Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Nr. 150 Ks. Maximilian an Hg. Georg von Sachsen – Mecheln, 28. Dezember 1508

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 361–361’ (Or., Vermm. prps./amdip., Gegenz. Serntein).

Er, Hg. Georg, ließ durch den ksl. Rat Sigmund Pflug über Friesland verhandeln1, welche handlung aber vor unserm abschid aus disen unsern Nyderlanden aus vil ursachen zu end zu bringen not ist und wir uns dann auf unsern ausgeschribnen Reichs tag gen Wormbs in kurz verfuegen werden. Fordert ihn deshalb auf, den sächsischen Obermarschall Heinrich von Schleinitz mit Vollmacht zu Verhandlungen über Friesland sowie über die auf Linz und Engelhartszell verwiesenen2und weitere von sächsischer Seite geltend gemachte ksl. Schulden zu ihm in die Niederlande zu schicken. Er ist zuversichtlich, mit Schleinitz zu einem Abschluss zu kommen. Er wird diesen dann zum Reichstag nach Worms mitnehmen, wohin er, Hg. Georg, gemäß beiliegendem ksl. Schreiben [Nr. 50] auch kommen soll, und alda mit dir furter, was not wurdet, handlen. Er soll sich mit der Abfertigung Schleinitz’ beeilen.

Nr. 151 Heinrich von Schleinitz an Hg. Georg von Sachsen – Brüssel, 3. Februar 1509

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 306–307’, hier 307 (eigh. Or., sonnabent nach purificacionis Marie virginis glo[riosissi]me).

[...]. Was sein [durch Wolf von Schleinitz überbrachtes] eigenhändiges Schreiben an Caesar [Pflug] und ihn wie auch die beiden früheren hgl. Weisungen1an ihn angeht, konnten sie deshalb noch nicht beim Ks. vorstellig werden. Somit weiß er auch noch nicht, ob er, Hg. Georg, persönlich am Reichstag teilnehmen soll oder nicht. Falls der Ks. gegenüber den sächsischen Anliegen nicht mehr Entgegenkommen zeigt, wäre es besser, zu Hause zu bleiben. Der Ks. wird den im Ausschreiben [Nr. 50] angegebenen Termin [21.2.] wahrscheinlich selbst nicht einhalten können.2Die diesbezüglichen Informationen werden ihm, dem Hg., also noch rechtzeitig zugehen. Wolf von Schleinitz wird über diese und andere Angelegenheiten berichten. Sowie Caesar Pflug und er selbst Antwort wegen des Reichskammergerichts erhalten, werden sie ihm diese mitteilen. [...].

Nr. 152 Heinrich von Schleinitz an Hg. Georg von Sachsen – Brüssel, 17. Februar 1509

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8498/1, fol. 323–324’, hier 323–323’ (Or., sonnabends vor faßnacht).

Bestätigt den Eingang eines hgl. Schreibens.1Er hat mit Caesar Pflug über den vom Hg. angesprochenen Artikel beraten. Hinsichtlich ihrer beim Ks. auszurichtenden Aufträge hegen sie wenig Hoffnung. Sie halten sich seit drei Wochen hier in Brüssel (Broßla)auf. Lediglich zweimal konnten sie mit den ksl. Räten verhandeln, allerdings ergebnislos. Er hat den Eindruck, dass er, der Hg., und sein Besitz hier als Eigentum des Ks. angesehen werden und keineswegs die Bereitschaft besteht, ihm etwas Gutes zu tun. Vielmehr will man ihm noch weitere Lasten auferlegen. Pflug und er vertreten die Ansicht, dass man andere Wege gehen sollte. Hier am Kaiserhof wird man kaum etwas erreichen. Falls er, Hg. Georg, nach Prag [zur Königskrönung Ludwigs (II.)] eingeladen wird, sollte er sich nicht verweigern; es könnte zu seinem Vorteil sein. Er glaubt auch nicht, dass hier ein Bescheid zu erlangen ist, der einen Besuch des Reichstages für den Hg. empfehlenswert erscheinen ließe. Falls doch, wären beide Reisen ohne weiteres miteinander vereinbar. Für den Besuch in Prag wäre ein angemessenes Auftreten notwendig. Seine Begleitung sollte deshalb mindestens 500 Pferde umfassen. Pflug und er haben die feste Zusage, dass sie noch heute eine verbindliche Antwort [des Ks.] erhalten werden. Sie erwarten davon wenig Gutes, wollen aber nichts unversucht lassen. Er geht davon aus, dass der Ks. in Kürze nach Worms aufbrechen wird. Spätestens dann ist ihre Mission, erfolgreich oder nicht, beendet. Ich habe warlich bey guten ganzen tagen vil verdißlicher zeit allein der unartigen hendel halbin, die hie haufig vorhanden sein, daran ein itzlich tugentsam mensch vil unlust befindet.Auch sind die Aufenthaltskosten sehr hoch. [Bevorstehender Krieg gegen Venedig; Nr. 55].

