelehnt habe. Wäre die Reaktion der Vormundschaftsregierung absehbar gewesen, hätte man schon früher Gesandte geschickt.

Nach Aufforderung durch die Vormünder trug Sigmund von Rorbach im kleinen Kreis die Gründe für die Verhaftung Gießers vor: Der Magistrat habe bereits früher von Taten Gießers gegen die Stadt erfahren, aber mit Rücksicht auf Hg. Albrecht nichts unternommen. Während der Fastenzeit habe der frühere Schultheiß Hans Schmaller von Behauptungen Gießers über das angebliche Geständnis eines gewissen Findich berichtet, wonach Schmaller ihm im Namen der Stadt Nürnberg 20 fl.rh. für die Ermordung [Heinrichs von] Guttenstein und Heinz Baums angeboten habe. Gießer habe seine Aussage vor dem Magistrat bestätigt. Dieser habe nach Rücksprache mit ihm, Rorbach, beschlossen, sich an Albrecht von Wirsberg, einen Verwandten des damals bei Kg. Wladislaw in Prag weilenden Guttenstein, zu wenden. (Dessen Antwortschreiben13wurde von den Regensburger Gesandten in Abschrift vorgelegt und verlesen.). Doch habe der Rat ungeachtet eines Antrags des verleumdeten Schmaller in dieser Sache nichts gegen Gießer unternommen. Dieser sei vielmehr wegen früherer Übeltaten verhaftet worden. Tatsächlich habe er on schware martergestanden, gemeinsam mit dem damaligen Viztum in Landshut, Bernhardin von Stauff, und Ulrich14Liebhard einen Anschlag geplant zu haben, den Liebhard zusammen mit Gießers Knecht Künzlin (Conzlin)dann auch ausgeführt habe. Der Regensburger Bürger [Hans] Portner sei gefangengenommen und um über 2000 fl. geschädigt worden. Der Regensburger Magistrat habe dies seinerzeit Hg. Albrecht angezeigt, der Stauff zur Rede gestellt und sein Missfallen an dem Vorgang bekundet habe. Für diese Missetat müsse Gießer gemäß dem Reichsrecht bestraft werden. Man habe diesen Vorgang aus Rücksicht auf die Söhne Stauffs15nicht publik machen wollen. Dies alles habe Gießer freiwillig, ohne Anwendung der Folter gestanden. Er sei allerdings im Zusammenhang mit einem im Hm. Bayern bei Stadtamhof (am hof)verübten Mord peinlich befragt worden. Gießer habe auch einige angeblich beteiligte Personen benannt, seine Aussage später jedoch widerrufen. Die Stadt bitte, sie und die jungen Hh. von Stauff zu verschonen, die Ungnade gegen sie und die gefangenen Bürger fallen zu lassen, zu bedenken, dass Regensburg als Reichsstadt unmittelbar dem Ks. unterworfen sei, und die Bürger unentgeltlich freizulassen bzw. aus dem Eid zu lösen. Andernfalls müsse sich die bayerische Regierung wegen dieser Angelegenheit vor dem Ks. verantworten.

Die Vormünder erwiderten, dass Regensburg trotz alledem nicht das Recht gehabt habe, einen hgl. Diener und Edelmann zu verhaften. Gemäß der Reichslandfriedensordnung hätte man Gießer vor seiner zuständigen Obrigkeit belangen müssen. Es sei auch wenig glaubwürdig, dass der Regensburger Magistrat von dem hgl. Auftrag für Gießer nichts gewusst habe. Dieser habe die Steinerne Brücke gemeinsam mit dem Rentmeister [Christoph Süß] zuerst unbehelligt passieren können. Als er eine halbe Stunde später dort allein unterwegs gewesen sei, habe man ihn verhaftet. Auch sei nicht nachvollziehbar, warum der Rentmeister auf seine Fürsprache keine Antwort erhalten habe. Die schriftliche Antwort Regensburgs an die Vormünder sei unklar gehalten gewesen. Man hätte sie dahingehend deuten können, dass die Verhaftung eher von Neid und Hass veranlasst worden sei. Aus der Instruktion wie auch aus dem Kredenzbrief Muggenthalers habe Regensburg die Androhung von Gegenmaßnahmen unmissverständlich entnehmen können. Dieser habe nach seiner Rückkehr auch glaubhaft berichtet, seinen Auftrag weisungsgemäß durchgeführt zu haben. Auch die vom ksl. Hauptmann [Sigmund von Rorbach] gegenüber Muggenthaler geltend gemachten Gründe seien für eine Verhaftung nicht ausreichend gewesen. In der Angelegenheit mit Hans Schmaller hätte Regensburg den Kläger gemäß Reichsrecht und Landesgebrauch an die zuständige Gerichtsbarkeit verweisen müssen. Nur wenn Schmaller Gießer einer Straftat bezichtigt hätte, wäre die Stadt zu dessen Verhaftung berechtigt gewesen. Gießer habe in der Befragung seine als Warnung an den Schultheissen verstandene Aussage keineswegs geleugnet. Laut der Erklärung Rorbachs sei die Affäre Portner der eigentliche Grund für die Verhaftung Gießers gewesen. Außerdem habe man ihn wegen eines während seiner Amtszeit als Richter in Stadtamhof verübten Mordes peinlich befragt. Letzteres sei nach Auffassung der Vormünder unrechtmäßig. Es habe keinen Kläger gegeben, der Gießer dieses Mordes bezichtigt hätte. Auch habe für die Stadt keine Veranlassung bestanden, in dieser Sache tätig zu werden, da die ermordete Frau keine Regensburgerin gewesen und die Tat nicht im städtischen Gerichtsbezirk, sondern im Hm. Bayern geschehen sei. Die Stadt habe durch ihr hartes Vorgehen gegen einen ehrbaren Adligen ein Unrecht an Gießer verübt. Ausschlaggebend für ihr Vorgehen seien offenkundig niedere Beweggründe gewesen.

