Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Er akzeptiert sämtliche in den drei von der Gegenseite vorgelegten Schriftstücken (Zitation, Vollmacht, Exzeption [Nrr. 66, 67, 371]) gemachten Angaben, die zu seinen Gunsten und gegen den Bf. von Utrecht sprechen, als deren eigene Aussage, widerspricht jedoch sämtlichen für ihn nachteiligen Behauptungen.

[2.] Durch die Vorlage einer Abschrift der Zitation und durch ihr Erscheinen haben die bfl. Anwälte den Inhalt der Zitation bekannt. Daß Bf. Friedrich und er wegen ihres konkurrierenden Anspruches auf die weltliche Herrschaft über die Stadt Groningen zu diesem Gerichtstag nach Konstanz geladen wurden, um darüber angehört zu werden und ein Urteil zu erhalten, haben die bfl. Anwälte am Anfang ihrer vorgeblichen Exzeption eingeräumt. Dort bekennen sie, wie in der kgl. Zitation auch formuliert ist, daß der Bf. gegenüber dem röm. Kg. die Zugehörigkeit Groningens zu seinem Hochstift beansprucht habe, er mit ihm in einen Konflikt geraten und jetzt wegen des von ihm erhobenen Anspruches hierher vorgeladen worden sei; die Anwälte seien vom Bf. zu diesem Rechtstag deputiert worden und bevollmächtigt, wegen dieser Sache Klage gegen Sachsen zu erheben sowie umgekehrt den Bf. gegen seine Klage zu verteidigen – wie dies auch ihre vorgelegte Vollmacht besagt.

[3.] In ihrer Eingabe behaupten die bfl. Anwälte den Besitz, das Eigentumsrecht und die weltliche Herrschaft des Bf. bzgl. Groningens. Er, Hg. Georg, hat aufgrund der kgl. Ladung in der Klageschrift seine Rechte auf Groningen begründet und die ihm Kosten und Schäden verursachende Behinderung durch den Bf. bei deren Geltendmachung dargelegt. Er hat um Stellungnahme der Gegenseite gebeten, damit das Verfahren rechtshängig wird, und die Beweisführung angeboten. Die gegnerischen Anwälte haben jedoch weder auf seine Klage geantwortet noch den Anspruch des Bf. auf Groningen in Form einer Klage geltend gemacht. Sie mißachten dadurch den angesetzten Rechtstag, sie protestieren, sich nicht weiter in das Verfahren einzulassen als sie sich verpflichtet glauben, und sie erheben in unrechtmäßiger Weise Einrede. Somit hat die Gegenseite der kgl. Ladung nicht Folge geleistet, wie dies auch aus ihrer Exzeptionsschrift hervorgeht. Auch trifft es nicht zu, daß der Bf. aufgrund der Ladung nicht mit der sächsischen Klage rechnen konnte. Denn abgesehen von seinem Anspruch auf Groningen bestand sonst kein Streit mit dem Bf. Er konnte sich auch mit dem Bf. vertraglich einigen1, doch stellte sich dieser dann wieder gegen ihn. Der Bf. mußte sich deshalb über den Gegenstand der Zitation und die sich daraus für ihn ergebenden Obliegenheiten im klaren sein, ungeachtet ob die Zitation ex officio ausging, was nicht ausdrücklich der Fall war. Auch die Form der kgl. Zitation weist nicht darauf hin, daß diese ex officio ausging, in dem Sinne, daß der Kg. von Amts wegen gegen den Bf. eine Klage anhängig machen wollte, sondern es ging darum, die Ansprüche beider Parteien auf Groningen zu klären und rechtlich darüber zu entscheiden, um Unfrieden im Reich zu verhindern, wie dies dem Kg. von Amts wegen obliegt. Die zu Beginn und am Ende der sogenannten Exzeption der Gegenseite vorgebrachten Rechtfertigungen sind deshalb in sich unschlüssig und somit zurückzuweisen.