Nr. 153 Hg. Georg von Sachsen an Bf. Thilo von Merseburg – s.l., 24. März 1509

Dresden, HStA, Kopialbücher, Nr. 111, fol. 9’ (Auszug, sonnabent nach letare).

Der ksl. Fiskal hat am Kammergericht ein an ihn, den Bf., gerichtetes, mit einer Vorladung verbundenes Mandat zur Bezahlung von 25 fl. erwirkt.1Er wird, wie zuvor auch, auf seine Bitte hin als Hg. von Sachsen diese Zahlung für ihn leisten. Derglichen die besuchung des reichstags, gein Wurms berombt, durch seiner gnaden [Hg. Georg] selbs person oder aber, so sein ftl. Gn. in eigner person denselben nicht besuchen wurde, das seiner ftl. Gn. geschickten reten zu bevelhen, gemeltem bischof solchs zu benemen und auch hinder sein ftl. Gn. zu zihen, wie vor alters gescheen.

Nr. 154 Instruktion Hg. Georgs für Sachsen für Hermann von Pack zum Visitationstag in Regensburg – s.l., 27. März 1509

[1.] Missachtung der von Hg. Georg auf dem Konstanzer Reichstag formulierten Bedingungen für die Reaktivierung des Reichskammergerichts; [2./4.] Belastung der von Sachsen eximierten Gff. und Hh. mit dem Kammerzieler; [3./4.] Streit um den Anteil Hg. Heinrichs von Sachsen am Kammerzieler; [5.] Bedingungen für die Mitwirkung Packs als sächsischem Gesandten am Visitationstag.

Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8233/1, fol. 24–28 (Kop., dinstag nach judica).

[1.] Hermann von Pack [sächs. Rat, Amtmann zu Sachsenburg und Weißensee1] hat den Auftrag, nach Regensburg zu reisen und dort neben den Gesandten Ebf. Jakobs von Trier und anderen Verordneten mit Bf. Wiguläus von Passau über die Angelegenheiten des Kammergerichts zu beraten. Er soll dabei folgende Punkte zur Sprache bringen: Nach Vorlage seines Kredenzbriefes soll er dem Bf. gegenüber erklären, dass er aufgrund dessen schriftlicher Aufforderung zur Entsendung von Räten [zum Visitationstag] abgeordnet wurde, obwohl wir wol merglicher weise wieder billikeit des camergerichts beswert werden, darumb uns des zu mussigen nicht unbillichgewesen wäre. Falls Pack auf diese Beschwerden angesprochen wird, soll er erklären, dass es nicht nötig sei, sofort darauf einzugehen; dies würde sich im Laufe der bevorstehenden Verhandlungen ohnehin ergeben. Wenn bei den Beratungen die Missstände am Kammergericht, wie diese im Schreiben des Bf. dargelegt wurden2, und dessen weitere Finanzierung zur Sprache kommen, soll Pack auf seine, Hg. Georgs, Erklärung während der Verhandlungen über das Kammergericht auf dem Konstanzer Reichstag verweisen: Abwol uns oder den unsern, als die [an das] vorgemelt camergericht aus alt herkomender freiheit nicht gehoren, unnot, so es aber vor gut angesehen, haben wir uns doch das camergericht zu bestellen gefallen lassenund wie andere Reichsstände der Umsetzung der beschlossenen Ordnung zugestimmt. Doch hat er hinsichtlich des geistlichen Zwanges3wie andere Ff. erklärt, diesem nicht mehr als bisher, nämlich gemäß dem Gemeinen Recht, zu unterliegen. Auch war die Finanzierung des Gerichts ursprünglich auf ein Jahr befristet. Er hat für sich und die von ihm eximierten Stände den Anteil am Kammerzieler bezahlt, verbunden mit der Erwartung, dass das Kammergericht ihn und andere in ihren Rechten schützen würde. Er musste jedoch inzwischen feststellen, dass er und die eximierten Stände durch die Forderung nach einer nochmaligen Zahlung4 über den bewilligten Zeitraum von einem Jahr hinaus belastet werden sollen.5Die erste Tranche hatte er auch für sich und Bf. Thilo von Merseburg6als seinem Schutzverwandten bezahlt.

