Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Klage Johann Storchs gegen Hans von Emershofen und Ambrosius Dietrich.

Wien, HHStA, Maximiliana 20, Konv. 4, fol. 51–51’ (Kop.).

Verweist auf den ksl. Befehl vom 26. April [Nr. 384]. Des dann wir alle nit allein in ansehung seiner vilgehabten muhe und arbait, damit er [Johann Storch] sich auf gemeltem reichstag in e. ksl. Mt. treffenlichen gescheften bey, mit und neben uns allezeit willig, gehorsamlich und mit emsigem vleis erzaigt gehabt, sonder auch der pilligkait nach zu tun begirig gewest. Aber dweil er mich, graf Adolfn, für richter angezaigt und begert, sich auch dazwischen begeben, das ich das camerrichterambt, auch sigel und secret zu meinen handen angenommen hab1, wil mir, als e. ksl. Mt. wol zu ermessen wais, nit gepuren, solich brief zu besigeln, dann darauß vil cavilacion und verlengerung erwachsen wurde; zu dem, das nyemantz hie ist, dem dieselben brief zu verzaichnen oder zu underschreiben gebüern, deßhalb er damit an e. ksl. Mt. gewisen.

Und ist darauf, sovil mir meiner person halben fuegt, mein, auch andrer meiner mitrete undertaynige bitt, das eur ksl. Mt. ime solich briefe gnediglich verzaichnen, auch fürter in irer Mt. canzley verfertigen und fürderlich zuschiken lassen wollen, damit er seins rechten nit gehindert oder verkürzt werde, wie dann andere rete und ich nit zweyfln, e. ksl. Mt. ime in solichem seins getreuen verdienen halber mit gnaden genaigt sein soll. Daz hab e. ksl. Mt., der ich mich zü aller undertaynigkeyt bevilch, ich uf desselben Storchen billich, vleissig und nottürftige bitt eroffnen wellen, des wyssen zu haben. [Datum, Unterschrift].2

Anmerkungen

1
 Die Empfangsbestätigung für Ebf. Uriel von Mainz datiert ebenfalls vom 16.6. [Nr. 342, S. 548, Anm. 4].
2
 Ks. Maximilian beauftragte das RKG am 7.8. mit einer Kommission für eine rechtliche Entscheidung über die Injurienklage Storchs gegen Dietrich. Das Gericht sollte in einem summarischen Verfahren eine endgültige Entscheidung treffen und den Parteien unter Androhung von Acht und Aberacht deren Umsetzung auferlegen (Ksl. Mandat an den Kammerrichter Gf. Adolf von Nassau und die Beisitzer des RKG, Kop. mit ex.-Verm., Bassano; HHStA Wien, Maximiliana 21, Konv. 2, fol. 10–10’. Kop. mit ex.-Verm., Datum [6.8.] von anderer Hd. ergänzt; TLA Innsbruck, Maximiliana XIV (1509), fol. 92–93). Am gleichen Tag teilte der Ks. Dietrich mit, dass er dessen Vorgehensweise nicht dulden könne, da es sich bei seiner Forderung, den ausstehenden Sold von drei Jahren in Höhe von 600 fl., um ksl. Schulden handle. Er befahl ihm unter Androhung einer Strafe von 20 Mark lötigen Goldes, von weiterem Vorgehen gegen Storch abzusehen, der ksl. Deklaration nachzukommen und die Zahlung der geforderten Summe seitens Storchs abzuwarten. Überdies sollten alle von Dietrich erlangten Urteile für null und nichtig erklärt werden (Kop.; HHStA Wien, Maximiliana 21, Konv. 2, fol. 9–9’). Vgl. Wenko, Maximilian, S. 235f.; Toifl, Friede, S. 254–256; Erwin, Machtsprüche, S. 106; Wunderlich, Protokollbuch II, S. 995f.