Bitten den Ks., die Stadt Regensburg zum Schadenersatz für Hg. Wilhelm gemäß dem Landfrieden wegen Verletzung seiner obrigkeitlichen Rechte und für Gießer wegen der unrechtmäßig erlittenen Folterung und Ehrabschneidung zu verurteilen.16

Was die Affäre Portner angeht, hat der verstorbene Bernhardin von Stauff niemals eine Beteiligung daran eingeräumt. Laut Aussage seines Bruders Hieronymus existiert noch ein eigenhändig verfasstes Dokument, worin er seine Unschuld beteuert. Eine gemeinsame Verschwörung mit Gießer ist deshalb unglaubwürdig. Die beiden Beschuldigten hatten nach der Tat weiterhin freien Zugang zur Stadt. Gießer wurde zu Lebzeiten Bernhardins von Stauff niemals vom Regensburger Magistrat wegen dieser Angelegenheit behelligt. Stattdessen ernannte ihn Hg. Albrecht zum Richter in Stadtamhof. Selbst wenn Stauff den Anschlag gegen Regensburg in Auftrag gegeben hätte, so wäre Gießer zu diesem Zeitpunkt zwar sein Knecht, an der Tat jedoch nicht unmittelbar beteiligt gewesen. Dafür liegen weder Beweise noch ein Geständnis des Beschuldigten vor. Gäbe es ein solches Geständnis, hätte die Stadt Hg. Wilhelm und seine Vormünder unverzüglich unterrichten müssen. Künzlin (Conzl), der Helfer Liebhards, war zum Zeitpunkt der Tat längst aus dem Dienst bei Gießer ausgeschieden. Selbst wenn Gießer bei dem Anschlag anwesend gewesen wäre, was keinesfalls eingeräumt wird, wäre er nicht verpflichtet gewesen, Regensburg zum möglichen Nachteil seines Herrn Bernhardin zum Stauff zu warnen. Die Affäre Portner war also mangels Beweisen keinesfalls ausreichend für die Verhaftung Gießers. Auch nach der Tat gegen Portner unterhielt die Stadt weiterhin gute Beziehungen zu Gießer als Richter in Stadtamhof. Er war häufiger Gast in der Stadt. Der ksl. Stadthauptmann hat ihn wiederholt zu Gerichts- und Schiedsverfahren herangezogen. Dieses Verhalten erscheint mit den später erhobenen Vorwürfen unvereinbar. Keinesfalls war die Stadt befugt, Gießer wegen der Affäre Portner zu verhaften. Stattdessen hätte sie sich gemäß der in Worms, Freiburg und Augsburg verabschiedeten Reichsordnung17an Hg. Wilhelm als für Gießer zuständigen Richter oder an das in Regensburg residierende ksl. Kammergericht wenden und dem Beschuldigen Gelegenheit zu dem im Reich, in Bayern und in den Reichsstädten üblichen Reinigungseid geben müssen.

Die Vormünder hoffen auf einen Entscheid des Ks. und der Reichsstände bzw. des Kammergerichts, dass die Stadt Regensburg gegen die Reichsordnung und den Landfrieden verstoßen, Rechte des jungen Hg. und der Vormundschaftsregierung verletzt, ihren Diener unrechtmäßiger Weise gefangengenommen und gefoltert hat und somit der im Landfrieden vorgesehenen Strafe verfallen ist. Sie beantragen, dem Hg. bzw. seinen Vormündern und Gießer Schadenersatz zuzusprechen.