[2.] Das Kammergericht forderte auch zu Sachsen gehörende Gff. und Hh.7zur Zahlung auf und ging mit rechtlichen Mitteln gegen sie vor. Indessen wurden sie als sächsische Lehnsleute von alters her in allen Reichsangelegenheiten den Hgg. von Sachsen zugerechnet. Das Kammergericht ist für sie aufgrund der bestehenden Freiheiten auch nicht zuständig. Zugleich liegt ein Verstoß gegen die in Konstanz verabschiedete Bestimmung über die fortwährende Exemtion vom Reichsdienst vor.8Sein Einspruch blieb jedoch wirkungslos. Stattdessen wird gegen die sächsischen Gff. und Hh. prozessiert. Das Kammergericht schützt anders als erwartet nicht seine Rechte, sondern verletzt sie. Er hatte in Konstanz unter Protest erklärt, dass dieses Gericht keinen geistlichen Zwang ausüben dürfe. Dennoch wurde davon Gebrauch gemacht, indem diese Sachsen zugehörigen Stände mit Acht und Bann bedroht werden. Dies ist für ihn inakzeptabel. Derwegen, weile wir wieder ufgerichte ordnung und unser bewilligung dermassen beschwert, wir derselben beschwerung kein anderung befunden, gedenken wir, ins camergericht nicht ferner, dann wir schuldig, zu bewilligen ader auch ichten forder lon [= Leistung, Zahlung] darbey zu tun.Falls seinen Beschwerden allerdings abgeholfen wird, wird er wie andere Stände auch zum Unterhalt des Gerichts beitragen. In diesem Fall soll Pack einen Beschluss zu dessen weiterer Finanzierung mittragen.

[3.] Der Kammerrichter, Bf. von Passau, beschuldigte ihn, Hg. Georg, gegenüber dem sächsischen Prokurator [Christoph Hitzhofer], seinen Anteil am Kammerzieler nicht vollständig bezahlt zu haben. Dieser Vorwurf besteht zu Unrecht. Ihm und seinem Bruder [Hg. Heinrich] wurden zusammen 100 fl. auferlegt. Da dieser über ein Viertel des gesamten Einkommens aus dem Hm. Sachsen verfügt, obliegt ihm auch die Zahlung eines entsprechenden Anteils. Er hat dies dem Kammerrichter mitgeteilt und dementsprechend 75 fl. bezahlt. Die Zahlungsverweigerung seines Bruders ließ er auf sich beruhen; die Einforderung dieser Gelder ist Sache des Bf. von Passau.

