Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil

Berlin, GStA, BPH, Repos. 41 I E, Nr. 8b, fol. 27–27’ (Or. m. Siegelrest, sant Peter und Pauls tag).

Er hat seine beiden Schreiben [Nrr. 537, Anm. 2; 538] dem Domkapitel vorgetragen und sich – da er die bestehenden Freundschaftsverhältnisse und Einungen des Erzstifts fortsetzen möchte – mit den Domherren auf einen neuen, für beide Seiten annehmbaren Entwurf [Nr. 542] geeinigt1, der diesem Schreiben beiliegt. Falls diese Fassung für ihn wider Erwarten erneut nicht akzeptabel ist, bittet er ihn, dennoch seine Räte zum vereinbarten Termin nach Heilbronn zu schicken, um dort die Verhandlungen unter Vermittlung der württembergischen Gesandten fortzusetzen.

Anmerkungen

1
 Das obige Schreiben ist um einige Tage rückdatiert. Ebf. Uriel hatte seinem Domkapitel den Entwurf am 28.6. zur Beratung vorgelegt (StA Würzburg, Mainzer Domkapitelprotokolle 3, fol. 657’). Am 30.6. erläuterte der Mainzer Kanzler [Johann von Dalheim] im Domkapitel die Beweggründe des Ebf. für seinen Wunsch nach dem Zustandekommen der Einung mit Brandenburg und Württemberg, legte deren Vorteile wie auch die zu erwartenden negativen Konsequenzen bei einem Scheitern der Verhandlungen dar und bat im Namen des Ebf. um Zustimmung. Nach Verlesung der Unterlagen und Beratung darüber äußerten die Domherren ihre Bedenken wegen der langen Laufzeit von zwanzig Jahren, wollten die Einung mit Württemberg daran jedoch nicht scheitern lassen. Im Falle Brandenburgs wünschten sie jedoch eine Reduzierung der Vertragsdauer auf die Lebenszeit Ebf. Uriels und Mgf. Friedrichs oder alternativ eine Befristung auf maximal zehn Jahre. Die Einung mit Brandenburg sollte gemäß dem Kurmainzer Entwurf [Nr. 542] geschlossen werden, das brandenburgische Konzept lehnte das Domkapitel hingegen ab (ebd., fol. 658). Am 3.7. wurden die beiden Entwürfe für die Bündnisausnahmen noch einmal im Domkapitel verlesen. Die Domherren sprachen sich abschließend für die in der Mainzer Kanzlei konzipierte Fassung aus und erklärten den brandenburgischen Entwurf für unannehmbar (ebd., fol. 658’). Vgl. Faulde, Gemmingen, S. 104f.