Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

aUlrich Frh. von Hohensax, Hans von Landau, Dr. Hans Schad und Hans von Landenberg zu Altenkling erschienen vor der Versammlung und baten im Namen Kg. Maximilians um eine verbindliche Antwort bzgl. des Romzuges. Die Versammlung hat folgendes beschlossen: Die Hilfszusage der Eidgenossenschaft für den Romzug bezog sich allein auf die Erlangung der Kaiserkrone und erfolgte unter dem Vorbehalt, daß sonst niemand geschädigt wird. Der Kg. ließ später den zu ihm nach Kaufbeuren abgefertigten Gesandten und außerdem den Eidgenossen schriftlich mitteilen, daß sie stillsitzen und keiner Partei zuziehen sollten, falls sie seinen Romzug nicht bedingungslos unterstützen wollten. Dieser Vorschlag wurde den Gemeinden vorgetragen, die ihn ebenso wie die jetzige Versammlung für gut befunden haben. Sie wünschen dem Kg. zu seinem Unternehmen Glück. Doch das Jr Maiestat den Frannckreichischen Künig an seinen innhendigen Lannden, in dem Romtzug Jm die einzunemen, nit beschedige; wann soferr das nit beschehen vnd wir durch den vermelten Künig von Franckreich vnns dess zu berichten angeruͦfft, würden wir vnnser verschreibung nach in den einreissenden sachen hanndeln das, so wir schuldig vnd pflichtig weren. Begeb es sich aber, das die Römisch Küngklich Maiestat, von wem das wär, an dem Romtzug geirrt oder gehindert werden, sollte Sy gelauben, das vns semblichsb auch nit lieb wär vnd die vnnsern dabey nach vnnserm vermögen nienndertc haben wellen. Darmit wir als die erkennt vnd geacht werden, so yetwederm tail gern tetten nach zimblichen, billichen dingen; wann wir wissen, was wir yedwederm tail schuldig. Sie sind jedoch mit dem Kg. von Frankreich verbündet, was sie auch bedenken müssen. Sie würden allerdings lieber nicht in diese Dinge verwickelt, sondern wünschen Frieden. Fordern den röm. Kg. deshalb auf, keinesfalls eidgenössische Söldner anzuwerben. Eine entsprechende Verfügung gilt auch für den frz. Kg.

Luzern, 29. Januar 1508 (Sambstags vor Purificationis Marie).

I. (Druck): Berlin, GStA, Repos. 11, Schweiz Nr. 256, Fasz. 1, unfol. = Textvorlage A. Hagenau, StdA, AA 118, unfol.Marburg, StA, Best. 81, A/205/3, Stück-Nr. 42. München, HStA, Gemeiners Nachlaß 27, unfol.Nördlingen, StdA, Missiven 1507–1508, Fasz. 1, fol. 25.Nürnberg, StA, Rst. Nürnberg, Ratskanzlei, A-Laden Akten, A 181, Nr. 8, unfol.Straßburg, AV, AA 328, fol. 44. Ulm, StdA, A 1132/1, fol. 19. Wiesbaden, Abt. 171 R 423, fol. 39. Würzburg, StA, Histor. Saal VII, 30/451, fol. 1.

II. (Kop.): Wien, HHStA, Schweiz 2, Konv. 3 (1500–1509), fol. 141–141’ (Datumverm. wie I.). Metz, AM, AA 3/52 (frz. Übersetzung).

III. (Schreiben der Luzerner Versammlung an Kg. Maximilian, 28.1.1508): Bern, StA, A IV 10, pag. 286–287 (Kop.) = B. Basel, StA, Eidgenossenschaft E 1, fol. 195–195’ (Kop., Überschr.: Item, so ist dis ein abscheid, wie und welche form man dem röm. Kg. geantwurt und zugesagt hat.) = C.

Druck: Eidgenössische Abschiede III/2, S. 419; DuMont, Corps IV/1, Nr. XLVII, S. 89f.; Datt, De pace publica, S. 576f.; Lünig, Reichs-Archiv VII (Part. Spec. Cont. I, Anh., 4. Absatz), Nr. XLIX, S. 226f.; Göbler, Chronica, pag. XI.

Anmerkungen

a
–a Ulrich ... beschlossen] Fehlt in B, C. – In B, C wird Kg. Maximilian anders als in A direkt in der zweiten Person Plural angesprochen. Diese Abweichung einschließlich der grammatikalischen Konsequenzen werden in der Kollationierung nicht berücksichtigt.
b
 semblichs] In B, C: solichs.
c
 nienndert] In B: nienen. In C: nienthart. – Vgl. Schweizerisches Idiotikon IV, Sp. 761–763, s.v. niener.