Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

[1.] Vorschlag Kg. Maximilians zur Erweiterung der bestehenden Taxationskommission um zwei Schiedsleute und zur erneuten Besichtigung und Taxierung der an Pfgf. Friedrich zu übergebenden Besitzungen; Gegenvorschlag zur Bildung einer neuen Taxationskommission; [2.] Vorschlag zur Abtretung des Unterpfands und zur Sequestrierung anderer Besitzungen Hg. Albrechts von Bayern zu Händen der kgl. Obleute; [3.] Taxierung der im Landshuter Erbfolgekrieg verwüsteten Landstriche; [4.] Erneuerung der Forderung nach Übergabe der Güter mit allem Zubehör und insbesondere den obrigkeitlichen Rechten.

[Konstanz], s.d., jedoch 11. Juni 1507 (freitag vor Viti).

München, HStA, Neuburger Kopialbücher 47, fol. 303–307 (Kop. mit imit. Unterz. Pfgf. Friedrich).

[1.] Er kann den Bf. von Trient keinesfalls weiterhin als Obmann akzeptieren, da dieser auf seinen früheren Entscheidungen zugunsten der Gegenpartei beharren wird. Abgesehen davon sieht er sich außerstande, den Unterhalt für den Bf. und die beiden anderen Schiedsrichter zu bestreiten. Ebenso werden die sechs Taxatoren auf ihrer Meinung beharren. Darüber wird erneut Streit ausbrechen, so daß nur die Kosten weiter anwachsen und das Verfahren in die Länge gezogen wird.

Die vorgeschlagene erneute Besichtigung und Taxierung aller Güter nach gewonlichem anschlag verstößt offensichtlich gegen den kgl. [Kölner] Spruch und die [Ennser] Deklaration und ist auch für ihn selbst nicht akzeptabel. Die Wälder, Städte und Schlösser würden nur wieder nach der bisherigen Methode veranschlagt, was mit dem kgl. Spruch nicht vereinbar ist. Denn dieser besagt, daß 24 000 fl. Ertrag nach landesüblicher Berechnungsweise auf Schlösser, Städte und Flecken verwiesen werden1, nicht jedoch, daß die Güter geschätzt oder nach ihrem Wert angeschlagen werden sollen.

Er wäre jedoch einverstanden, wenn der Kg., wie schon erbeten, die bisherigen Ergebnisse der Taxation und die Entscheidungen des Obmannes kassiert, beide Parteien jeweils einen Schiedsrichter aus dem Kreis der Fürsten bzw. ihrer Gesandten oder der adligen kgl. Hofräte auswählen und der Kg. mit seinem Vorwissen einen weiteren Obmann, nicht jedoch den Bf. von Trient, bestimmt. Diese drei sollen als Taxatoren den Auftrag erhalten, das Getreide nicht in der Weise wie zuvor die Bevollmächtigten Hg. Albrechts, sondern nach dem landesüblichen Verfahren wie im Handel, bei Erbschaftsangelegenheiten oder bei anderen Rechtsgeschäften gebräuchlich zu veranschlagen. Die Wälder sollen aufgrund der vorliegenden Rechnungsregister und Kastenrechnungen der Hgg. von Bayern und nicht höher taxiert werden. Im übrigen sind unregelmäßige bzw. unsichere Einkünfte wie im Lande üblich auch als solche zu behandeln und nicht neue Gülten zu erfinden.

[2.] Was die vorgeschlagene Abtretung des Unterpfands durch ihn und die Übergabe weiterer Gebiete nördlich der Donau im Wert von 5000–6000 fl. durch Hg. Albrecht an die Obleute anbelangt: Laut kgl. Spruch sollen die 24 000 fl. auf zum georgianischen Erbe gehörige Gebiete nördlich der Donau und, falls diese nicht ausreichen sollten, auch auf transdanubische Besitzungen Hg. Albrechts verwiesen werden.2 Sollten nördlich der Donau gelegene Besitzungen Hg. Georgs wie Wemding, Kösching, Gerolfing, Gaimersheim, Stammham und Etting (Oting), die ihm laut kgl. Spruch als Teil des georgianischen Erbes im Oberland vor anderen Gütern aus dem Besitz Hg. Albrechts zustehen, in die Summe der 5000–6000 fl. einbezogen werden, so würden sie als Pfandschaft und nicht als Eigengut angesehen und er müßte überdies bis zum Abschluß des Verfahrens darauf verzichten. Dies wäre zu seinem Nachteil und verstieße gegen den kgl. Spruch. Denn Hg. Albrecht hat nördlich der Donau mit Ausnahme Ingolstadts keine anderen Besitzungen aus dem georgianischen Erbe als die genannten Orte.

Ebenso ist es für ihn nachteilig, daß dieses Unterpfand bis zum Abschluß des Verfahrens in die Hände Dritter übergehen soll und nicht an ihn. Überdies würde der Wert nur bis zu 6000 fl. betragen, während das jetzige Unterpfand mit Wasserburg und anderen Orten jährlich ca. 8000 fl. einbringt und er dennoch gegenüber der im kgl. Spruch genannten Summe immer noch ein Defizit von 3000 fl. verbuchen muß. Außerdem bewilligte ihm der kgl. Spruch den Besitz des Unterpfands bis zum Abschluß des Verfahrens.3 

Falls Hg. Albrecht ihm jedoch weitere nicht zum georgianischen Erbe gehörige Gebiete nördlich der Donau mit einem laut Rechnungsregister jährlichen Ertragswert von 8000 fl. übergibt, so wird er – obwohl er dazu nicht verpflichtet ist – im Gegenzug das jetzige Unterpfand abtreten.

[3.] Die kriegsbedingten Verwüstungen erstrecken sich nicht nur auf den Nordgau, sondern betreffen auch die Ämter Heideck, Hilpoltstein, Allersberg, Neuburg und Graisbach. Letztere beide Ämter liegen in einer fruchtbaren Gegend und werden sich mit der Zeit wieder erholen, die übrigen Ämter jedoch auch in vielen Jahren und trotz aller Maßnahmen nicht. Er fordert, in allen diesen Ämtern lediglich die Hälfte des in den Rechnungsregistern ausgewiesenen Jahreseinkommens zu Zeiten Hg. Georgs und Hg. Albrechts zu veranschlagen.

[4.] Erneuert seine Forderung nach Einsetzung in die von Hg. Albrecht bisher vorenthaltenen oder wieder eingezogenen obrigkeitlichen und sonstigen Rechte an den übergebenen Gebieten gemäß kgl. Spruch.4 

Anmerkungen

1
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, §§ 7f. (Heil, RTA-MR VIII/1, Nr. 476, hier S. 774f.).
2
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 7 (ebd.).
3
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, § 22 (ebd., hier S. 777).
4
 Kölner Spruch vom 30.7.1505, §§ 7, 19, 22 (ebd., hier S. 774f., 776f.).