Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 9. Der Reichstag zu Konstanz 1507 bearbeitet von Dietmar Heil

Teilt mit, daß die Stadt in den Austrag, der nach dem Scheitern der auf dem Konstanzer RT durch kgl. Räte geführten Schiedsverhandlungen vorgeschlagen wurde, eingewilligt und überdies noch einmal ihm, dem Kg., als oberstem Richter die Entscheidung über den Streit anheimgestellt hat. Er hat indessen erfahren, daß sie, die Adressaten, vor Ablauf der zur Annahme oder Ablehnung des Austrags gesetzten Frist von dem vermeinten geistlichen Richter Jnuocationem Brachii secularis1 außbracht, das die weltlichen by peen des Banns in Sechs tagen nach verkuͦndung der selben Inuocation in jren herschefften, gerichts zwingen vnd gepieten dieselben von Wormbs, die jren vnd jre Leib und guͦter annemen, fahen und fenglichen halten, auch mit der Tate sollen vnd moͤgen gegen ynen handeln. Falls dies zutrifft, handelt es sich um einen Verstoß gegen die Landfriedensordnung und wäre als Majestätsverbrechen anzusehen. Er befiehlt ihnen unter Androhung des Entzugs aller vom Reich herrührenden Lehen und Regalien, der Strafe des Landfriedens sowie der Reichs- und Aberacht, den Bann gegen die Stadt Worms binnen zehn Tagen nach Vorlage dieses Mandats abzustellen und sie ohne Gegenleistung vom Bann zu absolvieren. Außerdem untersagt er ihnen, gewaltsam gegen die Stadt vorzugehen oder dies zu gestatten. Statt dessen sollen sie den angebotenen Austrag vor ihm als röm. Kg. oder vor dem kgl. Kammergericht akzeptieren.2

Innsbruck, 18. September 1507.

Worms, StdA, 1 B, 1922, unfol. (Druck, gedr. Vermm. per regem propria manu/amdrp. und Gegenz. Serntein) = Textvorlage A. Worms, StdA, 1 B, 1921, unfol. (Or., Vermm. prps./amdrp., Gegenz. Serntein) = B. Straßburg, AV, IV/42, Nr. 24, unfol. (Druck, gedr. Vermm. A).

Druck/Regest: Boos, Quellen III, S. 524f. Anm.

Anmerkungen

1
 Clausula invocationis brachii secularis, [Mainz, 13.8.1507] (StdA Worms, 1 B, 1927,2, Stück-Nr. 42). Bürgermeister und Rat der Stadt Worms hatten ihren Gesandten in Konstanz auf deren Bericht vom 6.8. [Nr. 970, Anm. 1] mitgeteilt, daß die Geistlichen ungeachtet der Schiedsverhandlungen den Prozeß fortsetzten und die invocatio brachii saecularis am 15.8. verkündet worden sei. Etliche Geistliche hätten bereits erklärt, in den Abschied nicht einwilligen zu wollen. Die Wormser litten unter den Folgen des Bannspruches. Es sei zu befürchten, daß jetzt auch andere gegen die Stadt vorgehen würden. Sie hielten deshalb schärfere kgl. Mandate für erforderlich, die unter Androhung der Reichsacht jegliches mit dem Bannspruch begründete Vorgehen gegen die Stadt untersagten (Or. m. Siegelrest, mitwochs nach assumptionis Marie virginis [18.8.]1507; StdA Worms, 1 B, 1927,2, Stück-Nr. 42. Boos, Quellen III, S. 522 Anm.). Mit Schreiben vom 18.9. informierten Bürgermeister und Rat ihren Gesandten am kgl. Hof, Adam von Schwechenheim, daß ihrer Kenntnis nach der Klerus den kgl. Entscheid – doch mit geverlichem anhang und zusatz der caution halb – annehmen wolle, Bf. und Domkapitel jedoch gleichzeitig durch den Domdechanten [Erpho von Gemmingen] dem päpstlichen Legaten [Bernardino López de Carvajal] ihre Klage gegen die Stadt vorbringen und einen [erneuten] geistlichen Prozeß erwirken wollten. Schwechenheim sollte dieser Absicht bei den Räten des Kardinals entgegenwirken (Konz., samstags nach crucis; StdA Worms, 1 B, 1927,3, Stück-Nr. 42. Reinkonz.; ebd., Stück-Nr. 42; Boos, Quellen III, S. 524 Anm.).
2
 Mit Schreiben vom 25.9. teilten Bürgermeister und Rat der Stadt Worms den Angehörigen des Domkapitels und des Stifts St. Andreas in Ladenburg, des Stifts St. Martin in Pfeddersheim sowie des Stifts St. Paul und des Liebfrauenstifts in Oppenheim das kgl. Mandat mit (Kop., sambstag nach Mathei; StA Darmstadt, C 1 C, Nr. 53, fol. 74’-75). Die Angehörigen der fünf Stifte erklärten am 5.10., daß sie dem Mandat gehorchen und am nächsten Tag durch ihre Anwälte vor dem geistlichen Richter zu Mainz entsprechend verfahren würden (Or., dinstags nach Francisci; StdA Worms, 1 B, 1927,3, Nr. 217; Boos, Quellen III, S. 527 Anm. 1). Am gleichen Tag kündigte Anton Leist an, das Mandat am 7.10. durch seinen Anwalt vor dem päpstlichen Richter umsetzen zu wollen (durch Valentin Keudel notariell beglaubigter lat./dt. Druck; AV Straßburg, IV/42, Nr. 24, unfol.). Der Wormser Magistrat ließ am 6.10. öffentlich verkünden, daß sich der Wormser Klerus schriftlich zum Vollzug des kgl. Mandats verpflichtet habe. Die städtischen Anwälte Reinhard Noltz, Balthasar Mühl und Philipp Lang seien beauftragt, die Absolution vom Bann einzufordern (Kop., mittwoch nach St. Franciscus tag; StdA Worms, 1 B, 1927,1, Stück-Nr. 42). Noch am gleichen Tag setzte Worms Speyer davon in Kenntnis (Konz., mittwochs nach Francisci; StdA Worms, 1 B, 1939, Nr. 29). Mit Schreiben vom 8.11. informierte man – unter anderem – die Stadt Straßburg über den Absolutionsbrief und bat darum, dem Wormser Boten bei der Publikation in den Straßburger Kirchen behilflich zu sein (Or., mondags nach Leonhardi; AV Straßburg, IV/42, Nr. 24, unfol.). Eine allerdings nur vorläufige Beilegung des Streits gelang erst im Juni 1509 durch einen Schiedsspruch Ebf. Jakobs von Trier und Kf. Friedrichs von Sachsen, der in der Besteuerungsfrage zur Rachtung von 1386 zurückkehrte. Vgl. Todt, Kleruskritik, S. 133f.; Boos, Städtekultur IV, S. 110; Wiesehoff, Stellung, S. 107f.; Hölbling, Maximilian, S. 216; Toifl, Friede, S. 19f.; Jürgensmeier, Bistum, S. 157 (Keilmann); Bönnen, Konflikt, S. 81.