[4.] Möglicherweise wird dagegen eingewandt, dass Kammerrichter und Beisitzer nur die bestehende Ordnung vollzogen und die laut Verzeichnis als Zahler ausgewiesenen Stände gemahnt hätten; auch sei man davon ausgegangen, dass die dem Kammergericht zugesandte Ordnung auf dem Beschluss der Stände beruhe. Darauf ist zu erwidern, dass für ihn, Hg. Georg, nur verbindlich sei, was er auch bewilligt habe. Was gegen Gemeines Recht und altes Herkommen verstoße, sei ohne seine vorherige Einwilligung für ihn nicht bindend. Auch wenn sächsische Gff. und Hh. in dem an das Kammergericht übersandten Verzeichnis aufgeführt seien, so sei dies angesichts des zitierten Artikels [des Konstanzer Reichsabschieds] und gegenüber dem Herkommen unerheblich.

[5.] Unter der Voraussetzung, dass die sächsischen Gff. und Hh. nicht weiter belastet werden und auf die Ausübung des geistlichen Zwangs verzichtet wird, wird er weiterhin, wie es von andern vor gut angesehen wird, zum Unterhalt des Kammergerichts beitragen. Dann soll Pack auch Beschlüssen über die weitere Finanzierung zustimmen und nach seiner Rückkehr unverzüglich den sächsischen und bfl. merseburgischen Anteil bezahlen. Hingegen dürfen die sächsischen Gff. und Hh. damit nicht behelligt werden. Sollten Kammerrichter, Beisitzer und die anderen Teilnehmer [an der Visitation] jedoch auf ihrer Meinung beharren und seine Beschwerden ignorieren, soll Pack in nichts einwilligen, sondern sich deshalben an ksl. Mt. und stende des Heiligen Reichs uf zukunftigen, ytzt angesatzten reichstag berufenund unter Protest seinen Abschied nehmen.

Nr. 155 Hg. Georg von Sachsen an Bf. Thilo von Merseburg – s.l., 17. April 1509

Dresden, HStA, Kopialbuch, Nr. 111, fol. 12 (Auszug).

Er wird seinen derzeit am Kammergericht in Regensburg befindlichen Räten befehlen, bezüglich des fälligen Kammerzielers die Exemtion des Bf. durch Sachsen geltend zu machen. Entsprechenden Befehl werden auch die Gesandten zum Wormser Reichstag bezüglich der Reichsanschläge von Köln [1505] und Konstanz [1507] erhalten, sein gnad des zu benemen und auch hinder sich an meinen gn. herrn zu zihen.

