Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Bitte Kg. Ludwigs von Frankreich um Stellung von 4000 eidgenössischen Söldnern.

Zürich, 13. Februar 1507 (samstag vor des Herrn vaßnacht).

Zürich, StA, B VIII 84, fol. 172–173’ (Kop., Datumverm.) = Textvorlage A.

Regest: Eidgenössische Abschiede III/2, Nr. 263, S. 362 = B.

[Antwort Hg. Albrechts von Bayern und der Stadt München wegen der Forderung Sigmund Zweikopfs an die Stadt; Schreiben der vorderösterreichischen Regierung zu Ensisheim wegen Beschwerden der Städte Basel und Mülhausen]1. – Der Tag wurde auf Bitten der französischen Gesandten einberufen. Diese beantragten die Stellung von 4 000 eidgenössischen Söldnern gemäß dem bestehenden Bündnisvertrag. Die eidgenössischen Boten erkundigten sich nach dem Verwendungszweck, da das Hl. Röm. Reich von dem Bündnis ausgenommen war. Der Gesandte erwiderte, daß sein Kg. die Knechte zur Begleitung in das Hm. Mailand benötige und zu keinem anderen Zweck. Er wurde gewarnt, die Söldner nicht, wie schon geschehen, ohne Beschluß der Tagsatzung aufzuwiegeln, sondern die Entscheidung der Orte abzuwarten. Der Gesandte versicherte dies und überließ den Eidgenossen die Aufteilung des Kontingents sowie die Bestellung der Truppenführer. Da etliche eidgenössischen Boten lediglich auf Hintersichbringen bevollmächtigt waren, wurde ein neuer Tag zur Beantwortung des französischen Antrags für den 23. Februar (zinstag nach der alten vaßnachten) nach Luzern angesetzt.2 [...].

Anmerkungen

1
 Siehe dazu Eidgenössische Abschiede III/2, Nr. 263, S. 362 (Pkt. a/b). Vgl. Mossmann, Cartulaire IV, Nrr. 1971, 1973, S. 451–455; Mieg, Politique, S. 7–9, 12, 46–50; Sieber-Lehmann, Schimpfen, S. 120–134.
2
 Der Tag zu Luzern beschloß nach kontroverser Debatte am 24.2. durch Mehrheit die Bewilligung der erbetenen Knechte (Kop., Mathye; StA Bern, A IV 10, pag. 102–105; Eidgenössische Abschiede III/2, Nr. 264, S. 363f.). Schultheiß und Rat der Stadt Bern machten in ihrem Ausschreiben vom 1.3. an die Stadt- und Landgemeinden kein Hehl aus ihrem Mißfallen an dieser Entscheidung: Und wiewol wir der sach gern welten vertragen beliben und die unsern anheimisch behalten, so uns aber nit wil gebüren, uns von andern unsern lb. Eidgnossen zu sundern oder dem abzustand, so wir mit inen verbrieft und besigelt, haben wir der obbemelten vierhundert man einen uszug getan und uch in sölichem N. man zugeordnet. Doch sollte darauf geachtet werden, daß über das Bern auferlegte Kontingent hinaus keine weiteren Knechte an dem Zug teilnähmen (Kop., mentag nach reminiscere; StA Bern, A III 14, fol. 262’). Entsprechend hieß es in einem Schreiben an die Orte Uri und Luzern vom 4.3.: Und wiewol wir desselben und derglichen unruw möchten vertragen beliben, jedoch als die, so uch und andern uwern und unsern lb. Eydgnossen nutzit abziechen söllen noch wellen, haben wir süliches in dem namen Gotz angenomen und die unsern dargeben und verordnet. Die beiden Orte sollten jedoch mit den frz. Gesandten über die festgestellte nicht genehmigte Anwerbung von Knechten sprechen (Kop., donstag vor oculi; StA Bern, A III 14, fol. 263’-264. Or.; StA Luzern, AKT A 1 F 1, Schachtel 27 A, Fasz. Frankreich, Kriege, Friedensschlüsse etc., 1500–1510, unfol.).