[4.] Die Exzeption der Gegenseite ist außerdem nicht mit dem Gemeinen Recht vereinbar und kann den mit der sächsischen Klage eröffneten Prozeß nicht verhindern. Denn auch laut Exzeption hat nicht er als Kläger, sondern Gf. Edzard von Emden und Ostfriesland die Stadt eingenommen und somit das Unrecht am Bf. verübt. Das Gemeine Recht jedoch besagt, daß in der Hauptsache ungeachtet der Spoliation durch einen Dritten weiterprozessiert werden soll. Daß der Gf. zu dieser Zeit sächsischer Rat und Diener war – azu welchem Punkt er sich weitere Darlegungen vorbehält –, ist demgegenüber unerheblich, da das Gemeine Recht besagt, daß eine gewaltsame Entsetzung durch einen Diener ohne Wissen und in Abwesenheit seines Herrn als Tat des Dieners zu werten ist. Dieses von der Gegenseite vorgebrachte Argument ist somit unerheblich; die vermeintliche Exzeption ist in diesem Punkt widerlegt.

[5.] Die bfl. Anwälte machen in ihrem Protest geltend, daß sie den Tatbestand des Spoliums allein in Form einer Exzeption vorgebracht hätten. Dennoch bitten sie, den Bf. vor Eröffnung des Verfahrens zu restituieren. Diese Vorgehensweise widerspricht der Rechtsordnung. Da laut den bfl. Anwälten die Einnahme Groningens erfolgt war, bevor die kgl. Zitation ausging, hat die Exzeption keine Wirkung. Da das Verfahren vor der Zitation nicht anhängig war, kann es auch nicht angefochten werden.

[6.] Die bfl. Anwälte waren zu ihrem überdies in unzulässiger Weise gegen ihn vorgetragenen Vorwurf der Spoliation aus einem weiteren Grund nicht berechtigt: Selbst wenn er Groningen persönlich eingenommen oder dessen Einnahme befohlen hätte, so hätte er doch damit weder gegen den Bf. noch sonst jemanden ein Unrecht begangen. Die Stadt war als offenbare Feindin von Kg. und Reich in die Reichsacht erklärt worden und hatte den Schutz des Reichsfriedens verloren. Er war deshalb durch Kg. und Reich sowie gemäß Goldener Bulle, dem Gemeinen Recht und der Wormser Landfriedensordnung befugt, die Stadt zu belagern und gewaltsam zu unterwerfen. Er konnte deshalb in dieser Angelegenheit kein Unrecht begehen. Dies kann er anhand des Gemeinen Rechts und mittels der im Namen von Kg. und Reich ausgegangenen Mandate belegen. Trotz Aufforderung durch ihn hat der Bf. damals keine stichhaltigen Gründe vorgebracht, die gegen sein Vorgehen aufgrund der kgl. Mandate gesprochen hätten. Er hat auch erklärt, die Rechte des Bf. und des Stifts nicht schmälern zu wollen, auch wenn er Groningen eingenommen habe – dieser Meinung ist er noch. Der Bf. hat seinen angeblichen Rechtsanspruch jedoch nie dargelegt, wie er auch jetzt nur Ausflüchte gebraucht.

[7.] Da die bfl. Anwälte auf seine Klage nicht geantwortet und dies am Schluß ihrer sogenannten Exzeption auch abgelehnt haben, sondern fehlende Anweisungen des Bf. diesbezüglich geltend machten, beschuldigt er die Gegenpartei des Ungehorsams und beantragt, zur Beweisführung zugelassen zu werden und das Verfahren gemäß der Wormser Reichsordnung bis zum Endurteil und zu dessen Exekution fortzusetzen.

In Konstanz am 1. Juni 1507 übergeben.

Innsbruck, TLA, Maximiliana VI/33, fol. 158–165’ (Kop., Präsentatverm., Aufschr.: A. Duplicen Hg. Georgen.) = Textvorlage A. Dresden, HStA, Geheimer Rat, Loc. 8194/10, fol. 23–30 (Reinkonz., Aufschr.: Replica ducis Georgii contra putefactam exceptionem episcopi Traiectensis.) = B.

Anmerkungen

1
 Kein Nachweis. Die von kgl. Räten am 17.10.1505 in Hattem vorgeschlagene Regelung (HStA Dresden, Geheimer Rat, Loc. 8182/7, fol. 254–254’) kann nicht gemeint sein.
a
–a zu ... vorbehält] Randverm. in B: Nota. Obstat, si comes [Edzard von Emden-Ostfriesland] fuerit stipendiarius noster.