Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Verpflichtet sich und seine Nachfolger auf dem Wormser Bischofsstuhl gemäß dem vom röm. Kg. erhobenen Vorbehalt hinsichtlich der Verleihung der Regalien und Lehen, die bfl. und stiftischen Forderungen gegen die Stadt Worms und ihre Bürger wegen der an sie durch den Kg. übertragenen Rechte und Freiheiten ausschließlich auf dem Rechtsweg vor dem Reichsoberhaupt zu vertreten, dessen Entscheidung auch zu vollziehen, gegen die Stadt und ihre Bürger weder vor geistlichen noch anderen Gerichten zu prozessieren und auch nicht in anderer Weise gegen sie vorzugehen. Er verzichtet auf alle dieser Verschreibung widersprechenden, der Geistlichkeit für solche Fälle sonst verliehenen päpstlichen und ksl. Freiheiten und Rechte und deren Anwendung. Diese Urkunde besiegelt neben ihm selbst auf seine Bitte hin auch Ebf. Jakob von Trier, doch soll dies für den Ebf. und sein Stift keinen Nachteil bedeuten.

Konstanz, 15. Juli 1507.

Worms, StdA, 1 B, Nr. 1927,2, Stück-Nr. 42 (Konz. oder Kop.).1

Anmerkungen

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 Oben auf der ersten Seite des Reverses befindet sich folgendes Fragment: Item, das der Bf. zu Worms under seinem und darzu eins andern geistlichen F. insigel bekenn, das er all sachen, die oberkeyt, herlicheyt und gerechtigkeyt berurn, so kgl. Mt. der stat Worms und in der stat zugestelt hat, ernstlich zu irer Mt. stelle zu recht, und das der gemelt von Worms die genannten von Worms der stuck halber weder mit [Text bricht ab] (StdA Worms, 1 B, Nr. 1927,2, unfol.). Es handelt sich wohl um eine andere – vielleicht von den städtischen Gesandten vorgeschlagene – Fassung.