Anmerkungen

1
 Laut Behauptung Hg. Georgs in einer Instruktion für Heinrich von Schleinitz und Christoph von Taubenheim als Gesandte zu Lgf. Wilhelm von Hessen hatte Ks. Maximilian Verhandlungen über die Ablösung Frieslands angeregt, er jedoch seine bereits am Kaiserhof befindlichen Gesandten nachträglich instruiert, die Gespräche zu blockieren (Or. m. S., dornstag invencionis sancte crucis[3.5.]1509; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 317–319, hier fol. 317. Kurzregest: Baks, Inventaris, S. 216, Nr. 854). Inzwischen hatte nämlich Lgf. Wilhelm von Hessen ein Kaufangebot für Friesland unterbreitet. Hg. Georg hatte ihm Mitte Januar durch Schleinitz und Caesar Pflug (Bericht Heinrichs von Schleinitz an Hg. Georg von Sachsen über die Verhandlungen, Or. Kassel, mitwoch St. Antoni[17.1.]1509; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8269/1, fol. 1–2’) seine Absicht zu erkennen gegeben, Frießlant uß syner liebe handen kommen ze lassen und den Nidernlanden zuzustellen. Der Lgf. bekundete daraufhin seinen Willen, dieses Territorium für die Häuser Sachsen und Hessen zu erhalten. Der von den beiden Gesandten gegenüber Lgf. Wilhelm veranschlagte Kaufpreis von 600 000 fl. zuzüglich jährlicher Pensionen in Höhe von 5000 fl. für Gf. Edzard [von Ostfriesland], den H. von Ijsselstein [Floris von Egmond] und andere Empfänger erschien ihm indessen überhöht. Er erklärte sich jedoch bereit, 100 000 fl. in bar zu bezahlen, weitere 200 000 fl. mit einer fünfprozentigen Verzinsung auf Schlösser und Städte zu verschreiben und dazu die Dienstgelder zu bestreiten. Ohnehin war nach dem Dafürhalten des Lgf. vorab die Zustimmung des Ks. erforderlich (Instruktion Lgf. Wilhelms für seinen Hofmeister [Thiele Wolff von Gudenberg; Demandt, Personenstaat II, Nr. 3420, S. 972; Gundlach, Zentralbehörden III, S. 303f.] und Balthasar Schrautenbach als Gesandte zu Hg. Georg, undat. Konz.; StA Marburg, Best. 2, Nr. 292, fol. 86–87). Laut Schreiben Lgf. Wilhelms an Hg. Georg nach erfolgter Berichterstattung durch seine zurückgekehrten Räte hatte dieser eine höhere Kaufsumme gefordert und überdies für Hessen unannehmbare Konditionen bezüglich des Rückfalls Frieslands an Sachsen formuliert. Dennoch sollte der Hg. Schleinitz mit einem Gegenangebot bezüglich des Kaufpreises und mit Vollmacht zum Abschluss der Verhandlungen zu ihm schicken (Or. Kassel, mitwuchen nach dem sonntag quasimodogeniti [18.4.]1509, Postverm.: In seiner L. eigen hand; HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 315–315’). Der hessische Gesandte Sittich von Berlepsch bekundete am 30.4. in Leipzig gegenüber Schleinitz noch einmal die feste Absicht des Lgf., Friesland für die Summe von 100 000 fl. zu erwerben (Or. [Leipzig], 1.5.1509; ebd., fol. 344–345. Kurzregest: Baks, Inventaris, S. 219, Nr. 875). Hg. Georg glaubte nicht an einen Erfolg weiterer Verhandlungen, schickte aber dennoch am 3.5. Schleinitz und Taubenheim nach Marburg. Laut ihrer Instruktion (s.o.) war der Verzicht auf den Rückfall Frieslands lediglich gegen eine deutliche Erhöhung des Kaufpreises möglich. Eine Verringerung dieser Summe auf insgesamt 660 000 fl. wurde jedoch für den Fall einer Heirat zwischen Wilhelms Sohn Philipp und einer Tochter Hg. Georgs angeboten. Angesichts dieser unvereinbaren Positionen konnten die Verhandlungen nur scheitern. Dennoch berichtete im Juli 1509 der Amtmann [zu Bonames] Walter von Fischborn an die Stadt Frankfurt, dass seiner Kenntnis nach Lgf. Wilhelm Friesland für 300 000 fl. gekauft habe, bezweifelte aber, dass das Geschäft nach dessen Tod zustande kommen würde (undat. Or. [Bonames], nach dem 11.7.1509; ISG Frankfurt, Reichssachen II, Nr. 240).
2
 Verschreibung Kg. Maximilians vom 30.9.1497 (Wiesflecker, Regesten II/1, Nr. 5341, S. 219f.). Vgl. Gess, Schulden, S. 214–216; Schirmer, Staatsfinanzen, S. 219.
