Reichstagsakten Mittlere Reihe. Reichstagsakten unter Maximilian I. Band 10. Der Reichstag zu Worms 1509 bearbeitet von Dietmar Heil
Wiesbaden, HStA, Abt. 330, Urk. Nr. 52 (Or. Perg. m. S., Vermm. prps./amdip., Gegenz. J. Renner) = Textvorlage A. Weimar, HStA, EGA, Reg. C, Nr. 276, fol. 44–45 (Kop. mit imit. Vermm. prps./amdip. und Gegenz. J. Renner) = B.
Im Streit zwischen dem ksl. Rat Gf. Eberhard von Königstein und Gottfried von Eppstein1, den er, Lgf. Wilhelm, als seinen Rat und Lehnsmann unterstützt, entschied er jüngst in Braubach (Preubach), das Verfahren an sich zu ziehen und die Parteien zu Verhandlungen auf dem jüngst ausgeschriebenen Reichstag in Worms vor sich zu laden. Bis dahin dürfen die Parteien und ihre Anhänger nicht am Status quo rühren.2Er hat den in Braubach anwesenden hessischen Räten den Abschied mitgeteilt, ihn, Lgf. Wilhelm, später auch durch einen seiner Diener zuerst gebeten und ihm schließlich unter Strafandrohung befohlen, sich daran zu halten und nichts gegen Königstein zu unternehmen. Dessen ungeachtet wollte er den Bescheid nicht annehmen. Vielmehr berichtete Königstein, dass hessische Amtsknechte aus Eppstein vier seiner Untertanen als Gefangene abgeführt hätten. Andere seien gezwungen worden, Ackerfrüchte und Heu zu liefern. Weitere seiner Untertanen seien unter Drohungen aufgefordert worden, künftig Eppstein zu dienen. Der Gf. von Königstein hat ihn gebeten, seine Rechte zu verteidigen und für die Einhaltung des Abschieds zu sorgen.
Ohne sein rechtzeitiges Einschreiten wird sich diese Angelegenheit zu einem Krieg ausweiten. Ihm obliegt es im Hl. Reich, dies zu verhüten und jedermanns Rechte zu schützen. Befiehlt ihm deshalb unter Androhung der ksl. Ungnade und schwerer Strafen, auch dem Verlust seiner Reichsregalien und Privilegien, außerdem der im ksl. Landfrieden vorgesehenen Sanktionen, den Braubacher Abschied in allen Punkten zu vollziehen, gegen Königstein nicht weiter vorzugehen und alle seit dem Abschied ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen. Er soll dem Überbringer dieses Mandats innerhalb von drei Tagen Antwort geben, ob er sich daran zu halten gedenkt oder nicht. Falls nicht, ist er gezwungen, die angedrohten Strafen zu exekutieren.3