Anmerkungen

1
 Gemäß Ankündigung des Schriftstücks von diesem Datum [Nr. 431]. Die Übersendung des Berichts nach Worms unterblieb allerdings wegen der Verhandlungen mit dem Ks. in Kaufbeuren [Nr. 434, Pkt. 2].
2
 Beilage A: Supplikation Anna Gießers an die bay. Vormundschaftsregierung (undat. Kop.; HStA München, KÄA 1575, fol. 78–78’; ebd., Gemeiners Nachlass 27, unfol.).
3
 Beilage B: Hg. Wolfgang von Bayern und andere Regenten an Hauptmann, Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg, 10.3.1509 (Kop., sambstag vor oculi; HStA München, KÄA 1575, fol. 78’–79).
4
 Beilage C: Kämmerer und Rat der Stadt Regensburg an Hg. Wolfgang von Bayern und andere Regenten, 14.3.1509 (Kop., mitwoch nach oculi; HStA München, KÄA 1575, fol. 79–79’; ebd., Gemeiners Nachlass 27, unfol.). Die Stadt beschuldigte Gießer darin, mit öffentlichen Äußerungen gegen einen ihrer Bürger nicht nur dessen Ehre und Leben bedroht, sondern wie schon früher auch Interessen Regensburgs tangiert zu haben. Da man die Angelegenheit als schwerwiegend erachtete, verweigerte der Magistrat die Freilassung Gießers, sagte aber zu, gegen ihn gemäß dem Reichsrecht zu verfahren.
5
 Beilagen D/E: Kredenzbrief und Instruktion für Muggenthaler vom 17.3.1509 (jew. Kop., sambstag vor letare; HStA München, KÄA 1575, fol. 80; 80’–83).
6
 Laut Instruktion forderten die bayerischen Regenten die unverzügliche Freilassung Gießers gegen eine angemessene Kaution. Im Gegenzug wurde angeboten, als zuständige Obrigkeit etwaige Ansprüche gegen Gießer auf dem Rechtsweg zu klären. Falls offenkundige Verbrechen der Grund für die Verhaftung waren, sollten die Vorwürfe offengelegt und die peinlichen Befragungen wenigstens bis zum Eintreffen einer bayerischen Stellungnahme dazu eingestellt werden [wie Anm. 5].
7
 Supplikation Anna Gießers an die bayerische Vormundschaftsregierung, Stadtamhof, 24.3.1509 (Or., am hove, sambstag nach letare; HStA München, KÄA 1575, fol. 14–14’).
8
 Hg. Wolfgang und andere Vormünder an Viztum [Hans von Paulsdorf] und Räte in Straubing, Ingolstadt, 2.4.1509 (Konz., montag nach palmarum; HStA München, KÄA 1575, fol. 10–10’).
9
 Laut Bericht Paulsdorfs und der übrigen Straubinger Räte vom 11.4. handelte es sich bei den Gefangenen um Wallfahrer auf der Rückreise vom Bogenberg, meist mittellose Handwerker, die vorläufig wieder freigelassen wurden. Die im Straubinger Schloss festgehaltenen Bürger waren Michael Portner, Hans Lapperstorfer und Hans Hitzdorfer. Letzterer hatte angeblich als Diener der Gewölbeherren unmittelbar mit dem gefangenen Gießer zu tun gehabt (Or. m. Siegelrest, mitwoch nach pasce; HStA München, KÄA 1575, fol. 12–13’. Liste mit den Namen der Gefangenen; ebd., fol. 21–21’). Laut Schreiben der Straubinger Regierung an die Stadt Regensburg vom 23.5. handelte es sich bei Hitzhofer um einen Diener des Ratsherrn Wolfgang Hirsdorfer (Or., mitwoch nach exaudi; HStA München, Gemeiners Nachlass 27, unfol. Gemeiner, Geschichte IV, S. 149 Anm. 297).
10
Beilagen F/G: Schreiben Regensburgs an Hg. Wolfgang von Bayern und die übrigen Vormünder, 13.4.1509; Antwortschreiben vom 16.4. (jew. Kop., freitags nach den heiligen osterfeyrn/montag nach sontags quasimodogeniti; HStA München KÄA 1575, fol. 84’; 83’–84).
11
Beilage H: Kredenzbrief Regensburgs für die Gesandten, 16.4.1509 (Kop., montags nach quasimodogeniti; HStA München, KÄA 1575, fol. 84–84’. Or.; ebd., fol. 17–17’).
12
Laut einer Aufzeichnung des Vortrags Sachs’ in der reichsstädtischen Überlieferung drohte dieser außerdem die Einschaltung des Ks. oder der Reichsstände an (undat. Kop.; HStA München, Gemeiners Nachlass 27, unfol.).
13
Schreiben Wirsbergs vom 5.3.1509 (Druck: Gemeiner, Chronik IV, S. 146f.).
14
Richtig laut Gemeiner, Chronik IV, S. 301, und Gumpelzhaimer, Geschichte II, S. 665: Cunz.
15
= Bernhardin II., Ferraris, Gramaflanz und Marcell (Dollinger, Stauffer, S. 509; Schwennicke, Stammtafeln XVI, Tafel 89).
16
 Diesen Schadenersatz beanspruchte Gießer einige Jahre später. Vgl. Gemeiner, Chronik IV, S. 229f.
17
Beilagen I/K: Abschriften des oben im Folgenden zitierten Art. 4 der Wormser Landfriedensordnung vom 7.8.1495 (Kop.; HStA München, KÄA 1575, fol. 85–85’. Druck: Angermeier, RTA-MR V/1, Nr. 334/III, hier S. 365f.; Schmauss/Senckenberg, Sammlung II, hier S. 4) und von Tit. IV des Augsburger RAb vom 10.9.1500 (Kop.; HStA München, ebd., fol. 85’–86’. Druck: Schmauss/Senckenberg, ebd., hier S. 64f.).