1
 Liegen jeweils nicht vor.
2
 Der Jülicher Gesandte Adrian von Brempt berichtete hingegen am 5.2. aus Brüssel an Hg. Wilhelm: Und ksl. Mt. wirt sich nyt lang mer saumen und wyrt eylen auf den tag gen Wormß(Or., montag nach lychtmess; Postverm.: In syner ftl. gnaden selbs hand; NRW LA Duisburg, JB I, Nr. 273, fol. 6–6’, 7’).
1
 Liegt nicht vor.
1
 Mandat vom 7.12.1508 (Heil, RTA-MR IX/2, S. 1336 Anm. 2).
1
 Goerlitz, Staat, S. 71f.
2
 Das Schreiben des Bf. liegt nicht vor. Doch nahm Hg. Georg auch in seinem Antwortschreiben vom 17.3. darauf Bezug. Demnach hatten der Kammerrichter und die ihm zugeordneten Assessoren einige von den Reichskreisen nominierte Assessoren, die den Dienst wieder gekündigt hatten, selbständig ersetzt (vgl. dagegen Mencke, Visitationen, S. 14f.). Verhandlungen über eine Verpflichtung des Gf. [!] [Albrecht] von Rechberg waren hingegen gescheitert. Der Bf. hatte Hg. Georg außerdem daran erinnert, dass er gemeinsam mit dem Ebf. von Trier als Visitator vorgesehen war [Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 23; Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 534], und hatte ihn deshalb unter Hinweis auf die am 23.4. (St. Georgen tag)ablaufende Sitzungsperiode gebeten, zum 11.4. (mitwoch in den nehstkunftigen osterheylig tagen)seine Räte nach Regensburg zu schicken. Hg. Georg kündigte an, dieser Bitte nachkommen zu wollen, kritisierte aber zugleich die Heranziehung der von Sachsen eximierten Stände für den Unterhalt des RKG und ersuchte Bf. Wiguläus, die anhängigen Fiskalprozesse bis zum Visitationstag auszusetzen, um seinen Gesandten Gelegenheit zu geben, den Sachverhalt zu klären (Kop. Dresden, sonnabends nach oculi; HStA Dresden, Kopialbuch, Nr. 112, fol. 267). Der Hg. informierte am gleichen Tag den sächsischen Prokurator [Christoph] Hitzhofer über Verhandlungen seiner Gesandten am Kaiserhof wegen der eximierten sächsischen Gff. und Hh. und äußerte die Erwartung, dass inzwischen eine diesbezügliche ksl. Weisung am RKG eingegangen sein müsste. Für den Fall ihres Ausbleibens hatte er den Kammerrichter um die vorübergehende Einstellung der Prozesse ersucht (Kop. Dresden, eodem die; ebd., fol. 267’).
3
 Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 25 (Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 534f.).
4
 Mandat vom 7.12.1508 zur Zahlung des auf dem Regensburger Visitationstag beschlossenen Kammerzielers (Heil, RTA-MR IX/2, S. 1336 Anm. 2).
5
 Hg. Georg hatte seine Gesandten am Kaiserhof, den sächsischen Obermarschall [Heinrich von Schleinitz] und Caesar Pflug, am 15.1. über den Eingang zweier kammergerichtlicher Mandate [vom 7.12.1508; wie Anm. 4] an ihn und die Gff. und Hh. in Friesland zur Zahlung des Kammerzielers informiert und daran erinnert, dass er auf dem Konstanzer RT nur einer einjährigen Hilfe zugestimmt hatte. Auch weigerte er sich, den Anteil des ungehorsamen Gf.– er meinte wohl irrtümlich Gf. Edzard von Ostfriesland – zu übernehmen. Ebenso beschwerte er sich darüber, dass entsprechende Mandate auch dem Gf. [Hugo] zu Leisnig und den Hh. von Schönburg-Glauchau und vielleicht weiteren sächsischen Dynasten zugestellt worden waren. Die Gesandten sollten bei Ks. Maximilian Mandate an das Kammergericht zur Abstellung der sächsischen Beschwerden erwirken (Kop. Dresden, Datumverm.: ut supra [= montag noch Felicis in pincis]; HStA Dresden, Kopialbuch, Nr. 110, fol. 56’. Kurzregest: Baks, Inventaris, S. 78, Nr. 194).
6
 Vgl. Heil, RTA-MR IX/2, S. 1331 Anm. 23.
7
 Harpprecht(Staats-Archiv III, S. 44) benennt als Adressaten kammergerichtlicher Zahlungsmandate die Gff. von Schwarzburg, Gf. Heinrich von Stolberg, die Gff. von Mansfeld, Gf. Adam von Beichlingen, Gf. Hugo von Leisnig, die Hh. von Schönburg und die Schenken von Tautenburg.
8
 Konstanzer RAb vom 26.7.1507, § 8 (Druck: Heil, RTA-MR IX/1, Nr. 268, S. 528).